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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1990, Az.: XII ZR 68/89

Abänderungsklage auf Anhebung einer monatlichen Unterhaltsrente; Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit; Einfluss der Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen; Neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses; Umdeutung der Berufung als unselbständige Anschlussberufung; Zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.03.1990
Aktenzeichen
XII ZR 68/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 15429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 31.05.1989

Fundstellen

  • FamRZ 1990, 988-989 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1991, 120-121 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Maria B., L. straße ..., Lu. am R.,

Prozessgegner

Ernst B., K. straße ..., Lu. am R.

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1990
durch
die Richter Dr. Blumenröhr,
Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 31. Mai 1989 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die im Jahre 1952 geschlossene Ehe der Parteien ist am 13. Dezember 1973 aus Verschulden des Beklagten geschieden worden. Durch Prozeßvergleich vom gleichen Tage hat er sich verpflichtet, an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 250 DM zu zahlen. Mit der im Jahre 1988 erhobenen Abänderungsklage hat die Klägerin die Anhebung der Unterhaltsrente auf monatlich 1.173,72 DM ab 1. September 1988 sowie Zahlung von je 673,72 DM für die Monate Juli und August 1988 verlangt. Das Amtsgericht hat darüber am 16. Dezember 1988 entschieden. Nach dem Urteilsausspruch hat es den Vergleich dahin abgeändert, daß der Beklagte an die Klägerin ab 1. September 1988 einen monatlichen Unterhalt von 900 DM zu zahlen hat, und die Klage im übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist zur Bemessung der Unterhaltsrente im wesentlichen ausgeführt: Bei Vergleichsabschluß habe die Differenz der beiderseitigen Einkünfte 1.000 DM betragen; die Klägerin habe durch den Vergleich aber nicht 3/7 davon (= 428,57 DM) als Unterhalt erhalten, sondern nur 250 DM, also 58,33 % des an sich gerechtfertigten Betrages. Dementsprechend könnte sie nunmehr auch nur 58,33 % des an sich gerechtfertigten Unterhaltsbetrages von 1.156,85 DM verlangen, also 674,83 DM oder aufgerundet 675 DM. In diesem Umfang sei die Abänderungsklage begründet. Für die Zeit vor dem 1. September 1988 habe die Klägerin keine Abänderung des Vergleichs beantragt, wie es allein zulässig sei.

2

Das amtsgerichtliche Urteil ist beiden Parteien am 20. Dezember 1988 zugestellt worden. Hiergegen hat der Beklagte mit einem am 20. Januar 1989 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, nachdem er bereits mit Schriftsatz vom 13. Januar 1989 beim Amtsgericht beantragt hatte, den Tenor des Urteils vom 16. Dezember 1988 gemäß §§ 319 ZPO dahin zu berichtigen, daß der monatlich zu zahlende Unterhalt nur 675 DM beträgt, wie in den Entscheidungsgründen ausgeführt. Das Amtsgericht hat diesem Berichtigungsantrag, der der Klägerin am 31. Januar 1989 zur Äußerung zugestellt worden ist, durch Beschluß vom 7. Februar 1989 stattgegeben. Daraufhin hat die Klägerin mit einem am 21. Februar 1989 eingegangenen Schriftsatz ebenfalls Berufung eingelegt, mit der sie das Ziel verfolgt, den Prozeßvergleich dahin abzuändern, daß der Beklagte ab 1. Juli 1988 einen monatlichen Unterhalt von 1.173,72 DM zu zahlen hat. Gleichzeitig hat sie vorsorglich um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Der Beklagte hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 15. März 1989 zurückgenommen.

3

Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Versagung der beantragten Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich deren Revision.

Gründe

4

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

5

1.

Nach gefestigter Rechtsprechung hat die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. Maßgebend ist die Zustellung des Urteils unbeschadet des Umstandes, daß es "offenbar unrichtig" ist. Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (vgl. BGHZ 89, 184 und die dortige Rechtsprechungsübersicht auf S. 186; Beschlüsse des BGH vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936 und vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 - BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 1). Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, nämlich dann, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, etwa wenn erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer erkennen läßt (vgl. BGHZ 17, 149 sowie Beschluß vom 21. Mai 1985 aaO) oder ergibt, daß die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549). Von diesen Grundsätzen geht auch der erkennende Senat aus.

6

2.

Im vorliegenden Fall ist dem Oberlandesgericht darin beizupflichten, daß die Unrichtigkeit des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils vom 16. Dezember 1988 (Abänderung auf monatlichen Unterhalt von 900 DM) bei der Lektüre der Entscheidungsgründe auffallen mußte, weil darin auf Seite 4 im einzelnen ausgeführt wird, daß und warum die Abänderungsklage nur in Höhe des zuvor errechneten Betrages von monatlich 675 DM begründet ist. Da die Klägerin auch nach der unberichtigten Fassung des Urteils teilweise unterlegen war - die nach dem Tenor zugesprochene monatliche Unterhaltsrente war niedriger als die begehrte von 1.173,72 DM, ferner waren die begehrten Unterhaltsrückstände für Juli und August 1988 von je 673,72 DM aberkannt worden -, bestand für ihre Prozeßbevollmächtigten schon aus diesem Grunde Anlaß, das Urteil insgesamt daraufhin zu überprüfen, ob zur Einlegung der Berufung geraten werden sollte. Bei aufmerksamem Lesen der Entscheidungsgründe hätten sie ohne weiteres erkennen müssen, daß nach dem Willen des Gerichts - wie er sich in den Gründen darstellte - die Abänderungsklage noch in weiterem Maße abgewiesen werden sollte, als dies im Urteilsausspruch zum Ausdruck kam. Auch nach der unberichtigten Fassung war die erforderliche Beschwer (§ 511 a ZPO) für die Einlegung des Rechtsmittels gegeben. Der Sachverhalt ist demjenigen vergleichbar, der der Entscheidung BGHZ 89, 184 zugrunde liegt (vgl. dazu auch Hagen Anm. zu LM ZPO § 319 Nr. 11). Es muß hier ebenfalls bei der Regel verbleiben, daß die Berufungsfrist bereits durch die Zustellung des unberichtigten Urteils in Lauf gesetzt worden ist. Danach ist diese Frist für die Klägerin bereits am 20. Januar 1989 abgelaufen; ihre erst am 21. Februar 1989 eingegangene Berufungsschrift war verspätet. Wenn die Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses maßgebend gewesen wäre, wäre überdies eine neue Berufungsfrist nur für die durch die Berichtigung verursachte höhere Beschwer in Lauf gesetzt worden, d.h. die Klägerin hätte zulässigerweise Berufung nur mit dem Ziel einlegen können, die monatliche Unterhaltsrente von 675 DM auf 900 DM heraufzusetzen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1985 aaO).

7

3.

Eine Umdeutung der Berufung als unselbständige Anschlußberufung (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 383, 387 f) [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 51/86] hilft der Klägerin nicht, da ihre Anschließung durch die Zurücknahme der Berufung des Beklagten mit Schriftsatz vom 15. März 1989 wirkungslos geworden wäre, § 522 Abs. 1 ZPO.

8

4.

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht auch die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Sie hat die zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) nicht eingehalten. Diese Frist begann nicht erst mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses, wie das Oberlandesgericht anzunehmen scheint, sondern schon mit der Zustellung des Berichtigungsantrags des Beklagten an die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwältin P., die am 31. Januar 1989 erfolgt ist. Der Berichtigungsantrag enthielt nämlich einen so deutlichen Hinweis auf die Unrichtigkeit des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils, daß die Klägerin jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, im Umfang der wirklichen Abweisung der Abänderungsklage Berufung einzulegen. Damit begann die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung am 31. Januar 1989 und lief am 14. Februar 1989 ab. Der erst am 21. Februar 1989 eingegangene Schriftsatz der Klägerin hat sie nicht eingehalten.

Blumenröhr,
Portmann,
Krohn,
Zysk,
Nonnenkamp