Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1990, Az.: III ZR 246/89
Entschädigungsanspruch eines GmbH- Geschäftsführers wegen der unrechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis; Entstehung eines Schadens durch die aufgrund der Einstellung eines Aushilfsfahrers entstandenen Lohnkosten und Nebenkosten; Geltendmachung eines Ersatzanspruchs für die Nachteile an seinem Vermögen durch den Alleingesellschafter; Geringfügige Beteiligung eines Dritten als Hindernis für die Behandlung eines Hauptgesellschafters als Alleingesellschafter; Ermittlung des auf die Fahrertätigkeit entfallenden Teils des Geschäftsführergehalts; Steuermindernde zusätzliche Aufwendungen der GmbH; Weiterzahlung von Verdienst an den Verletzten ungeachtet seines Ausfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 246/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 27.06.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GmbHR 1991, 525-526 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1991, 551-552 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1991, 678-679 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Richard W., R. straße 41, H.
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Z., S. platz 7, Z
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Juni 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 46.332,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. April 1988 abgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Dem Kläger war vom 5. November 1986 bis zum 20. August 1987 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Am 20. August 1987 sprach das Landgericht Zweibrücken ihn vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort frei und ordnete zugleich an, daß er wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis seit dem 11. November 1986 zu entschädigen sei.
Der Kläger fordert von dem beklagten Land eine Entschädigung in Höhe von 48.262,60 DM, weil die R. W. GmbH, deren Geschäftsführer er ist, für ihn einen Aushilfsfahrer habe einstellen müssen, da er nicht - wie sonst - auf den ihm obliegenden Fahrten den Wagen selbst habe steuern können. Dadurch sei der GmbH, deren Gesellschafter er selbst zu 96/100 und seine Ehefrau zu 4/100 Anteilen sei, zusätzlicher Lohnaufwand in dieser Höhe entstanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger selbst ein Schaden nicht entstanden sei, er den Schaden der GmbH nicht selbst ersetzt verlangen könne und er einen Schaden an seinem Gesellschaftsanteil der Höhe nach nicht schlüssig dargetan habe. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt in Höhe eines Teils des geltend gemachten Anspruchs von 46.332,10 DM (nebst Zinsen) zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im übrigen bleibt die Revision erfolglos.
I.
1.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung:
Durch die Einstellung weiterer Arbeitskräfte sei der R. W. GmbH kein Schaden entstanden, weil sie für den Aufwand in Form von Lohnzahlung und Nebenkosten die Arbeitsleistung dieser Arbeitskräfte erhalten habe.
Soweit der GmbH möglicherweise ein Schaden dadurch entstanden sei, daß der Kläger eine zuvor tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung nicht habe erbringen können, fehle es an der Abgrenzung, welcher Teil seines Geschäftsführergehaltes darauf entfallen sei; denn im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit habe die Fahrtätigkeit allenfalls am Rande Bedeutung erlangen können.
Schließlich habe ein Schaden der GmbH sich auch deshalb nicht beim Kläger niedergeschlagen, weil dieser nicht Alleingesellschafter der GmbH sei. Hinzutrete, daß der auf die Weiterzahlung der ungekürzten Bezüge des Klägers zurückzuführenden Vermögenseinbuße der GmbH mindestens zum Teil ein entsprechender Vorteil in seinem Privatvermögen entgegenstehe.
2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
II.
1.
Aufgrund der im Strafverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung nach § 8 StrEG steht "dem Grunde" nach fest, daß das beklagte Land dem Kläger insoweit eine Entschädigung zu leisten hat, als diesem infolge der Entziehung seiner Fahrerlaubnis seit dem 11. November 1986 ein Schaden entstanden ist. Dieser Ausspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt, daß durch die entschädigungsfähige Maßnahme überhaupt ein Schaden erwachsen ist; das wird erst im Verfahren nach §§ 10, 13 StrEG nachgeprüft. Die Bindungswirkung der Entscheidung des Strafgerichts bezieht sich auch auf den Zeitraum der zu entschädigenden Strafverfolgungsmaßnahme, die den Schaden ausgelöst hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 157/86 - BGHR StrEG § 8 Abs. 1 Anspruchsgrund 2).
2.
Der Begriff des Vermögensschadens im Sinne des § 7 StrEG ist dem bürgerlichen Recht entnommen; daher finden grundsätzlich die §§ 249 bis 252 BGB Anwendung, soweit sich aus dem StrEG keine Abweichungen ergeben (Senatsurteil BGHZ 106, 313, 315 m.w.Nachw.).
Wird der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft in seinen Rechten verletzt und entsteht dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil, so kann er diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen (BGHZ 61, 380; BGH Urteil vom 3. April 1962 - VI ZR 162/61 - VersR 1962, 622). Damit wird die rechtliche Verselbständigung der "Ein-Mann-Gesellschaft" gegenüber dem Alleingesellschafter nicht aufgehoben, sondern lediglich auf die Bedeutung zurückgeführt, die die bei der Lösung von Schadensersatzfragen gebotene wirtschaftliche Betrachtung erfordert (BGH Urteil vom 8. Februar 1977 - VI ZR 249/74 - NJW 1977, 1283 [BGH 08.02.1977 - VI ZR 249/74]). Der Alleingesellschafter kann allerdings nur Ersatz für die Nachteile an seinem Vermögen, d.h. seiner Gesellschaftsbeteiligung, fordern, wobei freilich dieser Schaden durch Einbußen im Gesellschaftsvermögen vermittelt wird. Der Alleingesellschafter erleidet bereits dadurch einen eigenen Schaden, daß ihn der im Gesellschaftsvermögen als seinem Sondervermögen eingetretene Schaden selbst trifft. Dieser Schaden braucht nicht unbedingt mit dem Wertverlust identisch zu sein, den die Anteile an der Gesellschaft erlitten haben (Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 - BGHR StrEG § 7 Vermögensschaden 1 = VersR 1989, 94).
3.
Der Zurechnung eines im Vermögen der R. W. GmbH entstandenen Schadens als Schaden des Klägers selbst steht nicht entgegen, daß der Kläger nur 96 % der Anteile dieser Gesellschaft hält, während 4 % von seiner Ehefrau gehalten werden. Der Bundesgerichtshof hat die geringfügige Beteiligung eines Dritten nicht als Hindernis dafür angesehen, den Hauptgesellschafter einer Kapitalgesellschaft wie einen Alleingesellschafter zu behandeln, der seinem eigenen Unternehmen die Rechts form einer GmbH gegeben hat, ohne daß es dadurch nicht mehr als sein Unternehmen angesehen werden kann (Urteil vom 3. April 1962 aaO: 96,4 %; vom 8. Februar 1977 aaO: 99,15 %). Daran ist festzuhalten. Es besteht daher kein Grund, den Kläger mit seiner Beteiligung von 96 % nicht ebenso zu behandeln.
Allerdings kann der Kläger im Hinblick auf die Beteiligung seiner Ehefrau an der GmbH nicht Ersatz des vollen Schadens, sondern nur - entsprechend seinem Hilfsantrag - in Höhe von 96 % verlangen.
4.
Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, in dem Vermögen der GmbH sei durch die Anstellung eines Fahrers für den Kläger kein Vermögensnachteil entstanden, hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die GmbH erhielt durch die Anstellung des Fahrers allerdings den Wert seiner Arbeitsleistung, der dem ihm gezahlten Lohn gleichgesetzt werden kann. Damit wurde aber nur der durch die Strafverfolgungsmaßnahme gegen den Kläger bewirkte Verlust dieses Teils seiner bisher für die GmbH erbrachten Arbeitsleistung ausgeglichen. Die GmbH hat also bei einer notwendigen Gesamtbetrachtung für den dem Fahrer gezahlten Lohn keinen zusätzlichen Vorteil erhalten.
Auf die Frage, welcher Teil des Geschäftsführergehalts des Klägers auf seine Fahrertätigkeit entfiel, kommt es danach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Selbst wenn dieser Teil mit einem niedrigeren Betrag als dem zu veranschlagen wäre, den die GmbH dem Aushilfsfahrer zahlen mußte, wird ihr Schaden dadurch nicht gemindert. In diesem Fall wäre ihr durch die Notwendigkeit der Anstellung eines Fahrers ein zusätzlicher Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich zusätzlich aufgewendeten Lohn (zuzüglich Nebenkosten) und dem auf die Fahrertätigkeit entfallenden Gehaltsteil des Klägers entstanden. Die Möglichkeit eines solchen zusätzlichen Schadens und seiner Geltendmachung räumt auch das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ein (BU 10).
5.
Das beklagte Land kann dem Klageanspruch auch nicht entgegenhalten, die GmbH hätte im Hinblick auf die Verhinderung des Klägers, selbst das Auto zu steuern, seine Bezüge kürzen können. Dann wäre freilich kein oder nur ein geringerer Vermögensnachteil im Vermögen der GmbH entstanden. Gleichzeitig hätte der Kläger selbst aber in entsprechender Höhe einen Vermögens schaden erlitten, den das beklagte Land nach § 7 StrEG ausgleichen müßte. Daß der Kläger wegen der Weiterzahlung seiner vollen Bezüge als Geschäftsführer trotz geminderter Arbeitsleistung keine Minderung seiner Einkünfte hat hinnehmen müssen, vermag das beklagte Land nicht zu entlasten.
Beim Verdienstausfallschaden des verletzten (geschäftsführenden) Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft ist es dem Schädiger grundsätzlich verwehrt, sich darauf zu berufen, daß die Gesellschaft dem Verletzten ungeachtet seines Ausfalls den Verdienst (Lohn, Geschäftsführervergütung) weitergezahlt hat (BGH Urteil vom 8. Februar 1977 a.a.O. m.w.Nachw.; vgl. auch BGH Urteil vom 23. Mai 1989 - VI ZR 248/88 - BGHR LFZG § 4 Abs. 1 Angestellte 1). Dieser Grundsatz findet auch auf den Entschädigungsanspruch nach § 7 StrEG Anwendung.
6.
Der vom Landgericht herangezogene Gesichtspunkt, ein Wertverlust des Gesellschaftsanteils des Klägers sei schon aus steuerlichen Gründen nicht identisch mit dem Schaden der Gesellschaft, vermag ebenfalls die vollständige Abweisung der Klage nicht zu tragen. Es mag sein, daß die zusätzlichen Aufwendungen der GmbH sich steuermindernd ausgewirkt haben, der darin liegende Nachteil also zum Teil durch Steuerersparnis ausgeglichen wird. Dies enthebt den Tatrichter aber nicht der Notwendigkeit, auf der Grundlage des § 287 ZPO zu ermitteln, welcher Schaden der Gesellschaft unter Berücksichtigung dieses Umstandes verbleibt, zumal auch eine Besteuerung des geleisteten Schadensersatzes in Betracht kommt (vgl. Raupach und Schencking in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 2 EStG Rn. 80).
7.
Schließlich kommt es in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht darauf an, ob die GmbH mit Gewinn oder mit Verlust gearbeitet hat, ob ein Gewinn für die Betriebsmittel verwendet, vorgetragen oder ausgeschüttet worden wäre. Eine Schädigung wirkt sich hier unmittelbar aus, gleichviel ob die Substanz geschmälert wird, weil sie einen Verlust ausgleichen muß, oder ob sie nicht in der erwarteten Weise wächst. Ebensowenig kann die Ersatzpflicht eines Schädigers hier davon abhängen, in welcher Weise ein Gewinn verwendet wird (BGH Urteil vom 3. April 1962 aaO; vgl. auch Urteil vom 8. Februar 1977 aaO).
III.
Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Eine abschließende sachliche Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechts Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur bestrittenen Höhe des geltend gemachten Schadens getroffen hat.
Engelhardt
Rinne
Wurm
Deppert