Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1981, Az.: VI ZR 236/79
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; Nichtanlegen des Sicherheitsgurts als Mitverschulden des Verletzten; Ausnahme vom Gurtanlegungsgebot für Frauen; Ursächlichkeit der Verletzung der gesetzlichen Anschnallpflicht für den entstandenen Schaden; Wirksamkeit der Zustellung eines offenbar unrichtigen Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1981
- Aktenzeichen
- VI ZR 236/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 02.05.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1981, 261
- VRS 61, 81
Redaktioneller Leitsatz
Für Prelllungen an beiden Oberarmen und an der Brust ferner für eine Schädelprellung mit Verdacht auf Gehirnerschütterung werden 480 DM Schmerzensgeld gewährt. Das Mitverschulden lag bei 60 %.
Vergleiche NJW 1987, 180; VRS 64, 168; DAR 1987, 296; a.A. VRS 1988, 292; VRS 1988, 387; ZfS 1985, 35.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Klägern zur Last.
Tatbestand
Die Erstklägerin befuhr am 16. Dezember 1976 gegen 17.15 Uhr mit ihrem Pkw die B 27 in Richtung D. und hielt in Höhe des Ortsschildes noch eine Geschwindigkeit von 80 km/st ein; den Sicherheitsgurt hatte sie nicht angelegt. Die Erstbeklagte fuhr mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw aus einer kurz hinter dem Ortsschild liegenden Tankstelle, für die Erstklägerin von rechts kommend, heraus und bog nach rechts auf die Bundesstraße ein. Die Erstklägerin bremste scharf, fuhr aber trotzdem frontal auf das Fahrzeug der Erstbeklagten auf. Dabei wurde sie nach vorn geschleudert und erlitt eine Schädelprellung mit Verdacht auf Gehirnerschütterung und Prellungen an beiden Oberarmen und auf der Brust. Sie war bis zum 3. Januar 1977 arbeitsunfähig; sie arbeitete gegen ein Bruttogehalt von 1.700 DM monatlich im Omnibus-Betrieb ihres Ehemannes, des Zweitklägers, mit und besorgte außerdem den Haushalt mit drei Ende 1976 9, 6 und 3 Jahre alten Kindern.
Die Erstklägerin verlangt von den Beklagten Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens, der Zweitkläger, gestützt auf § 4 LFZG, Ersatz des für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau an sie gezahlten Arbeitslohnes, und zwar jeweils abzüglich der von der Zweitbeklagten vorprozessual gezahlten Beträge. Beide Kläger erkennen im Hinblick auf die Geschwindigkeitsüberschreitung eine Mithaftungsquote von 1/3 an.
Die Beklagten halten u.a. eine höhere Mithaftungsquote wegen der Personenschäden der Erstklägerin deswegen für geboten, weil diese ihre Verletzungen durch Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes mitverschuldet habe.
Das Landgericht hat das Mitverschulden der Erstklägerin an dem Unfall mit 1/3 bewertet, hinsichtlich der Personenschäden jedoch eine weitere Mithaftung von 1/5 angenommen. Unter Berücksichtigung darauf bereits gezahlter 480 DM hat es die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 220 DM verurteilt. Für den Ausfall ihrer Arbeitskraft im Haushalt hat es der Erstklägerin 200 DM zugebilligt, dem Zweitkläger als Ersatz für die Lohnfortzahlung über bereits gezahlte 364,07 DM hinaus weitere 108,48 DM. Das Oberlandesgericht, das im übrigen der Haftungsverteilung des Landgerichts folgt, hat den Verursachungsanteil der Erstklägerin hinsichtlich der Personenschäden insgesamt mit 60 % bewertet. Die über die gezahlten 480 DM hinausgehende Schmerzensgeldklage hat es abgewiesen. Den Schaden der Erstklägerin aus ihrem Ausfall im Haushalt schätzt es für 17 Tage auf 816 DM und billigt ihr davon 40 % = 326,40 DM zu. Den Anspruch des Zweitklägers aus § 4 Abs. 1 LFZG errechnet es auf 385,33 DM.
Mit der Revision wenden sich die Kläger hauptsächlich gegen die erhöhte Mithaftungsquote bei den Personenschäden. Demgemäß begehrt die Erstklägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 100 DM und weitere 340,26 DM wegen ihres Ausfalls im Haushalt. Der Zweitkläger begehrt als Ersatz für die Lohnfortzahlung weitere 256,89 DM.
Entscheidungsgründe
A.
Die Kläger haben am 26. September 1979 Revision eingelegt; das war rechtzeitig, obschon ihnen das Berufungsurteil bereits am 21. Mai 1979 zugestellt worden war.
I.
Im Tenor des angefochtenen Urteils hieß es unter IV: "Für die Beklagten wird die Revision zugelassen"; am Schluß der Entscheidungsgründe heißt es indessen: "Gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wurde die Revision zugelassen, da die Frage, ob und inwieweit das Nichtanlegen von Sicherheitsgurten den Einwand des Mitverschuldens nach § 254 BGB begründet, von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine im Wortlaut veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu bisher nicht vorliegt". Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger legte wegen Nichtzulassung der Revision für diese Verfassungsbeschwerde ein. Auf einen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts beantragte er mit Schriftsatz vom 28. August 1979, Ziff. IV des Urteilstenors zu berichtigen. Mit Beschluß vom 9. September 1979 berichtigte das Berufungsgericht den Urteilstenor zu Ziff. IV wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin, daß er laute: "Für die Kläger wird die Revision zugelassen". Am 26. September 1979 legten die Kläger daraufhin Revision ein und beantragten vorsorglich, ihnen wegen einer etwaigen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II.
Einer Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch bedarf es nicht, weil die Revisionsfrist für die Kläger frühestens mit dem Zugang des Berichtigungsbeschlusses an ihren Prozeßbevollmächtigten am 12. September 1979 zu laufen begonnen hat.
1.
Im allgemeinen machen zwar offenbare Unrichtigkeiten des Urteils, die durch eine Berichtigung nach § 319 ZPO beseitigt werden können, die Zustellung nicht unwirksam. Die Rechtsmittelfrist wird deshalb durch die Zustellung des unberichtigten Urteils in Lauf gesetzt; nach einer etwaigen Berichtigung beginnt keine neue Frist zu laufen (vgl. RGZ 170, 186; BGHZ 67, 284, 286 [BGH 26.10.1976 - VI ZR 249/75] m.w.Nachw.). Anderes gilt aber, wenn erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert wird. Dann kommt es darauf an, ob die ursprüngliche Urteilsfassung hinreichend klar gewesen ist, um eine Grundlage für das weitere Handeln der Partei und des Rechtsmittelgerichtes bilden zu können. So läuft die Rechtsmittelfrist erst von der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses an, wenn sich erst aus der Berichtigung ergibt, daß die erlassene Entscheidung einem Rechtsmittel zugänglich ist (so BGH aaO; ferner grundlegend BGHZ 17, 149 ff m. Anm. von Johannsen bei LM Nr. 2 zu § 319 ZPO unter Hinweis auf RG DR 1943, 249 und RAG ArbRechtSamml 1939, 193; zustimmend Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., Anm. III 1 zu § 319 ZPO).
2.
Im Streitfall ergab sich die Zulassung der Revision für die Kläger und damit die Eröffnung der Rechtsmittelmöglichkeit für deren Anwalt zweifelsfrei erst aus dem Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichts. Nach der ursprünglichen Formel im Urteilstenor war die Revision nur für die Beklagten zugelassen. Worauf sich diese Zulassung bezog, ergab sich freilich aus den Entscheidungsgründen, nämlich auf die Frage, ob und inwieweit das Nichtanlegen von Sicherheitsgurten ein Mitverschulden des Verletzten an seiner dadurch verursachten Körperverletzung und damit an den darauf beruhenden Schadensfolgen.
a)
Daß diese vom Berufungsgericht grundsätzlich bejahte Frage in erster Linie die Kläger beschwerte, die auch im Verfahren insoweit vorsorglich die Revisionszulassung angeregt hatten, lag auf der Hand. War somit für den Anwalt der Klägerin jedenfalls erkennbar, daß Ziff. IV des zugestellten Urteilstenors auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruhte und in Wahrheit die Zulassung der Revision für die Kläger gemeint war, so kann gleichwohl die Tatsache, daß er nicht vorsorglich innerhalb der Einmonatsfrist nach Zustellung des nichtberichtigten Urteils Revision einlegte, sondern zunächst den Weg der Verfassungsbeschwerde und später das Berichtigungsverfahren wählte, nicht dazu führen, den Lauf der Revisionsfrist für die Kläger bereits mit der Zustellung am 21. Mai 1979 beginnen zu lassen. Auf ein Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten daran, daß sie trotz der unrichtigen Tenorierung den vom Gericht in Wahrheit gewollten Inhalt seiner Entscheidung nicht erkannt haben, kann es nicht ankommen. Es muß genügen, daß dem äußeren Anschein nach das unberichtigte Urteil keine Anfechtungsmöglichkeit für die Kläger enthielt und diese durch den Fehler des Gerichtes davon abgehalten worden sind, gegen dieses Urteil, solange es nicht berichtigt worden war, ein Rechtsmittel einzulegen. Ein Irrtum des Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, daß die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (so schon BGHZ 17, 149, 152) [BGH 23.04.1955 - VI ZB 4/55]. Die Frage, ob der in solchen Fällen notwendig eintretenden Hinausschiebung des Eintritts der Rechtskraft zeitliche Grenzen gesetzt sind, etwa in Anlehnung an die Grundgedanken des § 516 ZPO oder des § 234 Abs. 3 ZPO, stellt sich im Streitfall nicht.
b)
Dann aber hat für die Kläger die Frist zur Einlegung der Revision frühestens am 12. September 1979 zu laufen begonnen, so daß ihre Revision rechtzeitig ist. Da die Berichtigung nach § 319 ZPO an keine Frist gebunden ist, sondern jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen statthaft ist, ist der Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichts vom 12. September 1979 entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung wirksam; eines Antrags der Kläger innerhalb der - fiktiven - Revisionsfrist ab Zustellung des unberichtigten Urteils bedurfte es nicht (BGHZ 18, 356 [BGH 27.10.1955 - II ZR 310/53]; allgemeine Meinung). Der Berichtigungsbeschluß war auch gemäß § 319 ZPO zulässig, da sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Urteils ergab (BGHZ 78, 22 [BGH 08.07.1980 - VI ZR 176/78]).
B.
I.
Das Berufungsgericht hält ein Mitverschulden der Erstklägerin an ihren bei dem Unfall erlittenen Körperverletzungen für gegeben, weil diese entgegen dem zur Tatzeit bereits geltenden § 21 a Abs. 1 StVO den im Wagen vorschriftsmäßig vorhandenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Die im Prozeß vorgetragene Vermutung der Erstklägerin, das Anlegen des Gurtes führe bei einer Frau zu Brustkrebs, sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, durch nichts belegt, entbinde daher die Erstklägerin nicht von ihrer entsprechenden Verpflichtung. Dafür, daß sie die Verletzungen hätte vermeiden können, wenn sie den Gurt angelegt hätte, spreche nach der Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins, weil es sich um eine Frontalkollision bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 35-40 km/st gehandelt habe, bei der nach gesicherter Erfahrung der Nutzen von Sicherheitsgurten nachweisbar sei. Im Hinblick darauf, daß sich bei der Erstklägerin vornehmlich die Gefahr, ohne Anlegen des Gurtes schwerere Verletzungen zu erleiden, verwirklicht habe, sei ihr Haftungsanteil insoweit auf insgesamt 60 % zu schätzen.
Den Schaden der Erstklägerin wegen ihres Ausfalls während 17 Tage im Haushalt schätzt das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Kosten einer Zugehfrau, die unter ihrer Aufsicht den Haushalt hätte besorgen können, auf 17 × 6 Stunden zu je 8 DM = 816 DM. Den Anspruch des Zweitklägers berechnet das Berufungsgericht, ausgehend von einem Brutto-Gehalt von 1.700 DM, auf 17/30 dieses Betrages = 963,33 DM, davon 40 % = 385,33 DM.
II.
Das hält den Revisionsangriffen stand.
1.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Erstklägerin treffe ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an ihren infolge wegen Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes erlittenen Unfallverletzungen, entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 74, 25 ff;Urt. v. 10. April 1979 - VI ZR 146/78 - NJW 1979, 1366 = VersR 1979, 532). Zur Unfallzeit galt bereits seit fast einem Jahr die gesetzliche Anschnallpflicht des § 21 a Abs. 1 StVO; das im Jahre 1974 zugelassene Kraftfahrzeug der Erstklägerin war mit Sicherheitsgurten ausgestattet.
a)
Die Revision meint demgegenüber, das Nichtanlegen des Gurtes durch eine Frau sei anders zu beurteilen, weil sie mit ihrem wesentlich schwächer gebauten Oberkörper der Gefahr einer Verletzung durch den Gurt selbst stärker ausgesetzt sei als ein Mann. Für eine solche Schlußfolgerung gibt es indessen keine Belege, werden von der Revision auch nicht angeboten. Daß sich gurtspezifische Verletzungen durch einen Kraftfahrzeugunfall bei Frauen und Kinder schwerer auswirken könnten als bei Männern, ist von vornherein wenig wahrscheinlich. Jedenfalls fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die gurtspezifische Verletzungsgefahr bei Frauen im Ergebnis gegenüber dem Nutzen des Sicherheitsgurtes schwerer ins Gewicht fallen könnte. Entsprechende medizinische Erfahrungen sind während der langen und eingehenden Diskussion über Vor- und Nachteile der Sicherheitsgurte, soweit ersichtlich, auch nie berichtet worden. Auch im Gesetzgebungsverfahren ist nie erwogen worden, für Frauen eine Ausnahme vom Gurtanlegungsgebot zu machen. Mit Recht hat dann auch das Berufungsgericht etwaigen Befürchtungen der Erstklägerin in dieser Richtung kein Gewicht beigemessen.
Ähnliches gilt für die im Prozeß geäußerte Vermutung der Erstklägerin, das Anlegen des Sicherheitsgurtes könne die Entstehung von Brustkrebs begünstigen. Auch insoweit handelt es sich, wenn überhaupt, um subjektive Ängste der Erstklägerin, die ähnlich wie andere psychische Hemmungen, den Gurt anzulegen, die im Verhältnis zum Schädiger zu fordernde Sorgfalt gegen sich selbst (vgl. BGHZ 74, 36 [BGH 20.03.1979 - VI ZR 152/78]) nicht beeinflussen können. Soweit bekannt, ist in Fachkreisen die These der Klägerin auch noch nie ernsthaft diskutiert worden; sie hat hierzu auch nichts weiter vorgetragen. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht gehalten, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen, das die Erstklägerin noch nicht einmal beantragt hatte. Ein Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, war aus denselben Gründen nicht veranlaßt, so daß die Rüge der Revision aus § 139 ZPO schon deshalb unbegründet ist.
Daß in besonders gelagerten Fällen der Schädiger dem Verletzten, der sich nicht angeschnallt hatte, dies nicht als Mitverschulden i.S. des § 254 BGB vorhalten kann, hat der Senat schon in seinem grundlegenden Urteil BGHZ 74, 25, 33 [BGH 20.03.1979 - VI ZR 152/78] erwähnt. Das kann beim körperlichen oder gesundheitlichen Zustand einer Frau durchaus in Betracht kommen; in dieser Richtung hat aber die Erstklägerin nichts vorgetragen.
b)
Wenn danach das Berufungsgericht die Mithaftungsquote der Erstklägerin, die es mit Recht auf die Personenschäden beschränkt hat(Senatsurteil vom 1. April 1980 - VI ZR 40/79 - VersR 1980, 824), von einem Drittel auf 60 %, mithin um etwa ein weiteres Viertel erhöht hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision hat insoweit, von den soeben erörterten Gesichtspunkten abgesehen, nichts zu erinnern.
2.
Die Revision bittet ferner zu überprüfen, ob das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins annehmen durfte, daß das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes auch schadenswirksam geworden sei. Auch insoweit erweist sich das angefochtene Urteil indessen als richtig.
Daß in Fällen der hier zu entscheidenden Art der Schädiger sich auf einen durch die Erfahrung nahegebrachten Anschein der Ursächlichkeit berufen kann, hat der Senat bereits an anderer Stelle ausgesprochen (Urt. v. 1. April 1980 a.a.O. m.w.Nachw.). Dabei hat er als eine Möglichkeit zur Feststellung eines typischen Geschehensverlaufes gerade auf die von Verkehrssachverständigen in den letzten Jahren erarbeiteten Gruppen von Unfallverläufen als nützliche Hilfe hingewiesen. Darauf stützt sich auch das Berufungsgericht, dessen Ausführungen hierzu überzeugend sind und das sich hierbei zu Recht auf die Darstellung von Danner auf dem 16. Verkehrsgerichtstag (VGT 1978, 42, 47 ff) beruft. Schon die Art der Verletzungen der Klägerin deutet darauf hin, daß sie nur durch ein Schleudern nach vorn hervorgerufen sind. Bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 35-40 km/st und einem frontalen Aufprallen ihres Kraftfahrzeuges gegen ein Hindernis ist nach diesen Untersuchungen im allgemeinen damit zu rechnen, daß das Anlegen des Sicherheitsgurtes die Verletzungen wenn nicht gänzlich, so doch im wesentlichen verhindert hätte. Es handelt sich mithin in der Tat um eine typische Geschehensfolge, bei der ins Gewicht fallende Körperverletzungen durch das Nichtangurten verursacht worden sind. Demgegenüber hat die Erstklägerin nichts vorgetragen, was diesen Anschein hätte erschüttern können.
3.
Im Ergebnis gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Schätzung des Anspruchs der Erstklägerin wegen ihres unfallbedingten Ausfalles im Haushalt fehl. Es mag sein, daß die stundenweise Arbeitsleistung der Erstklägerin, die neben ihrem Ehemann drei kleinere Kinder im Haushalt zu versorgen hatte, mit den vergleichsweisen Kosten für eine Zugehfrau nicht angemessen bewertet ist. Indessen war dieser Vergleich für das Berufungsgericht offensichtlich nur ein grober Anhaltspunkt; das von ihm gefundene Ergebnis hält sich noch im Rahmen des ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens, wenn es der Erstklägerin für jeden Tag ihres Ausfalls 48 DM zubilligt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß sie neben der Verpflichtung zur Haushaltsführung ganztägig berufstätig war und daher insbesondere während der Weihnachtstage, in denen ihr Ehemann sicher mehr als sonst zu Hause war, auch bei voller Gesundheit dessen Unterstützung im Haushalt hätte erwarten können. Immerhin hat auch die Erstklägerin selbst in ihrer Klage für den Arbeitsausfall im Haushalt in einem Zeitraum von einem Monat als Ersatz 800 bis 1.200 DM für angemessen gehalten. Der ihr zugesprochene Betrag geht mithin bereits über ihre eigenen ursprünglichen Vorstellungen hinaus.
Dunz
Dr. Steffen ist in Urlaub Dr. Weber
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt