Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.1955, Az.: VI ZB 4/55
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1955
- Aktenzeichen
- VI ZB 4/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 12654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 21.01.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 17, 149 - 153
- NJW 1955, 989-990 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1955, 386-389
Prozessführer
des Frachtführers Peter K. in D., H.strasse ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...
Prozessgegner
1. den Kohlenhändler Gerhard K. in V. B.strasse ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...
2. den Kohlenhändler Walter K., ebenda, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...
Amtlicher Leitsatz
Geht erst aus der Berichtigung eines Urteilstenors hervor, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist, so beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses.
Tenor:
wird auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1. Februar 1955 der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. Januar 1955 insoweit aufgehoben, als die gegen den Beklagten zu 2) eingelegte Berufung des Klägers vom 27. Dezember 1954 als unzulässig verworfen worden ist.
Gründe:
Ein Lastzug des Klägers war auf der Autobahn auf einen Anhänger aufgefahren, der sich von einem Lastzug der Beklagten gelöst hatte und umgekippt ohne Beleuchtung auf der Fahrbahn liegen geblieben war. Fahrer dieses Lastzuges war der Erstbeklagte. Der Kläger hat mit der Klage von beiden Beklagten Schadenersatz verlangt.
Das Landgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil vom 30. Juni 1954 die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen und den Anspruch gegen den Zweitbeklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, der Zweitbeklagte müsse für den Schaden einstehen, weil er als Fahrer für die Kennzeichnung und Beleuchtung des liegen gebliebenen Anhängers habe sorgen müssen. Ein Rechtsgrund für die Haftung des Erstbeklagten sei weder aus dem Strassenverkehrsgesetz noch aus den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches herzuleiten. Das Landgericht hat sowohl im Tatbestand wie in den Entscheidungsgründen irrigerweise den Zweitbeklagten als Führer des Kraftfahrzeugs und den Erstbeklagten als blossen Halter bezeichnet, während unstreitig der Erstbeklagte Fahrer und der Zweitbeklagte Mithalter des Lastzuges war.
Gegen das am 21. Juli 1954 zugestellte Urteil legte der Zweitbeklagte, also der Halter des Kraftfahrzeugs, am 19. August 1954 Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung ein, die er damit begründete, seine Verurteilung beruhe auf einem tatsächlichen Irrtum des Landgerichts. Der Kläger legte am 27. September 1954 Berufung insoweit ein, als die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen war. Er begründete sie damit, daß der Erstbeklagte nach den eigenen Ausführungen des Landgerichts für den Schaden haften müsse, da er der Fahrer gewesen sei. Der Erstbeklagte beantragte, die Berufung des Klägers wegen verspäteter Einlegung als unzulässig zu verwerfen.
Am 26. November 1954 stellte der erstinstanzliche Anwalt des Klägers beim Landgericht den Antrag auf Urteilsberichtigung. Durch Beschluß vom 3. Dezember 1954 berichtigte das Landgericht das Urteil dahin, daß die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen und der gegen den Erstbeklagten erhobene Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde. Auch Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden entsprechend berichtigt. Der berichtigende Beschluß wurde dem erstinstanzlichen Anwalt des Klägers am 18. Dezember 1954 zugestellt. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluß zurück.
Am 30. Dezember 1954 legte der Kläger unter Hinweis auf den Berichtigungsbeschluß Berufung ein, soweit die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen war. Am 4. Januar 1955 legte der Erstbeklagte ebenfalls unter Hinweis auf den Berichtigungsbeschluß Berufung ein, soweit der Klage gegen ihn stattgegeben war. Er verband mit der Berufungseinlegung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Der Kläger reichte erst am 7. Januar 1955 "vorsorglich" einen Wiedereinsetzungsantrag ein, den er damit begründete, er sei erst durch den Berichtigungsbeschluß in die Lage versetzt worden, gegen den Zweitbeklagten Berufung einzulegen.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 21. Januar 1955 dem Erstbeklagten die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Dagegen hat es die Berufungen des Klägers sowohl gegen den Erstbeklagten wie gegen den Zweitbeklagten wegen.
Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und gleichzeitig den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers wegen Nichteinhaltung der Frist des § 234 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, durch den Berichtigungsbeschluß habe für den Kläger kein neuer Fristablauf für die Einlegung der Berufung begonnen. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers sei verspätet gestellt, da der erstinstanzliche Anwalt des Klägers seinen Berufungsanwalt spätestens am Montag, dem 20. Dezember 1954 von dem am 18. Dezember 1954 erhaltenen Berichtigungsbeschluß habe unterrichten müssen. Die zweiwöchentliche Frist sei daher am 3. Januar 1955 abgelaufen gewesen. In der Berufungseinlegung vom 27. Dezember 1954 könne ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht erblickt werden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die nach § 567 Abs. 3 ZPO zulässige und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, die sich als sachlich begründet erweist. Zwar ist der Ausgangspunkt des angefochtenen Beschlusses zutreffend, eine berichtigte Urteilsfassung habe als die ursprünglich verkündete zu gelten und die Berichtigung könne den Lauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht beeinflussen (RGZ 110, 427). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muß aber dann gelten, wenn eine Partei nach der ursprünglichen Fassung des Urteils gar keinen Anlaß zu einem Rechtsmittel hatte, weil sie nicht beschwert war. Mit Recht hat es das Reichsgerichts in der Entscheidung DR 1943, 249 für wesentlich erklärt, ob die ursprüngliche Urteilsfassung hinreichend klar gewesen sei, um eine Grundlage für das weitere Handeln der Partei und des Rechtsmittelgerichts bilden zu können. Auch das Reichsarbeitsgericht hatte die Rechtsmittelfrist von der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses an gerechnet, wenn sich erst aus der Berichtigung ergab, daß die erlassene Entscheidung einem Rechtsmittel zugänglich war (ArbRechtSamml 1939, 193 mit zustimmender Anmerkung von Volkmar; im gleichen Sinne Jonas in Rechtsprechung in Arbeitssachen 1930, 39). Die Erläuterungswerke zur Zivilprozeßordnung und zum Arbeitsgerichtsgesetz haben sich dieser Auffassung angeschlossen (Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl. III zu § 319 ZPO; Baumbach-Lauterbach, 23. Aufl. 3 B zu § 319; Dietz-Nikisch, Anm. 20 c zu § 61 ArbGG; Dersch-Volkmar, 6. Aufl. Anm. 17 zu § 66 ArbGG).
Im vorliegenden Fall war nach dem ursprünglichen Urteilstenor und nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe der Klageanspruch gegen den Zweitbeklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. So war das Urteil auch vom Zweitbeklagten verstanden, der gegen seine Verurteilung Berufung einlegte. Erst nach der Berichtigung sah das Berufungsgericht einen Anlaß, die Rücknahme dieser Berufung wegen ihrer Gegenstandslosigkeit anzuregen. Eine Pflicht des Klägers, das zu seinen Gunsten gegen den Zweitbeklagten ergangene Urteil berichtigen zu lassen, läßt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründen (RGZ 116, 13). Erst durch den Berichtigungsbeschluß wurde der Kläger vor die Frage gestellt, ob hinsichtlich des Zweitbeklagten die Einlegung eines Rechtsmittels erforderlich war. Dann erscheint es aber geboten, die Rechtsmittelfrist erst von der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses an zu rechnen und damit dem Kläger diejenige Frist zu gewähren, die das Gesetz der beschwerten Partei zubilligt, um sich über die Einlegung eines Rechtsmittels schlüssig zu werden. Ein Irrtum des Gerichts, wie er hier unterlaufen ist, darf sich nicht dahin auswirken, daß die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird.
Der Ansicht des Berufungsgericht, die Interessen der beschwerten Partei seien durch die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags hinreichend gewahrt, kann nicht zugestimmt werden. Für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags steht gemäß § 234 Abs. 1 ZPO nur eine Frist von zwei Wochen zur Verfügung, also eine geringere Frist als diejenige, die das Gesetz für die Einlegung des Rechtsmittels für erforderlich hält. Eine Wiedereinsetzung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO verstrichen ist. Die Partei würde also endgültig rechtlos gestellt sein, wenn die unbefristet zulässige Berichtigung so spät erfolgt, daß eine Wiedereinsetzung nicht mehr möglich ist. Das kann insbesondere dann nicht hingenommen werden, wenn das Gericht in weiter Auslegung des § 319 ZPO einen Urteilstenor in sein Gegenteil verkehrt. Endlich kann eine Wiedereinsetzung daran scheitern, daß sich eine Partei wie hier auf den Standpunkt stellt, die Rechtsmittelfrist laufe noch, und daher zwar die versäumte Prozeßhandlung nachholt, aber von einer Bitte um Nachsicht wegen der Fristversäumung absieht (BGHZ 7, 195 [197]).
Nach allem war der Beschluß des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als die gegenüber dem Zweitbeklagten eingelegte Berufung des Klägers vom 27. Dezember 1954 als unzulässig verworfen ist. Damit ist der nachträglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gegenstandslos.