Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1991, Az.: VI ZR 229/90
Versicherer; Direktanspruch des Beschädigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1991
- Aktenzeichen
- VI ZR 229/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 114, 299 - 305
- DAR 1992, 207 (Kurzinformation)
- DAR 1991, 448-450 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 947-948 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1954-1956 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1991, 307-309 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 878-880 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch eine anspruchsbejahende für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers ist eine Entscheidung i. S. des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG.
Tatbestand:
Am 15. Oktober 1970 wurde der beamtete Lehrer S. durch das Verschulden eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw-Fahrers bei einem Verkehrsunfall verletzt. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer ist außer Streit. Das klagende Land, der Dienstherr des S., hat den Unfall als Dienstunfall anerkannt.
Der Kläger macht geltend, ihm seien infolge unfallbedingter Fehlzeiten und Pflichtstundenermäßigung des S. sowie durch Unfallausgleichszahlungen an ihn Aufwendungen in Höhe von insgesamt 99.942,95 DM entstanden. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt der Kläger mit der am 9. März 1988 bei Gericht eingereichten und am 17. März 1988 zugestellten Klage aus übergegangenem Recht (§ 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 99 Landesbeamtengesetz von Nordrhein-Westfalen(GVBl. NW 1970, 344 )) von der Beklagten erstattet. Im Revisionsrechtszug streiten die Parteien darüber, ob die Verjährungseinrede der Beklagten nach § 852 BGB durchgreift. Damit hat es folgende Bewandtnis:
Der Kläger hat mit einem Schreiben vom 12 . August 1971 bei dem Schädiger - zunächst noch unbezifferte - Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht des S. angemeldet. Die Beklagte, an die dieses Schreiben weitergeleitet worden ist, hat hierauf unter dem 13. September 1971 u.a. wie folgt geantwortet:
".... Wir weisen darauf hin, daß Herr S. die angefallenen ärztlichen Behandlungskosten von uns erstattet bekommen hat. Außerdem hat Herr S.... am 7.4.1971 eine Abfindungserklärung über DM 54.000, -- unterzeichnet, aus der sich ergibt, daß das Schmerzensgeld und die Kurkosten endgültig und vollständig abgefunden sind.
Wir gehen deshalb davon aus, daß lediglich die während der Aufhebung der Dienstfähigkeit gewährten Dienstbezüge noch offen sind.... "
Mit einem Schreiben vom 1. Dezember 1971 hat der Kläger von der Beklagten die Erstattung von 6.230,59 DM für Dienstbezüge für die Zeit vom 15. Oktober 1970 bis 30. April 1971 in der S. unfallbedingt dienstunfähig gewesen ist, verlangt; die Beklagte hat diesen Betrag noch im Dezember 1971 gezahlt. Danach hat der Kläger erstmals wieder mit Schreiben vom 15. August 1978 eine Erstattung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 496,40 DM von der Beklagten verlangt. Die Beklagte hat dem Kläger auch diesen Betrag sowie in der Folgezeit weitere Behandlungskosten jeweils auf Anforderung des Klägers erstattet. Als der Kläger die Beklagte aber unter dem 12. Februar 1986 zur Erstattung von Aufwendungen wegen unfallbedingten Mehrbedarfs des S. (Unfallausgleich) sowie unfallbedingter Fehlzeiten und Pflichtstundenermäßigung aufforderte, erhob sie die Verjährungseinrede.
Das Landgericht hat der Klage bis auf geringe Teile de Hauptforderung und des Zinsanspruchs stattgegeben.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger wegen der teilweisen Abweisung seines Zinsanspruchs Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Prozeßbegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die dreijährig Verjährungsfrist des § 852 BGB bei der Erhebung der vorliegenden Klage bereits abgelaufen. Zwar sei - so führt das Berufungsgericht aus - die Verjährung der Klageansprüche durch das Schreiben des Klägers vom 12. August 1971 zunächst gehemmt gewesen; dieses Schreiben, das an die Beklagte gelangt sei, habe den Anforderungen einer Anspruchsanmeldun i.S. von § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG genügt, obwohl die Ansprüche noch nicht beziffert gewesen seien. Indes habe das Schreibe der Beklagten vom 13. September 1971 in Verbindung mit der späteren Erfüllung der angemeldeten Ansprüche im Dezember 1971 die Verjährungshemmung beendet. Dieses Schreiben stell eine "Entscheidung" dar, wie sie § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG für die Beendigung der Verjährungshemmung voraussetze; auch ein Erklärung des Versicherers, zur Erfüllung der bei ihm angemeldeten Schadensersatzansprüche bereit zu sein, falle unter den Begriff der Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift. Aus dem Gesamtzusammenhang dieses Schreibens sei die Bereitschaft der Beklagten, die Schadensersatzansprüche vollständig zu erfüllen, zweifelsfrei hervorgegangen. Als Kläger dann erstmals wieder im Jahre 1978 Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend gemacht und die Beklagte die verlangten Heilbehandlungskosten bezahlt habe sei wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung für eine Verjährungsunterbrechung nach § 208 BGB kein Raum mehr gewesen. Die Schäden, für die der Kläger an S. diese Leistungen erbracht habe, seien angesichts der dem Kläger bekannten Schwere der Unfallverletzungen bereits im Jahre 1971 erkennbar gewesen; der Kläger hätte daher - notfalls durch Erhebung einer Feststellungsklage - rechtzeitig gegen den Eintritt der Verjährung Vorkehrungen treffen können.
II.
Die gegen diese Erwägungen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
1. Der Senat hat bisher offen gelassen, ob § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG dahin auszulegen ist, daß der dort verwandte Begriff der Entscheidung auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers erfaßt (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79 - VersR 1982, 546, 548 m.w.N.). Anderes ergibt sich auch nicht aus den Senatsurteilen vom 7. Dezember 1976 (VI ZR 7/75 - BGHZ 67, 373, 375, 377) [BGH 07.12.1976 - VI ZR 7/75]und vom 16. Oktober 1990 (VI ZR 275/89 - VersR 1990, 179, 180), auf die die Revision verweist. Dort stand nur die Frage im Raum, ob der Versicherer einen ablehnenden Bescheid erteilt hat.
Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch auf den positiven Bescheid des Versicherers anzuwenden ist.
a) Für ein weites, die positive Erklärung des Versicherers einschließendes Verständnis des Begriffs der Entscheidung spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, die diesen Begriff einschränkungslos verwendet. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch fallen sowohl positive als auch negative Entschließungen unter den Begriff der Entscheidung. Auch aus dem übrigen Norminhalt sowie dem Wortlaut der mit § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG in Verbindung stehenden Vorschriften läßt sich nicht erkennen, daß der Gesetzgeber den Begriff Entscheidung hier in einem eingeschränkten, nur die negative Erklärung erfassenden Sinn verstanden wissen wollte. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Der Gesetzgeber hat § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG der Vorschrift des § 12 Abs. 2 VVG, die gleichfalls die verjährungshemmende Wirkung einer Anspruchsanmeldung bei dem Versicherer regelt, bewußt nachgebildet (vgl. BT-Drs. IV/2252 S. 16). Für letztere Vorschrift war indes schon bei Inkrafttreten des Pflichtversicherungsgesetzes im Jahre 1965 allgemein anerkannt, daß auch die positive Entscheidung des Versicherers eine hemmungsbeendende Wirkung entfaltet (vgl. Möller in Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Bd. § 12 VVG Anm. 15; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 12 Anm. 4). Auch im Schrifttum wird nahezu einhellig sowohl die positive als auch die negative Erklärung des Versicherers als "Entscheidung" im Sinne von § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG verstanden.(vgl. v. Bar, NJW 1977, 143; Becker/Böhme/Dittrich, Kraftverkehrs- Haftpflicht-Schäden, 17. Aufl., Rdn. 852; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 14 StVG Rdn. 44; Johannsen in Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., Bd. V Lieferung 1 a, Anm. 33; Knappmann in Prölss/Martin, aaO., § 3 PflVG Anm. 1 b; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 5. Aufl.,S. 210; Schirmer, VersR 1970, 112, 116; offengelassen: Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, S. 404; a.A. (ohne Begründung) MünchKomm/Mertens, BGB, 2. Aufl., § 852 Rdn. 66).
b) Allerdings ist für die Gesetzesauslegung nicht alle der Gesetzeswortlaut maßgebend, vielmehr lassen sich auch a dem Sinnzusammenhang einer gesetzlichen Regelung Rückschlüsse auf die gesetzgeberische Aussage gewinnen (vgl. BVerfGE 59, 128, 153 m.w.N.). Aber auch unter diesem Gesichtspunkt spricht nichts dafür, daß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nur die negative Entscheidung des Versicherers meint.
Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Geschädigte vor allem für den Fall einer sehr langen Dauer der Verhandlungen mit dem Versicherer vor den Nachteilen der Verjährung zu schützen (vgl. BT-Drs. IV/2252 S. 16). Der Geschädigte wird deshalb während der Zeit, während derer die Reaktion des Versicherers auf die Anspruchsanmeldung noch in der Schwebe ist vor dem Weiterlaufen einer die Durchsetzung seiner Ansprüche gefährdenden Verjährung bewahrt (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR 1978, 423). Diese Schutzfunktion entfällt aber nach ihrer Zweckbestimmung, sobald sich der Versicherer zur Anspruchsanmeldung eindeutig erklärt hat. In diesem Fall besteht für den Geschädigten Klarheit, welcher Schritte es zur Verwirklichung seiner Ansprüche und zur Verhinderung einer Anspruchsverjährung nach den all gemeinen Regeln der §§ 202 ff. BGB bedarf. Das gilt für die positive wie die negative Entscheidung des Versicherers gleichermaßen (vgl. Weber, DAR 1979, 113, 121 f.).
c) Danach könnte der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, würde sie für eine restriktive Auslegung des Begriffs der Entscheidung sprechen, ohnehin eine ausschlaggebende Bedeutung nicht mehr zukommen (vgl. BVerfGE aaO). Aber auch die Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gibt dafür, daß unter dem Begriff der Entscheidung nur eine negative Erklärung des Versicherers zu verstehen sei, entgegen der Auffassung der Revision keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte.
In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Fahrzeughalter (BT-Drs. IV/2252) heißt es zu § 3 Nr. 3 PflVG:
"... Die in Nummer 3 zusätzlich getroffene Regelung, nach der die Verjährung beider Ansprüche während des Laufs der Verhandlungen des Geschädigten mit dem Versicherer gehemmt ist, schützt den Geschädigten vor allem für den Fall einer sehr langen Dauer dieser Verhandlungen vor den Nachteilen der Verjährung; sie entspricht § 12 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
Die Regelung der Verjährung ist mit dem übereinkommen vereinbar, weil sie für den Geschädigten günstiger als die in Artikel 8 des Anhangs I zu dem übereinkommen vorgesehene Regelung ist".
In der genannten Regelung des Anhangs I zu dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, ratifiziert durch Gesetz vom 1. April 1965 (BGBl. II 281), ist bestimmt:
"Artikel 8
(l) Alle Ansprüche, die auf das eigene Recht der geschädigten Person gegen den Versicherer gegründet sind, verjähren zwei Jahre nach dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat.
(2) Die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs hemmt die Verjährung gegenüber dem Versicherer bis zu dem Tage, an dem dieser schriftlich erklärt, die Verhandlungen abzubrechen."
Da somit das übereinkommen nach seinem Wortlaut die Verjährungshemmung an den Abbruch der Verhandlungen knüpft, ist der Revision zuzugeben, daß eine Auslegung des § 3 Nr. Satz 3 PflVG, die mit dem Begriff der Entscheidung auch ein positive Erklärung des Versicherers erfaßt, auf den ersten Blick mit der erklärten gesetzgeberischen Zielvorstellung, die Rechtsposition des Geschädigten gegenüber dem übereinkommen zu verbessern, in Konflikt zu geraten scheint. Die Gesetzesbegründung gibt indes keinen Anhalt für die Annahme daß sich die Äußerung, der Geschädigte werde im Vergleich zu dem übereinkommen günstiger gestellt, auf die Verjährungshemmung bezieht. Vielmehr ist dort allgemein von der "Regelung der Verjährung" die Rede. Deshalb liegt es näher anzunehmen, daß mit dieser Äußerung die Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 Satz 1 PflVG gemeint ist, die im Vergleich zu der in Art. 8 Abs. 1 des Anhangs I zu dem übereinkommen genannten Verjährungsfrist (drei Jahre ab Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers und dem Schaden statt zwei Jahre ab dem schadensstiftenden Ereignis) für de. Geschädigten günstiger ist. Die Überlegung, daß sich die Äußerung auch auf die Verjährungshemmung beziehen und damit die Einbeziehung einer positiven Entscheidung in den Wirkungsbereich des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG ausschließen so liegt um so ferner, als im vorausgehenden Absatz der Gesetzesbegründung auf die Parallelität dieser Vorschrift § 12 Abs. 2 VVG hingewiesen wird, der - wie gesagt - gerade auch die positive Entscheidung des Versicherers erfaßt.
Im übrigen läßt sich die Fassung des Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I zu dem Übereinkommen auch damit erklären, daß die ablehnende Entscheidung des Versicherers bei Abschluß des Übereinkommens ganz im Vordergrund der Überlegung gestanden hat und die verjährungsrechtliche Behandlung einer positiv Entscheidung nicht ins Auge gefaßt worden ist (vgl. Johannsen, aaO). Dies liegt um so näher, als die praktische Bedeutung der Frage, welche verjährungsrechtliche Relevanz einer positiven Entscheidung des Versicherers zukommt, gering ist. Freilich wird der Geschädigte bei dieser Auslegung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG häufig veranlaßt sein, sich trotz positiver Entscheidung des Versicherers gegen eine Verjährung seiner Ansprüche jedenfalls für die noch nicht bezifferbare Schäden in geeigneter Weise, ggf. durch die Erhebung einer Feststellungsklage, zu schützen. Von dieser Vorsorge wollte auch diese Vorschrift den Geschädigten nicht freistellen.
d) Nach der dargelegten Schutzfunktion des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG können allerdings nur solche positiven Bescheid als Entscheidungen im Sinne der genannten Vorschrift gewertet werden, die eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufweisen. Dies bedeutet zwar nicht, daß sich der Versicherer in seiner Entscheidung für jeden in Betracht kommenden Schadensposten auch betragsmäßig festlegen müßte, vielmehr reicht es aus, daß er sich bereit erklärt, über die etwa schon bezifferten Schäden hinaus auch die weiteren nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Schadensposten (z.B. Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten) zu regulieren. Damit hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den a eine "Entscheidung" i.S. des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG zu stellenden Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab; dabei kommt der Entwicklung des Anmeldeverfahrens und insbesondere dem Konkretisierungsgrad der Schadensanmeldung besondere Bedeutung zu. Verbleib im Einzelfall über die Tragweite einer positiven Erklärung des Versicherers in wesentlichen Punkten Zweifel, dann liegt eine Entscheidung, wie sie § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG meint, nicht vor. So erfüllt etwa eine Mitteilung, in der sich der Versicherer nur zum Grund des geltend gemachten Anspruchs positiv erklärt und zur Höhe des Anspruchs Vorbehalte anmeldet, nicht die Anforderungen, die an eine "Entscheidung zu stellen sind.
2. Im Streitfall ist indes revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Erklärungen der Beklagten im Schreiben vom 13. September 1971 dahin ausgelegt hat, daß sie hinreichend klar und bestimmt die Entscheidung ausdrücken, für die Unfallfolgen uneingeschränkt einstehen wollen.
Allerdings ist - wie ausgeführt - der mit § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG verfolgte Schutzzweck erst dann erfüllt, wenn für den Geschädigten klar ist, ob der Versicherer die angemeldeten Schadensersatzansprüche umfassend zu befriedigen bereit ist oder nicht. Aus diesem Grund hat der Senat bereit entschieden, daß nur einer eindeutigen und endgültigen Bescheidung der angemeldeten Ansprüche eine die Verjährungshemmung beendende Wirkung zuerkannt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 - aaO.).
Das Berufungsgericht hat dieses Erfordernis gesehen und sich mit ihm ausführlich auseinandergesetzt. Es hat die Erklärung der Beklagten, sie gehe davon aus, daß lediglich die während der Aufhebung der Dienstfähigkeit gewährten Dienstbezüge noch offen seien, in ihrem Zusammenhang mit de vorausgegangenen Äußerung gewürdigt, in der die Beklagte au ihre bisherigen Leistungen an den Geschädigten hingewiesen hat. Danach lag es nahe, in dem genannten Schreiben ein hin reichend klares Bekenntnis der Beklagten zu ihrer uneingeschränkten Einstandspflicht als Haftpflichtversicherer zu erblicken. Dem Erfordernis der Eindeutigkeit und Endgültigkeit der Erklärung ist genügt, wenn die Reaktion des Versicherers zweifelsfrei erkennen läßt, daß er gegen den Grund des Anspruchs keine Einwendungen erhebt und daß er auch die Höhe künftiger Anforderungen jedenfalls dann nicht beanstanden werde, wenn sie belegt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR 1978, 423, 424). Wenn das Berufungsgericht auf dieser Beurteilungsgrundlage im Hinblick darauf, daß die Beklagte ihre Einstandspflicht als Haftpflichtversicherer für die Unfallfolgen nicht in Frage gestellt und schon Leistungen an den Geschädigten erbracht hatte, die Erklärungen in dem genannten Schreiben als ein Bekenntnis der Beklagten zu ihr uneingeschränkten Einstandspflicht versteht, ist gegen dies tatrichterliche Würdigung aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Diese Würdigung, die in den weiteren Leistungen der Beklagten die Bestätigung ihrer Richtigkeit erfahren hat, wird durch die Angriffe der Revision nicht in Frage gestellt Die Revision hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen oder in ihrer Bedeutung für die Auslegung der Erklärungen der Beklagten verkannt hätte.
3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Berufung der Beklagten auf den Verjährungseintritt stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Es kann auf sich beruhen, ob na der Einfügung des § 852 Abs. 2 BGB in Fällen wie dem vorliegenden überhaupt noch Raum für eine Berufung auf die Grundsätze der unzulässigen Rechtsausübung ist. Denn die Beklagte hat durch ihr Verhalten den Kläger nicht davon abgehalten, rechtzeitig Vorkehrungen gegen den Ablauf der Verjährung zu treffen. Als sie auf die Aufforderung des Klägers ihre Zahlungen im August 1978 wieder aufnahm, war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Verjährung der Klageansprüche längst eingetreten. Dies bedeutet, daß Einwand der unzulässigen Rechtsausübung schon im Ansatz nicht durchgreift.