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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1987, Az.: VI ZR 75/86

Anforderungen an die Rücksichtnahme des Kraftfahrzeugführers gegenüber Kindern im Straßenverkehr für die Frage des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses; Gesteigerte Beobachtungspflicht des "Idealfahrers" ; Pflicht zur vorausschauenden Betrachtung der Verkehrssituation im Hinblick auf ein auf dem Bürgersteig Fahrrad fahrendes Kind; Mögliche Vorwarnung für einen Unfall bei Halten eines Eises in einer Hand des Kindes; Problemloses Passieren von Hindernissen durch das auf dem Bürgersteig fahrende Kind als Indiz für die Beherrschung noch folgender schwieriger Verkehrssituationen; Schutzwürdigkeit des Vertrauens eines Kraftfahrzeugführers in die Verkehrserfahrung eines 10 3/4 jährigen Kindes; Direktanspruch des Verkehrsunfallopfers gegen die freiwillig eingegangene Haftpflichtversicherung der Stadt; Befreiung einer Stadt mit über 100.000 Einwohnern von der Pflicht zur Eingehung einer Haftpflichtversicherung für die von ihr gehaltenen Kraftfahrzeuge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1987
Aktenzeichen
VI ZR 75/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 15110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 06.02.1986
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • MDR 1987, 658-659 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2375-2377 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1237 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1987, 1034-1036 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Schülerin Alexandra S., geboren am 25. November ...,
vertreten durch ihre Mutter Rosita S., geborene Se., H. Stadtweg ..., F.,

Prozessgegner

1. Kraftfahrer Erich D., Sc.straße ..., K.,

2. Stadt F.,
vertreten durch den Magistrat,
dieser vertreten durch die Stadtwerke F., R.platz ..., F.,

3. F. Versicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, T.anlage ..., F.,

4. A. Versicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, T.anlage ..., F.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage, ob und unter welchen Umständen ein "Idealfahrer" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG damit rechnen muß, daß ein auf dem Fahrrad auf einem schmalen Bürgersteig im Bereich einer engen Ortsdurchfart fahrendes 10 3/4-jähriges Kind plötzlich das Gleichgewicht verliert und auf die Straße stürzt.

  2. b)

    Zur Frage des Direktanspruchs gegen den Versicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung für einen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PflVG befreiten Halter.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am Nachmittag des 23. Juli 1982 fuhr gegen 15.25 Uhr die damals 10 3/4 Jahre alte Klägerin mit dem Fahrrad, einem sogenannten Bonanza-Rad (BMX-Rad), innerorts auf dem Gehweg der Straße "Alt Harheim" in Richtung N.. Zur gleichen Zeit steuerte der Erstbeklagte - als Fahrer in Diensten der Zweitbeklagten - einen 10 t schweren, 2 m breiten und 11,2 m langen städtischen Linienbus, deren bei den Beklagten zu 3) und 4) haftpflichtversicherte Halterin die Zweitbeklagte war, über die Straße "Alt Harheim" in dieselbe Richtung wie die Klägerin. Der Gehweg wies im Bereich der Unfallstelle ein Breite von 0,75 m bis 0,8 m, an der Unfallstelle selbst eine Breite von 0,8 m auf. In Höhe des Hauses Nr. 31 kam die Klägerin, nachdem sie zuvor mit dem rechten Lenkergriff gegen ein an der Wand des Hauses Nr. 31 herabführendes Regenwasserrohr gestoßen war, mit ihrem Fahrrad von dem Gehweg ab und geriet mit beiden Beinen unter den 1,5 bis 1,55 m vom Bordsteinrand entfernt fahrenden Linienbus. Sie erlitt schwere Verletzungen im Bereich der Unterschenkel und Füße.

2

Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1), 3) und 4) ein Schmerzensgeld von 50.000 DM, ferner die Verurteilung aller Beklagten zur Zahlung von 132,- DM für einen ärztlichen Befundbericht sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für die Unfallschäden, bezüglich der Beklagten zu 2) beschränkt auf die materiellen Schäden. Die Klägerin behauptet, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Beklagte zu 1) sich nicht an die ihn treffenden besonderen Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 2 a StVO gehalten habe.

3

Er habe sie rechtzeitig auf dem nur 0,8 m breiten Gehweg mit einem Eis in der Hand auf dem Fahrrad fahren sehen. Obschon sie wegen des herannahenden Buses erkennbar schneller gefahren sei, habe er ihr keine Gelegenheit gegeben, in die nahe gelegene geräumigere Einmündung der T.gasse zu gelangen, wohin sie sich nach Erkennen des herannahenden Omnibusses in Sicherheit habe bringen wollen. Der Beklagte zu 1) habe vielmehr unter Überschreitung der nach Zeichen 274 auf 30 km/h festgesetzten Geschwindigkeitsbegrenzung weiter beschleunigt. Erschreckt durch die dadurch verursachten sehr lauten Motor- und Auspuffgeräusche und aus Angst vor dem großen Bus sei sie dann ganz auf der rechten Seite des Bürgersteigs gefahren, soweit dies möglich gewesen sei. Hierbei sei sie mit dem Lenker des Fahrrads gegen das Regenwasserfallrohr geraten. Daß sie bei dem anschließenden Sturz mit dem Oberkörper gegen den sie inzwischen überholenden Bus gefallen sei, sei darauf zurückzuführen, daß der Beklagte zu 1) nur einen unzureichenden Sicherheitsabstand gehalten habe. Letztlich seien aber die schweren Verletzungen, die sie erlitten habe, dadurch verursacht worden, daß der Beklagte zu 1) ihre Beine, die zunächst nur zwischen den blockierenden Reifen und der Fahrbahn eingeklemmt gewesen seien, nach dem Anhalten im Bestreben, sie aus dieser Lage zu befreien, mit dem Bus überfahren habe, statt den Bus zurückzusetzen.

4

Die Beklagten stellen ein Verschulden des Erstbeklagten in Abrede. Er sei nicht über 30 km/h gefahren. Beim Erkennen der Klägerin 25 m vor der späteren Unfallstelle sei sie völlig gradlinig auf dem Gehweg mit dem Fahrrad gefahren, ohne irgendwelche Unsicherheiten zu zeigen. Als der Bus zur Hälfte die Klägerin passiert hätte, habe der Beklagte zu 1) bemerkt, daß sie nach rechts geriet, und den Bus noch weiter nach links gesteuert. Als sie dann gegen die rechte Seite des Omnibusses gestoßen sei, habe er sofort eine Vollbremsung durchgeführt und den Bus nach 4 m-1,5 m vom Bordsteinrand entfernt - zum Stehen gebracht. Er habe einen genügend großen Seitenabstand zur Klägerin eingehalten. Mit der Möglichkeit, daß die Klägerin gegen das Regenwasserfallrohr stoßen und dann vom Bürgersteig auf die Fahrbahn zu Fall kommen würde, habe er nicht rechnen müssen. Für den Beklagten zu 1) habe sich der Unfall als unabwendbares Ereignis dargestellt.

5

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1), 3) und 4) unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines Schmerzengeldes von 30.000 DM, im übrigen die Beklagten vorbehaltlich der auf Sozialversicherungsträger kraft Gesetzes übergangenen Forderungen und unter Begrenzung der Haftung der Beklagten zu 2) auf die Haftungshöchstgrenzen nach § 12 StVG antragsgemäß verurteilt. Es ist davon ausgegangen, daß der Erstbeklagte den Unfall schuldhaft verursacht habe.

6

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandgesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

7

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

8

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Erstbeklagte den Unfall nicht schuldhaft verursacht. Vielmehr geht es davon aus, daß es sich bei dem Unfall um ein für den Erstbeklagten unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG mit der Folge eines Haftungsausschlusses auch der übrigen Beklagten gehandelt habe.

9

Das Berufungsgericht erwägt dazu:

10

Der Erstbeklagte habe einen im allgemeinen ausreichenden Seitenabstand zum Bürgersteig von 1,5 m bis 1,55 m eingehalten. Allein der Umstand, daß die Klägerin mit dem Fahrrad auf einen 0,8 m breiten Bürgersteig vor ihm her gefahren sei, hätte ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ausgereicht, ihm Hinweis für die Möglichkeit sein zu müssen, die Klägerin könne mit dem Fahrrad auf dem Gehweg stürzen. Auch aus der gesamten Verkehrssituation heraus habe er nicht mit einem Sturz rechnen müssen. Der Gehweg sei frei von Fußgängern und nicht von außergewöhnlichen Hindernissen begrenzt, das Fahrverhalten der Klägerin unauffällig gewesen. Deswegen hätte auch das Eis in der Hand der Klägerin nicht Hinweis auf einen möglichen Unfall sein müssen, zumal nicht geklärt sei, ob die Klägerin wegen des Eises in der Hand für den Erstbeklagten erkennbar einhändig oder ob sie nicht doch beidhändig gefahren sei.

11

Die Möglichkeit, daß die Klägerin wegen des sich verstärkenden Geräuschs des heranfahrenden Busses aus Angst und Schrecken einen Fahrfehler hätte begehen können, sei nur hypothetischer Natur gewesen. Hiergegen habe die unauffällige Fahrweise der Klägerin gleichermaßen gesprochen wie ihr Alter. Bei einem Kind von 10 3/4 Jahren könne von einer gewissen Fahrerfahrung ausgegangen werden. So habe die Klägerin auch die auf dem zuvor zurückgelegten Weg befindlichen Regenwasserfallrohre bei dem Haus Nr. 29 problemlos passiert. Es würde selbst die an den "Idealfahrer" zu stellenden gesteigerten Anforderungen überspannen, wenn von ihm verlangt werde, bei einer derartigen Verkehrssituation sei entweder ein noch größerer Seitenabstand einzuhalten oder von der Absicht, zu überholen, zunächst bis zur Klärung der Verkehrslage Abstand zu nehmen. Daß der Erstbeklagte nicht bremsbereit gewesen sei, habe nicht nachgewiesen werden können; insoweit würde ein etwaiger Fehler nicht zu dem Unfall geführt haben, weil dieser sich erst ereignet habe, als der Bus bereits mit der Hälfte seiner Länge die Klägerin passiert habe. Der Erstbeklagte habe sofort nach Erkennen des Sturzes der Klägerin, spätestens jedoch nach dem Aufprall gegen die Außenseite des Busses gebremst. Wie die Blockier- und Schleifspur von 4 m belege, sei der Erstbeklagte auch nicht mit einer den Straßenverhältnissen unangepaßten Geschwindigkeit, sondern mit höchstens 30 km/h gefahren. Daß die Verletzungen der Klägerin dadurch eingetreten seien, daß der Bus nach ihrem Sturz und dem ersten Anhalten dann nochmals einen Meter nach vorne gezogen worden sei, sei widerlegt.

12

II.

Diese Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Unfall für den Erstbeklagten unabwendbar gewesen sei, hält den Angriffen der Revision nicht stand. Vielmehr ist im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht einmal ein Schuldvorwurf gegen den Erstbeklagten auszuschließen.

13

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 3 Abs. 2 a StVG von dem Führer eines Kraffahrzeugs besondere Rücksicht gegenüber Kindern im Straßenverkehr verlangt: grundsätzlich hat er sich ihnen gegenüber, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so zu verhalten, daß ihre Gefährdung ausgeschlossen ist. Diese Pflicht trifft ihn bereits nach dem allgemeinen Maßstab der nach § 276 BGB von ihm zu beachtenden erforderlichen Sorgfalt. Noch höhere Anforderungen sind zu stellen, wenn es um die vom Berufungsgericht bejahte Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. von § 7 Abs. 2 StVG geht. Andererseits ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß selbst nach dem an den sogenannten "Idealfahrer" anzulegenden Maßstab der Kraftfahrer im gewissen Umfang sich auf sachgerechtes Verhalten auch von Kindern im Straßenverkehr verlassen darf, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die geeignet sind, dieses Vertrauen zu erschüttern. Derartige besondere Umstände muß der "Idealfahrer" aber sorgfältiger und kritischer als der Durchschnittsfahrer auf Auffälligkeiten hin beobachten, die ihm die Möglichkeiten einer Gefährdung des Kindes signalisieren. Muß er sie bei Anlegung dieses gesteigerten Sorgfaltsmaßstabs erkennen, dann muß er in höchst umsichtiger Weise sein Fahrverhalten darauf einstellen, um einen Unfall nach Möglichkeit auszuschließen (Senatsurteile vom 28. Mai 1985 - VI ZR 258/83 = VersR 1985, 864 und vom 2. Juni 1985 - VI ZR 22/84 = VersR 1985, 1088, 1089 m.w.N.).

14

a)

Nach Auffassung des Berufungsgerichts nötigte das Verhalten der Klägerin den Erstbeklagten auch nach den an den "Idealfahrer" zu stellenden Anforderungen nicht dazu, einen noch wesentlich größeren Seitenabstand zu dem von ihr benutzten rechten Bürgersteig als die vom Berufungsgericht festgestellten 1,50 m bzw. 1,55 m einzuhalten bzw. die Absicht, an ihr vorbeizufahren, zunächst zurückzustellen. Indes sind schon die Feststellungen zu der sich dem Erstbeklagten darstellenden Situation, die das Berufungsgericht seiner Auffassung zugrundelegt, von Rechtsfehlern beeinflußt, wie die Revision zu Recht rügt.

15

Das Berufungsgericht legt seiner Auffassung zugrunde, daß das Fahrverhalten der Klägerin unauffällig gewesen sei. Das mag Bestand haben, soweit es darum geht, ob die Klägerin bei der Annäherung des von dem Erstbeklagten gesteuerten Busses in ihrem Fahrverhalten auf dem Rad Unsicherheiten gezeigt hat. Indes genügt das allein nicht, um für den Erstbeklagten eine Gefährdung der Klägerin auszuschließen; die Pflicht zu gesteigerter Aufmerksamkeit gegenüber Kindern, zumal die gesteigerte Beobachtungspflicht eines "Idealfahrers" verlangte von ihm, gewissermaßen "vorausschauend" mit zu bedenken, in welche Verkehrssituation sie hineinfuhr und inwieweit deren Meisterung durch sie gewährleistet war. Zu Recht erörtert das Berufungsgericht deshalb Umstände, aus denen sich für den Erstbeklagten eine mögliche "Vorwarnung" für einen Unfall der Klägerin ergeben konnte. Dabei läßt das Berufungsurteil jedoch nicht hinreichend erkennen, ob sich das Berufungsgericht der Beweislast der Beklagten im Rahmen ihrer Haftung nach §§ 7, 18 StVG für solche Gefahrenmomente bewußt gewesen ist, die zwischen den Parteien streitig geblieben sind. So hat das Berufungsgericht zwar berücksichtigt, daß die Klägerin in einer Hand ein Eis gehalten hat; es hat indes nicht feststellen können, ob sie deswegen nur eine Hand am Lenker ihres Fahrrads gehabt hat, und hat ersichtlich zu Lasten der Klägerin bewertet, daß nicht habe geklärt werden können, ob - durch das Halten des Eises in einer Hand - eine augenfällige Situation bestanden hat, die der Erstbeklagte auf eine Entfernung von 25 m - beim ersten Erblicken der Klägerin - und beim sich Nähern bis zur späteren Unfallstelle hätte bemerken können.

16

Dabei kann zu Lasten der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin von der Fahrbahn der Straße "Alt Harheim" auf den Bügersteig wechselte, um sich vor dem herannahenden Bus in größere Sicherheit zu bringen. Wenn dann der Gehweg, auf den die Klägerin fuhr, mit nur 80 cm verhältnismäßig schmal war, der Lenker ihres Rads - was ebenfalls zugunsten der Klägerin zu unterstellen ist - eine Breite von 65 cm hatte, so lag es durchaus nicht fern, daß die Klägerin sich beim Vorbeifahren des Busses weiter nach rechts orientierte, an eines der vorstehenden Regenfallrohre mit dem Lenker stieß und - weil sie diesen nicht mit beiden Händen festhielt - aus dem Gleichgewicht geriet, wie dies dann auch geschehen ist. Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß die Klägerin zunächst derartige Hindernisse "problemlos" passiert hatte, durfte den Erstbeklagten nicht zu der Annahme berechtigen, daß sie auch in der Folge die Verkehrssituation meistern werde. Ebenso tritt die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin mit 10 3/4 Jahren eine gewisse "Verkehrserfahrung" besessen haben dürfte, in den Hintergrund; ist davon auszugehen, daß sie auf ihrem Fahrrad in einer Weise fuhr, die für sie gefährlich war, dann war ein etwaiges Vertrauen des Erstbeklagten in die "Verkehrserfahrung" der Klägerin ohne ersichtlichen Grund.

17

b)

Im gegenwärtigen Verfahrensstand ist deshalb zugrunde zu legen, daß die Fahrweise der Klägerin in der Verkehrssituation, der sie durch das Vorbeifahren des Busses ausgesetzt wurde, für einen gewissenhaften Fahrzeugführer keine Gewährleistung dafür bot, daß ihre Gefährdung ausgeschlossen war. Da nach den insoweit zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts wegen der engen Fahrbahn ein größerer Seitenabstand bei Vermeidung der Gefährdung von Personen auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig nicht eingehalten werden konnte, hätte der "Idealfahrer" von einem Vorbeifahren bis zu einer ungefährlicheren Verkehrssituation abgesehen, gleichzeitig seine Aufmerksamkeit auf die Fahrweise der Klägerin gerichtet und seine Geschwindigkeit so eingestellt, daß er bei einer gefährlichen Unsicherheit der Klägerin sogleich reagieren und den Bus sofort zum Stehen bringen konnte.

18

c)

Sofern es bei dieser Sach- und Rechtslage für die Haftung der Beklagten nach §§ 7, 18 StVGüberhaupt noch auf das Verhalten des Erstbeklagten während des Vorbeifahrens an der Klägerin und nach ihrem Sturz ankommen sollte, ist dazu zu bemerken:

19

Was die ständige Bremsbereitschaft des Erstbeklagten betrifft, so geht das Berufungsgericht auch insoweit von unzutreffenden Feststellungen aus. Es verkennt, daß, solange das Vorhandensein dieser ständigen Bremsbereitschaft nicht festgestellt ist, richtig zugunsten der Klägerin insoweit von einem Fahrfehler des Erstbeklagten auszugehen ist, da die Beklagten hierfür im Rahmen ihrer Haftung nach §§ 7, 18 StVG die Beweislast haben. Daß eine entsprechende Vorsicht den Unfall nicht ausgeschlossen hätte, läßt sich mit der Argumentation des Berufungsgerichts nicht sagen: das Berufungsgericht hebt darauf ab, der Erstbeklagte habe den Sturz der Klägerin durch einen "vagen" Blick in den Außenspiegel erkannt und dann sofort, spätestens unmittelbar nach Hören des Aufpralls der Klägerin gegen die Außenseite des Busses gebremst. Ein sorgfältiger Fahrzeugführer hätte den Sturz der Klägerin schon in seiner Entwicklung beobachten können und müssen. Es ist daher nicht auszuschließen, daß bei solchem Verhalten eine sofortige Bremsreaktion den Unfall vermieden hätte. Für das Gegenteil sind die Beklagten beweisbelastet. Ebenso trifft dies die Beweislast dafür, daß der Bus nach dem Sturz vorstatt zurückgesetzt werden mußte, um die Beine der Klägerin zu befreien.

20

2.

Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand ist aber auch eine deliktlische Haftung der Beklagten nicht auszuschließen. Zwar ist im Rahmen dieser Haftung die Klägerin für ein Verschulden des Erstbeklagten beweisbelastet. Deswegen können auch nicht die gleichen Feststellungen, die für das Verneinen der Unabwendbarkeit maßgeblich waren - soweit sie streitig sind - für ein schuldhaftes Verhalten des Erstbeklagten zugrunde gelegt werden. Insbesondere kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin wegen des Eises in der Hand einhändig fuhr. Zur Breite des Lenkers ihres Fahrrades ist lediglich eine solche von 45 cm zwischen den Parteien unstreitig. Da dann aber die Klägerin nicht die gesamte Breite des Bürgersteigs mit dem Rad ausfüllte, ist auch nicht eine Gefahrensituation dergestalt als bewiesen anzusehen, daß der Erstbeklagte die Kollision der Klägerin mit dem Regenwasserfallrohr in den möglichen Geschehensablauf einbeziehen mußte.

21

a)

Nicht auszuschließen ist jedoch nach dem derzeitigen Verfahrensstand eine schuldhafte Verursachung des Unfalls i.S. der §§ 823 Abs. 1, 847 BGB durch Nichteinhalten der nach Zeichen 274 gebotenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die Feststellung des Berufungsgerichts zu der von dem Erstbeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit halten der Nachprüfung nicht stand.

22

Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die vorhandenen Beweismöglichkeiten zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Erstbeklagte die zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschritten und den Unfall dadurch schuldhaft verursacht habe, unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht ausgeschöpft hat. Die Klägerin hatte in erster Instanz vorgetragen, der Bus sei schneller als die an der Unfallstelle zulässigen 30 km/h gefahren. Diesen Vortrag hat sie auch im Berufungsverfahren wiederholt und durch Antrag auf sachverständige Auswertung der bei den Strafakten befindlichen Tachometerscheibe unter Beweis gestellt. Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht kann angesichts des ausdrücklichen Hinweises in der Berufungserwiderung der Klägerin vom 3.10.1985 auf ihren Schriftsatz erster Instanz vom 30.11.1983 bei gleichzeitiger Wiederholung ihres früheren Beweisantrags nicht davon ausgegangen werden, das Einhalten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h sei unstreitig geworden. Dem Beweisantritt hätte das Berufungsgericht daher nachgehen müssen. Stattdessen hat das Berufungsgericht seine Feststellung allein aufgrund der in der Verkehrsunfallskizze ausgewiesenen Blockier- und Schleifspur von 4 m getroffen, ohne seine eigene Sachkunde für diese Schlußfolgerung darzutun. Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß dem Berufungsgericht eigene Sachkunde für die Feststellung der Geschwindigkeit fehlte und es daher nicht von der sachverständigen Auswertung der Unterlagen und weiteren Beweismittel, insbesondere auch der Tachometerscheibe, absehen durfte. Unter Ausschöpfung der gegebenen Beweismöglichkeiten wird das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung auch die Frage der Ursächlichkeit einer eventuellen Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu prüfen haben.

23

b)

In die Prüfung einer schuldhaften Verursachung der Verletzungen der Klägerin wird das Berufungsgericht auch den zwischen den Parteien streitigen Ablauf des für den Verletzungseintritt maßgeblichen Unfallgeschehens einzubeziehen haben. Da keiner der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen, deren Aussagen das Berufungsgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hatte, aus eigener Kenntnis über die Lage der Beine der Klägerin beim Anhalten des Busses berichten konnte, hätte das Berufungsgericht nicht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO das Beweisanerbieten der Klägerin ablehnen dürfen, ein Sachverständigengutachten zu der streitigen Frage der Unfallverursachung einzuholen. Sollte die Beweisaufnahme zu dem Ergebnis führen, daß die Beine erst nach Einklemmen zwischen blockierendem Reifen und Fahrbahn und erst nach Anhalten beim Vorziehen des Busses überfahren wurden, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob dies bei der Verteilung der Haftungsanteile, auch im Rahmen des von ihm zu entscheidenden Mitverschuldens der Klägerin i.S. des § 254 BGB, zu berücksichtigen ist.

24

3.

Aus den genannten Gründen ist die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurückzuverweisen. Das Berufungsurteil ist auch nicht insoweit zu bestätigen, als die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) abzuweisen wäre.

25

Die von der Revision aufgezeigten Bedenken gegen die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen die Beklagten zu 3) und 4) als Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2) sind nicht gerechtfertigt. Zwar ist die Beklagte zu 2) als Stadt mit über 100.000 Einwohnern nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PflVG von der Pflicht zum Eingehen einer Haftpflichtversicherung für die von ihr gehaltenen Kraftfahrzeuge nach § 1 PflVG befreit. Macht sie aber zur Abwendung der sie sonst als "Quasi-Pflichtversicherer" in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie einen Haftpflichtversicherer treffenden Pflichten von der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PflVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, eine Haftpflichtversicherung abzuschießen, so liegt es im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes, die hinter dem Kraftfahrzeughalter und dem Kraftfahrzeugführer stehende Haftpflichtversicherung in gleicher Weise wie in den übrigen Fällen der obligatorischen Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen zu können.

26

Die Haftpflichtversicherung nimmt in dem Fall, daß die Möglichkeit des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung von dem befreiten Fahrzeughalter gewählt wird, bei einer Haftung des Fahrers dem Geschädigten gegenüber die gleiche rechtliche Position ein, wie die nach § 1 PflVG abgeschlossene Haftpflichtversicherung. In sinnvoller Auslegung des § 3 Nr. 1 PflVG ist dem Geschädigten dann aber auch die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer einzuräumen. Ein Sachgrund dafür, dem Verkehrsopfer den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer vorzuenthalten, wenn für den Ouasi-Versicherer ein Haftpflichtversicherer eintritt, obgleich § 2 Abs. 2 Satz 1 PflVG ihm in diesem Fall den entsprechenden Schutz durch den Ouasi-Versicherer nimmt, ist nicht zu erkennen. Diese Betrachtung gilt gleichermaßen für den geltendgemachten Anspruch aus Haftung des Fahrers wie für den Anspruch aus Haftung der Stadt bzw. der Gemeinde als Kraftfahrzeughalter. Dies entspricht den Intentionen des neugefaßten Pflichtversicherungsgesetzes. Denn eine der bedeutsamen Neuerungen durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 5. April 1965 - BGBl. I 213 - war die Gewährung eines unmittelbaren Anspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer (Geigel, Haftpflichtprozeß, 19. Auflage, Kap. 13 Rn. 41; vgl. auch OLG Düsseldorf, ZfS 1981, 149; a.A. OLG Karlsruhe VersR 1980, 938, jedoch offenlassend für Haftung von Ansprüchen gegen den Fahrer).

27

III.

Da das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler der unzureichenden Tatsachenaufklärung sowie auf der fehlerhaften rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen beruhen kann, war es aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm wurde dabei zugleich die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Dr. Birkmann