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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1969, Az.: VII ZR 175/67

Ausgleichsanspruch; Untervertreter; Geschäftsverbindungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1969
Aktenzeichen
VII ZR 175/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1970, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 581 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 250-251 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Ausgleichsanspruch eines Untervertreters (Ergänzung zu BGHZ 52, 5 = VersR 69, 463 und BGHZ 49, 39 = VersR 68, 66).

2. Eine tatsächliche Vermutung, daß Geschäftsverbindungen mit Kunden, die der Handelsvertreter angeknüpft hat, auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses fortbestehen, ist nicht immer anzuerkennen; es kommt auf die Verhältnisse des Einzelfalls, besonders auf die Art der vertriebenen Erzeugnisse an.