Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1984, Az.: I ZR 104/82
Zustandekommen einer Geschäftsverbindung mit Unternehmervorteilen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1984
- Aktenzeichen
- I ZR 104/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 04.06.1982
- LG Wuppertal - 01.07.1981
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1985, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 859-860 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 178-180 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Handelsvertreter Dr. Georg S., D. weg ..., Se.,
Prozessgegner
Firma V. & Co., Elektrowerke KG, Am Di., W.,
vertreten durch die Geschäftsführer Herbert F., Reinhold P., Dr. Kurt Wi., Hans-Willi C., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Zustandekommens einer Geschäftsverbindung mit Unternehmervorteilen im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB bei sogen, langlebigen Wirtschaftsgütern (hier: Haushaltsgeräte mit einem alle 5 Jahre auftretenden Neubedarf).
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr.v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 1. Juli 1981 zurückgewiesen hat.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war von 1955 bis Ende 1980 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. Seit September 1972 war er im Bereich Kassel eingesetzt, zuletzt, aufgrund Vertrages vom Dezember 1979, als Obervertreter und Leiter einer Gruppe von Vertretern der Beklagten. Die Beklagte vertreibt Elektro-Haushaltsgeräte (darunter Staubsauger und andere Reinigungsgeräte, Kühlschränke, Waschmaschinen und Küchengeräte) sowie Zusatzgeräte, Zubehör und Ersatzteile an Endverbraucher und bedient sich dazu ausschließlich einer aus Handelsvertretern bestehenden Vertriebsorganisation.
Nach Kündigung des Vertreterverhältnisses durch die Beklagte hat der Kläger Zahlung von 1.400,- DM (rückständiges Übernachtungsgeld) und als Handelsvertreterausgleich einen Betrag in Höhe von 60.000,- DM geltend gemacht.
Zur Begründung des Ausgleichsanspruchs hat er vorgetragen: Im Verlauf von 25 Jahren habe er einige Tausend Kunden für die Beklagte neu geworben und betreut. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, in seinen Bezirken, zuletzt im Bereich Kassel, die von ihm betreuten Kunden planmäßig und in festen Zeitabständen immer wieder neu zu besuchen, um sie für den Kauf von Ersatzgeräten, anderen Haushaltsgeräten und von Ersatzteilen, Zubehör und Zusatzgeräten aus dem Angebot der Beklagten zu interessieren. Die Arbeitsgebiete im Bezirk Kassel seien ihm ständig zugewiesen gewesen. Er habe ein festes Arbeitsgebiet haben müssen, weil er als einziger Obervertreter dort Vertreter geschult habe. Aus den Geschäftsverbindungen mit den von ihm geworbenen Kunden, deren Namen und Anschriften der Beklagten bekannt seien, habe diese auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch erhebliche Vorteile. Die Treue der Kunden zu den Produkten der Beklagten sei beachtlich; in der Vergangenheit hätten zahlreiche Kunden Folgeaufträge erteilt und dabei nicht nur Ersatzgeräte, sondern in der Zwischenzeit auch andere Geräte der Beklagten gekauft; dies sei auch für die Zukunft zu erwarten. Er selbst habe infolge der Beendigung des Vertrages Provisionsansprüche verloren.
In den letzten fünf Jahren seiner Tätigkeit habe er Provisionseinnahmen in Höhe von mindestens 300.000,- DM erzielt. Den sich daraus ergebenden Jahresdurchschnittsbetrag mache er als Ausgleich geltend.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen: Es gebe keine fortdauernden Geschäftsverbindungen zwischen ihr und vom Kläger geworbenen Kunden. Sie vertreibe Haushaltsgeräte von hoher Qualität und längerer Lebensdauer. Wer derartige Wirtschaftsgüter erwerbe, denke nicht an Folgeaufträge. Daher seien ihre Kunden keine Stammkunden und einen Kundenstamm habe ihr der Kläger nicht geschaffen.
Vorteile, selbst wenn sie solche habe, seien zudem nicht die Folge der Tätigkeit des Klägers. Es sei unzutreffend, daß diesem ein fester Bezirk zugewiesen worden sei. Vielmehr bediene sie sich seit SO Jahren eines besonderen Vertriebssystems ("Rotationsvertriebssystems"), das durch einen ständigen Wechsel der Bezirke der Vertretergruppen gekennzeichnet sei und in dem es eine ununterbrochene Betreuung der Kunden durch ein und denselben Vertreter nicht gebe. Jeder Gruppe werde unter der Leitung eines Obervertreters nur für eine begrenzte Zeit ein bestimmtes Gebiet - und dort jedem Vertreter ein bestimmter Bereich - zur Kundenbetreuung zugewiesen, das sie danach verlassen müsse, und in das sie erst zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehren könne. Weil wegen dieses Wechsels der Vertreter beim Vertrieb ihrer Waren Folgeverträge weitgehend durch andere Vertreter und nicht durch den Kläger vermittelt werden seien, habe dieser infolge der Vertragsbeendigung auch keine Provisionsverluste.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels bezüglich des mit ihm verfolgten Ausgleichsanspruchs der Klage in Höhe von 1.400,- DM (Übernachtungsgeld) stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Ausgleichsanspruch weiter.
Die Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch des Klägers verneint und dazu ausgeführt, daß es bereits an den Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB fehle. Zwar spreche das beiderseitige Parteivorbringen dafür, daß der Kläger für die Beklagte neue Kunden geworben habe. Letztlich komme es darauf aber nicht entscheidend an, da mit diesen Kunden für die Beklagte keine laufende Geschäftsverbindung mit erheblichen Vorteilen für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses begründet worden sei. Von einer solchen Geschäftsverbindung könne nur gesprochen werden, wenn der Kunde in verhältnismäßig kurzen Zeitabständen immer wieder neu zu bestellen pflege. Daran fehle es, wenn ein Bedarf nur etwa alle fünf Jahre auftrete, wie dies bei den äußerst hochwertigen und langlebigen Haushaltsgeräten der Beklagten der Fall sei. Soweit nach dem Vorbringen des Klägers bei den Kunden ein laufender Bedarf an Zubehör- und Reinigungsmitteln auftrete, lasse sich daraus zumindest kein erheblicher Vorteil der Beklagten herleiten. Für einen derartigen Vorteil lasse sich auch nicht die Erwägung des Klägers anführen, die Kundentreue zu den Erzeugnissen der Beklagten sei besonders hoch und der größte Teil der Kunden schließe Folgeaufträge ab. Eine solche Sogwirkung der Marke könne den Ausgleichsanspruch allenfalls herabmindern.
Das Berufungsgericht hat weiter die Ansicht vertreten, ein Ausgleichsanspruch entspreche im Falle des Klägers auch nicht der Billigkeit (§ 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB), da die Beklagte dem Kläger während der langen Vertragsdauer erhebliche Vergünstigungen gewährt habe.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB rechtsfehlerhaft verneint hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Geschäftsverbindung im Sinne dieser Bestimmung werde dann nicht begründet, wenn Nachbestellungen aufgrund der Langlebigkeit eines Wirtschaftsgutes nur etwa alle fünf Jahre in Betracht kommen, begegnet in dieser Allgemeinheit rechtlichen Bedenken.
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Bestehen einer nutzbaren Geschäftsverbindung mit Unternehmervorteilen im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB zu bejahen, wenn innerhalb eines überschaubaren, in seiner Entwicklung noch abschätzbaren Zeitraums Nachbestellungen der vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zu erwarten sind (vgl. BGH Urt. v. 20.11.1969 - VII ZR 175/67, LM HGB § 89 b Nr. 35; auch BGH Urt. v. 27.10.1960 - II ZR 1/59, LM HGB § 89 b Nr. 13 a). Welche Zeitspanne dabei im Einzelfall zugrundezulegen ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Eine generelle zeitliche Begrenzung, von der das Berufungsgericht ausgeht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sie wäre auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren, der darin liegt, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden Vorteil des Unternehmers eine Gegenleistung zu verschaffen (vgl. BGH Urt. v. 25.3.1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819).
Für die Annahme einer Geschäftsverbindung mit Unternehmervorteilen ist mithin die Zeitspanne maßgebend, innerhalb derer normalerweise noch mit Folgeaufträgen der vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden gerechnet werden kann. Im Falle des Vertriebs von Waren bestimmt sich dieser Zeitraum unter anderem danach, wie häufig sich ein Neubedarf einstellt. Lassen die vertriebenen Artikel aufgrund ihrer Zweckbestimmung und ihrer Langlebigkeit in der Regel nur eine einmalige Anschaffung erwarten, so kann von einer - für den Geschäftsherrn in absehbarer Zeit - weiterhin nutzbaren Geschäftsverbindung nicht gesprochen werden (vgl. BGH Urt. v. 15.6.1959 - II ZR 184/57, NJW 1959, 1677 f. für den Fall eines Ackerwagens). Andererseits steht der Entstehung einer Geschäftsverbindung mit Unternehmervorteilen aber nicht von vornherein entgegen, daß Nachbestellungen infolge der Lebensdauer eines Erzeugnisses erst nach einer längeren, auch mehrjährigen Zeitspanne in Betracht kommen (vgl. die Rechtsprechung zum Ausgleichsanspruch des Kfz-Eigenhändlers, u.a. BGH, Urt. v. 25.3.1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819 f.; Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877 ff.). Allerdings ist in Betracht zu ziehen, daß sich der Markt und die Preissituation für die jeweiligen Artikel verändern und neue Produkte auftauchen können (vgl. Brüggemann, Großkomm. HGB, 4. Aufl. 1983, § 89 b Rdnr. 37). Es bedarf daher im Einzelfall konkreter Darlegungen der Gründe, die den Kunden veranlassen könnten, bei den Produkten seines früheren Lieferanten zu bleiben (vgl. auch BGH LM HGB § 89 b Nr. 35).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er geschäftliche Beziehungen zwischen neuen Kunden und dem Unternehmer hergestellt hat, obliegt dem Handelsvertreter. Erbringt er diesen Beweis, so spricht eine - allerdings widerlegbare -Vermutung dafür, daß die hergestellten Geschäftsverbindungen auch nach der Vertragsbeendigung weiterbestehen werden (vgl. BGH LM HGB § 89 b Nr. 35).
b)
Der Kläger hat hinreichend dargelegt, daß er für die Beklagte Stammkunden geworben und damit laufende Geschäftsverbindungen hergestellt hat. Er hat in seiner Berufungsbegründung unter Beweisantritt vorgetragen, daß allein in dem von ihm betreuten Gebiet O. namentlich angeführte - von ihm geworbene - Kunden bis zu fünfmal Haushaltsgeräte aus dem Angebot der Beklagten, das nach den Feststellungen des Landgerichts zehn verschiedene Arten von Geräten umfaßt, nachbestellt haben. Dabei ist es unerheblich, daß die Nachbestellungen über andere Vertreter geordert worden sind. Maßgebend ist vielmehr, daß der Kläger der Beklagten die Kunden aufgrund seiner Werbetätigkeit erstmals zugeführt hat. Denn für die Annahme einer Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB reicht es aus, daß die Werbetätigkeit des Handelsvertreters zumindest mitursächlich war (vgl. BGH NJW 1982, 2819, 2820; 1983, 2877, 2879; Brüggemann a.a.O. § 89 b Rdnr. 35).
Das Berufungsgericht hätte daher dem Vorbringen des Klägers, der sich überdies erboten hat, auf entsprechenden Hinweis des Gerichts weitere Zusammenstellungen für die anderen Gebiete zu fertigen, nachgehen müssen.
Nach den weiteren Darlegungen des Klägers bestellten die von ihm geworbenen Kunden aber nicht nur eines oder mehrere von zehn Haushaltsgeräten der Beklagten, sondern in der Zwischenzeit auch dazugehörige Verbrauchsartikel wie Bürsten, Staubfilter, Teppichreinigungsmittel sowie Zubehörteile zum Ausbau des schon bestehenden Bodenpflegesystems. Auch daraus läßt sich - die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt - folgern, daß die Kunden der Beklagten selbst bei einem nur alle fünf Jahre auftretenden Bedarf an einem Hauptgerät bei den Produkten der Beklagten bleiben.
Im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um die Begründung dafür geht, daß bei Erzeugnissen, die in einem starken Wettbewerb stehen, trotz eines nur alle paar Jahre auftretenden Neubedarfs gleichwohl weniger mit einem Abspringen der Kunden zu rechnen ist, könnte ein zusätzlicher Anhaltspunkt für ein Verbleiben bei der einmal gewählten Marke hier auch dem Hinweis des Klägers entnommen werden, daß die Kundentreue zu den Erzeugnissen der Beklagten angesichts ihrer hohen Qualität besonders groß sei. Dieser Umstand würde dem Erfordernis, daß die Geschäftsverbindung auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sein muß, nicht entgegenstehen. Denn insoweit reicht - wie oben angeführt - die bloße Mitursächlichkeit aus. In welchem Umfang die Tätigkeit des Handelsvertreters für die Vorteile des Unternehmers ursächlich war und welchem Maße die Wirkung der Marke (in Verbindung mit weiteren Umständen, wie der Eigenwerbung des Unternehmers), ist eine andere Frage, die erst bei der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB zu prüfen ist (vgl. BGH NJW 1982, 2819 f.; 1983, 2877 ff.).
2.
Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs entspreche vorliegend nicht der Billigkeit (§ 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB), weil dem Kläger in den 25 Jahren seiner erfolgreichen Tätigkeit zahlreiche Vergünstigungen zuteil geworden seien, kann nicht zum Ausschluß des Ausgleichsanspruchs führen. Denn es ist in der Regel nicht angängig, die Frage des Ausgleichs nach Billigkeitserwägungen zu beantworten, ohne daß vorher Feststellungen über die Größe der Vorteile des Unternehmers und die Verluste des Handelsvertreters im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB getroffen worden sind (vgl. BGH LM § 89 b Nr. 35; BGHZ 43, 154, 156 f.). Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe rechtfertigen keine Ausnahme von dieser Regel.
3.
Die Versagung des Ausgleichsanspruchs läßt sich nach alledem mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht halten.
Da die Prüfung der Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1-3 HGB weitere tatrichterliche Feststellungen erfordert, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sollten die Feststellungen zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger eine Geschäftsverbindung mit von ihm neu geworbenen Kunden hergestellt hat, so wird es im Rahmen der nach § 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB gebotenen Vorteilsund Verlustprognose darauf ankommen, ob dem Kläger - wie er behauptet - ein fester Bezirk zugewiesen worden ist oder ob er - wie die Beklagte vorträgt - dem sogen. Rotationsvertriebssystem unterstellt war.
Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß auch das Rotationsvertriebssystem der Annahme erheblicher Vorteile der Beklagten aus Geschäftsverbindungen mit vom Kläger geworbenen Kunden nicht entgegenstehen würde. § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB setzt nicht voraus, daß der Handelsvertreter ständig im selben Bereich tätig ist. Es kommt in diesem Zusammenhang lediglich darauf an, daß die Unternehmervorteile auf die Werbung von Stammkunden zurückzuführen sind, wobei Mitursächlichkeit ausreicht.
Bei der Frage der Provisionsverluste wird das Berufungsgericht ggfs. prüfen müssen, ob das Vertriebssystem der Beklagten mit der Regelung des § 89 b Abs. 4 HGB vereinbar ist. Provisionsverluste wären im übrigen selbst dann nicht völlig ausgeschlossen, wenn entsprechend der Behauptung der Beklagten von einem ständigen Wechsel der Vertreter in den Bezirken auszugehen wäre. Denn auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat der Kläger seine Kunden in gewissen Zeitabständen wieder neu besucht und Verträge mit ihnen zustandegebracht.
Piper,
Erdmann,
Scholz-Hoppe,
Mees