Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1991, Az.: VII ZB 13/90
Urteilsberichtigung; Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen; Offenbare Unrichtigkeit; Ausnahme der neuen Rechtsmittelfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1991
- Aktenzeichen
- VII ZB 13/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 113, 228 - 232
- BauR 1991, 259 (amtl. Leitsatz)
- BauR 1991, 504-506 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1992, 145 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1991, 421-423 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JurBüro 1991, 586 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 523 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1834-1835 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 567-568 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1100-1101 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen.
2. Ausnahmsweise beginnt aber mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses dann eine neue Rechtsmittelfrist, wenn erst die berichtigte Urteilsfassung zweifelsfrei erkennen läßt, gegen wen das Rechtsmittel zu richten ist.
Gründe
I. 1. Die Beklagte hat für die Klägerin aufgrund eines Bauvertrages eine Fabrikhalle errichtet. Die Klägerin macht wegen behaupteter Mängel der Halle Minderungs-, hilfsweise Schadensersatzansprüche geltend.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 21. Dezember 1989 zur Zahlung von 4.633,92 DM verurteilt. Im Kopf des Urteils ist versehentlich Kurt B., der Ehemann der Klägerin, als Kläger bezeichnet. Gegen das der Beklagten in dieser Fassung am 11. Januar 1990 zugestellte Urteil hat sie am 9. Februar 1990 Berufung eingelegt; die Berufungsschrift der Streithelferin ist am 8. Februar 1990 beim Oberlandesgericht eingegangen. In beiden Berufungsschriften ist Kurt B. als Berufungsbeklagter angegeben. Am 20. März 1990 hat das Landgericht die Akten dem Berufungsgericht vorgelegt. Die Beklagte hat die Berufung am 3. April 1990 begründet, die Streithelferin am 6. April 1990, beide nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Am 30. Mai 1990 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Berufung gegen das Urteil des Landgerichts "gegen Frau Ruth B. " eingelegt. Mit Beschluß vom 28. Juni 1990 hat das Landgericht das Rubrum des Urteils vom 21. Dezember 1989 dahingehend geändert, daß Klägerin Ruth B. sei. Dieser Beschluß ist der Beklagten am 7. Juli 1990 zugestellt worden. Daraufhin haben die Streithelferin am 12. Juli 1990 und die Beklagte am 31. Juli 1990 jeweils gegen Ruth B. Berufung eingelegt und diese nochmals begründet. Die Streithelferin hat zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die Beklagte hat sich auf den früheren Wiedereinsetzungsantrag bezogen.
Die Beschwerdeführer haben die Wiedereinsetzungsgesuche im wesentlichen damit begründet, sie hätten das Rubrum des anzufechtenden landgerichtlichen Urteils zunächst hinnehmen müssen. Ob eine Berichtigung erfolgen würde, sei nicht abzusehen gewesen.
2. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 1. August 1990 der Beklagten und ihrer Streithelferin die Wiedereinsetzung versagt; zugleich hat es die gegen das Urteil des Landgerichts - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Juni 1990 - gerichtete Berufung dieser Beteiligten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen.
3. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten und ihrer Streithelferin.
II. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben die Frist des § 516 ZPO gewahrt. Die Wiedereinsetzungsgesuche sind gegenstandslos.
Das Berufungsgericht führt aus: Die ursprünglichen Berufungsschriften vom 8. und 9. Februar 1990 hätten sich ausschließlich gegen Kurt B. gerichtet. Die Mitteilung, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird, gehöre zum notwendigen Inhalt einer Berufungsschrift (§ 518 Abs. ZPO). Eine Umdeutung der Angaben der Beklagten und ihrer Streithelferin sei hier nicht möglich. Es sei ihnen zuzumuten gewesen, die Unrichtigkeit des Rubrums zu erkennen und sich darauf einzustellen. Wiedereinsetzung sei verspätet beantragt.
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde mit Erfolg.
1. a) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß den Anforderungen des § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur dann genügt ist, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennbar werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Rechtsmittel unzulässig (st.Rspr., vgl. BGH Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 = NJW 1985, 2651). Die "ursprünglichen" Berufungsschriften entsprachen nicht sämtlichen Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat. Es fehlte an der zutreffenden Bezeichnung der Berufungsbeklagten. Das Berufungsgericht konnte nach den Feststellungen innerhalb der Berufungsfrist weder den Berufungsschriften noch den Begleitumständen entnehmen, daß eine unrichtige Bezeichnung vorlag und daß die Berufung in Wirklichkeit gegen die Klägerin Ruth B. gerichtet war. Die Akten des Landgerichts, aus denen sich das hätte ergeben können, sind erst nach dem 12. Februar 1990 beim Oberlandesgericht eingegangen. Zwar lag dem Berufungsschriftsatz der Streithelferin das erstinstanzliche Urteil bei. Ihm war jedoch nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß nur die Klägerin als Berufungsbeklagte in Betracht kam.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das landgerichtliche Urteil der Beklagten aber in der maßgebenden Fassung nicht bereits am 11. Januar 1990, sondern erst am 7. Juli 1990 wirksam zugestellt worden. Das ergibt sich aus einer sich am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierenden Auslegung von § 516 ZPO.
Im allgemeinen machen offenbare Unrichtigkeiten eines Urteils, die durch eine Berichtigung nach § 319 ZPO beseitigt werden können, die Zustellung nicht unwirksam. Die Rechtsmittelfrist wird regelmäßig durch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils in Lauf gesetzt. Nach einer Berichtigung beginnt grundsätzlich keine neue Frist (st.Rspr., vgl. BGH Urteil vom 28. März 1990 - XII ZR 68/89 = FamRZ 1990, 988 m.N.).
Ausnahmsweise hat aber der Bundesgerichtshof die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses beginnen lassen (BGHZ 17, 149; BGH Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 = VersR 1981, 548, 549). Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß Verfahrensregeln nicht um ihrer selbst willen, sondern wesentlich auch im Interesse der Beteiligten geschaffen sind, für die sie nicht zu Fallstricken werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in einer Weise erschwert werden, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfGE 69, 381, 385). Der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, daß die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (BGHZ 17, 149, 152; BGH Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 = VersR 1981, 548, 549; vgl. dazu auch BGHZ 90, 1, 3) [BGH 24.01.1984 - IX ZR 86/82]. Danach ist hier ein Ausnahmefall anzunehmen.
Im Streitfall ergab sich die Notwendigkeit, den Weg des Berufungsverfahrens gegen Ruth B. zu beschreiten, für die Beklagte und ihre Streithelferin völlig zweifelsfrei erst aus dem Berichtigungsbeschluß des Landgerichts. Nach der ursprünglichen Fassung des Urteilseingangs hatte die Beklagte ihre Berufung scheinbar gegen den "Kläger Kurt B. " zu richten. Für die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und ihrer Streithelferin war zwar erkennbar, daß das Rubrum insoweit auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruhte und in Wahrheit Ruth B. als Klägerin angegeben sein mußte. Darauf kommt es aber nicht an. Dem äußeren Anschein nach bot das unberichtigte Urteil keine Möglichkeit der Anfechtung gerade gegen die wahre Klägerin Ruth B.. Berufungsbeklagter kann nur sein, wer in erster Instanz Gegenpartei war. Maßgebend ist insoweit das Urteil (Thomas/Putzo, ZPO, 16. Aufl., § 511 Anm. 3). Das landgerichtliche Urteil war in der Fassung, in der es zugestellt wurde, zunächst nicht hinreichend klar genug, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere prozeßordnungsgemäße Handeln der Parteien zu bilden. Erst aus der berichtigten Fassung des Urteils ging für die Beteiligten völlig eindeutig hervor, wer im landgerichtlichen Verfahren gegen die Beklagte obsiegt hatte. Allein durch den Fehler des Gerichts sind die Beklagte und ihre Streithelferin davon abgehalten worden, Ruth B. als Berufungsbeklagte zu bezeichnen, solange das Urteil nicht berichtigt worden war.
Dieser Beurteilung kann nicht entgegengehalten werden, die Interessen der beschwerten Partei seien in einem derartigen Fall letztlich durch die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsgesuches hinreichend gewahrt. Für einen Wiedereinsetzungsantrag steht gemäß § 234 Abs. 1 ZPO nur eine Frist von zwei Wochen zur Verfügung, also eine geringere Frist als diejenige, die das Gesetz für die Einlegung des Rechtsmittels vorsieht. Eine Wiedereinsetzung ist gänzlich ausgeschlossen, wenn die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO verstrichen ist. Die Partei würde also endgültig rechtlos gestellt sein, wenn die unbefristet zulässige Berichtigung so spät erfolgt, daß eine Wiedereinsetzung nicht mehr möglich ist. Das kann insbesondere dann nicht hingenommen werden, wenn das Gericht in weiter Auslegung des § 319 ZPO das Rubrum des Urteils dahingehend ändert, daß eine andere Partei, als bisher angenommen, Klägerin sei.
2. Nach allem war der Beschluß des Berufungsgerichts aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache.