Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.1990, Az.: VI ZB 13/90

Sorgfaltspflicht des Anwalts zuverlässige Vorkehrungen zur Sicherstellung des rechtzeitigen Ausgangs der fristwahrenden Schriftsätze zu treffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1990
Aktenzeichen
VI ZB 13/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 13.06.1990
LG Aachen - 29.01.1990

Prozessführer

Herr Georg R., L. Straße 7, K.

Prozessgegner

Frau Ingrid D., K. straße 2, D.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
am 16. Oktober 1990 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni 1990 aufgehoben.

Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Januar 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beschwerdewert: 8.000 DM.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Beklagte hat gegen das seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 1. Februar 1990 zugestellte Urteil des Landgerichts mit einem am 16. März 1990 eingegangenen Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Anwalts Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen, ihm am 20. Juni 1990 zugestellten Beschluß richtet sich die am 3. Juli 1990 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.

2

II.

Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

3

Zwar ist die Berufung nicht fristgerecht (§ 516 ZPO) eingelegt worden. Das führt jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Vielmehr ist dem Beklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO hat die Partei Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn sie ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht auf das Verschulden des anwaltlichen Vertreters des Beklagten zurückzuführen.

4

a)

Wie mit dem Wiedereinsetzungsgesuch glaubhaft gemacht, ist es zu der Fristversäumung wie folgt gekommen: Nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 1. Februar 1990 haben die erstinstanzlichen Anwälte des Beklagten der Korrespondenzanwältin eine Ausfertigung des Urteils zugeleitet, die dort den Eingangsstempel des 5. Februar 1990 erhielt. Nach Auftragserteilung des Beklagten zur Rechtsmitteleinlegung hat die Korrespondenzanwältin am 28. Februar 1990 Rechtsanwalt T. ein entsprechendes Auftragsschreiben zusammen mit der ihr zugegangenen Urteilsausfertigung übergeben und dabei mündlich darauf hingewiesen, daß die Amtszustellung bereits am 1. Februar 1990 erfolgt sei, so daß die Berufung spätestens am 1. März 1990 eingelegt werden müsse. Rechtsanwalt T. hat sodann das Auftragsschreiben, dies versehen mit einem selbstklebenden Etikett, auf dem vermerkt war: "Fristablauf heute", sowie die Urteilsausfertigung am 1. März 1990 der in seinem Anwaltsbüro tätigen Anwaltsgehilfin Frau J. übergeben und ihr dazu weiter die mündliche Anweisung erteilt, daß noch am selben Tag Berufung eingelegt werden müsse. Als Frau J. später am Tag an die Bearbeitung ging, war der Aufkleber nicht mehr vorhanden, die Anweisung von Rechtsanwalt T. ihr nicht mehr in Erinnerung. Irrig legte sie der Fristberechnung das Datum aus dem Eingangsstempel zugrunde, der auf der Urteilsausfertigung nach Eingang bei der Korrespondenzanwältin dort angebracht worden war. Demgemäß hat sie für die Berufungsfrist den 5. März 1990 in den Terminkalender eingetragen und die Berufungsschrift mit diesem Datum vordatiert gefertigt. Als die Akte Rechtsanwalt T. am 2. März 1990 zur Kontrolle der eingetragenen Fristen vorgelegt wurde, bemerkte dieser die zwischenzeitlich eingetretene Fristversäumung.

5

Glaubhaft gemacht ist auch, daß es sich bei Frau J. um eine ausgebildete und - auch in Fristensachen - bewährte und zuverlässige Mitarbeiterin handelt. Fristversäumnisse sind ihr niemals zuvor unterlaufen.

6

b)

Hiernach läßt sich ein für die Versäumung der Berufungsfrist ursächliches Anwaltsverschulden nicht feststellen.

7

Auszugehen ist allerdings davon, daß der Anwalt für die Behandlung von Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen zur Sicherstellung des rechtzeitigen Ausgangs der fristwahrenden Schriftsätze zu treffen hat. Durch entsprechende Organisation des Büros hat er sein möglichstes zu tun, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristen auszuschließen (std. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 8. November 1988 - VI ZB 26/88 = NJW 1989, 1157 = VersR 1989, 166 m.w.N.; Ankermann in AK/ZPO, § 233 Anm. 20; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 233 Anm. 4 Stichwort "Rechtsanwalt-Frist"). Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß bei noch am selben Tag ablaufenden Fristen besondere Vorsichtsmaßnahmen geboten sein können (vgl. BGH Beschluß vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88 = NJW 1989, 589 = VersR 1989, 209 m.w.N.). Das Berufungsgericht erwägt im vorliegenden Fall an besonderen Vorkehrungen gegen ein Versehen der Bürokraft Maßnahmen wie die Anbringung eines nicht zu entfernenden schriftlichen Vermerks auf dem Vorgang oder die mündliche Anweisung, die Frist vor jeder anderweitigen Tätigkeit in den Kalender einzutragen, oder eine persönliche Kontrolle des Anwalts vor Ablauf der Frist, ob seine Anordnung ausgeführt worden ist.

8

Zwar hat der Senat wiederholt ausgeführt, daß einerseits entsprechende Vermerke auf fest angebrachten Aufklebern ein geeignetes Mittel für den Hinweis auf drohenden Fristablauf sein können, andererseits dem aber nicht schon dann Genüge getan ist, wenn solche Vermerke auf nur lose mit den Handakten versehenen Handzetteln notiert werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 12/88 = VersR 1989, 104 und vom 8. November 1988 - VI ZB 26/88 aaO). Daß hier mit dem selbstklebenden Aufkleber, der beim Zusammentreffen mit anderen Akten oder auch sonst leicht verloren gehen konnte, ein in diesem Sinn weniger sicherer Informationsträger gewählt wurde, gereicht Rechtsanwalt T. indes ebenso nicht zum Nachteil wie die anderen vom Berufungsgericht in Erwägung gezogenen Versäumnisse.

9

Rechtsanwalt T. hatte einen klaren Auftrag für die Behandlung der Fristensache gegeben. Damit hat er den an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen im konkreten Fall genügt. Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 = NJW 1988, 1853 = VersR 1988, 185 sowie Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88 = NJW 1988, 2804 = VersR 1988, 1161 und vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 12/88 aaO), daß dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Behandlung einer Fristensache dann Genüge getan ist, wenn der im Anwaltsbüro verantwortlichen Person die Fristensache mit ausdrücklicher Weisung zur entsprechenden Behandlung unmittelbar übergeben wird, wobei der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, die sonst zuverlässige Büroangestellte werde auch in diesem Fall seine Anweisung befolgen. Diese Grundsätze sind auch auf mündliche Weisungen anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 aaO).

10

Im Streitfall hat Rechtsanwalt T. der Anwaltsgehilfin Frau J. die Weisung erteilt, noch an demselben Tag, dem 1. März 1990, die Berufungsschrift zu fertigen und ihm zur Unterschrift vorzulegen. Bei Frau J. handelte es sich um eine, wie der Beklagte glaubhaft gemacht hat, erfahrene und zuverlässige Mitarbeiterin, zu deren Aufgabengebiet die Führung des Fristenkalenders gehörte und der das Fristenwesen genau bekannt war. Fristversäumnisse sind ihr zuvor niemals unterlaufen. Rechtsanwalt T. konnte deswegen davon ausgehen, Frau J. werde seine mündliche Weisung ausführen und sachgemäß mit der Fristensache verfahren. Die büromäßige Ausführung selbst konnte er der erfahrenen Büroangestellten überlassen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 = VersR 1988, 941). Damit stellt sich die fehlerhafte Behandlung der Fristensache als typisches Versäumnis des Anwaltspersonals dar, während dem Rechtsanwalt selbst - und nur dessen Verschulden hat sich die Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen - insoweit ein Pflichtenverstoß nicht zur Last gelegt werden kann.

11

c)

Gereicht hiernach das Fristversäumnis weder dem Beklagten selbst noch seinem Prozeßbevollmächtigten zum Verschulden, kann ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden. Damit wird zugleich die Verwerfung der Berufung als unzulässig gegenstandslos. Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO hingewiesen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 8.000 DM.

Dr. Steffen
Dr. Macke
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Birkmann