Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1976, Az.: VI ZR 219/74

Verschulden von Unfallbeteiligten,wenn ein Autofahrer in eine bereits bestehende Unfallstelle einfährt und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden; Abwägen der Vorrangigkeit der Maßnahmen der Verminderung der Gefahr durch ein verunfalltes Auto für den Schnellverkehr und der Sorge für andere Unfallbeteiligte, die möglicherweise verletzt sind und sofort Hilfe brauchen; Schutzrichtung des Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1976
Aktenzeichen
VI ZR 219/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 20.06.1974

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Über die Anforderungen an die Absicherung eines bei Dunkelheit auf der Autobahn liegengebliebenen Unfallfahrzeugs (hier: Teilblockierung der Überholspur).

  2. 2.

    Bei Abwägung der Haftung für das Auffahren auf ein Unfallfahrzeug darf die Frage nach einer möglicherweise schuldhaft gesetzten Unfallursache nicht außer Betracht bleiben.

  3. 3.

    Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO soll den Überholenden und den Gegenverkehr schützen, nicht jedoch denjenigen, der auf der Fahrbahn liegengeblieben ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juni 1974 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger befuhr am 29. März 1969 gegen 3.00 Uhr morgens mit seinem Pkw die Bundesautobahn Würzburg-Nürnberg. Als er mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h den vor ihm fahrenden S. überholte, geriet sein Wagen ins Schleudern und streifte den Pkw S. Sein Fahrzeug bewegte sich drehend zur mittleren Leitplanke und kam mit dem Heck teilweise auf dem Grasstreifen, mit dem Vorderteil in die Überholspur, und zwar in Gegenrichtung hineinragend, zum Stehen. Die abgeblendeten Scheinwerferlichter brannten weiter. Auch der Pkw S. war durch den Anprall ins Schleudern gekommen, stieß mit dem Heck gegen die Leitplanke des rechten Fahrbahnrandes und kam auf dem Randstreifen entgegen der Fahrtrichtung ebenfalls mit brennenden Scheinwerfern zum Stehen.

2

Der Kläger verließ sein Fahrzeug, begab sich zu dem 20-30 m entfernten Pkw S. und erkundigte sich nach den Unfallfolgen; er erfuhr, daß die Insassen nicht verletzt waren. Sodann ging er zu seinem Fahrzeug zurück und trat seitlich an dessen Heck, um das im Kofferraum befindliche Warndreieck herauszuholen. In diesem Augenblick prallte die Beklagte, die auf der Überholspur mit dem Pkw ihres Ehemannes mit hoher Geschwindigkeit herankam, gegen den Pkw des Klägers. Dabei wurde der Kläger von seinem Fahrzeug erfaßt, auf die Fahrbahn geschleudert und erheblich verletzt.

3

Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, die seiner Ansicht nach den Unfall allein verschuldet hat, nach Abzug bereits geleisteter 29.000 DM jetzt noch Ersatz des Sachschadens an seinem Pkw, der Heilungskosten, seines derzeitigen und künftigen Verdienstausfalls und ein angemessenes Schmerzensgeld, ferner Feststellung, daß die Beklagte auch zum Ersatz künftigen Schadens verpflichtet sei.

4

Die Beklagte meint, der Kläger habe unter Berücksichtigung der gezahlten 29.000 DM keine Ansprüche mehr, weil ihn ein erhebliches Mitverschulden treffe.

5

Das Landgericht hat die Beklagte (unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Leistungen) zur Zahlung der geforderten Beträge verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Dabei ist es von einer vollen Haftung der Beklagten ausgegangen.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat sie das Oberlandesgericht, ausgehend von einer auf sie entfallenden Haftungsquote von 2/3, zur Zahlung von insgesamt 44.977,52 DM verurteilt und die Ersatzpflicht der Beklagten in Höhe von 2/3 für den Zukunftsschaden des Klägers festgestellt. Dagegen hat es die Berufung des Klägers, mit der dieser weitere Zahlungen sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auch hinsichtlich noch nicht bezifferbarer, bereits entstandener Schäden begehrt hatte, zurückgewiesen.

7

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageansprüche, soweit sie ihm aberkannt worden sind, weiter.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß sie in der Dunkelheit zu schnell gefahren sei, um rechtzeitig anhalten zu können, trotz einer für sie unklaren Verkehrssituation ihre Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt habe und dem von dem Pkw des Klägers gebildeten Hindernis nicht auf die rechte Fahrspur ausgewichen sei; sie habe auch auf der Autobahn mit Hindernissen rechnen müssen. Zum Unfallhergang hat das Berufungsgericht festgestellt: Die Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h gefahren; sie habe den Pkw des Klägers im Licht ihrer Scheinwerfer auf eine Entfernung von 100 bis 150 m gesehen, indes zunächst angenommen, das Fahrzeug sei noch in Fahrt. Durch die (ihr entgegenleuchtenden) Lichter sei sie erschreckt und irritiert worden, habe nicht auszuweichen versucht, erst 20 m vor dem Hindernis gebremst und sei dann gegen den schräg zu ihrer Fahrtrichtung an der Leitplanke stehenden Pkw gestoßen.

9

Der Kläger habe, so meint das Berufungsgericht, den Unfall nicht mitverschuldet. Er sei zwar zur sofortigen Absicherung seines Fahrzeuges verpflichtet gewesen und hätte das vorrangig tun oder sofort den (fahrbereiten) Pkw von der Fahrbahn wegfahren müssen. Da aber zunächst nicht erkennbar gewesen sei, ob es im Pkw S. zu schwerwiegenden Personenschäden gekommen sei, auch der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall nicht genau feststehe, könne sein Verhalten ihm nicht als Verschulden angelastet werden. Indessen habe die von seinem Pkw ausgehende Betriebsgefahr den Unfall mitverursacht; den Nachweis eines für ihn unabwendbaren Ereignisses habe er nicht geführt. Er sei durch einen wie immer auch gearteten Fahrfehler ins Schleudern gekommen und habe seinen Pkw auf der Überholspur ohne Absicherung stehen lassen, obwohl er die Fürsorge für etwaige Verletzte noch rascher hätte erfüllen können, wenn er sein (fahrbereites) Auto auf den Randstreifen neben den Pkw S. gefahren hätte.

10

Weil das Verschulden der Beklagten überwiege, aber auch die Betriebsgefahr des Pkw des Klägers eine erhebliche Ursache für den Unfall gesetzt habe, müsse der Kläger 1/3 seines Schadens selbst tragen. Sodann hat das Berufungsgericht Ausführungen zur Schadenshöhe gemacht.

11

II.

Das hält den Revisionsangriffen der Parteien, soweit diese sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensabwägung richten, nicht stand.

12

1.

Vergeblich rügt die Revision der Beklagten allerdings, daß das Berufungsgericht in dem Verhalten des Klägers alsbald nach dem ersten Unfall keinen schuldhaften Verstoß gegen seine Pflichten als Kraftfahrer gesehen und diesen Umstand bei der Abwägung der Verursachungsanteille gemäß § 17 StVG nicht zu dessen Lasten erschwerend in Betracht gezogen hat.

13

a)

Auszugehen ist von der Feststellung des Berufungsgerichts, das Fahrzeug des Klägers sei nach dem Anstoß an die Leitplanke des Mittelstreifens noch fahrbereit gewesen. Soweit dazu die Revision des Klägers Verfahrensrügen erhebt, sind diese unbegründet. Von weiteren Ausführungen darüber sieht der Senat ab (§ 565 a ZPO).

14

b)

Dem Kläger kann jedoch in der Situation wie sie sich ihm nach dem ersten Unfall darstellte, nicht schon ein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß er nicht zuerst sein Fahrzeug auf den Randstreifen der Autobahn gefahren hat, bevor er sich über die Unfallfolgen für die Insassen des Pkw S. vergewisserte. Insoweit kann der dem Kläger günstige Standpunkt des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden.

15

Sicher bildet ein auf der Autobahn liegengebliebenes Fahrzeug, noch dazu in der Dunkelheit, für den Schnellverkehr eine erhebliche Gefahr. Es muß daher sofort abgesichert oder, wenn das wie hier möglich ist, von der Fahrbahn entfernt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 126/65 - VersR 1967, 450). Indessen ist damit noch nicht die Frage entschieden, ob nicht im Einzelfall die Sorge für andere Unfallbeteiligte, die möglicherweise verletzt sind und sofort Hilfe brauchen, vorgeht. Die Straßenverkehrsordnung enthielt darüber in ihrer zur Unfallzeit geltenden Fassung keine Bestimmungen. Erst § 34 StVO in der Fassung vom 16. November 1970 (BGBl I S. 1565) hat bald darauf bestimmt, nach einem Verkehrsunfall habe jeder Beteiligte sofort zu halten, sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und den Verkehr zu sichern. Es mag offenbleiben, ob damit die Reihenfolge der Maßnahmen, die nach einem Unfall zu treffen sind (in § 34 StVO in der Fassung vom 27. November 1975 ist sie geändert), verbindlich und für alle denkbaren Fälle vorgeschrieben worden war. Immerhin war diese Regelung Ausdruck einer schon zur Unfallzeit weithin vorhanden gewesenen Rechtsüberzeugung zum Verhalten nach einem Verkehrsunfall (s. die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bei Booß, StVO LAufl. 1971 S. 248). Im vorliegenden Fall kann die Entscheidung des Klägers, sich noch vor Absicherung seines Fahrzeuges und vor dem Versuch, es wegzufahren, zum unfallbeteiligten Pkw S. zu begeben und sich dort zu vergewissern, ob sofortige Hilfe erforderlich war, jedenfalls noch nicht als eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrer angesehen werden. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß für den Kläger zunächst nicht erkennbar gewesen war, ob es in dem von ihm gestreiften Pkw S. zu schwerwiegenden Personenschäden gekommen war. Der Revision der Beklagten kann nicht zugegeben werden, daß "offensichtlich nichts Wesentliches passiert" war. Immerhin war der Pkw S. ebenso wie der des Klägers herumgeschleudert worden. In der Dunkelheit war der Umfang möglicher äußerer Beschädigungen des Fahrzeuges nicht sofort abzuschätzen, geschweige denn zu beurteilen, ob und gegebenenfalls wie schwer die Insassen verletzt waren. Die Aufregung des Klägers gleich nach dem Unfall erschwerte ihm ruhige Überlegungen darüber, was vorrangig zu tun sei. Es ist verständlich, daß bei ihm zunächst das Gefühl, helfen zu müssen, im Vordergrund stand. Im übrigen wußte er zu dieser Zeit noch nicht, wie weit die Schäden an seinem Wagen dessen Fahrbereitschaft beeinträchtigt hatten. Es wäre deshalb nicht ohne jedes Risiko gewesen, den Versuch zu unternehmen, den Pkw über die Fahrbahn auf den Randstreifen zu fahren.

16

Wenn der Kläger unter diesen Umständen nicht das aus nachträglicher Sicht Vernünftigste unternahm, nämlich mit seinem Wagen neben den Pkw S. auf den Randstreifen zu fahren, so hat er zwar nicht dargetan, daß er zur Beseitigung des von ihm auf der Autobahn geschaffenen Hindernisses die äußerste Sorgfalt angewandt hat (§ 7 Abs. 2 StVG), so daß seine Mithaftung nach §§ 7, 17 StVG nicht entfällt. Indessen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bei der Abwägung insoweit nur die reine Betriebsgefahr des Pkw's des Klägers berücksichtigt.

17

2.

Zu Recht rügt die Revision der Beklagten jedoch, daß das Berufungsgericht offengelassen oder nicht geprüft hat, ob der Kläger die Berührung mit dem Pkw S. beim Überholen verschuldet und schon damit fahrlässig eine Ursache für die nachfolgende Teilblockierung der Überholspur durch sein Fahrzeug gesetzt hat.

18

Das Berufungsgericht hat dazu nur im Zusammenhang mit seinen Erörterungen über die Frage, ob der Kläger den Unabwendbarkeitsbeweis geführt habe, bemerkt, dieser sei "durch einen wie immer auch gearteten Fahrfehler ins Schleudern gekommen". Indessen bleibt unklar, ob es damit eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalles durch den Kläger, die als Umstand für eine mögliche Erhöhung der Betriebsgefahr bei der Abwägung nach § 17 StVG berücksichtigt werden müßte, hat annehmen wollen. Darüber, warum der Kläger während seines Überholmanövers ins Schleudern gekommen und den Pkw S. berührt hat, haben die Parteien unterschiedliche Behauptungen aufgestellt. Nach der Darstellung des Klägers hat er infolge des plötzlichen Auftauchens eines "Gegenstandes" oder des Schattens eines Tieres das Steuer seines Pkw zunächst (ausweichend) nach links gerissen und dann (korrigierend) wieder scharf nach rechts gelenkt. Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen jedoch. Für die Revisionsinstanz muß mithin von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß der Kläger, wie die Beklagte behauptet, unaufmerksam gewesen ist und die Berührung mit dem Pkw S., damit im weiteren Verlauf auch seine eigene Verletzung, fahrlässig herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt insoweit, sofern möglich, aufzuklären und sich zu der Fahrweise des Klägers eine Überzeugung zu bilden haben. Dabei wird es zu erwägen haben, ob zugunsten der Beklagten der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Klägers spricht, der auf der für ihn freien Überholspur der Autobahn das Steuer seines Fahrzeugs "verrissen" hat. Es wäre dann Sache des Klägers, diesen Anschein durch Nachweis von Tatsachen, die seinen "Fahrfehler" erklären und entschuldbar erscheinen lassen können, zu entkräften (vgl. für den Fall des Überquerens der Straße durch ein Tier OLG Stuttgart, VersR 1974, 502).

19

3.

Das Berufungsgericht hat den von ihm festgestellten Sachverhalt nicht daraufhin geprüft, ob der Kläger sich selbst, was seine Körperverletzung und die daraus herrührenden Schäden betrifft, schuldhaft gefährdet hat, weil er dicht an das Heck seines die Fahrbahn teilweise blockierenden Fahrzeuges getreten war, ohne den nachfolgenden Verkehr im Auge zu behalten und sich vor den von daher drohenden Gefahren zu schützen. Auch das ist rechtsfehlerhaft.

20

Der Kläger war zwar nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Fahrbahn der Autobahn zu betreten, um zur Absicherung seines Fahrzeuges Warneinrichtungen zu holen und diese aufzustellen. Dabei mußte er jedoch im eigenen Interesse (§ 254 BGB) den Verkehr sorgfältig beobachten und sich so verhalten, daß er, wenn es schon zu einem Auffahrunfall kam, nicht angefahren und verletzt werden konnte. Die großen Gefahren, die der Schnellverkehr auf der Autobahn für einen Fußgänger mit sich bringt, verlangen von diesem höchste Vorsicht. Das ist allgemein bekannt und hätte auch vom Kläger in Rechnung gestellt werden müssen. Da sein Fahrzeug zum Teil in die Überholfahrbahn hineinragte, dazu noch mit den weißen Scheinwerfern gegen die Fahrtrichtung leuchtete und entgegenkommende, schnellfahrende Fahrzeugführer irritieren konnte, konnte er voraussehen, daß vor Absicherung der Unfallstelle durch Warneinrichtungen ein Anprall eines nachfolgenden Fahrzeuges gegen seinen Pkw im Bereich des Möglichen lag. Auf der geraden, übersichtlichen Fahrbahn der Autobahn hätte er die Scheinwerferlichter des sich nähernden Fahrzeuges der Beklagten schon von weitem sehen können und hätte Zeit genug gehabt, sich darauf einzustellen. Er gefährdete sich deshalb fahrlässig selbst, als er hinter oder an das Heck seines Pkw trat, ohne die Fahrbahn zu beobachten und ohne sich beim Herannahen des Fahrzeuges der Beklagten sofort aus dem Gefahrenbereich seines Pkw's zu begeben, der bei einem Anprall zurückgeschleudert werden konnte. Das hierin liegende Verschulden des Klägers hätte ebenfalls neben der Betriebsgefahr seines Pkw's bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge berücksichtigt werden müssen.

21

4.

Andererseits rügt die Revision des Klägers ebenfalls mit Erfolg, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Schwere des Verschuldens der Beklagten den Sachverhalt im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht vollständig gewürdigt hat.

22

Die Beklagte hat die Überholspur der Autobahn befahren, obwohl die Normalspur frei war, als sie sich der Unfallstelle näherte. Der darin möglicherweise liegende Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot dürfte allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht zu Lasten der Beklagten ins Gewicht fallen; die Vorschrift (§ 8 Abs. 2 1. Halbsatz StVO a.F.; jetzt § 2 Abs. 2 StVO) soll den überholenden und den Gegenverkehr schützen, nicht jedoch denjenigen, der auf der Fahrbahn liegengeblieben ist. Die Revision beanstandet aber mit Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hat, ob nicht der Beklagten, als sie sich der Unfallstelle näherte, nicht nur die weißen Lichter des an der Leitplanke stehenden Pkw's entgegenleuchteten, die sie zunächst als die Scheinwerfer eines auf der Gegenfahrbahn sich bewegenden Kraftfahrzeugs mißdeutet haben könnte, sondern auch die ebenfalls in ihre Fahrtrichtung leuchtenden weißen Scheinwerfer des Pkw S., der auf der Standspur stand. Damit könnte - objektiv - die Verkehrslage für die Beklagte noch unklarer gewesen sein, als das Berufungsgericht sie gewertet hat, und der Beklagten weiteren Anlaß zu rechtzeitiger Reaktion gegeben haben können.

23

Im Rahmen der somit erforderlichen weiteren Aufklärung des Sachverhaltes wird auch Gelegenheit sein zu klären, weshalb die Beklagte die Scheinwerferlichter der beiden Kraftfahrzeuge nicht sehr viel früher gesehen und darauf reagiert hat. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auf die Rügen der Revision des Klägers zu seiner Feststellung eingehen können, die Beklagte sei durch die Scheinwerferlichter des ihr entgegenleuchtenden Pkw's "irritiert" worden.

24

III.

Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die Rügen beider Parteien, die sich gegen die Feststellungen zur Höhe des entstandenen Schadens richten, zu prüfen und zu bescheiden.

Dr. Weber
Dunz
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt