Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1990, Az.: I ZR 289/88

Ausschluss eines Ausgleichsanspruch vor der rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses; Gleichstellung von tatsächlicher Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses mit der rechtlichen Beendigung; Unwirksamkeit ausgleichsabträglicher Abreden im Handelsvertreterverhältnis; Entfallenden des Ausgleichsanspruch durch Zahlung eines Fixums aus Billigkeitsgründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1990
Aktenzeichen
I ZR 289/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 15375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.11.1988

Prozessführer

K.-L.-F. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die K.-L.-F. GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Adulaziz B., A. straße ..., W.

Prozessgegner

Helga M. G.-Z.-Straße ..., K.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1990
durch
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 1988 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte vertreibt Lederkleidung in der Bundesrepublik Deutschland. Ab Herbst 1984 war die Klägerin für sie als Handelsvertreterin tätig. Die Klägerin erhielt zunächst eine Provision von 4 % und ab Anfang 1986 ein in monatlichen Raten gezahltes jährliches Provisionsfixum von 120.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.

2

Am 15. September 1986 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zum 31. Dezember 1986. Die Klägerin und der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten unterzeichneten am 17. September 1986 eine Erklärung mit u.a. folgendem Inhalt:

"1.
- Frau Helga M. erhält DM 47.880,- (vier-sieben-acht-acht-null) inc. Mehrwertsteuer in bar.

2.
- Somit sind sämtliche Ansprüche aus dem Handelsvertretervertragsverhältnis mit der Firma K. L.-F. GmbH u. Co. K. KG und der Firma B. GmbH mit dieser Zahlung ausgeglichen.

3. - ...

4. - ...

5.
- Frau M. ist ab sofort von jeglicher Tätigkeit für die Firma K. L.-F. GmbH freigestellt."

3

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB in Höhe von 136.800,00 DM nebst Zinsen geltend. Sie behauptet, für die Beklagte neue Großkunden geworben und die Geschäftsbeziehungen zu bereits vorhandenen Kunden verstärkt zu haben, so daß die Beklagte mit diesen Kunden im Jahr 1986 Umsätze von über 8 Mio. DM habe tätigen können.

4

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie beruft sich auf die Vereinbarung vom 17. September 1986, die nach dem Willen der Vertragsparteien auch einen etwaigen Ausgleichsanspruch der Klägerin habe erfassen sollen. Der Ausschluß des Ausgleichsanspruchs sei trotz § 89 b Abs. 4 HGB wirksam, weil das Vertragsverhältnis am 14. September 1986 bereits tatsächlich beendet worden sei. Entsprechend einer Vereinbarung von diesem Tag habe die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beklagte mit sofortiger Wirkung eingestellt. Im übrigen seien die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nicht gegeben.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

6

Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

9

I.

1.

a)

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Parteien in der Abfindungsvereinbarung einen Verzicht auf den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB vereinbart haben, weil ein solcher Verzicht jedenfalls unwirksam wäre. Nach § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB könne der Ausgleichsanspruch grundsätzlich nicht im voraus, d.h. vor der rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses, ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung vom 17. September 1986 sei jedoch vor der Beendigung des Handelsvertretervertrages getroffen worden, da die Parteien das Vertragsende einvernehmlich auf den 31. Dezember 1986 festgelegt hätten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß die Klägerin durch die Abfindungsvereinbarung vom 17. September 1986 von jeglicher Tätigkeit für die Beklagte freigestellt worden sei und daß sie ihre Tätigkeit - nach Darstellung der Beklagten - auf deren Wunsch schon zuvor im Anschluß an eine Besprechung vom 14. September 1986 eingestellt habe. Die tatsächliche Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses könne hier der rechtlichen Beendigung nicht gleichgestellt werden. Durch die Vorschrift des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB solle der Handelsvertreter vor der Gefahr bewahrt werden, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Unternehmen auf ihn benachteiligende Abreden einzulassen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin habe aber trotz der tatsächlichen Einstellung ihrer Tätigkeit im Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung noch fortbestanden.

10

b)

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

11

Nach § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB kann der Ausgleichsanspruch, der mit der rechtlichen Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entsteht (BGH, Urt. v. 15.06.1959 - II ZR 184/57, VersR 1959, 669, 670), nicht "im voraus" ausgeschlossen werden. Daraus folgt, daß Abreden, durch die der Ausgleichsanspruch eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, wirksam sind, wenn sie nach Beendigung des Handelsvertretervertrages oder in einer Aufhebungsvereinbarung, die gleichzeitig den Vertrag beendet, getroffen werden (BGHZ 51, 184, 188 f.; BGH, Urt. v. 14.04.1988 - I ZR 122/86, NJW 1989, 35, 36 = WM 1988, 1207, 1208, st. Rspr.). Unwirksam sind ausgleichsabträgliche Abreden jedoch dann, wenn die gleichzeitig vereinbarte Auflösung des Handelsvertretervertrages erst in einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll (vgl. BGHZ 53, 89, 91) [BGH 24.11.1969 - VII ZR 146/67]. Dies ergibt sich aus dem Schutzzweck des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB, der den Handelsvertreter vor der Gefahr bewahren will, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Unternehmen auf ihn benachteiligende Abreden einzulassen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1966 - VII ZR 112/64, NJW 1967, 248, 249; Urt. v. 06.02.1985 - I ZR 175/82, NJW 1985, 3076, 3077 = WM 1985, 838, 840). Diese Gefahr besteht im allgemeinen fort, solange das Vertragsverhältnis andauert, auch wenn es sich nach einer Kündigung seinem bereits bestimmten Ende nähert. Dies wird besonders deutlich im Fall einer Änderungskündigung des Unternehmers oder wenn der Handelsvertreter sonst hoffen kann, doch noch eine Fortdauer des Handelsvertreterverhältnisses zu erreichen (vgl. Rietschel Anm. zu BGH LM HGB § 90 a Nr. 4). Aus Gründen der Rechtssicherheit gilt die zwingende Vorschrift des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann, wenn der Handelsvertreter im Einzelfall dieses gesetzlichen Schutzes nicht mehr bedarf (BGH, Urt. v. 06.02.1985 - I ZR 175/82, NJW 1985, 3076, 3077).

12

Der Bundesgerichtshof hat allerdings in der Entscheidung BGHZ 55, 124, 126 f., auf die sich die Revision beruft, eine Einschränkung des Ausgleichsanspruchs in einer wenige Wochen vor dem Ablauf des Handelsvertretervertrages geschlossenen Abfindungsvereinbarung als wirksam angesehen. Dem hatte zugrunde gelegen, daß der Handelsvertretervertrag bereits über ein Jahr vor Abschluß der Abfindungsvereinbarung gekündigt worden war und der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer bereits einige Zeit vor Abschluß der Vereinbarung eingestellt hatte, so daß das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt des Abschlusses der Abfindungsvereinbarung tatsächlich schon beendet war. Mit dieser Fallgestaltung ist jedoch die vorliegend zu beurteilende Sachlage nicht vergleichbar.

13

Die Heranziehung der die vorbezeichnete Entscheidung des Bundesgerichtshofs tragenden Rechtsgrundsätze ist allerdings im Streitfall nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil § 89 b HGB nach Erlaß des Berufungsurteils durch Art. 1 Nr. 6 des am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Gesetzes zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910) geändert worden ist. Bei dieser Neufassung ist zwar der Wortlaut des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB unverändert geblieben. Art. 19 der EG-Richtlinie zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter vom 18. Dezember 1986 (ABl. EG Nr. L 382/17), der nunmehr zur Auslegung heranzuziehen ist, bestimmt aber, daß dem Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen über seinen Ausgleichsanspruch nicht "vor Ablauf des Vertrages" getroffen werden können. Auf den vorliegenden Fall ist jedoch § 89 b HGB noch in seiner alten Fassung anzuwenden (vgl. dazu Art. 2 Nr. 2 des angeführten Gesetzes).

14

Indessen fehlt es vorliegend an Umständen, unter denen nach den in der Entscheidung BGHZ 55, 124 dargelegten Rechtsgrundsätzen eine vertragliche Beschränkung des Ausgleichsanspruchs vor dem Ablauf des Handelsvertretervertrages als wirksam angesehen werden könnte. Anders als in dem damaligen Fall stand in vorliegender Sache das Vertragsende im Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung nicht schon seit langem fest. Die Klägerin hatte auch nicht wie der damals klagende Handelsvertreter ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor der Abfindungsvereinbarung beendet, sondern wurde erst durch die Vereinbarung vom 17. September 1986, die zugleich die Vertragsbeendigung und - wie in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist - auch den Ausschluß des Ausgleichsanspruchs regelte, für die restliche Vertragsdauer freigestellt. Wenn sie - wie die Beklagte vorträgt - auf deren Wunsch bereits seit 14. September 1986 nicht mehr als Handelsvertreterin der Beklagten tätig geworden sein sollte, so stand doch in diesen wenigen Tagen vor Abschluß der Vereinbarung vom 17. September 1986 die endgültige Einigung über die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses noch aus.

15

Das Berufungsgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, daß die Vereinbarung vom 17. September 1986 keinesfalls einen wirksamen Verzicht auf den Ausgleichsanspruch enthält.

16

2.

a)

Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Ausgleichsanspruch der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt sei, weil schon jetzt mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehe, daß seine Voraussetzungen gegeben seien: Es sei unstreitig, daß der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit neu geworbenen Kunden oder mit Kunden, zu denen die Klägerin die Geschäftsbeziehungen verstärkt habe, nach dem Ende des Handelsvertretervertrages erhebliche Vorteile verblieben seien und daß die Klägerin infolge der Vertragsbeendigung Provisionsverluste erlitten habe. Bestritten sei nur die Höhe dieser Vorteile und Provisionsverluste. Daß der Klageanspruch in irgendeiner Höhe bestehe, ergebe sich jedenfalls daraus, daß die Klägerin die Firma Boecker als neue Großkundin geworben habe und mit dieser auch noch im Jahr 1987 ein unstreitiger Umsatz von 400.000,00 DM erzielt worden sei.

17

Der Ausgleichsanspruch sei auch nicht aus Billigkeitsgründen (§ 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB) völlig ausgeschlossen. Der Umstand, daß die Klägerin vereinbarungsgemäß ein Provisionsfixum erhalten habe, schließe den Ausgleichsanspruch nicht aus. Das Fixum sei nicht nur für die Werbung neuer Stammkunden gezahlt worden, sondern auch als Pauschale für die verdiente Provision.

18

b)

Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils (§ 304 Abs. 1 ZPO) hat das Berufungsgericht zu Recht für gegeben erachtet. Die Revision verweist zwar zutreffend darauf, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sämtliche Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB vorliegen müssen, um den Ausgleichsanspruch auch nur dem Grunde nach bejahen zu können (BGH, Urt. v. 04.06.1986 - I ZR 161/84, VersR 1986, 1072; Urt. v. 11.03.1982 - I ZR 27/80, VersR 1982, 647, 649 = NJW 1982, 1757, 1758; Urt. v. 29.05.1967 - VII ZR 297/64, VersR 1967, 703 = NJW 1967, 2153, 2154; vgl. auch OLG Frankfurt BB 1968, 809). Entgegen der Ansicht der Revision ist dies hier aber auch der Fall.

19

Die Behauptung der Klägerin, daß sie die Firma B. als neue Großkundin geworben habe, hat die Beklagte nicht bestritten. Daß ihr aus dieser Geschäftsverbindung erhebliche Vorteile verblieben sind und die Klägerin insoweit wegen der Vertragsbeendigung Provisionsansprüche verloren hat, ergibt sich daraus, daß mit der Firma B. auch noch im Jahr 1987 jedenfalls ein Umsatz von 400.000,00 DM erzielt worden ist. Daß die Vertragsbeziehungen mit der Firma B. über das Jahr 1987 nicht fortgesetzt worden seien, ist nicht ersichtlich und kann auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht vorausgesetzt werden.

20

Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Ausgleichsanspruch der Klägerin auch nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil an sie ein Provisionsfixum gezahlt worden sei. Ob die Zahlung eines Fixums den Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen (§ 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB) entfallen läßt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, wofür das Fixum gezahlt worden ist (vgl. dazu Küstner/v. Manteuffel, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, 5. Aufl., Rdn. 415 ff.; Brüggemann in Staub, HGB, 4. Aufl., § 89 b Rdn. 77). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte hier der Ausgleichsanspruch mit dem Fixum nicht bereits vorweg abgegolten sein. Bei dieser Sachlage ist der Ausgleichsanspruch infolge der Zahlung des Fixums jedenfalls nicht ausgeschlossen; die Frage, ob er deswegen zu mindern ist, konnte das Berufungsgericht dem Betragsverfahren überlassen.

21

II.

Die Revision der Beklagten ist danach als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Piper,
Teplitzky,
Mees,
v. Ungern-Sternberg,
Ullmann