Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1982, Az.: I ZR 5/80
„Verbundene Werke“
Fristlose Kündigung eines gemeinsamen Verlagsvertrages zweier Urheber über ein verbundenes Werk; Voraussetzungen der Verpflichtung eines von mehreren Urhebern eines verbundenen Werkes zur Einwilligung in die vom anderen Urheber ausgesprochene fristlose Kündigung des gemeinsamen Verlagsvertrages; Zumutbarkeit der Kündigung von Verlagsverträgen; Berechtigung zur fristlosen Kündigung von Verlagsverträgen bei Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1982
- Aktenzeichen
- I ZR 5/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12326
- Entscheidungsname
- Verbundene Werke
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.10.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 197-198 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1192-1193 (Volltext mit amtl. LS) "Verbundene Werke"
Verfahrensgegenstand
Verbundene Werke
Prozessführer
Udo J., A. straße ... Z./Schweiz,
Prozessgegner
1. Dr. Eckhard H., T...straße ..., T.,
2. Michael K., O.-H.-Straße ... G.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einer von mehreren Urhebern eines verbundenen Werkes (§ 9 UrhG) verpflichtet ist, in die vom anderen Urheber ausgesprochene fristlose Kündigung des gemeinsamen Verlagsvertrages über das verbundene Werk einzuwilligen (hier: Textdichter gegenüber dem Komponisten).
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm
und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 1979 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein bekannter Sänger und Komponist auf dem Gebiet der Unterhaltungsmusik. Die Beklagten sind die Textdichter zahlreicher vom Kläger vertonter und teilweise auch von ihm gesungener Liedtexte. An einigen der Textschöpfungen des Beklagten zu 1) sind noch weitere Autoren beteiligt. Die Parteien haben über die Lieder Verlagsverträge mit der E. M. Hans R. B. geschlossen. Sie streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung der gemeinsamen Verlagsverträge zuzustimmen. Dem ist folgendes vorangegangen.
Zwischen dem Kläger und der E. M. Hans R. B. entstanden im Jahre 1977 Differenzen, in deren Verlauf der Kläger die bestehenden Vertragsverhältnisse fristlos kündigte; und zwar zunächst mit Schreiben vom 11. Juli 1977 den zwischen ihnen bestehenden Management- und Promotionsvertrag und sodann mit Schreiben vom 23. August 1977 den Schallplattenaufnahmevertrag und sämtliche Verlagsverträge. Es kam zwischen ihnen zu mehreren Prozessen. Unter anderem schwebt ein Rechtsstreit, in dem über die Wirksamkeit der Kündigung der Verlagsverträge gestritten wird (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1981 - I ZR 81/79 - GRUR 1982, 41 ff - Musikverleger III).
In diesem Verfahren begehrt der Kläger von den Beklagten die von ihnen versagte Einwilligung in die fristlose Kündigung der gemeinsamen Verlagsverträge.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, zwischen ihm und dem Verleger B. sei die Vertrauensgrundlage so schwer gestört, daß seine fristlose Kündigung (auch) der Verlagsverträge zu Recht erfolgt sei. Er stützt sich hierbei insbesondere darauf, daß der Verleger in Presseveröffentlichungen und anderen Verlautbarungen schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn erhoben und ihn dadurch in der Öffentlichkeit diffamiert habe. Der Kläger hält die Beklagten nach Treu und Glauben für verpflichtet, der Kündigung der auch ihre Werkschöpfungen betreffenden Verträge zuzustimmen. Sie hätten durch die Lösung der Verlagsverträge keine wirtschaftlichen Nachteile zu befürchten, da er ihnen eine Weiterverwertung der Lieder zu gleichen Konditionen garantiere. Seiner Meinung nach müsse ihm als Komponist und Interpret ein Übergewicht zustehen und auch ein Notverwaltungsrecht entsprechend § 744 Abs. 2 BGB.
Die Beklagten haben für ihre Verweigerung der Einwilligung zunächst geltend gemacht, dem Kläger stehe ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht zu, da für ihn als prominente Person strengere Maßstäbe der Kritikempfindlichkeit zu gelten hätten und er außerdem mit seiner Kündigung nur das wirtschaftliche Interesse verfolge, seinen Selbstverlag zu stärken. Es sei ihnen nicht zuzumuten, durch die Einwilligung ihr eigenes Verhältnis zum Verleger B. zu belasten, zumal der Beklagte zu 2 wirtschaftlich auf diesen Verleger angewiesen und der Beklagte zu 1 rechtlich exklusiv an ihn gebunden sei. Sie haben weiterhin vorgetragen, daß der Kläger als Interpret wirtschaftlich besser gestellt und auf persönlichen Kontakt zum Verleger nicht angewiesen sei. Ein Eingehen auf das anderweitige Verlagsangebot des Klägers sei ihnen nicht zumutbar.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (GRUR 79, 153 ff). Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. Die Beklagten beantragen
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne von den Beklagten schon deshalb keine Einwilligung zur Kündigung der Verlagsverträge verlangen, weil bereits seine fristlose Kündigung mangels eines wichtigen Grundes unwirksam sei. Es hat sich insoweit auf sein Urteil vom 15. März 1979 - 6 U 2122/78 - in dem Verfahren des Klägers gegen die E. M. Hans R. B. bezogen, das der Senat inzwischen durch Urteil vom 2. Oktober 1981 - I ZR 81/79 - aufgehoben hat. Darüber hinaus macht sich das Berufungsgericht die klagabweisende Begründung des Landgerichts zu eigen, wonach den Beklagten nach Treu und Glauben gem. § 9 UrhG die Einwilligung nicht zuzumuten sei; daran habe sich auch - wie das Berufungsgericht ohne Ausführungen im einzelnen ausspricht - durch die Berufungsangriffe des Klägers nicht geändert.
II.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.
1.
Es kann in diesem Verfahren offenbleiben, ob die Klage bereits deshalb unbegründet ist, weil - wie das Berufungsgericht in erster Linie annimmt - der Kläger mangels eines wichtigen Grundes nicht zur fristlosen Kündigung der Verlagsverträge berechtigt sei. Denn dem Kläger steht - wie die nachfolgenden Ausführungen unter 2.) zeigen - selbst bei Annahme eines wichtigen Grundes kein Anspruch auf Einwilligung gegen die Beklagten zu. Die Frage der Wirksamkeit der Verlagskündigungen des Klägers ist danach nicht vorgreiflich, so daß der rechtskräftige Abschluß des noch laufenden Kündigungsverfahrens entgegen der Annahme der Revision nicht abgewartet zu werden braucht.
2.
a)
Das Berufungsgericht geht in seiner Hilfsbegründung in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu Recht davon aus, daß der Anspruch des Klägers auf Einwilligung der Beklagten sich nach § 9 UrhG beurteilt. Die Vorinstanzen haben die Lieder, bei denen die musikalische Komposition vom Kläger stammt, während der Text von den Beklagten verfaßt wurde, zutreffend als verbundene Werke im Sinne des § 9 UrhG angesehen und zwischen Komponist und Textdichter eine Verwertungsgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angenommen (so auch BGH GRUR 1973, 328, 329 - Musikverleger II; GRUR 1982, 41, 42 - Musikverleger III). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse der Urheber sind daher grundsätzlich die Vorschriften der §§ 705 ff BGB, soweit nicht die Sonderregelung des § 9 UrhG vorgeht. Bei einer BGB-Gesellschaft steht die Führung der Geschäfte und damit das Recht der Kündigung von Verträgen nach § 709 Abs. 1 BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Anhaltspunkte für eine abweichende gesellschaftsrechtliche Regelung sind von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits in dem eingangs angeführten Urteil vom 2. Oktober 1981 (GRUR 1982, 41, 43) entschieden, daß für die Kündigung der Verlagsverträge auch nicht ausnahmsweise eine alleinige Geschäftsführungsbefugnis des Klägers anzuerkennen ist. Sie läßt sich weder daraus herleiten, daß der Kläger zugleich Komponist und Interpret der verbundenen Musikwerke ist, noch läßt sie sich über ein sogenanntes Notverwaltungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB begründen (BGH aaO); ebensowenig ist entgegen der Ansicht der Revision eine Einwilligung des Beklagten zu 1) in den Fällen entbehrlich, in denen andere bei den Textschöpfungen des Beklagten zu 1) beteiligte Textdichter ihre Einwilligung gegeben haben; denn die Anwendung des Mehrheitsgrundsatzes nach § 709 Abs. 2 BGB setzt eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung voraus, an der es hier fehlt. Die Revision verkennt in diesem Zusammenhang nicht, daß die Klage bei Anerkennung einer alleinigen Geschäftsführungsbefugnis des Klägers bereits deshalb keinen Erfolg haben würde, weil die Einwilligung zur Kündigung in diesem Falle entbehrlich wäre.
Ist im Streitfall eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtvertretung nicht anzuerkennen, so kommt gesellschaftsrechtlich nur ein Mitwirkungsanspruch des Klägers in Betracht, der am Prinzip der Förderlichkeit für den zugrundegelegten Gesellschaftszweck (§ 705 BGB) zu messen ist. Diesem Mitwirkungsanspruch geht jedoch der Anspruch auf Einwilligung nach § 9 UrhG vor, da es sich insoweit um eine Spezialregelung für die Urheber verbundener Werke handelt. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der Kündigung eines Verwertungsvertrages; denn diese Gestaltungserklärung zielt ebenso wie der Vertragsabschluß auf die "Verwertung" des verbundenen Werkes im Sinne des § 9 UrhG ab (ebenso Möhring/Nicolini, Urhebergesetz, 1970, § 9 Ann. 7).
b)
Nach § 9 UrhG kann der Kläger von den Beklagten die Einwilligung zur Kündigung der Verlagsverträge verlangen, wenn die Einwilligung den Beklagten nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Das Berufungsgericht hat dies rechtsfehlerfrei verneint. Es ist insoweit dem Landgericht gefolgt, auf dessen Gründe es gem. § 543 Abs. 1 ZPO in zulässiger Weise Bezug genommen hat. Das Landgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keine hinreichenden Umstände dargetan, die seine Kündigung für die Beklagten zumutbar erscheinen ließen. Es hat insoweit festgestellt, daß die vom Kläger im einzelnen vorgetragenen Kündigungsgründe gegenüber den Interessen der Beklagten zurücktreten müßten. Die Beklagten hätten erhebliche wirtschaftliche Gründe, ihre Geschäftsbeziehungen zur E. M. Hans R. B. nicht durch eine Einwilligung zur Kündigung zu trüben. Aus ihrer Sicht sei die bisherige Verlegertätigkeit wirtschaftlich erfolgreich gewesen, während ein neuer Verlagsvertrag für sie mit Unsicherheiten behaftet wäre. Hinzu komme die Erwägung, daß die Beklagten, die auch sonst - soweit es nicht um Kompositionen des Klägers gegangen sei - für die B. M. als Textdichter tätig gewesen seien, befürchten müßten, künftig keine Textaufträge von ihrem bisherigen Verleger zu erhalten. Ferner hat das Landgericht ein unabhängig von einer eventuellen Existenzgefährdung bestehendes Interesse der Beklagten anerkannt, ihre Texte bei einem Verleger konzentriert zu lassen. Es hat weiterhin die Gefahr eines beträchtlichen Einnahmeausfalls für die Beklagten berücksichtigt, weil der bisherige Verleger wegen seiner Produzentenrechte und ihm eventuell zur Verfügung stehender Drittrechte die Verwertung der betroffenen Lieder untersagen könne. Beachtlich seien auch die moralischen Gründe der Beklagten, die ihrem bisherigen Verleger ein Mehr an Treue entgegenbringen wollen als dem Kläger, weil sie erst über ihren Verleger mit ihm in Verbindung getreten seien. Gegenüber diesen vom Landgericht insgesamt als gewichtig beurteilten Interessen der Beklagten könnten die Kündigungsgründe des Klägers nicht als vorrangig angesehen werden. Zwar hat das Landgericht angenommen, daß das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der B. M. insbesondere aufgrund des Selbstinterviews ihres Inhabers so stark zerrüttet sei, daß dem Kläger ein Recht zur fristlosen Kündigung zuzubilligen sei. Dies könne aber nur gelten, soweit lediglich die Interessen des Klägers betroffen seien. Die Abwägung müsse jedoch zu seinen Ungunsten ausfallen, sobald berechtigte Interessen unbeteiligter Dritter - hier der Beklagten - entgegenstünden. Dafür spreche insbesondere auch, daß keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Verleger werde künftig die Musikwerke vernachlässigen, deren Texte von den Beklagten stammten; eine ernsthafte Befürchtung in dieser Richtung ergebe sich auch nicht aus der Kritik des Verlegers an der neuen selbstverlegten Langspielplatte des Klägers.
Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Vorinstanzen haben im Rahmen der gebotenen Abwägung den beiderseitigen Interessen hinreichend Rechnung getragen. Sie haben einerseits zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, daß sein Vertrauensverhältnis zum Verleger aufgrund persönlicher Zerwürfnisse stark zerrüttet ist. Andererseits haben sie aber auch Verständnis dafür aufgebracht, daß die Beklagten sich aus beachtlichen wirtschaftlichen Erwägungen und aus Gründen der Loyalität nicht in die persönliche Konfliktsituation zwischen dem Kläger und der E. M. hineinziehen lassen wollen. Wenn die Vorinstanzen demgegenüber die Interessen des Klägers haben zurücktreten lassen und die verlangte Einwilligung für unzumutbar gehalten haben, so läßt diese tatrichterliche Abwägung und Gewichtung einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Vorinstanzen haben in die Gesamtwürdigung auch zutreffend die Erwägung mit einbezogen, daß keine Anhaltspunkte für die Annahme festgestellt worden sind, die E. M. würde hinsichtlich der verbundenen Werke der Parteien ihre verlegerischen Pflichten vernachlässigen. Zu Recht sehen sie eine solche Gefahr auch nicht darin, daß sich der Verleger über die späteren nicht mehr bei ihm verlegten Kompositionen des Klägers abwertend geäußert habe. Soweit zwei Texte der kritisierten Langspielplatte vom Beklagten zu 2) stammen, sieht dieser sich von der Kritik nicht betroffen.
III.
Die Revision des Klägers war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff
Merkel
Piper
Erdmann