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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1985, Az.: I ZR 175/82

Ausgleichsansprüche des Eigenhändlers nach Beendigung eines Eigenhändler-Vertrages; Vergleichbarkeit eines Eigenhändlers mit einem Handelsvertreter; Auswirkungen einer erheblichen Eingliederung eines Eigenhändlers in die Absatzorganisation für die Vergleichbarkeit mit einem Handelsvertreter; Wirksamkeit eines Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs im voraus durch Vereinbarung; Notwendigkeit der Zahlung einer angemessenen Vergütung des Berechtigten an den Unberechtigten bei Herausgabe von Vervielfältigungsstücken (Kopien) an den Berechtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1985
Aktenzeichen
I ZR 175/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 04.11.1982
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1985, 734 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 3076-3078 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 798-800

Prozessführer

C. E. GmbH
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn G. H., W. Straße 48-50, M.-R.

Prozessgegner

1.
Dr. Ing. Hans Dieter Z. GmbH & Co. KG
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2
diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Dr. Ing. Hans Dieter Z., H.-H. straße 8-10, E.

2.
persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1, Dr. Ing. Hans Dieter Z. GmbH
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Dr. Ing. Hans Dieter Z., H.-H.-Straße 8-10, E.

Amtlicher Leitsatz

Liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89 b Abs. 1 HGB auf das Vertragsverhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Eigenhändler vor, so ist auch § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB entsprechend anzuwenden. Das gilt unabhängig davon, ob der Eigenhändler im Einzelfall schutzbedürftig ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. November 1982 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1, war 16 Jahre bis zum Jahre 1970 als Handelsvertreter für den Vertrieb von im Unternehmensbereich der Klägerin hergestellten Gabelstaplern tätig. Die Parteien schlossen am 29. Juni 1970 alsdann einen Eigenhändlervertrag zum Alleinvertrieb der gleichen Erzeugnisse ab. Diesen Vertrag kündigte die Klägerin zum 31. Dezember 1979.

2

Nach § 2 Abs. 1 des Eigenhändler-Vertrages war die Beklagte zu 1 verpflichtet, in ihrem Vertragsgebiet den Absatz der Erzeugnisse der Klägerin nachhaltig zu fördern, deren Interessen wahrzunehmen und den Vertrieb gleicher oder gleichartiger Erzeugnisse anderer Hersteller sowie Wettbewerb mit der Klägerin zu unterlassen (§ 2 Abs. 4). Sie hatte ihre Lieferbedingungen denen der Klägerin anzupassen (§ 2 Abs. 2 Satz 3), auf eigene Rechnung ein Lager zu halten (§ 2 Abs. 9 Satz 1), im erforderlichen Umfange Reparaturwerkstätten und mobile Kundendienste zu unterhalten (§ 2 Abs. 11 Satz 1) und für die Produkte der Klägerin mit von dieser im einzelnen vorgeschriebenen Maßnahmen auf eigene Kosten zu werben (§ 2 Abs. 3). Nach § 2 Abs. 12 Satz 1 des Vertrages mußte sie der Klägerin Finanzberichte und Informationen über Verkäufe, Preise, Wartung, Bestände und Kundenreklamationen einreichen; nach Satz 2 der Bestimmung sollte damit keine Verpflichtung zur Benennung der Namen der Kunden verbunden sein. Das ihr von der Klägerin übergebene Informationsmaterial hatte die Beklagte zu 1 nach Beendigung des Vertrages zurückzugeben (§ 6 Abs. 3). § 6 Abs. 5 des Eigenhändlervertrages bestimmte, daß Ansprüche wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses, sofern sie nicht auf schuldhaftem Verhalten einer Partei beruhten, ausgeschlossen sein sollten.

3

Die Beklagte zu 1 (im folgenden die Beklagte) hat nach der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung des Händlervertragsverhältnisses den Reparatur- und Service-Betrieb für Gabelstapler und den Kundendienst für die Erzeugnisse der Klägerin fortgesetzt. Die Klägerin hatte ihr im Verlaufe der Zusammenarbeit der Parteien etwa 30 Mikro-Filme mit der Kennzeichnung der Ersatzteile überlassen. Bevor die Beklagte diese zurückgab, fertigte sie, ohne eine Erlaubnis der Klägerin einzuholen, Kopien, die sie für Zwecke ihres Betriebs nutzte.

4

Die Klägerin fordert mit ihrer Klage Unterlassung des Gebrauchs der Mikro-Film-Kopien und deren Herausgabe. Sie hat hierzu vorgetragen, sie könne im Wege des Schadensersatzanspruchs die von der Beklagten gefertigten Kopien verlangen, ohne der Beklagten, wie diese geltend macht, ein Entgelt zahlen zu müssen.

5

Dem im Wege der Widerklage verfolgten Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von zuletzt 520.000,00 DM wegen Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses hat die Klägerin die Vereinbarung über den Ausschluß derartiger Zahlungen § 6 Abs. 5 des Vertrags entgegengehalten. Sie hat bestritten, daß die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf die Rechtsbeziehungen der Parteien vorlägen, und daß sie aus der Tätigkeit der Beklagten noch Vorteile ziehe.

6

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei zur Herausgabe der Kopien nur verpflichtet, wenn die Klägerin hierfür ein Entgelt zahle.

7

Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte vorgetragen, der Ausschluß von Ansprüchen im Fall der Beendigung des Eigenhändlervertrags sei unwirksam. Auf die Rechtsbeziehung der Parteien sei § 89 b HGB entsprechend anwendbar, da sie, die Beklagte, einem Handelsvertreter vergleichbar in die Vertriebsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Auch habe eine Vertragspflicht bestanden, den von ihr geschaffenen Kundenstamm auf die Klägerin zu übertragen. Auf Verlangen der Klägerin habe sie - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - fortlaufend in ihren auf Formularen der Klägerin gefertigten Berichten auch die Namen und Anschriften der Kunden genannt. Aus den Geschäftsverbindungen mit dem überlassenen Kundenstamm ziehe die Klägerin erhebliche Vorteile. Im Hinblick auf die Vertragsdauer von fast 10 Jahren und die vorausgegangene nahezu 16-jährige Handelsvertretertätigkeit sei ein Anspruch auf Ausgleich auch billig.

8

Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung des Gebrauchs der Kopien und deren Herausgabe stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

9

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts hat das Berufungsgericht dem Antrag auf Herausgabe der Kopien nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 35,00 DM für jede Mikrc-Film-Kopie stattgegeben; die Widerklage hat das Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit wegen der Entscheidung zur Höhe des Widerklageanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.

10

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Herausgabe der Kopien ohne Zahlung eines Entgelts und auf Abweisung der Widerklage weiter.

11

Die Beklagten beantragen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

13

A.

Widerklage

14

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung des der Beklagten dem Grunde nach zuerkannten Ausgleichsanspruchs ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB seien gegeben. Die Beklagte sei, wie der umfangreiche Pflichtenkatalog in § 2 des Eigenhändlervertrages ergebe, einem Handelsvertreter vergleichbar in das Vertriebssystem der Klägerin eingegliedert gewesen. Es habe auch eine Vertragspflicht zur Überlassung des Kundenstamms bestanden. Unstreitig habe die Beklagte der Klägerin auf deren Verlangen über einen langen Zeitraum Händlerberichte, Lieferberichte, Original-Kundenaufträge, Auftragsbestätigungen sowie die sogenannten O.-Adressenlisten übersandt und der Klägerin dadurch Namen und Anschriften der Kunden offenbart. Dabei habe sie die von der Klägerin herausgegebenen Formulare verwenden müssen, in denen jeweils auszufüllende Spalten auch für die Namen und Anschriften der Kunden enthalten gewesen seien. Unter diesen anständen und im Hinblick auf die Aufforderung der Klägerin, die Formularberichte zu erstellen, müsse § 2 Abs. 12 Satz 2 des Vertrages als durch stillschweigend-schlüssiges Verhalten aufgehoben angesehen werden.

15

Der Ausgleichsanspruch sei dem Grunde nach gerechtfertigt; es stehe mit der für den Erlaß eines Grundurteils erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, daß die Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit den von der Beklagten geworbenen neuen Kunden nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehe. Nach ihrem eigenen Vortrag betreue die Klägerin aus dem Kundenstamm der Beklagten 252 Kunden (mit insgesamt 437 Geräten), die zu einem nicht unwesentlichen Teil von der Beklagten während der 10-jährigen Vertragszeit geworben worden seien. Ein Ausgleichsanspruch sei vorliegend auch billig, wobei auch zu berücksichtigen sei, daß der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 vor Beginn des Eigenhändlervertragsverhältnisses 16 Jahre lang Handelsvertreter der Klägerin gewesen sei und beim Aufbau der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin einen nicht unerheblichen Beitrag geleistet habe. Die fünfjährige Unkündbarkeit des Eigenhändlervertrages enthalte kein angemessenes Äquivalent, das den Ausschluß eines Ausgleichsanspruchs für den während der Dauer des Eigenhändlervertrages geworbenen Kundenstamm unter Billigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen könnte.

16

Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Ausgleichsanspruch der Beklagten habe durch § 6 Abs. 5 des Eigenhändlervertrages nicht im voraus wirksam ausgeschlossen werden können. Wenn § 89 b HGB auf einen Eigenhändler im Einzelfall anwendbar sei, müsse folgerichtig auch Abs. 4 der Vorschrift angewendet werden, wonach der Anspruch nicht im voraus ausgeschlossen werden könne.

17

II.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

18

1.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89 b Abs. 1 HOB bejaht. Sinn des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist es, dem Handelsvertreter für auf seine Leistung zurückzuführende, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergütete Vorteile des Unternehmers, wie sie in der Schaffung und Überlassung eines Kundenstammes liegen, eine Gegenleistung zu gewähren. Für eine solche Gegenleistung kann auch bei einem Eigenhändler Veranlassung bestehen, wenn dieser ähnlich einem Handelsvertreter weisungsgebunden in die Absatzorganisation des Unternehmens eingebunden und dem Hersteller vertraglich verpflichtet ist, diesem bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Hersteller den Kundenstamm sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 68, 340, 343 und st. Rspr.; Urt. v. 20.10.1983 - I ZR 86/82, NJW 1984, 2102).

19

a)

Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den umfangreichen Katalog der in § 2 des Eigenhändlervertrages geregelten Pflichten entnommen, die Beklagte sei so in die Absatzorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen, daß sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang Aufgaben zu erfüllen gehabt habe, die sonst einem Handelsvertreter obliegen.

20

Das Berufungsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, die Beklagte sei auf Grund der getroffenen Vereinbarung verpflichtet gewesen, der Klägerin den während der Vertragsdauer geschaffenen Kundenstamm zu übertragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über die Geschäftsentwicklung und Geschäftsabschlüsse zu erfüllen ist, vorausgesetzt nur, daß der Hersteller tatsächlich in die Lage kommt, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Zwar war in § 2 Abs. 12 Satz 2 des Eigenhändlervertrages die Verpflichtung, die Namen der Kunden zu nennen, abbedungen worden. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verlangte die Klägerin aber während der Zusammenarbeit der Parteien, daß die Beklagte ihr laufend auf den von ihr geschaffenen Formularen Händlerberichte, Lieferberichte, Original-Kundenaufträge, Auftragsbestätigungen sowie O.-Adressenlisten übersandte. Diesem Verlangen kam die Beklagte nach und füllte - wie die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben - die in den Formularen vorgesehenen Spalten für Namen und Anschriften der Kunden aus. Bei dieser Sachlage ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangte, durch die über eine lange Zeit dauernde Übung sei die in § 2 Abs. 12 Satz 2 vorgesehene Regelung abbedungen worden.

21

b)

Das Berufungsgericht hat auch die - nur ausnahmsweise - vorliegenden Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils über das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs rechtsfehlerfrei bejaht (Urt. v. 11.03.1982 - I ZR 27/80, NJW 1982, 1757 m.w.N.). Seine Beurteilung, es sei nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Beklagte während der fast 10-jährigen Vertragszeit einen nicht unwesentlichen Teil der der Klägerin mitgeteilten 252 Kunden neu geworben habe und daß die Klägerin aus den Geschäftsverbindungen mit solchen Kunden erhebliche Vorteile ziehen könne, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein möglicher Ausgleichsanspruch wird grundsätzlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Gabelstaplern um langlebige Wirtschaftsgüter handelt (Urt. v. 25.10.1984 - I ZR 104/82, Umdr. S. 7/8). Der Umstand, daß das Berufungsgericht in seine Überlegungen zur Billigkeit eines Ausgleichsanspruchs rechtsirrig die Zeit vor Abschluß des Eigenhändlervertrages einbezogen hat, führt nicht zu einer Aufhebung des Urteils, denn diese Erwägungen berühren nur die Höhe des Anspruchs, lassen aber seinen Bestand unberührt. Das Berufungsgericht durfte die Zeit, während der der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten als Handelsvertreter tätig war, in die Betrachtungen zur Billigkeit nicht einbeziehen, denn die Beklagte hatte auf solche Ansprüche bei Abschluß des auf fünf Jahre unkündbaren Eigenhändlervertrages verzichtet.

22

2.

Die Revision meint, die Widerklage hätte schon deshalb abgewiesen werden müssen, weil die Parteien in § 6 Abs. 5 des Eigenhändlervertrages vereinbart hatten, Ansprüche wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses seien ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einem schuldhaften Verhalten beruhten. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf die Vertragsbeziehungen der Parteien § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB entsprechend angewandt. Nach dieser Urschrift kann der Ausgleichsanspruch nicht im voraus ausgeschlossen werden; ein gleichwohl vereinbarter Ausschluß ist unwirksam (§ 134 BGB; vgl. BGHZ 55, 124, 126). Der Handelsvertreter soll vor der Gefahr bewahrt werden, aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Unternehmen, sich auf die ihn benachteiligenden Abreden einzulassen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1966, VII ZR 112/64, NJW 1967, 248, 249; BT Drucks. I/3856, S. 37). Eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit besteht regelmäßig auch bei einem Eigenhändler, wenn dieser - wie es die entsprechende Anwendung des § 89 b HGB voraussetzt - wie ein Handelsvertreter in die Betriebsorganisation eingebunden ist. Liegen die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf das Vertragsverhältnis des Eigenhändlers vor, so ist auch § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB entsprechend anzuwenden (so auch Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl. 1973, § 89 b Rdn. 34 d.).

23

Dementsprechend hat auch der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 26.11.1984 - VIII ZR 214/83 - eine in einem Formularvertrag enthaltene Klausel über den vorzeitigen Ausschluß eines Ausgleichsanspruchs jedenfalls dann als unwirksam bezeichnet, wenn der Vertragshändler im Einzelfall schutzbedürftig sei. Auf letztere Unterscheidung kann allerdings nicht mehr abgestellt werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 68, 340, 345) kommt es für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift über den Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB) nicht auf eine Schutzbedürftigkeit des Vertragshändlers im Einzelfall an, sondern auf dessen Einbindung in den Vertrieb wie ein Handelsvertreter, verbunden mit dessen Pflichten. Auch für den Handelsvertreter macht das Gesetz den Ausgleichsanspruch nicht davon abhängig, ob er im Einzelfall schutzbedürftig ist. Der Senat hat demzufolge die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB, wonach der Ausgleichsanspruch im Falle der Kündigung wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters ausgeschlossen ist, ebenfalls nicht davon abhängig gemacht, ob der Vertragshändler im Einzelfall schutzbedürftig ist (Urt. v. 07.07.1983 - I ZR 115/81, NJW 1984, 2101). Danach konnte das Berufungsgericht für die entsprechende Anwendung des § 89 b Abs. 4 HGB ohne Rechtsverstoß offenlassen, ob die Beklagte in besonderem Maße schutzbedürftig sei.

24

B.

Klage

25

I.

Zur Begründung der auf Herausgabe der Film-Kopien gerichteten Verurteilung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daraus, daß § 6 Abs. 3 des Vertrages bestimme, die Beklagte habe nach Vertragsende das ihr zur Verfügung gestellte Informationsmaterial an die Klägerin zurückzugeben, sei nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien und den Grundsätzen von Treu und Glauben jedenfalls nach vollständiger Beendigung der Vertragsbeziehungen zu entnehmen, die Beklagte müsse die Benutzung der Kopien unterlassen und diese an die Klägerin herausgeben. Bei diesem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung begründeten Herausgabeanspruch sei der in § 99 UrhG und § 38 KunstUrhG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke zu beachten, daß selbst derjenige, der unter Verletzung von Urheberrechten Vervielfältigungsstücke hergestellt habe, zur Herausgabe an den Berechtigten nur gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet sei.

26

II.

Auch diese Beurteilung hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin kann auch dann, wenn sie von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten Schadensersatz verlangt, nur Wiederherstellung des früheren Zustandes, also die Beseitigung der Kopien verlangen (§ 249 Satz 1 BGB). Da sie sich nicht darauf beschränkt hat, Unterlassung des Gebrauchs der Kopien zu verlangen, sondern Herausgabe an sich begehrt, muß sie einen Ausgleich für den erzielten Vorteil, dessen Angemessenheit die Revision nicht angegriffen hat, leisten. Das gleiche gilt, wenn man davon ausgeht, die Beklagte habe mit der Herstellung der Kopien ein ihr nicht zustehendes Recht im Sinne des § 687 Abs. 2 BGB ausgeübt. Auch für diesen Fall muß sie, da sie Herausgabe der Kopien verlangt, der Beklagten einen Ausgleich leisten, wie sich aus §§ 687 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 684 Satz 1 BGB ergibt.

27

C.

Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin aufweist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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