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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1983, Az.: I ZR 115/81

Diskussion um Recht auf gleiche Behandlung im Wettbewerbsrecht; Verkauf von konzernfremden Waren; Wettbewerbsverbot eines Eigenhändlers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1983
Aktenzeichen
I ZR 115/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 22.05.1981
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • BB 1984, 166
  • MDR 1984, 286-287 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2101-2102 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma W. Automobil GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Fritz W., H. Straße ..., Re.

Prozessgegner

Firma T. Deutschland GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Harry Georg J., Sch. straße, N.-I.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die entsprechende Anwendung der Regelung des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB) auf den Eigenhändler erstreckt sich auch auf die Regelung in § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB. Die Übernahme einer Zweitvertretung durch den Kfz-Eigenhändler bei bestehendem Wettbewerbsverbot ist in aller Regel als ein den Ausgleichsanspruch ausschließender wichtiger Grund zur Kündigung anzusehen.

  2. 2.

    Zur Frage eines aus entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 1 HGB hergeleiteten Wettbewerbsverbots des - einem Handelsvertreter gleich eingegliederten - Eigenhändlers.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Zülch, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 1981 aufgehoben.

  2. 2.

    Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Von November 1961 bis Ende Mai 1979 waren zunächst der Rechtsvorgänger der Klägerin (ihr jetziger Geschäftsführer), danach diese selbst Vertragshändler der Beklagten, die sich mit dem Vertrieb von Fahrzeugen der Marke Chrysler/Simca befaßt. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 89 b HGB zusteht.

2

Durch schriftlichen Händlervertrag (in der letzten Fassung vom 9. März/15. Juli 1976) waren die vertraglichen Beziehungen der Parteien eingehend geregelt. Danach war die Klägerin u.a. verpflichtet, Automobile, Ersatz- und Austauschteile nur bei der Beklagten oder einem von ihr autorisierten Händler zu kaufen (§ 3 Ziff. 4). Ohne schriftliche Genehmigung der Beklagten durfte sie keine konzernfremden fabrikneuen Kraftfahrzeuge anbieten, verkaufen oder vermitteln, keine Kundendienstarbeiten an konzernfremden Marken vertraglich übernehmen, sich nicht in irgendeiner Form weder mit Kapital noch mit ihrer Arbeitskraft an einem Unternehmen beteiligen, das andere Kraftfahrzeuge importiert, verkauft oder vermittelt und ihre im Verkaufsplan bezeichneten Geschäftsräume weder ganz noch teilweise zur Anbietung, Vermittlung oder zum Verkauf anderer Fabrikate zur Verfügung stellen (§ 3 Ziff. 5). Der Klägerin war es verboten, Vertragsware selbst zu exportieren oder an Dritte zu verkaufen, von denen sie wußte oder wissen mußte, daß sie ihrerseits die Vertragsware exportieren wollten (§ 4 Ziff. 3). Nach § 7 Ziff. 1 des Vertrages war die Klägerin verpflichtet, die Interessen der Beklagten in jeder Hinsicht zu fördern.

3

Die Klägerin war seit 1976 wiederholt an die Beklagte mit dem Anliegen herangetreten, ihr den Vertrieb einer zweiten Kraftfahrzeug-Marke zu gestatten. Die Beklagte lehnte dies ab. Am 3. März 1979 gründeten die Ehefrau und der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin zum Vertrieb von Fahrzeugen der Japanischen Marke Mazda die W.-Automobil GmbH. Diese nutzt ein Gelände, das an das Betriebsgelände der Klägerin angrenzt und dem Geschäftsführer der Klägerin gehört.

4

Mit Schreiben vom 4. April 1979 kündigte die Beklagte den Händlervertrag zum 31. Mai 1979 mit der Begründung, die Klägerin habe das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot verletzt.

5

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von 95.651,- DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.

6

Sie hat vorgetragen: Sie sei, einem Handelsvertreter vergleichbar, in das Vertriebssystem der Beklagten eingegliedert gewesen. Die Beklagte habe auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen ihr übertragenen Kundenstamm wirtschaftlich weiterhin ausnutzen können.

7

Der Ausgleichsanspruch sei entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht nach § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB ausgeschlossen; ein wichtiger Grund zur Kündigung habe nicht bestanden. Die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots in § 3 Ziff. 5 des Händlervertrages verstoße gegen Art. 85 Abs. 1 EWGV und sei mangels Freistellung durch die EG-Kommission nicht wirksam. In der Gründung der W.-Automobil GmbH durch Dritte und dem Vertrieb von Fahrzeugen der Marke Mazda liege aber auch keine Verletzung des Händlervertrages. Die Kündigung sei zudem deshalb nicht berechtigt, weil mindestens 25 % aller Vertragshändler der Beklagten Zweitfabrikate führten. Die Kündigung sei treuwidrig, weil die Beklagte sie (Klägerin) in den Jahren 1974/75 mit dem Versprechen goldener Absatzberge zu ungewöhnlich hohen Investitionen von 750.000,- DM gezwungen habe, die sich als nutzlos erwiesen hätte. Ohne Gründung der GmbH und ohne den Vertrieb einer weiteren Fahrzeugmarke sei ihr Fortbestand ernsthaft gefährdet gewesen. Schließlich sei der Verkauf der Fahrzeuge der Beklagten durch den Vertrieb der Mazda-Fahrzeuge nicht beeinträchtigt worden. Mazda und T. sprächen Jeweils andere Käuferschichten an.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, durch die Gründung der W.-Automobil GmbH und den Vertrieb eines zweiten Fahrzeugfabrikats habe die Klägerin den Händlervertrag verletzt und einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben. Das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot sei wirksam und verstoße nicht gegen Art. 85 Abs. 1 EWGV.

9

Die Klägerin ist in beiden Vorinstanzen unterlegen. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB für den Streitfall nicht geprüft. Es hat angenommen, daß ein Ausgleichsanspruch, selbst wenn er bestünde, nach § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB ausgeschlossen sei; die Kündigung der Beklagten sei aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Aus der Verpflichtung, die Interessen des Unternehmers zu wahren, ergebe sich wie für den Handelsvertreter so auch für den Eigenhändler ein allgemeines Konkurrenzverbot. Das gelte auch im Streitfall; ob die Wettbewerbsregelung im Händlervertrag wirksam sei, bedürfe daher keiner Entscheidung. Das Wettbewerbsverbot sei vorliegend auch nicht dadurch eingeschränkt oder aufgehoben gewesen, daß - nach der Behauptung der Klägerin - 25 % der Vertragshändler der Beklagten eine Zweitvertretung hätten. Ein Recht auf gleiche Behandlung stehe gegenüber dem Unternehmer weder dem Handelsvertreter noch dem Eigenhändler zu. Auf ein solches Recht könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil die Konkurrenzfahrzeuge vom Nachbargrundstück aus vertrieben würden. Daß der Vertrieb solcher Wagen aus Japan eine erhebliche Konkurrenz für die Fahrzeuge der Beklagten darstelle, sei gerichtsbekannt.

11

Das Konkurrenzverbot habe die Klägerin auch schuldhaft verletzt. Bei Würdigung sämtlicher Umstände des Streitfalls, insbesondere des früheren Verhaltens der Klägerin sei die Gründung der W.-Automobil GmbH und der Vertrieb der japanischen Automobile als vorsätzliche Umgehung des Wettbewerbsverbotes zu werten und somit ein schuldhaftes Verhalten i.S. des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB gewesen.

12

Die Beklagte verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf den Ausschluß des Ausgleichsanspruchs berufe. Gegenüber den Plänen der Klägerin habe sie sich mit eingehender und wiederholter Begründung auf Betriebsprüfungen und wirtschaftliche Erwägungen gestützt. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, die Beklagte habe sie durch falsche Versprechungen zu überhöhten Investitionen veranlaßt, ergäben ihre Ausführungen nicht, daß und auf welche Weise sie von der Beklagten gezwungen worden sei, sich so hoch zu verschulden. Der Umfang ihrer Investitionen habe zudem in ihrer freien Entschließung als Kaufmann gelegen.

13

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.

14

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB im Streitfall entsprechend angewendet. Liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89 b Abs. 1 HGB auf Vertragshändler vor - was das Berufungsgericht unterstellt hat -, so ist auch die Regelung in § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB entsprechend anzuwenden. Sie ist eine besondere Ausprägung des die Vorschrift beherrschenden Billigkeitsgrundsatzes und beruht auf der Erwägung, daß ein Ausgleich nur gerechtfertigt ist, wenn das Vertragsverhältnis durch eine Kündigung beendet wird, ohne daß dafür in der Person des Vertreters ein wichtiger Grund besteht und daß sich der Handelsvertreter die nachteiligen Folgen einer durch eigenes schuldhaftes Verhalten veranlaßten Kündigung selbst zuschreiben muß (Amtl. Begründung der Regierungsvorlage, BT-Drucks. I/Nr. 3856, S. 37). Diese Billigkeitserwägung trifft auch auf den Vertragshändler zu, wenn seine Stellung im Einzelfall der eines Handelsvertreters in den für die Zubilligung des Ausgleichs maßgeblichen Voraussetzungen gleichkommt.

15

2.

Dagegen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei aus wichtigem Grund wegen schuldhafter Verletzung eines zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverbots zur Kündigung berechtigt gewesen, rechtlichen Bedenken. Die bislang getroffenen Feststellungen reichen nicht zu der Annahme aus, daß ein wirksames Wettbewerbsverbot bestanden hat.

16

Das Berufungsgericht hat im Streitfall ein Wettbewerbsverhältnis aus der Verpflichtung zur Wahrnehmung der Unternehmerinteressen, die den Vertragshändler ebenso treffe wie den Handelsvertreter (§ 86 Abs. 1 HGB), hergeleitet. Es hat gemeint, angesichts dieses allgemeinen grundsätzlichen Konkurrenzverbots könne dahingestellt bleiben, ob das in § 3 Nr. 5 des Händlervertrages vereinbarte Wettbewerbsverbot im Hinblick auf Art. 85 Abs. 1 EWGV kartellrechtlich wirksam ist. Diese Annahme ist nicht frei von Rechtsfehlern.

17

Zwar konnte das Berufungsgericht bei der von ihm unterstellten handelsvertreterähnlichen Einbindung der Klägerin das Wettbewerbsverbot aus einer entsprechenden Anwendung von § 86 HGB herleiten; und zwar unabhängig davon, ob ein ausdrückliches vertragliches Wettbewerbsverbot bestanden hat. Gleichwohl konnte das Berufungsgericht die Frage der kartellrechtlichen Wirksamkeit nur dann offen lassen, wenn für die Beklagte - wie die Revision meint - deshalb kein den Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 3 S. 2 HGB ausschliessender wichtiger Grund zur Kündigung vorgelegen hat, weil sie das Wettbewerbsverbot nicht schuldhaft verletzt hat. Denn die Frage der kartellrechtlichen Wirksamkeit stellt sich grundsätzlich nicht nur bei einem aus einer ausdrücklichen Vertragsklausel, sondern auch bei einem aus dem Gesetz hergeleiteten vertraglichen Wettbewerbsverbot (vgl. BGHZ 38, 306, 316;  70, 331, 335  [BGH 21.02.1978 - KZR 6/77]- Gabelstapler-Vermietung). Ein solches Wettbewerbsverbot liegt hier vor, da die in § 86 Abs. 1 HGB enthaltene Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des Unternehmers wesentlich im vertraglichen Willen der Parteien begründet ist,

18

3.

Der Ausgleichsanspruch läßt sich aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts derzeit noch nicht ohne weiteres gem. § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB ausschließen.

19

a)

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gleichzeitige Vertretung eines Konkurrenzunternehmens durch den Handelsvertreter in aller Regel einen schweren Verstoß gegen die dem Handelsvertreter obliegenden Treuepflichten darstellt und deshalb grundsätzlich die außerordentliche Kündigung rechtfertigt (vgl. BGHZ 42, 59, 61 m.w.N.; BGH LM § 89 a Nr. 11; BGH, Urt. v. 14.4.1976 - I ZR 60/75 - S. 5). Dies muß auch dann für den Eigenhändler gelten, wenn er dem Handelsvertreter vergleichbar in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingebunden und wie ein Handelsvertreter zur Wahrnehmung der Interessen des Unternehmers verpflichtet ist und auf Grund dessen einem Wettbewerbsverbot unterliegt.

20

b)

Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Gründung der W.-Automobil GmbH und der Vertrieb von Fahrzeugen der Japanischen Marke Mazda seien als eine der Klägerin zuzurechnende Umgehung des Konkurrenzverbots zu werten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Würdigung des Berufungsgerichts liegt insoweit im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar. Sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat dem Umstand, daß die W.-Automobil GmbH rechtlich selbständig ist, hinreichend Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung des vom Berufungsgericht im einzelnen gewürdigten Schriftwechsels der Parteien, der erkennen läßt, daß sich die Klägerin bis zuletzt mit der neu gegründeten Firma identifiziert hat, und der Tatsache, daß das von der neuen Firma genutzte Grundstück dem Geschäftsführer der Klägerin gehört und daß Ehefrau und Sohn des Geschäftsführers Gesellschafter der GmbH sind, ist die Folgerung des Berufungsgerichts, daß der neue Geschäftsbetrieb der Klägerin als Zweitvertretung zuzurechnen ist, nicht erfahrungswidrig.

21

c)

Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen, daß es für die Annahme eines Konkurrenzverbots wie für die eines schuldhaften Verstoßes der Klägerin grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob andere Vertragshändler der Beklagten Zweitfabrikate vertreiben. Ein Anspruch des Handelsvertreters auf gleiche Behandlung besteht insoweit nicht (vgl. BGH WM 1971, 561, 562). Ein Unternehmer ist grundsätzlich nicht gehindert, mit seinen Handelsvertretern die rechtlich selbständige Kaufleute sind, voneinander abweichende Verträge zu schließen, und er braucht Vergünstigungen die er - durch den Vertrag oder über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus - dem einen einräumt, nicht in gleicher Weise auch dem anderen zu gewähren.

22

Das Berufungsgericht hat aber rechtsirrig unberücksichtigt gelassen, daß gleichwohl bei gleicher Sachlage, insbesondere bei gleicher Wettbewerbssituation, zu prüfen ist, ob die Interessen des Unternehmers durch die Zweitvertretung eines Handelsvertreters tatsächlich beeinträchtigt werden (BGH, Urt. v. 14.4.1976 - I ZR 60/75 -). Nichts anderes kann insoweit für einen Vertragshändler gelten, der - wie vorliegend - einem Handelsvertreter vergleichbar in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert ist. Das Berufungsgericht hätte daher im Rahmen der Prüfung, ob die Interessen der Beklagten durch die Zweitvertretung beeinträchtigt werden, nicht allein auf die in Frage stehenden Kfz-Typen abstellen dürfen, sondern auch in Erwägung ziehen müssen, ob angesichts behaupteter verbreiteter Duldung von Zweitvertretungen, bei gleicher Sachlage, insbesondere bei gleicher Wettbewerbssituation, hier tatsächlich durch die - rechtlich und räumlich ausgegliederte - Zweitvertretung die Interessen der Beklagten beeinträchtigt werden.

23

Da hierzu Tatsachenfeststellungen fehlen, kann beim derzeitigen Sachstand eine schuldhafte Verletzung des Wettbewerbsverbots nicht verneint werden. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.

24

d)

Zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen die Behauptung der Klägerin, sie sei von der Beklagten in einem ihren Fortbestand gefährdenden Maße zu Investitionen gezwungen worden, deshalb als unerheblich angesehen, weil der Vortrag der Klägerin dazu unsubstantiiert sei. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß es grundsätzlich im Rahmen der kaufmännischen Entschließungsfreiheit der Klägerin lag, zu entscheiden, in welchem Umfange sie investieren wollte oder nicht. Danach hätte die Klägerin konkret und im einzelnen vortragen müssen, in welcher mit dem Vertragshändlervertrag nicht mehr zu vereinbarenden Weise die Beklagte auf ihren - der Klägerin - Entschluß, Darlehen aufzunehmen, Einfluß genommen hat; solcher Vortrag fehlt.

25

Schließlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht gemeint hat, die Klägerin habe, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen, die von der Beklagten verursacht worden waren, auf die Zweitvertretung angewiesen war, selbst den Vertrag aufkündigen und für die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs den Nachweis führen können, daß die Beklagte für die Kündigung begründeten Anlaß im Sinne des § 89 b Abs. Satz 1 HGB gegeben habe (vgl. dazu BGHZ 68, 340, 346, 347).

26

III.

Danach ist das Berufungsurteil wegen des unter II 3 c aufgezeigten Rechtsfehlers aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm
Zülch
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe