Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1990, Az.: XII ZB 79/88
Zuständigkeit für die Beschwerde gegen ein Urteil des bayrischen Oberlandesgerichts; Bestimmung der internationalen Zuständigkeit bei Verfahren über den Versorgungsausgleich; Bestimmung des Statutes für den Versorgungsausgleich nach deutschem internationalen Privatrecht; Intertemporale Anknüpfung des Scheidungsstatuts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1990
- Aktenzeichen
- XII ZB 79/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 13.04.1988
- AG München - 17.12.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRax 1991, 196-197 (amtl. Leitsatz)
- IPRspr 1990, 84
Prozessführer
Marian R., G. straße ..., M.
Prozessgegner
Vida R. ..., Karl-Ma.-Ring ..., M.
Sonstige Beteiligte
Landesversicherungsanstalt N.-O., Am Alten V. ..., L., Vers.-Nr.: ... S. und R.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
am 9. Mai 1990
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 1988 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts München - Familiengericht - vom 17. Dezember 1987 abgeändert.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelinstanzen tragen beide Parteien je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Die Parteien, die beide jugoslawische Staatsangehörige sind, haben am 16. August 1980 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Sie leben seit langem in der Bundesrepublik Deutschland und haben hier beide, auch während der Ehezeit, Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt N.-O. (LVA - weitere Beteiligte) erworben. Im Jahre 1985 ist dem Ehemann (Antragsgegner) der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) zugestellt worden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil vom 4. Juni 1987 vorab geschieden (insoweit rechtskräftig). Mit Beschluß vom 17. Dezember 1987 hat es die Versorgungen der Parteien ausgeglichen und von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften von 46,55 DM monatlich, bezogen auf den 30. September 1985, auf das Konto der Ehefrau übertragen. Gegen die Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde und gegen die Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch das Oberlandesgericht (Beschluß veröffentlicht in IPRax 1989, 242 mit Anmerkung Rauscher S. 224) - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt, mit der er erstrebt, daß ein Versorgungsausgleich unterbleibt.
II.
1.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Allerdings ist sie beim Bundesgerichtshof eingelegt worden, ohne daß dieser für zuständig erklärt worden ist. Nach § 7 Abs. 6 i.V. mit Abs. 1 EGZPO hat in Verfahren, in denen ein bayerisches Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zuläßt, dieses gleichzeitig mit der Zulassung zu entscheiden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Behandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig ist. Dem ist das Oberlandesgericht hier nicht nachgekommen. Das stellt die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde indessen nicht in Frage, weil das Rechtsmittel in einem solchen Fall sowohl beim Bayerischen Obersten Landesgericht als auch beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 505/80 - FamRZ 1981, 28).
2.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu prüfen ist (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 30. Juni 1982 - IVb ZB 626/80 - FamRZ 1982, 996), ist gegeben. Sie ergibt sich aus § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Art. 4 Nr. 2 des am 1. September 1986 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142, 1151 - im folgenden: IPRG), wonach die deutschen Gerichte zuständig sind, wenn beide Ehegatten, wie hier, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Diese Neuregelung gilt auch für Verfahren, die, wie das vorliegende, bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits rechtshängig waren (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1987 - IVb ZR 24/86 - FamRZ 1987, 580).
3.
Das Oberlandesgericht hat zu der intertemporalen Frage, ob sich nach dem Inkrafttreten des IPRG das auf den Streitfall anzuwendende Sachrecht nach dem früheren oder nach dem neuen Kollisionsrecht bestimmt, den Standpunkt eingenommen, daß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB n.F. zur Anwendung komme. Die dort vorgesehene "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhe nicht auf der Anknüpfung an das Scheidungsstatut. Vielmehr werde hier auf Antrag aus Gründen der Billigkeit im Einzelfall der Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Anknüpfung an das Versorgungsausgleichsstatut nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB n.F. nicht zum Versorgungsausgleich führe. Die Gründe, die für die unwandelbare Anknüpfung des Scheidungsstatuts an den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages sprächen, gälten hier nicht. Demgemäß sei der Versorgungsausgleich als Vorgang im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EGBGB n.F. erst abgeschlossen, wenn über seine Durchführung entschieden sei. Da das hier vor dem Inkrafttreten des IPRG nicht mehr geschehen sei, sei neues Kollisionsrecht anzuwenden.
4.
Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde mit Erfolg.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat und anscheinend auch vom Oberlandesgericht nicht in Frage gestellt wird, kommt es für die intertemporale Anknüpfung des Scheidungsstatuts auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages an: Neues Kollisionsrecht gelangt danach nur zur Anwendung und bestimmt das Scheidungsstatut, wenn der Scheidungsantrag nach dem 31. August 1986 rechtshängig geworden ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 76/88 - FamRZ 1990, 32). Damit bestimmte sich das Scheidungsstatut im vorliegenden Fall nach früherem Kollisionsrecht, weil der Scheidungsantrag der Ehefrau bereits im Jahre 1985 rechtshängig geworden ist.
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts gelten die danach berufenen Anknüpfungsregeln auch für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Kollisionsrecht ist der Versorgungsausgleich an das Scheidungsstatut anzuknüpfen. Nach diesem Statut beantwortet sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet oder nicht (vgl. BGHZ 75, 241; Senatsbeschluß vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152 f.; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795, 797). Dieser Einheitlichkeit der Anknüpfung (vgl. auch BGHZ 86, 57, 70 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81]; 89, 325, 333 f.) und dem daraus resultierenden Gleichlauf von Scheidung und Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge liefe es zuwider, wenn bei der Scheidung an das frühere, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hingegen an das neue Kollisionsrecht und damit auch an Art. 17 Abs. 3 EGBGB n.F. mit den dort vorgesehenen Differenzierungen anzuknüpfen wäre, die das frühere Kollisionsrecht nicht zuließ. Deshalb ist der Versorgungsausgleich insoweit nicht als selbständiger Vorgang anzusehen; vielmehr folgt er auch in intertemporaler Hinsicht der Scheidung. Das mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages festgelegte Scheidungsstatut ist daher auch für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung oder wenigstens als Folgesache oder ob er in einem selbständigen Verfahren durchgeführt wird. Soweit der Scheidungsantrag, wie hier, vor dem 1. September 1986 rechtshängig geworden ist, gelten daher auch für die Frage der Durchführbarkeit des Versorgungsausgleichs in allen Fällen nur die für die Scheidung maßgebenden Anknüpfungsregeln und nicht Art. 17 Abs. 3 EGBGB n.F. (vgl. hierzu den nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IV b ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 [BGH 26.10.1989 - IVb ZB 179/88] m.w.N.).
Hiernach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehenbleiben. Nach den Anknüpfungsregeln, die der Senat zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des Scheidungsstatuts entwickelt hat und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG FamRZ 1985, 463) weiter abgestellt werden kann, ist bei Ausländerehen mit gemeinsamer Nationalität der Ehegatten an die gemeinsame Staatsangehörigkeit anzuknüpfen und demgemäß das ausländische Heimatrecht der Ehegatten anzuwenden (vgl. BGHZ 86, 57, 66 ff.) [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81].
Das ist hier das slowenische Recht, dem, wie das Beschwerdegericht festgestellt hat, ein derartiges Rechtsinstitut unbekannt ist. Danach scheidet ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien aus.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp