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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.09.1990, Az.: 4 StR 253/90

Betäubungsmittel; Wesentlicher Aufkärungsbeitrag; Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden; Bloße Bestätigung; Überzeugen der Behörde; Mehrere Mitbeschuldigte; Strafmilderung; Rangfolge der Aussagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.09.1990
Aktenzeichen
4 StR 253/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen

Fundstellen

  • BGHR BtMG § 31 Nr. 1 - Aufdeckung 18
  • Detter, NStZ 1991, 273
  • Schoreit/Schoreit-Bartner, NStZ 1991, 377
  • StV 1991, 66-67

Redaktioneller Leitsatz

1. Als ein wesentlicher Aufklärungsbeitrag im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG ist es anzusehen, wenn jemand den Ermittlungsbehörden Erkenntnisse über Straftaten in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln verschafft, über die sie bisher noch nicht verfügten.

2. Als bloße Bestätigung bereits vorhandener Erkenntnisse ist es hingegen anzusehen, wenn der Täter, nachdem ihm von der Ermittlungsbehörde Vorhaltungen gemacht worden sind, die Richtigkeit der Erkenntnisse einräumt. Auch hier kann ein wesentlicher Aufklärungsbeitrag angenommen werden, wenn der Behörde erst durch diese Bestätigung die erforderliche Überzeugung vermittelt wird.

3. Bei mehreren Mitbeschuldigten kann sich nur derjenige eine Strafmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG verdienen, der zwar wie alle anderen auch notwendigerweise wesentliche Beiträge zur Aufdeckung über den eigenen Tatbeitrag hinaus leistet, dies aber, wenn auch zufällig, als erster tut.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

2

den Angeklagten S. "wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum Raub und wegen Einfuhr einer Schußwaffe in Tateinheit mit deren Erwerb und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren",

3

den Angeklagten L. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten", sowie

4

den Angeklagten L. "wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten".

5

Ferner hat das Landgericht einen Geldbetrag sowie ein Sparguthaben des Angeklagten S. für verfallen erklärt und die Einziehung einer Schußwaffe angeordnet.

6

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten S. sowie die Angeklagten Revision eingelegt. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten S. und L. haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten L. ist unbegründet.

7

I. Revision der Staatsanwaltschaft

8

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer wirksam auf den Fall II 1 der Urteilsgründe (Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz) beschränkten Revision zu Recht, daß der Angeklagte S. nur wegen e i n e r - fortgesetzten - Tat verurteilt worden ist.

9

Diese rechtliche Beurteilung ist nach den getroffenen Feststellungen fehlerhaft. Danach betrieben der Angeklagte S. und der - inzwischen rechtskräftig verurteilte - Mitangeklagte M. von Dezember 1986 bis Mai 1988 gemeinsam, der Angeklagte S. darüber hinaus noch bis Juni 1988 allein, Handel mit Kokain und - in geringerem Umfang - auch mit Heroin, das sie ausschließlich von Ralf H., einem alten Bekannten des Angeklagten S., bezogen und, abzüglich eines zum Eigenverbrauch bestimmten Teils, an einen festen Kreis von Abnehmern weiterveräußerten. Weiter hat das Landgericht festgestellt:

10

"Bereits im Juni 1987 war es zu einer Veränderung bei der Lieferung des Rauschgiftes gekommen, da H. die Bundesrepublik Deutschland verlassen mußte und sich nach Holland absetzte. S. und M. standen dadurch vor dem Problem, das Kokain, das sie auch weiterhin von H. bezogen, in die Bundesrepublik Deutschland zu bringen. Sie suchten sich daraufhin in ihrem Bekanntenkreis Kuriere, deren Aufgabe es war, das Kokain gegen Austausch des Geldes in Amsterdam bei H. abzuholen, und mit dem Pkw oder mit dem Zug nach Essen zu bringen." (UA 14, 15).

11

Als Kuriere wurden u.a. die Angeklagten L. und L. eingesetzt. Insgesamt gelangten auf diese Weise in der Folgezeit mindestens 2. 200 Gramm Kokain und 100 Gramm Heroin in die Bundesrepublik.

12

Der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nicht aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen. Ein solcher läßt sich deshalb auch nicht aus dem Entschluß des Angeklagten S. herleiten, "in den Kokainhandel einzusteigen" (UA 14; dazu Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 142 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Tatentschluß muß vielmehr neben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit und Gesamtumfang (Gesamterfolg) der zu verübenden Straftaten auch konkrete Vorstellungen über die Art der Begehung umfassen (ständ. Rechtsprechung, BGHR StGB/fH Gesamtvorsatz 9, 10, 13; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1990 - 4 StR 13/90 -, vom 28. Februar 1990 - 3 StR 378/89 -, und vom 20. März 1990 - 4 StR 94/90 -; Senatsurteil vom 10. Mai 1990 - 4 StR 680/89). Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es allerdings, daß ein eingespieltes Bezugs-und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (ständ. Rechtsprechung; BGH, Beschluß vom 29. Mai 1990 - 5 StR 213/90). Das Vorhandensein eines solchen Systems wird durch die Feststellungen zu dem ausschließlich von Ralf H. s bezogenen Rauschgift und der Veräußerung an "einen festen Kreis von Abnehmern" (UA 16) hinreichend deutlich dargelegt. Dagegen hat die Strafkammer zu Unrecht angenommen, daß "der Fortsetzungszusammenhang auch nicht durch die Flucht H. im Sommer 1987 nach Holland (...) durchbrochen" wurde (UA 36). Sie hat zwar erkannt, daß die Flucht H. s "M. und S. vor neue Probleme bei der Abwicklung ihrer Geschäfte stellte" (UA 36). Hiermit unvereinbar ist aber die Annahme der Strafkammer, für M. und S. habe sich nicht die Frage gestellt, "ob sie nunmehr, nach dem Wechsel H. s nach Holland, das Geschäft einstellen oder einen neuen Lieferanten in der Bundesrepublik suchen (sollten). Vielmehr war es für sie von vornherein klar, daß im übrigen alles so weiter ging wie zuvor" (UA aaO.). Es kann deshalb auch nicht die Rede davon sein, wie die Kammer meint, daß ",nur, der Einsatz von Kurieren hinzutrat" (UA aaO.). Vielmehr veränderten sich Art und Weise des Bezugs des Rauschgifts schon im Hinblick darauf, daß M. und S. geeignete Kuriere für die Einfuhr des Rauschgifts erst gewinnen mußten (UA 14, 15), derart grundlegend, daß die weitere Tatbegehung auf einem neuen Entschluß beruht, der auch nicht als bloße Erweiterung des bisherigen Gesamtvorsatzes angesehen werden kann.

13

Der Angeklagte S. ist deshalb auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen wegen - jeweils fortgesetzten - unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon im zweiten Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Senat kann ausschließen, daß sich der Angeklagte S. anders als geschehen hätte verteidigen können.

14

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall II 1 und der Gesamtstrafe zur Folge, berührt jedoch die Verfallanordnung und die Einziehung nicht.

15

Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat, daß es geboten sein könnte, sich zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten S. sachverständiger Hilfe zu bedienen. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, z.B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat, bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder unter Umständen dann, wenn das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt wurde (BGHR StGB§ 21 BtMG-Auswirkungen 4 m.w.Nachw.). Ob die hierzu getroffenen Feststellungen (UA 45, 46) die Anwendung von § 21 StGB zu begründen vermögen, erscheint zweifelhaft. Im übrigen wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei einer fortgesetzten Tat nur in Betracht kommt, wenn der Täter in a l l e n Einzelfällen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Denn für die fortgesetzte Tat ist, da es sich um eine einzige Tat im Rechtssinne handelt, auch nur e i n e Strafe festzusetzen, deren Höchstmaß sich aus dem schwersten verwirklichten Tatbestand ergibt, so daß es trotz Privilegierungen einiger Einzelakte bei der Regelstrafe bleibt; allerdings wäre eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einigen Einzelakten der fortgesetzten Tat im Rahmen der Strafhöhenbemessung zu berücksichtigen (Vogler in LK StGB 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 84).

16

II. Revision des Angeklagten S.

17

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

18

Soweit die Revision im Zusammenhang mit der vom Angeklagten behaupteten Verminderung seiner Schuldfähigkeit Verfahrensfehler geltend macht, ist sie unbegründet. Die Strafkammer hat ausdrücklich als strafmildernd gewertet, "daß der Angeklagte heute bestrebt ist, sich mit einer Therapie aus seiner Drogenabhängigkeit zu befreien und damit die Grundlage für ein straffreies Leben zu schaffen" (UA 46).

19

Die Aufklärungsrüge entspricht nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie legt nämlich nicht dar, aus welchen Gründen sich das Landgericht zur Vernehmung des Betäubungsmittellieferanten H. hätte gedrängt sehen müssen.

20

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II 1 und 3 der Urteilsgründe keinen den Angeklagten S. belastenden Rechtsfehler auf. Dagegen kann der Ausspruch über die im Fall II 2 wegen Beihilfe zum Raub verhängte Strafe keinen Bestand haben.

21

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, von welchem Strafrahmen die Strafkammer bei der Festsetzung der in diesem Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten ausgegangen ist. Zwar hat die Strafkammer gegen den Mitangeklagten M. wegen Beihilfe zum Raub auf dieselbe Strafe wie gegen den Beschwerdeführer erkannt und hinsichtlich M. die Strafe dem nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB entnommen (UA 44). Hieraus läßt sich jedoch nicht sicher herleiten, daß die Strafkammer denselben Strafrahmen auch der Bemessung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Einzelstrafe zugrunde gelegt hat. Dann wäre jedoch zu besorgen, daß die Strafkammer nicht die Möglichkeit bedacht hat, einen minder schweren Fall des Raubes anzunehmen. Sieht das Gesetz - wie hier bei § 249 Abs. 2 StGB - bei einer Straftat einen minder schweren Fall vor, so muß der Tatrichter im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst prüfen, ob ein solcher Fall gegeben ist. Liegt neben allgemeinen Milderungsgründen auch ein sogenannter "vertypter" Milderungsgrund wie beim Gehilfen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) vor, so kann dieser gesetzliche Milderungsgrund allein schon Anlaß sein, einen minder schweren Fall zu bejahen (BGHR StGB/mF Strafrahmenwahl 2). Diese Prüfung hat das Landgericht unterlassen. Sie ist hier auch nicht etwa im Hinblick auf die angeführten straferschwerenden Gründe ausnahmsweise entbehrlich. Diese lassen im übrigen besorgen, daß die Strafkammer bei der Schuldschwerebeurteilung des Beschwerdeführers in diesem Fall der Schwere der Haupttat ein zu großes Gewicht beigemessen und damit dem Grundsatz der eigenständigen Würdigung für jeden einzelnen Tatbeteiligten (§ 29 StGB) nicht hinreichend Rechnung getragen hat (BGHR StGB/mF Gehilfe 1). Zudem mußte sich für die Strafkammer angesichts der Feststellungen zur Kokainabhängigkeit des Beschwerdeführers (UA 20, 45, 46) auch die Prüfung der Frage seiner Schuldfähigkeit in diesem Fall aufdrängen.

22

Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Aussprüche über die Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe waren mithin aufzuheben.

23

III. Revision des Angeklagten

24

1. Die Revision des Angeklagten L. erweist sich insgesamt als unbegründet.

25

1. Zu Fall II 1 der Urteilsgründe (Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz) ist die Verfahrensrüge schon deshalb unbegründet, weil die Strafkammer von der Beweisbehauptung ausgegangen ist und eine die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich vermindernde Kokainabhängigkeit angenommen hat (UA 48).

26

Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge weis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf. Das gilt sowohl für die Feststellung zum Wirkstoffgehalt des Kokains aufgrund der Angaben des Mitangeklagten M. als auch hinsichtlich der den Angeklagten im Ergebnis nicht beschwerenden Annahme einer fortgesetzten Handlung.

27

a) Daß der von Ralf H. bezogene, und damit auch von dem Beschwerdeführer eingeführte Stoff einen Wirkstoffgehalt von 40 % aufwies, hat das Landgericht aufgrund der Angaben des Mitangeklagten M. rechtsfehlerfrei festgestellt (UA 19, 28). Hiervon ausgehend hält es sich noch im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Wertung, wenn das Landgericht annimmt, der Beschwerdeführer habe das seinerseits von dem Mitangeklagten S. erworbene Kokain (vgl. UA 18) in derselben Qualität erhalten; denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß S. das von H. bezogene Kokain gestreckt und in minderer Qualität weitergegeben beziehungsweise veräußert hat. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe belegt auch, daß der Beschwerdeführer - schon im Hinblick auf seinen Eigenkonsum - wußte, daß der von H. an S. gelieferte Stoff von zumindest guter Qualität war.

28

b) Rechtliche Bedenken, ergeben sich auch nicht aus der Annahme e i n e r fortgesetzt begangenen Betäubungsmittelstraftat. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob die Feststellungen eine ausreichende Grundlage für die Annahme einer fortgesetzten Handlung bieten. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 7. August 1990 ist der Beschwerdeführer hier durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung jedoch nicht beschwert: Dieser hat nämlich bei fünf Kurierfahrten insgesamt 200 Gramm Kokain geschmuggelt (UA 18, 19). Es ist danach davon auszugehen, daß bei jeder der Kurierfahrten die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten war. Der Senat kann schon im Hinblick auf die Häufung der Einzelfälle ausschließen, daß das Landgericht nicht wenigstens wegen einer der Einzelfälle bei einer Aburteilung als selbständige Taten auf eine Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt 34, 321 [BGH 02.04.1987 - 4 StR 27/87]) erkannt hätte.

29

c) Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere ist ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG rechtsfehlerfrei verneint worden. Daß der Angeklagte "seine Abnehmer offenbarte und damit zu ihrer Überführung beitrug" (UA 49), mußte weder zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 StGB noch zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB führen. Deckt ein Angeklagter mit seiner strafbaren Einfuhr- oder Handelstätigkeit im Zusammenhang stehende Bezugsquellen oder Vertriebswege anderer Personen auf, so hat der Tatrichter bei der Prüfung, ob von der Strafmilderung Gebrauch gemacht wird, den Aufklärungserfolg für die anderen Taten an der dem Angeklagten angelasteten Tat zu messen, der im Vergleich zu ihr nicht ohne Gewicht sein darf (BGH BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 2). Dem wird die Begründung noch gerecht.

30

2. Zu Fall II 2 der Urteilsgründe (Raub zum Nachteil S.).

31

Mit der Behauptung, die Feststellungen zu den Wertangaben der bei dem Raub entwendeten Gegenstände seien auf außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnisse gestützt, kann die Revision nicht durchdringen, denn eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme, wie sie vom Beschwerdeführer erstrebt wird, ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGHSt 17, 351 [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62];  21, 149). Auch mit der in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrüge dringt die Revision deshalb nicht durch.

32

Die Überprüfung aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

33

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält - entgegen der Ansicht der Revision - rechtlicher Nachprüfung stand. Seine Überzeugung, daß der Angeklagte entsprechend dem zuvor gefaßten Plan unter Mithilfe der Mitangeklagten M. und S. sowie zweier weiterer Beteiligter die Einrichtungsund sonstigen Wertgegenstände mit Gewalt aus der Wohnung des Geschädigten entwendet und sich angeeignet hat, beruht auf einer tragfähigen Grundlage. Insbesondere die Feststellungen über die Äußerung des Angeklagten im Anschluß an die Tat, daß "für ihn die Sache nun erledigt sei und S. sich sicherlich nicht mehr melden werde" (UA 33), sowie zum Verbleib der Gegenstände in der Wohnung des Angeklagten ließen den Schluß zu, daß der Angeklagte von vornherein vorhatte, die Gegenstände nicht lediglich als "Pfand" zu nehmen, sondern sie sich anzueignen.

34

IV. Revision des Angeklagten L.

35

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge deckt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Durch die nicht bedenkenfreie Annahme e i n e r in Fortsetzungszusammenhang begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist der Angeklagte ebenso wie der Mitangeklagte L. nicht beschwert (vgl. oben III 1 b).

36

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB hat sie "nicht für angemessen erachtet" (UA 52). Die Begründung läßt schon nicht eindeutig erkennen, ob die Strafkammer lediglich von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch oder aber - was näherliegt - bereits die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG verneint hat; sie hält aber auch im übrigen der rechtlichen Überprüfung aufgrund der Sachrüge nicht stand. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge, die sich ausschließlich gegen die Nichtanwendung von § 31 Nr. 1 BtMG wendet, bedarf es daher nicht.

37

Die Strafkammer hat eine Strafmilderung nach § 31 BtMG mit der Begründung versagt, die umfassende Aussage des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren sei "zu spät" erfolgt. Hierzu führt sie in den Urteilsgründen aus, der Beschwerdeführer habe zwar im Ermittlungsverfahren am 25. Juli 1988 ein umfassendes Geständnis abgelegt, in dem er sowohl seinen eigenen Tatbeitrag, als auch die Tatbeiträge der Mitangeklagten und des Lieferanten H. offenbart habe. Zuvor hätten aber der Mitangeklagte M. in einem informatorischen Gespräch gegenüber dem vernehmenden Kriminalbeamten und der Mitangeklagte M. in einer ausführlichen Vernehmung am 21. Juli 1988 "bereits alles über sämtliche Tatzusammenhänge offenbart". Die Strafkammer hat weiter festgestellt, der Beschwerdeführer habe zwar schon zuvor, und zwar am 19. Juli 1988, Angaben auch zu dem Tatbeitrag des Mitangeklagten M. gemacht und darüber hinaus das Kokainversteck des M. preisgegeben. Sie hat dies jedoch nicht als eine Offenbarung im Sinne des § 31 BtMG gewertet, weil der Beschwerdeführer "zu diesem Zeitpunkt noch seine eigene Kuriertätigkeit" geleugnet und auch über den wahren Umfang der Aktivitäten M. s nicht vollständig ausgesagt habe (UA 53).

38

Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken.

39

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bereits durch die Angaben bei seiner Vernehmung am 19. Juli 1988 einen von § 31 Nr. 1 BtMG erfaßten Aufklärungsbeitrag geleistet. Denn er hat hiernach den Ermittlungsbehörden Erkenntnisse über Betäubungsmittelstraftaten verschafft, über die diese bis dahin nicht verfügten, und dadurch wesentlich dazu beigetragen, daß die Tat über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Dem steht nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch kein umfassendes Geständnis abgelegt hatte. § 31. Nr. 1 BtMG verlangt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, daß der Täter ein umfassendes Geständnis ablegt und sein gesamtes Wissen offenbart, um sich die Strafmilderung nach dieser Vorschrift zu verdienen (BGHSt 33, 80, 82; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 8 und Milderung 3).

40

Zudem ist auch die Bewertung der weiteren Aussage des Beschwerdeführers am 25. Juli 1988 durch die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt des § 31 Nr. 1 BtMG nicht frei von rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß sie hierbei von einem zu engen Verständnis des für die Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG vorausgesetzten Aufklärungsbeitrags ausgegangen ist. Ziel und Zweck der Regelung in § 31 Nr. 1 BtMG ist es, die Möglichkeiten der Verfolgung begangener Straftaten zu verbessern (BGHSt 31, 163, 167). Sie lassen es genügen, setzen andererseits aber auch voraus, daß der Täter durch Offenbarung seines Wissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich beiträgt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 5). Daher ist die bloße Bestätigung bereits bekannter Erkenntnisse grundsätzlich keine Aufdeckung im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG (Körner aaO. § 31 Rdn. 12). Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß deshalb von mehreren Mitbeschuldigten nur derjenige sich Strafmilderung verdienen kann, der zuerst eine Aussage macht (so aber Körner aaO. Rdn. 25). Eine bloße Bestätigung im aufgezeigten Sinn ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Täter auf Vorhalt der den Strafverfolgungsbehörden vorliegenden Erkenntnisse lediglich deren Richtigkeit einräumt. Derjenige Täter hingegen, der von sich aus über seinen Tatbeitrag hinaus Angaben zu Hintermännern, Auftraggebern, Bezugsquellen, Vertriebswegen u.a. macht, die sich mit den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, bestätigt nicht lediglich, was den Strafverfolgungsbehörden aufgrund eigener Ermittlungen bereits bekannt war (BGH, Urteil vom 14. Januar 1986 - 5 StR 550/85), sondern kann darüber hinaus auch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten schaffen.

41

Dies genügt für die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG. Denn auch derjenige Täter verbessert die Möglichkeiten der Verfolgung begangener Straftaten - und erzielt damit einen Aufklärungserfolg im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Milderung 2, Aufdeckung 14) -, der erst durch seine Aussage den Strafverfolgungsorganen die erforderliche Überzeugung vermittelt, daß die bisherigen Erkenntnisse auch zutreffen (vgl. BGH StV 1989, 394). Die Ausführungen in den Urteilsgründen lassen die Möglichkeit offen, daß auch durch die umfassende Aussage des Beschwerdeführers am 25. Juli 1988 in diesem Sinne ein weiterer Aufklärungserfolg erzielt wurde. Dafür könnte schon sprechen, daß zu diesem Zeitpunkt der Mitangeklagte Marcher sich erst im Rahmen eines "informatorischen Gesprächs" gegenüber der Polizei geäußert hatte. Dessen Angaben bedurften notwendigerweise der Bestätigung durch weitere Ermittlungshandlungen.