Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1990, Az.: VI ZR 104/90
„Notfalldienst-Arzt“
Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung; Notfalldienstordnung; Kassenarzt; Falsche Veröffentlichung des Notfalldienstes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 104/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14017
- Entscheidungsname
- Notfalldienst-Arzt
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1991, 416-418
- DSB 1991, 14-15 (Kurzinformation)
- GRUR 1991, 629-632 (Volltext mit amtl. LS) "Notfalldienst-Arzt"
- MDR 1991, 519 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1532-1534 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1991, 280-282 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- VersR 1991, 433-435 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Kassenarzt wird nicht dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder seinen sonstigen Rechten verletzt, daß eine Zeitung entgegen der in der Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung vorgesehenen Regelung seinen Namen und seine Einteilung zum Notfalldienst veröffentlicht.
Tatbestand:
Der Kläger ist niedergelassener Arzt in A.. Er nimmt dort an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns eingerichteten Notfalldienst teil. Die Beklagte ist Verlegerin und Herausgeberin der Zeitung "M. -Echo". In dieser veröffentlicht sie regelmäßig die Namen, Anschriften und Telefonnummern der in A. zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte. Die Bekanntgabe entspricht nicht den Vorstellungen der Kassenärztlichen Vereinigung. Diese hat den Notfalldienst so organisiert, daß sie die Namen der diensthabenden Ärzte nicht in der Presse, sondern nur der sog. Rettungsleitstelle bekanntgibt, die dann ihrerseits die im Einzelfall für erforderlich erachtete Hilfe (Rettungswagen mit oder ohne Notarzt; kassenärztlicher Notfallarzt) vermittelt.
Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichung seitens der Beklagten in seinen Rechten verletzt. Er macht geltend, durch die Nennung seines Namens werde unzulässig in seine Privatsphäre eingegriffen. Es werde die Gefahr begründet, daß ihn bei einem etwaigen Tausch des Notfalldienstes mit einem anderen Arzt oder bei einem auswärtigen Einsatz hilfesuchende Patienten nicht erreichen konnten und so den Eindruck gewönnen, er sei als Arzt unzuverlässig und handele unverantwortlich. Zudem werde durch die Pressenotiz der Anschein einer verbotenen Eigenwerbung erweckt. Der Kläger begehrt deshalb, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Zeitung "M. -Echo" unter der Rubrik "Notfalldienst der Ärzte und Apotheken" seinen Namen zu veröffentlichen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe gegen die Beklagte weder auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog noch nach § 823 BGB ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte habe nicht rechtswidrig in das Recht des Klägers am eigenen Namen, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht oder seine Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-(Praxis-)Betrieb eingegriffen. Sie habe auch nicht zum Nachteil des Klägers gegen ein Schutzgesetz i. S.v. § 823 Abs. 2 BGB verstoßen; die Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns stelle kein den Kläger schützendes Gesetz dar und eine Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes sei von ihm nicht substantiiert vorgetragen.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Abweisung der Klage erweist sich als rechtsfehlerfrei.
1. Ohne Rechtsverstoß verneint das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers auf der Grundlage seines Namensrechts nach § 12 Satz 2 BGB. Wie sich aus § 12 Satz 1 BGB ergibt, schützt die Vorschrift allein gegen eine Identitätsverwirrung durch unbefugten Namensgebrauch sowie davor, daß dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens von einem anderen bestritten wird (BGHZ 91, 117, 120; 98, 94, 95) [BGH 03.06.1986 - VI ZR 102/85]. Darum geht es hier jedoch nicht.
2. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Veröffentlichung keine Rechte des Klägers an seinem (Gewerbe-) Betrieb verletzt. Dabei kann es dahinstehen, ob und inwieweit eine Arztpraxis als verfestigte Funktionseinheit im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nach Struktur und Schutzwürdigkeit einem Gewerbebetrieb gleichgesetzt werden kann (s. dazu Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdn. 38 m. Rspr.Nachw.). Auch bedarf es hier keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen die Veranlassung anderer Personen zu betriebsschädlichem Verhalten als eigener betriebsbezogener Eingriff des Veranlassers angesehen werden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 - VersR 1985, 453, 454; zum mittelbaren Störer als Adressat von Unterlassungsansprüchen s. auch BGHZ 106, 229, 235). Denn jedenfalls hat im Streitfall die Beklagte durch ihre Veröffentlichung nicht störend in die Funktion oder Organisation der Arztpraxis des Klägers eingegriffen, also nicht etwa zu rechtswidrigem Verhalten gegenüber dem Kläger aufgerufen. Die Beklagte hat vielmehr mit ihrer Pressenotiz lediglich die Möglichkeit eröffnet, daß sich hilfesuchende Personen in Notfällen ohne Einschaltung der Rettungsleitstelle unmittelbar an den diensthabenden Notfallarzt wenden und so den Kläger in derjenigen Eigenschaft in Anspruch nehmen konnten, in der er zu dieser Zeit tatsächlich tätig war. Daß diese Möglichkeit von Querulanten oder anderen Nicht-Notfallpatienten mißbraucht worden sei, hat der Kläger nicht behauptet. Die bloße Befürchtung, daß dies künftig geschehen könnte, stellt noch keinen betriebsbezogenen Eingriff der Beklagten in die Arztpraxis dar.
3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch Unterlassungsansprüche des Klägers aus der Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB verneint.
a) Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob und ggfls. welche Bestimmungen der Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns vom 30. April 1976 (künftig: NDO; abgedruckt u.a. bei Leibold/Zalewski, Kassenarztrecht, Bd. IV 5. Aufl. , Rdn. W 63 ff) als Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden können (zum materiellen Regelungsgehalt s. BSGE 44, 252, 254, 256 f; BSG, Urteil vom 11. Juni 1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122, 123; vgl. auch allgemein MünchKomm-Mertens, BGB 2. Aufl. , § 823 Rdn. 157; Steffen = aaO Rdn. 538). Denn jedenfalls dient die in § 2 Abs. 3 NDO getroffene Regelung, die Namen der Notfallärzte nur der Rettungsleitstelle bekanntzugeben, allein der Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung eines ausreichenden ärztlichen Notfalldienstes nach § 75 Abs. 1 SGB V (früher § 368 Abs. 3 RVO), nicht aber dem Schutz der Kassenärzte vor ungewollter Veröffentlichung ihres Namens durch nicht der Satzungsgewalt unterworfene Dritte, wie hier die Beklagte (zum Normadressaten s. auch BSG, Urteil vom 16. April 1986 - 6 RKa 34/84 - USK 86121 S. 567 f).
b) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, daß die Beklagte ihm gegenüber gegen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 27. Januar 1977 (BGBl. I S. 201) verstoßen, sich also etwa die von ihr veröffentlichten Angaben über den Kläger auf einer Datei (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 BDSG) verschafft und so in unzulässiger Weise (§§ 3, 41 BDSG) geschützte personenbezogene Daten (§ 1 Abs. 2 BDSG) verarbeitet habe. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts wird auch von der Revision nicht angegriffen.
4. Entgegen der Rüge der Revision liegt schließlich kein Rechtsfehler in den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen rechtswidrigen Eingriff der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verneint hat.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, da die engere persönliche Lebenssphäre jedes Menschen durch das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß §§ 823 Abs. 1 und 1004 BGB Schutz vor Eingriffen Dritter genießt. Ob eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, ist jeweils anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; wenn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite, hier insbesondere mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), bestimmt werden. Hierfür sind in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff; 54, 148, 153 f; BVerfG, Beschluß vom 14. April 1989 - 1 BvR 1235/85 - NJW 1990, 1980; BGHZ 24, 72, 79 f; 27, 284, 289 f [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]; 73, 120, 124; Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779 und vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381 m.w.N.). Hiernach sind neben der besonders hohen Schutz genießenden Intim- und der Geheimsphäre, die aber im Streitfall auch nach Ansicht der Revision nicht betroffen sind, die vom Berufungsgericht genannte Individual- und die Privatsphäre anerkannt (zur Abgrenzung s. Palandt/Thomas, BGB 49. Aufl., § 823 Anm. 14 B).
b) Als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist innerhalb der hier vom Kläger in Anspruch genommenen Privatsphäre u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" stellt sich als die Befugnis des einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff; 72, 155, 170; 78, 77, 84). Auch dieses Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt aber die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muß der einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff; 78, 77, 85 ff).
c) Auf dieser Grundlage erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen, im Ergebnis als zutreffend.
aa) Die Veröffentlichung des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer des Klägers betrifft keine "sensiblen" Informationen. Diese personenbezogenen Daten sind von jedem ohne Mühe aus allgemein zugänglichen Quellen, wie etwa dem Telefonbuch, zu entnehmen. Ihrer Bekanntgabe durch die Beklagte kommt deshalb kein den Kläger belastendes Gewicht zu.
bb) Anders stellt sich die Lage für die mit diesen Daten verknüpfte Angabe dar, daß der Kläger als Notfallarzt eingeteilt sei. Diese Information war anderweitig nicht leicht zu erlangen; insbesondere wurde sie gemäß § 2 Abs. 3 NDO der Presse nicht von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt. Daraus folgt aber noch nicht, daß der Kläger die Veröffentlichung untersagen kann. So bestehen bereits Bedenken, ob es sich bei der Mitteilung der Dienstzeiten des Klägers als Notfallarzt überhaupt um die Bekanntgabe persönlicher Lebenssachverhalte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung handelt. Denn die von der Beklagten veröffentlichten Daten betreffen weniger die Person als vielmehr die berufliche Betätigung des Klägers; sie eröffnen dem Leser lediglich die Möglichkeit, zum Zwecke der beruflichen Inanspruchnahme des Klägers in gewissem Umfang auch in seinen privaten Lebensbereich einzudringen. Ob dies ausreicht, um einen hinreichenden Personenbezug der Zeitungsnotiz der Beklagten zu bejahen, kann aber letztlich dahinstehen. Denn in solchem Falle ist, wie bereits gesagt, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Grundrecht der Pressefreiheit abzuwägen.
(a) Bei der Güter- und Interessenabwägung ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß es sich bei den Angaben der Beklagten über den Dienst des Klägers als Notfallarzt stets um die Mitteilung wahrer Tatsachen gehandelt hat. Denn daß die Beklagte den Kläger jemals auch dann als Notfallarzt genannt hätte, wenn er, aus welchen Gründen auch immer, in Wirklichkeit den Notfalldienst nicht wahrzunehmen hatte, behauptet der Kläger nicht. Deshalb fehlt es für die Befürchtung des Klägers, es konnte in der Zukunft eine solche unrichtige Information erfolgen, an einer konkreten Tatsachengrundlage (zur Erstbegehungsgefahr bei Unterlassungsklagen s. Senatsurteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016, 1018).
(b) Bei der Benennung des Klägers als diensthabender Notfallarzt handelt es sich, wie auch die Revision nicht in Frage stellt, nicht um die Kundgabe einer ehrenrührigen Tatsache. Soweit der Kläger eine Schädigung seines Rufs dadurch befürchtet, daß ihn Patienten bei einem Tausch mit einem anderen Arzt oder während eines auswärtigen Einsatzes nicht erreichen könnten, kann diese Gefahr mit dem Berufungsgericht nur als äußerst gering angesehen werden. Zum einen ist es, was auch die Revision nicht bestreitet, in der Vergangenheit nicht zu einer auf derartigen Gegebenheiten beruhenden Rufschädigung des Klägers gekommen. Zum anderen kann der Kläger jedenfalls bei einer wegen Dienstaustausches nicht bestehenden Einsatzbereitschaft der (eher fernliegenden) Gefahr, von Patienten als unzuverlässig angesehen zu werden, dadurch begegnen, daß er in seinen ohnehin vorhandenen Anrufbeantworter eine entsprechende Mitteilung eingibt und an seiner Praxis- oder Wohnungstür eine aufklärende Nachricht anbringt (s. dazu auch § 7 Abs. 3 NDO).
(c) Entgegen der Rüge der Revision liegt ferner keine fehlerhafte Würdigung des Berufungsgerichts darin, daß es nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, in der Pressenotiz der Beklagten die Grundlage für den Verdacht einer standeswidrigen Eigenwerbung gesehen und die dahingehende Befürchtung des Klägers deshalb auch nicht in die Güter- und Interessenabwägung einbezogen hat. Der Kläger hat nicht behauptet, durch die Veröffentlichung in der Vergangenheit jemals in den Verdacht einer solchen Werbung geraten zu sein. Daß nach der Art der Pressenotiz auch für die Zukunft ein solcher Verdacht nicht naheliegt, konnten die Berufungsrichter als Angehörige des insoweit betroffenen Verkehrskreises der Zeitungleser entgegen der Rüge der Revision ohne Einholung eines - vom Kläger auch nicht beantragten - Sachverständigengutachtens aufgrund eigener Sachkunde selbst beurteilen; gleiches gilt für die Nachprüfung durch den erkennenden Senat.
(d) Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch dem Argument des Klägers kein hohes Gewicht beizumessen, eine Bekanntgabe nur der Rettungsleitstelle und die Vermittlung des Notfallarztes allein durch diese bewahre den Arzt davor, sich mit Querulanten und anderen Personen, bei denen kein Notfall vorliege, auseinandersetzen zu müssen. Daß der Einschaltung der Rettungsleitstelle in dieser Hinsicht eine erhebliche Filterwirkung zukäme, ist schon deshalb nicht dargetan, weil der Kläger nicht geltend macht, wegen der Presseveröffentlichung der Beklagten in der Vergangenheit jemals zu Unrecht von den genannten Personenkreisen angerufen oder aufgesucht worden zu sein. Auch erscheint es zumindest als fraglich, ob zu solchem Verhalten neigende Personen im Falle einer Bekanntgabe nur der Rettungsleitstelle nicht auch über diese zum Notfallarzt vordringen wurden. Und schließlich ist die Gefahr der Inanspruchnahme durch einen Querulanten oder einen nur eingebildeten Kranken ein Umstand, den der Kläger auch während seiner normalen Sprechstundenzeit nicht gänzlich ausschließen kann.
(e) Bei der Abwägung der Interessen der Parteien kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns vorgenommene Organisation des ärztlichen Notfalldienstes mit der Regelung, die Ärzte nur über die Rettungsleitstellen zum Einsatz zu bringen, grundsätzlich zu einer besseren Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung führt als die namentliche Bekanntgabe der Notfallärzte in der Presse. So kann die Rettungsleitstelle durch die Zusammenfassung mehrerer Ärzte zu Notfalldienstgruppen (§ 3 NDO), durch die Möglichkeit, die Ärzte auch während auswärtiger Einsätze über Funkgeräte zu erreichen (§ 5.Abs. 1 und 2 NDO), und durch die Vermittlung solche Patienten, bei denen dies nach der Art ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung geboten ist, an Rettungswagen und Notarzt statt an den Notfallarzt zu einer schnelleren und sachgerechteren ärztlichen Versorgung beitragen (zur Abgrenzung und zur Einsatz der Notfall- und Rettungsdienste s. BSG, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 6 RKa 60/86 - USK 87193 S. 933 ff; Ahnefeld/Lippert in Ärztliches Handeln - Verrechtlichung eines Berufsstandes, FS für Walther Weißauer zum 65. Geburtstag, 1986, S. 1 ff, insbesondere 6 f; Narr, Arztliches Berufsrecht, 2. Aufl., Rdn. 1175; vgl. auch Bay. Gesetz über den Rettungsdienst (BayRDG) vom 11. Januar 1974 (BayRS 215-5-l-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1987 - GVBl. S. 494 -). Die Frage, wie ein Notfallpatient am besten in die Lage versetzt wird, die für ihn geeignete ärztliche Hilfe zu erlangen, ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Hier geht es allein darum, ob das Berufungsgericht die Interessen des Klägers rechtsfehlerfrei mit denjenigen der Beklagten abgewogen hat.
(f) Im Rahmen dieser Abwägung reduziert sich da Interesse des Klägers, der ja zu den von der Beklagten veröffentlichten Zeiten tatsächlich als Notfallarzt einsatzbereit zu sein hatte, darauf, nur durch das Filter der Rettungsleitstelle zu ärztlichen Leistungen herangezogen zu werden. Sicherlich braucht, was die Direktanrufe der sich an den Kläger wendenden Personen angeht, der Inhaber eines Telefonanschlusses grundsätzlich keine unerbetenen Anrufe hinzunehmen. So ist anerkannt, daß die privaten Belange eines Telefoninhabers in erheblichem Maße berührt werden, wenn etwa unerwünschte Anrufe zu Werbezwecken erfolgen (BGHZ 54, 188, 191 f, BGH, Urteile vom 8. Juni 1989 - I ZR 178/87 - ZIP 1989, 1285, 1286 und vom 8. November 1989 - I ZR 55/88 - NJW-RR 1990, 359 f). Mit den aus derartigen Gründen in die Privatsphäre des Telefoninhabers eindringenden Anrufen sind aber die hier fraglichen Direktanrufe beim Kläger als dem diensthabenden Notfallarzt selbst dann nicht zu vergleichen, wenn sie von Personen kommen, bei denen kein wirklicher Notfall vorliegt. Dabei ist davon auszugehen, daß der Inhaber eines Telefonanschlusses auch seine private Sphäre denjenigen Personen öffnet, die zu ihm in Beziehungen stehen, welche die Inanspruchnahme gerechtfertigt erscheinen lassen (BGHZ 54, 188, 191). Hier hat sich der Kläger mit der von ihm beantragten Zulassung zur Kassenarztpraxis freiwillig einer Reihe von Einschränkungen in seiner Berufsausübung unterworfen, zu denen auch die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst gehört (BSGE 44, 252, 256; BSG, Urteil vom 15. April 1980 - 6 RKa 8/78 - KVRS A Kennzahl 6060/1). Durch die darin liegende Konkretisierung der in der Kassenzulassung enthaltenen sozialen Bindung werden als systemimmanente Folge auch die Individualinteressen der beteiligten Ärzte mit ihrem Wunsch nach Freizeit und Erholung berührt (BSGE 33, 165, 166; s. auch BVerwGE 41, 261, 264) [BVerwG 12.12.1972 - I C 30/69]. Geht nun, wie hier der Kläger geltend macht, die Inanspruchnahme seiner privaten Sphäre durch die aufgrund der Veröffentlichung der Beklagten ermöglichten Direktkontakte zwar über das Maß dessen hinaus, was nach der von der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgten Organisation des ärztlichen Notfalldienstes an sich zu erwarten wäre, erfolgen aber die Direktanrufe der hilfesuchenden Personen zu Zeiten, in denen der Kläger tatsächlich als Notfallarzt im Einsatz ist, so kann nicht schon dem darin liegenden stärkeren Maß an Beanspruchung seines privaten Bereichs ein besonders hohes Gewicht beigemessen werden.
Demgegenüber kann die Beklagte das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) für sich in Anspruch nehmen, das sich nicht nur als Unterfall der Meinungsfreiheit darstellt (BVerfGE 62, 230, 243), sondern die institutionelle Eigenständigkeit der Presse gewährleistet und deshalb für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf ihren Wert gilt (BVerfGE 25, 296, 307; 66, 116, 134). Aus diesem Grunde kommt es für die Gewichtung der Belange der Beklagten auch nicht entscheidend darauf an, ob, wie die Revision geltend macht, nur die Bekanntgabe der Rettungsleitstelle mit ihrer Rufnummer in der Zeitung eine für die Leser wertvolle Information darstellen würde, da allein über diese Stelle der Weg zu schneller ärztlicher Hilfe führe. Diese gänzliche Verneinung des Informationswerts der Namensnennung des Klägers erscheint zudem auch deshalb fraglich, weil trotz aller Vorteile der Inanspruchnahme der Rettungsleitstelle (s. oben zu (e) ) nicht völlig auszuschließen ist, daß sich etwa ein Patient des Klägers durch die Bekanntgabe, daß gerade der Kläger zum Notfalldienst eingeteilt sei, stärker als sonst beruhigt fühlt; gleiches kann für Personen gelten, die in der Nähe der veröffentlichten Anschrift des Klägers wohnen und deshalb auf eine bei Bedarf schnelle Erreichbarkeit des Notfallarztes vertrauen.
cc) Da sich bei der Gesamtbetrachtung die Interessen des Klägers an der Freihaltung seiner Privatsphäre von den auf die Namensnennung durch die Beklagte zurückgeführten Störungen nicht als gewichtiger darstellen als die auf der Pressefreiheit fußenden Interessen der Beklagten an der von ihr gebrachten Veröffentlichung, muß die Revision des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts ohne Erfolg bleiben.