Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1986, Az.: VI ZR 102/85
„BMW“
Aufkleber; Zulässigkeit; Firmenemblem; Scherzartikel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 102/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13075
- Entscheidungsname
- BMW
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 98, 94 - 99
- AfP 1986, 361
- JZ 1986, 1108-1110
- MDR 1986, 925-926 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 2951-2952 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 1025-1027 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1986, 1145-1147
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit eines Aufklebers, mit dem das Firmenemblem eines bekannten Kfz-Herstellers als Scherzartikel vermarktet wird.
Tatbestand:
Die Klägerin stellt Kraftfahrzeuge her, die sie unter der Firmenabkürzung »BMW« vertreibt. Sie versieht ihre Produkte mit einem kreisrunden Firmenemblem. Ein breiter, schwarzer Ring, in dessen oberer Hälfte sich die Firmenabkürzung befindet, schließt blau-weiße Karos ein. Die Klägerin verwendet dieses Emblem auch in ihrer Werbung und im Geschäftsverkehr.
Die Beklagte stellt Geschenk- und Scherzartikel her. Sie vertreibt u. a. einen Aufkleber, der das Firmenemblem der Klägerin identisch wiedergibt und in der unteren Hälfte des schwarzen Ringes den zusätzlichen Aufdruck »Bums Mal Wieder« aufweist.
Die Klägerin sieht sich durch den Vertrieb dieses Aufklebers in ihren Rechten verletzt. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch; ferner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des ihr durch das Inverkehrbringen des Aufklebers entstandenen und entstehenden Schadens.
Die Beklagte hat eine Verletzung der Rechte der Klägerin bestritten; bei dem Aufkleber handele es sich um eine Parodie oder Travestie, die die Klägerin hinnehmen müsse.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten führte zur Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
I. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
II. Die Klageansprüche sind aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
1. Ansprüche aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Diese Vorschriften schützen nur die Kennzeichnung der Ware in ihrer Funktion als Herkunftshinweis gegen eine Irreführung des Verkehrs (BGHZ 91, 117, 119 m. w. Nachw.). Darum geht es hier nicht. Die Beklagte benutzt das Firmenemblem der Klägerin nicht als Herkunftshinweis für ihre Waren.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch Ansprüche aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) verneint. Dieses Recht schützt gegen die Identitätsverwirrung durch den unbefugten Namensgebrauch sowie davor, daß dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens von einem anderen bestritten wird (BGHZ 91, 117, 120 m. w. Nachw.). Auch darum geht es hier nicht. Das Identitätsinteresse der Klägerin wird durch den Vertrieb der beanstandeten Aufkleber nicht berührt; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkennt der Verkehr durch den Zusatz in der unteren Hälfte des schwarzen Ringes des Emblems, daß die Aufkleber nicht von der Klägerin stammen. Dies schließt eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin aus (BGHZ 81, 75, 78).
3. Die Klageansprüche finden auch nicht in § 1 UWG eine Stütze.
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
Ein Anspruch aus § 1 UWG setzt voraus, daß zwischen dem durch eine Verletzungshandlung geförderten und dem dadurch betroffenen Unternehmen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Mögen die Anforderungen an die Annahme eines solchen Wettbewerbsverhältnisses auch nicht hoch sein, so ist doch zu fordern, daß sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt, was auch dadurch geschehen kann, daß er sich durch eine ausdrückliche oder bildliche Gleichstellungsbehauptung an Ruf und Ansehen der fremden Ware »anhängt« und so deren Marktgeltung für den Absatz seiner Waren auszunutzen sucht; gleiches gilt für die Fälle, in denen die Verwertung des Rufes eines Warenzeichens durch die Benutzung des identischen Zeichens in Betracht kommt (BGHZ 93, 96, 98).
Ein Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne bestand zwischen den Parteien nicht. Sie sind keine Konkurrenten am Markt. Die Beklagte hat sich mit der Herstellung und dem Vertrieb des Aufklebers auch nicht in dem Sinne an Ruf und Ansehen der Klägerin »angehängt«, daß insoweit von einer Handlung zu Wettbewerbszwecken gesprochen werden könnte, wie sie § 1 UWG voraussetzt. Zwar hat die Beklagte das Firmenemblem der Klägerin in ihren Aufkleber übernommen. Dieser Aufkleber ist aber als Ganzes zu sehen. Er besteht nicht nur aus dem Emblem der Klägerin, sondern auch aus dem in dieses Emblem eingefügten Zusatz »Bums Mal Wieder«. Durch diesen Zusatz erhält der Aufkleber eine andere Qualität als die eines bloßen Trägers des Emblems. Er lebt allein von der Verzerrung des Emblems, die von der Beklagten als »Gag« verstanden und von den Käufern als Scherzartikel erworben wird. Bei dieser Betrachtung hat sich die Beklagte nicht in Wettbewerb zur Klägerin gestellt. Weder hat sie sich an das Ansehen und den Ruf der Produkte der Klägerin in dem Sinne »angehängt«, daß sie deren Marktgeltung zur Unterstützung der Marktgeltung ihres eigenen Produkts in Anspruch genommen hat, noch hat sie der Klägerin die wirtschaftliche Verwertung ihres Rufes streitig gemacht. Allerdings trifft es zu, daß der Aufkleber nur wegen der Berühmtheit ihrer Marke eine Absatzchance hat. Dies bedeutet aber noch nicht, daß das Vorgehen der Beklagten sich in einen Konflikt zu dem Regelungsbereich des § 1 UWG setzen würde, der auf die besonderen Schutzbedürfnisse eines anständigen Miteinanders im wirtschaftlichen Wettbewerb zugeschnitten ist. Die Beklagte setzt nicht die Werbekraft des Rufes der Klägerin und ihrer Produkte zur Förderung des Absatzes ihres eigenen Erzeugnisses ein. Allenfalls hat der Aufkleber der Beklagten mit seiner parodisierenden Verfremdung des Emblems der Klägerin deren Marktgeltung selbst zur Zielscheibe des »Gag« und nutzt in dieser Stoßrichtung die Bekanntheit des Emblems der Klägerin geschäftlich aus. In Fällen dieser Art liegt der Schwerpunkt des Konflikts nicht in einem Konkurrenzverhalten, das § 1 UWG, der eine Generalregel für den Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr aufstellt, erfaßt und auf dessen spezifische Schutzbedürfnisse diese Spezialregelung beschränkt bleiben muß. Ein derartiges wettbewerbliches Schutzbedürfnis steht hier nicht infrage. Hier geht es vielmehr allein um den Schutz der Klägerin und seine Reichweite für ihre unternehmerische Stellung, insbesondere für ihren Ruf. Dieser Schutz beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln und den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelt hat.
4. Aber auch im allgemeinen Persönlichkeitsrecht finden die Klageansprüche keine Stütze.
Zwar trifft es zu, daß grundsätzlich auch Kapitalgesellschaften wie die klagende Aktiengesellschaft Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein können. Indes ist diese Rechtsträgerschaft inhaltlich begrenzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine Rechtsschöpfung der Rechtsprechung, die Lücken im Persönlichkeitsschutz ausfüllt und aus den in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG getroffenen Wertentscheidungen ihre Legitimation erfährt (BVerfGE 34, 269, 281, 291). Dieser Entstehungsgrund macht die thematische Begrenzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts deutlich. Eine Ausdehnung der Schutzwirkung dieses Rechts über natürliche Personen hinaus auf juristische Personen erscheint - auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 3 GG - nur insoweit gerechtfertigt, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Dies ist der Fall, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (Senatsurteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1884 = GRUR 1976, 210, 211).
Diese beschränkte Wirkungskraft des allgemeinen Persönlichkeitsrechts juristischer Personen setzt auch dem Recht der Klägerin, aus einer Verwendung ihres Emblems Ansprüche herzuleiten, Schranken. Eine natürliche Person braucht nicht zu dulden, daß ihr Bildnis ohne ihre Einwilligung für geschäftliche Interessen Dritter ausgenutzt wird (BGHZ 20, 345, 347, 350 f.; 30, 7, 12). Das gilt nicht nur, wenn das Bildnis zum Zwecke der Werbung Verwendung findet, sondern auch dann, wenn es auf andere Art im geschäftlichen Interesse ausgenutzt wird (BGHZ 49, 288, 293; Senatsurteil vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203, 2204). Die Selbstbestimmung der Person und ihre Würde verbieten es, in dieser Weise gegen ihren Willen über sie zu verfügen. Demgegenüber kann eine juristische Person ihr Recht am Bild als Ausfluß ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn sie durch die Verwendung ihres Emblems in ihrem Tätigkeitsbereich einschließlich ihrer sozialen Geltung als Wirtschaftsunternehmen betroffen wird. Die ist hier nicht der Fall.
Der Aufkleber stellt mit seinem Zusatz »Bums Mal Wieder« den sozialen Geltungscharakter der Klägerin und insbesondere ihr Ansehen als Wirtschaftsunternehmen nicht in Frage. Er weist in seiner Gesamtheit weder eine Aussage zur Qualität ihrer Produkte noch zu ihrem Auftreten im Wirtschaftsleben auf; insbesondere enthält er keine ehrverletzende, herabwürdigende Kritik. Die Einfügung des Zusatzes »Bums Mal Wieder« ist beziehungslos. Der einzige Bezug dieses Aufdrucks zur Klägerin erschöpft sich erkennbar darin, daß die Buchstabenfolge ihrer Firmenabkürzung der Beklagten die Gelegenheit zu einer Interpretation bot, die die eigentliche Bedeutung der Firmenabkürzung verzerrt und deshalb als Scherz empfunden werden soll. Nichts spricht dafür, daß der Verkehr das anders sieht.
b) Der Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen wird auch nicht dadurch verletzt, daß die Beklagte in ihren Aufklebern die Namensabkürzung der Klägerin wiedergibt. Darin liegt keine unbefugte Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken, die als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Berechtigten gewertet werden kann (vgl. BGHZ 81, 75, 78, 80; BGH Urt. vom 24. Februar 1983 = aaO).
c) Zwar ist in Grenzen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht einer Kapitalgesellschaft auf wirtschaftliche Selbstbestimmung geschützt. Indes kann sie dieses Recht nicht gegen jedes sie tangierende Marktverhalten Dritter, sondern nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihr der geschützte Bereich wirtschaftlicher Entfaltung wirklich streitig gemacht wird. Hier bleibt für die Klägerin als Belastung, daß die Beklagte - die Möglichkeit einer verzerrenden Interpretation der Firmenabkürzung der Klägerin ausnutzend - den Namen der Klägerin in Vulgärsprache mit einer Aufforderung zu einer sexuellen Handlung in Verbindung bringt. Diese Verzerrung des Namens der Klägerin wird vom Verkehr als Scherz erkannt; nur deshalb erwerben die Käufer den Aufkleber. Es kann auf sich beruhen, wie eine solche Verzerrung des Namens zu beurteilen wäre, wenn sie eine natürliche Person beträfe. Die Klägerin ist ein Wirtschaftsunternehmen, das sich auf dem Markt bewegt und mit seiner Werbung auf Publizität zielt. Aus diesem Grund liegt für sie die Toleranzgrenze für vermeintliche oder echte Scherze, die sie betreffen, deutlich höher als bei einer natürlichen Person. Sie muß solche Scherze jedenfalls dann, wenn - wie hier - deren Beziehungslosigkeit zu ihrem Unternehmen und ihren Produkten auf der Hand liegt, hinnehmen, solange sich für sie eine konkrete Gefahr wirtschaftlicher Nachteile nicht abzeichnet. Anders wäre es, wenn der Vertrieb des Aufklebers eine Ansehensminderung der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen befürchten lassen müßte. Die Klägerin hat nicht darzutun vermocht, daß ihr aus dem Vertrieb des Aufklebers irgendwelche wirtschaftlichen Nachteile erwachsen sind.
5. Auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, auf das sich die Klägerin in der Vorinstanz berufen hat, trägt die Klageansprüche nicht. Der deliktische Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes ist ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht absolut, sondern jeweils für den konkreten Fall im Wege der Interessen- und Güterabwägung zu bestimmen. Im Streitfall kann der Schutz der Klägerin über diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht weiterreichen als ihr Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der unternehmerische Funktionsbereich der Klägerin wird - wie vorstehend ausgeführt - durch den Vertrieb des Aufklebers nicht über das Maß hinaus eingeschränkt, das ein Wirtschaftsunternehmen hinnehmen muß.