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§ 38 KunstUrhG

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie 
Redaktionelle Abkürzung
KunstUrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-3

Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, dass ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.