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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1990, Az.: VI ZR 124/89

Rechtsfahrgebot; Motorradfahrer; Sicherheitsabstand; Konkrete Verkehrssituation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1990
Aktenzeichen
VI ZR 124/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1990, 221-222 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 812 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1850-1851 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1990, 229-230 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 537-538 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist nicht starr. Ob es verletzt ist, wenn sich ein Motorradfahrer in einer Kurve über den Sicherheitsabstand hinaus vom rechten Fahrbahnrand entfernt hat, läßt sich nicht abstrakt, sondern nur nach der konkreten Verkehrssituation beurteilen.

Tatbestand:

1

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 1. Juni 1985 gegen 15.30 Uhr auf der L. 81 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zugetragen hat, auf Schadensersatz in Anspruch. Der Erstbeklagte war mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw in einer langgezogenen Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem Kläger, der ihm auf einem Motorrad entgegenkam, kollidiert. Der Kläger erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen. Er verlangt von den Beklagten den vollen Ersatz seiner materiellen Schäden und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie einer Schmerzensgeld- und Verdienstausfallrente; ferner begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seines unfallbedingten materiellen und immateriellen Zukunftsschadens einschließlich einer angemessenen Alterssicherung. Die Zweitbeklagte hat vorprozessual auf das geforderte Schmerzensgeld 50.000 DM und den geltend gemachten Vermögensschaden 25.000 DM gezahlt.

2

Der Kläger hat behauptet, der Erstbeklagte habe seine - des Klägers - Fahrbahnhälfte mit mindestens 65 cm in Anspruch genommen; der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Die Beklagten haben einen schuldhaften Verstoß des Erstbeklagten gegen § 2 Abs. 1 StVO eingeräumt und anerkannt, dem Kläger zum Ersatz von 2/3 seines unfallbedingten zukünftigen materiellen Schadens verpflichtet zu sein. Sie haben dem Kläger vorgeworfen, das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verletzt zu haben.

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Das Landgericht hat durch Teil-Anerkenntnis- und Grund-Urteil den Anspruch des Klägers auf Ersatz seines unfallbedingten Schadens dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten den dem Grunde nach zuerkannten bezifferten Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Vermögensschadens durch den Vorbehalt eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte sowie gegenüber der Zweitbeklagten auf die Deckungssumme beschränkt. Außerdem hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben, soweit das Landgericht über den Ersatz von Nichtvermögensschaden und den Feststellungsantrag entschieden hat; insoweit und zur Entscheidung über die Höhe des zu ersetzenden Vermögensschadens hat das Oberlandesgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

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Mit der Revision verfolgt der Kläger den bezifferten Anspruch auf vollen Ersatz seines materiellen Schadens weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die durch eine unterbrochene Leitlinie in zwei Fahrstreifen aufgeteilte Fahrbahn, auf der sich der Unfall zugetragen hat, an der Unfallstelle 5,9 m breit ist und dem Kläger ein 2, 9 m breiter Fahrstreifen zur Verfügung gestanden hat; das Motorrad hatte eine Breite von 75 cm. Den Kläger treffe - so führt das Berufungsgericht aus - ein die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs steigerndes Mitverschulden mit der Folge, daß er bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge mit einer Quote von 1/3 zu belasten sei. Er habe gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen und dadurch den Unfall mitverschuldet. Wäre er - wozu er nach den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen sei - in der Mitte seiner Fahrspur gefahren, dann hätte er zum rechten Fahrbahnrand sowie zur markierten Mittellinie einen Abstand von jeweils mehr als 1 m einhalten können und den Unfall vermieden, weil der Erstbeklagte die Fahrbahnhälfte des Klägers mit 65 cm in Anspruch genommen habe. Keinesfalls habe der Kläger sich der Mittellinie so weit nähern dürfen, vielmehr habe er nach § 2 Abs. 2 StVO "möglichst weit rechts" fahren müssen und deshalb nicht näher als 1 m an die Mittellinie heranfahren dürfen. Das gelte auch unter Berücksichtigung der Zentrifugalkräfte, denen das Motorrad beim Durchfahren der Kurve ausgesetzt gewesen sei; der Kläger hätte seine Geschwindigkeit reduzieren müssen, wenn andernfalls für ihn die Gefahr bestanden hätte, beim Fahren auf der Mitte seiner Fahrspur aus der Kurve herausgetragen zu werden. Auch seine Absicht, 150 m hinter der Unfallstelle nach links abzubiegen, rechtfertige es nicht, sich schon vor der Unfallstelle zur Straßenmitte hin einzuordnen. Ebensowenig vermöge ihn die auch bei anderen Motorradfahrern zu beobachtende Übung zu entlasten, sich beim Durchfahren einer Linkskurve der Mittellinie zu nähern.

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II. Diesen Erwägungen vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht den Verursachungsbeitrag des Klägers bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG rechtsfehlerhaft bewertet hat.

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1. Zwar ist die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht kann jedoch nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und Sicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen hat (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412, 413). Danach kann die Abwägung, die das Berufungsgericht im Streitfall vorgenommen hat, keinen Bestand haben.

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Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein unfallursächliches Mitverschulden des Fahrers die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöht und deshalb bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen ist. Dies ist im Ansatz richtig (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36, 37). Indes beruht die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ein die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden zur Last falle, auf einem Verständnis dieses Gebots, dem nicht gefolgt werden kann.

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Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist nicht starr, wie das Berufungsgericht meint. Dies läßt bereits der Wortlaut der Vorschrift ("möglichst weit rechts") erkennen; überdies macht die amtliche Begründung deutlich, daß der Verordnungsgeber keine starre Regel aufstellen wollte (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., StVO § 2 Rdn. 9 bis 11; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 11. Aufl., § 2 StVO Rdn. 26). Was "möglichst weit rechts" ist, hängt vielmehr von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen ab. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1979 - VI ZR 152/78 - VersR 1979, 528, 529 m.w.N.).

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Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, sich in diesem Sinne nicht "vernünftig" verhalten zu haben, weil er sich der markierten Mittellinie um weniger als 1 m genähert habe. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sich der Kläger im Bereich der für ihn linken Kurve mit seinem Motorrad der Mittellinie bis auf den Abstand von 65 cm nähern durfte, von dem mit dem Berufungsgericht im Streitfall auszugehen ist. In Rechtsprechung und Schrifttum hat sich für Fälle, in denen es an Besonderheiten wie etwa dem Überholverkehr nachfolgender oder entgegenkommender Fahrzeuge fehlt, die Auffassung durchgesetzt, daß auch noch ein Abstand von 50 cm zur Mittellinie hingenommen werden kann, weil dann zum Passieren zweier sich begegnender Fahrzeuge immer noch ein ausreichender Sicherheitsabstand von 1 m verbleibt; dies soll zumindest für Straßen von einer Breite von etwa 6 m gelten (vgl. BayObLG, VRS 61, 55 f. = DAR 1981, 23, 24; VRS 62, 377, 379; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl., 1988, § 2 StVO Rdn. 35; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Bd. I, 1977, StVO § 2 Rdn. 61; Jagusch/Hentschel, aaO, Rdn. 35; Möhl/Rüth, StVO, 1973, § 2 Rdn. 7; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, aaO Rdn. 31; Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., 1988, § 2 StVO Rdn. 12). Nach Auffassung des Senats läßt sich nicht abstrakt, sondern nur nach der konkreten Verkehrssituation beurteilen, ob ein Fahrzeugführer das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, verletzt hat. Im Streitfall ist die Verkehrssituation dadurch gekennzeichnet, daß dem Kläger von der Gegenfahrbahn konkret erkennbare Gefahren nicht drohten. Er konnte davon ausgehen, daß ihm entgegenkommende Fahrzeuge die markierte Mittellinie nicht überfahren würden; es herrschte weder Kolonnenverkehr noch gab es Fahrbahnhindernisse, die entgegenkommende Fahrzeugführer hätten veranlassen können, Teile seiner Fahrbahn in Anspruch zu nehmen. Der Kläger fuhr außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Bereich einer für ihn linken Kurve mit einer Geschwindigkeit, die ihn veranlassen durfte, sich zur Verminderung der Zentrifugalkräfte über den auf gerader Strecke angemessenen Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand von etwa 1 m hinaus etwas zu entfernen. Seine Entfernung betrug im Bereich der Anstoßstelle etwa 1,50 m, überschritt also um etwa 50 cm den auf gerader Strecke im allgemeinen einzuhaltenden Sicherheitsabstand. Dies ist eine Überschreitung, die sich noch in dem Freiraum bewegt, den § 2 Abs. 2 StVO im konkreten Fall dem Fahrzeugführer belassen hat. Das bedeutet, daß in die Abwägung der Verursachungsbeiträge ein die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers erhöhendes Mitverschulden nicht einbezogen werden darf.

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2. Die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers bedeutet indes nicht, daß er von der Einstandspflicht für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs befreit wäre. Denn der "Idealfahrer", auf dessen Fahrverhalten bei der Beurteilung der Frage der Unabwendbarkeit i.S. von § 7 Abs. 2 StVG abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 75/86 - VersR 1987, 1034, 1035), hätte wegen möglicher von der Gegenfahrbahn drohender Gefährdungen von der Mittellinie einen Seitenabstand von etwa 1 m eingehalten, wozu ihm - wie das Berufungsgericht insoweit mit Recht ausführt - die Breite seines Fahrstreifens die Möglichkeit gegeben hat.

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Die Belastung des Klägers mit der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs wirkt sich aber bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nicht zu seinem Nachteil aus. Anerkanntermaßen kann es der Billigkeit entsprechen, gegenüber einem grob leichtfertig handelnden Schädiger eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr bei der Abwägung außer Betracht zu lassen (BGHZ 20, 259, 262). Um einen solchen Fall geht es hier. Bei den gegebenen Umständen (Tageslicht, trockene Fahrbahn, langgezogene Kurve, ausreichend breiter Fahrstreifen) gab es - wie das Landgericht mit Recht ausführt - keinen verkehrsbedingten Grund dafür, daß der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten ist. Dies läßt nur den Schluß zu, daß der Erstbeklagte die ihn als Kraftfahrer treffenden Sorgfaltsanforderungen in einem besonders schweren Maße verletzt hat, so daß sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen ist. Demgegenüber fällt die ihm nur nach dem Maßstab eines "Idealfahrers" anzulastende zu starke Orientierung des Klägers auf seiner Fahrbahnhälfte zur Fahrbahnmitte hin nicht ins Gewicht.

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III. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines unfallbedingten Vermögensschadens ist damit dem Grunde nach - gegenüber der Zweitbeklagten im Rahmen der Deckungssumme - vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf andere Rechtsträger in vollem Umfang aus § 7 Abs. 1 StVG gerechtfertigt.