Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1967, Az.: VI ZR 126/65
Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht bei einem Umfall im Straßenverkehr; Berechung des Mitverschuldensanteils eines Unfallverursachers und eines Geschädigten unter Berücksichtigung aller unfallmitbegründenden Ursachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 126/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11860
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt (Main) - 16.03.1965
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Mohsen F., Teheran, ... Rue C.
vertreten durch August J., B., P. Straße ...
Prozessgegner
Automobil-Verkäufer Karl Friedrich B., F., R. L. straße ...
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 16. März 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Mit seiner Klage macht der Kläger Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 23. Januar 1960 ereignet hat. An diesem Tage befuhr der Beklagte mit seinem Chevrolet gegen 17.45 Uhr nach Einbruch der Dämmerung die Autobahn Kassel - Frankfurt (Main) in Richtung Frankfurt. Etwa 200 m vor dem km-Stein 409,5 - in der Gemarkung Nieder-Gemünden (Kreis Alsfeld) - platzte der Schlauch des linken Hinterreifens seines Fahrzeuges. Der Wegen geriet dadurch ins Schleudern und kam auf der Überholspur - etwa in Höhe des Autobahnkilometers 409,3 - schräg im spitzen Winkel zum Fahrbahnrand zum Stehen. Die Überholspur war dadurch versperrt. Unmittelbar hinter dem Beklagten fuhr der Fabrikant Ho. mit seinem Personenwagen. Er hielt seinen Wagen auf dem rechten Straßenstreifen an, entnahm seinem Fahrzeug eine Warnlampe, lief damit auf der Fahrbahn zurück, gab Warnsignale und stellte die Lampe schließlich nach etwa 60 m ab. Zwischenzeitlich versuchte der Beklagte vergeblich, seinen Wogen von der Fahrbahn zu schieben. Währenddessen näherte sich der Kläger, der einen Porsche fuhr, mit einer Geschwindigkeit, die nach seinen Angaben etwa 110 km/st betrug. Er fuhr mit Abblendlicht und begann sofort zu bremsen, nachdem er die Umrisse des Fahrzeuges des Beklagten erkannt hatte; er konnte jedoch seinen Wagen nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen und fuhr gegen den linken Heckteil des Fahrzeuges des Beklagten.
Bei dem Unfall erlitt der Kläger Gesichtsverletzungen und eine Gehirnerschütterung. Außerdem wurde er am rechten Fuß verletzt. An dem Porsche entstand Totalschaden.
Der Kläger hat vorgetragen: Die Autobahn verlaufe vor der Unfallstelle in einer leichten Links-Kurve und weise eine leichte Welle auf, weil sie zusätzlich sacht ansteige. Als der unbeleuchtete und die Überholspur blockierende Wagen des Beklagten plötzlich vor ihm aufgetaucht sei, habe er mit voller Kraft gebremst, über das Auffahren nicht mehr ganz verhindern können. Auf die Überholspur habe er offenbar nur deshalb gesteuert, weil er das von Ho. benutzte Warnlicht rechts bemerkt und hieraus auf eine mögliche Gefahr auf der rechten Fahrspur geschlossen habe. Er sei zu dieser Zeit mit Abblendlicht gefahren, weil das wegen des Gegenverkehrs nötig gewesen sei.
Der Kläger war bereit, ein Viertel seines Schadens selbst zu tragen und meint, den Beklagten treffe die Hauptschuld an dem Unfall. Der Beklagte sei ohne weiteres in der Lage gewesen, sein Fahrzeug, das - abgesehen von dem Reifenschaden - betriebsbereit gewesen sei, sofort von der Überholspur zu entfernen und auf den Mittel- oder den rechten Seitenstreifen der Fahrbahn zu fahren. Auch hätte der Beklagte sein Fahrzeug unter allen Umständen innen beleuchten und für die Aufstellung einer Warnlampe in ausreichend weiter Entfernung auf der Überholspur sorgen müssen, um den Nachfolgeverkehr ordnungsgemäß zu warnen. Er - der Kläger - habe mit einem derartigen Hindernis auf der Überholspur nicht zu rechnen brauchen.
Der Kläger hat seine Ansprüche - unter Abzug eines Viertels - mit 17.075,74 DM beziffert und mit der Klage von dem Beklagten Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm drei Viertel allen künftigen Schadens zu ersetzen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat geltend gemacht: Er habe in der kurzen Zeit bis zum Aufprall des Fahrzeuges des Klägers seinen Wagen nicht von der Überholspur wegschieben oder wegfahren können, denn die Reifendecke des linken Hinterrades sei durch die Schleuderbewegungen von der Radfelge abgesprungen. Selbst wenn er sein Fahrzeug auf den mittleren Grünstreifen der Fahrbahn geschoben oder gefahren hätte, sei der Unfall nicht zu vermeiden gewesen, weil die unbereifte Radfelge sich dort in den losen Boden eingemahlen hätte. Der Wagen wäre dann stehen geblieben und hätte mit der rechten Seite und dem hinteren Teil die Überholfahrbahn weiterhin - wenigstens zum Teil - blockiert. Der Unfall sei deshalb allein darauf zurückzuführen, daß der Kläger nicht auf Sicht gefahren sei und aus diesem Grunde das unvermeidbare Hindernis zu spät erkannt habe. Mit einem derartigen Hindernis müsse aber jeder Autofahrer - auch auf der Autobahn - rechnen.
Das Landgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten für die Hälfte des Schadens bejaht.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil wie folgt geändert:
- 1.
Die Ersatzansprüche des Klägers aus dem Unfall vom 23.1.1960 sind - vorbehaltlich ihres Überganges auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger dem Grunde nach zu 2/3 des ihm entstandenen Schadens gerechtfertigt.
- 2.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 des Schadens zu ersetzen, der ihm künftig aus dem Unfall vom 23.1.1960 entstehen wird, sofern diese Schäden nicht von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger getragen werden.
Die Anschlußberufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte, daß die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages in vollem Umfang und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs insoweit abgewiesen wird, als der Kläger Ersatz von mehr als einem Viertel des Gesamtschadens geltend macht, Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten für 2/3 des Gesamtschadens aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung bejaht. Es ist der Ansicht: Der Beklagte habe seinen Kraftwagen mit dem geplatzten Hinterreifen wegen des Schleuderns und der damit für ihn verbundenen Gefährdung zwar auf der Überholfahrbahn zum Halten bringen dürfen. Er hätte ihn aber mit Rücksicht auf die große Gefahr, die er dort bei Dunkelheit für den nachfolgenden Verkehr bildete, sofort von der Überholspur entfernen müssen. Auch wenn die Reifendecke des linken Hinterrades auf der Fahrt von der Radfelge abgesprungen sei, habe er sein Fahrzeug mit der unbereiften Felge ohne besondere Fahrkunst mit Motorenkraft auf den Mittelstreifen oder den rechten Fahrbahnrand fahren können. Er habe die nächstliegende Maßnahme unterlassen, die jeder sorgfältige Kraftfahrer in seiner Lage getroffen hätte.
Dem Kläger hat das Berufungsgericht vorgeworfen, daß er für seine Sichtverhältnisse bei Abblendlicht mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist und dadurch den Unfall mit herbeigeführt hat. Er habe auch auf der Autobahn bei Dunkelheit nur so schnell fahren dürfen, daß er sein Fahrzeug auf der überschaubaren Strecke vor plötzlich auftauchenden Hindernissen jederzeit hätte anhalten können.
Bei seiner Abwägung nach § 17 StVG hat das Berufungsgericht erwogen, daß die vom Beklagten und seinem Fehlverhalten ausgehende Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ungleich größer gewesen sei, zumal sie mit Leichtigkeit von ihm hätte beseitigt werden können, während das Vertrauen des Klägers, die Fahrbahn sei nach wie vor frei, zwar nicht entschuldigt werden könne, aber doch in einem milderen Licht erscheine.
II.
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß dem Beklagten genügend Zeit verblieben ist, um seinen Wagen rechtzeitig von der Fahrbahn zu entfernen. Daß hierzu vor dem Herannahen des Klägers ausreichend Zeit zur Verfügung stand, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei der Ausage des Zeugen Willi Hoffmeister und dem Gutachten des Sachverständigen Eisenberg entnommen. Willi Ho. hat, als er den Wagen des Beklagten auf der Überholfahrbahn stehen sah, sein Fahrzeug am rechten Straßenrand zum Halten gebrachter ist dann ausgestiegen, hat die hintere Wagentüre geöffnet und aus dem Fond des Wagens ein Blinklicht geholt, das auf dem Ablagebrett unterhalb des Rückfensters lag. Mit dem eingeschalteten Blinklicht ist er sodann noch etwa 60 m weit zurückgelaufen, bevor der Wagen des Klägers ihn passierte. Da der Beklagte nach dem Gutachten des Sachverständigen Eisenberg nur etwa sechs Sekunden benötigte, um seinen Wagen auf den Mittelstreifen zu fahren, kann nicht zweifelhaft sein, daß ihm hierzu genügend Zeit verblieb. Die Handlungen, die der Zeuge Ho. bis zum Herannahen des Klägers erledigt hat, haben, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, einen weit größeren Zeitraum in Anspruch genommen.
Die Revision meint, der Beklagte sei berechtigt gewesen, zunächst aus dem Wagen auszusteigen und nach der Ursache des Schleuderns zu sehen. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Die Revision verkennt die großen Gefahren, die sich daraus ergeben, daß die Überholspur der Autobahn bei Dunkelheit durch einen schräg stehenden Kraftwagen versperrt ist. In einer solchen Lage ist es das erste Gebot jeden gewissenhaften Fahrers, die Fahrbahn so schnell wie möglich freizumachen. Es bedeutet daher keine Überspannung der an die Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen, wenn das Berufungsgericht verlangt hat, der Beklagte habe den Wagen sogleich auf den Mittelstreifen der Autobahn fahren müssen. Dafür, daß der Wagen hätte in Brand geraten können, waren keine Anhaltspunkte gegeben. Es bestand daher kein Grund, das Freimachen der Fahrbahn zu verzögern.
2.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Reifendecke des linken Hinterrades von der Radfelge abgesprungen war. Es stellt aber übereinstimmend mit dem Sachverständigen Eisenberg fest, daß es gleichwohl möglich war, den sonst fahrbereiten Wagen mit der Kraft des Motors auf den Mittelstreifen zu fahren. Allerdings ist es auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, daß sich die unbereifte Radfelge in den unbefestigten Untergrund des Mittelstreifens eingemahlen hätte. Es hält aber ersichtlich ebenso wie der Sachverständige und das Landgericht für erwiesen, daß auch bei einem solchen Verlauf der Unfall vermieden worden wäre, weil in diesem Fall jedenfalls der größte Teil des Wagens von der Überholspur hätte entfernt werden können, so daß auf der Fahrbahn nur noch ein Teil verblieben wäre, an dem der Kläger ohne Schwierigkeit hätte vorbeifahren können.
Die Auffassung des Beklagten, daß der Unfall auch dann eingetreten wäre, wenn er sein Fahrzeug auf den Mittelstreifen gefahren hätte, lehnt das Berufungsgericht ab. Es betont das hohe Maß an Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger an einem weniger weit in die Fahrbahn ragenden Teil des Fahrzeugs des Beklagten hätte vorbeifahren können, und zieht hieraus sowie aus der Tatsache, daß der Kläger nach den polizeilichen Feststellungen auf den hinteren Teil des Fahrzeugs des Beklagten aufgefahren ist, seine Schlußfolgerung, daß der Unfall auch dann vermieden worden wäre, wenn der Beklagte seinen Wagen wegen der unbereiften Felge nicht völlig von der Überholspur hätte entfernen können.
Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hierzu einen Sachverständigen hören müssen. Zu diesen Fragen hatte sich schon der vom Landgericht zugezogene Sachverständige Eisenberg geäussert. Ein weiteres Gutachten einzuholen, bestand kein Anlaß.
3.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht das eigene Verschulden des Klägers an seinem Unfall unrichtig beurteilt hatte.
Daß der Kläger bei Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von etwa 110 km/st, also schneller gefahren ist, als die Sichtverhältnisse es erlaubten, hat das Berufungsgericht nicht als geringes Verschulden bewertet. Es ist nur der Meinung, das Verschulden des Klägers falle bei der Abwägung im Vergleich zu dem schwerwiegenderen Unfallbeitrag des Beklagten in geringerem Maße ins Gewicht. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Dafür, daß der Kläger längere Zeit mit Abblendlicht gefahren wäre, fehlt jeder Anhalt.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht zur Last gelegt, daß er darüber hinaus auch unaufmerksam gewesen sei. Es hält nicht für widerlegt, daß er das Blinklicht des Willi Ho. bemerkt hat und auf dieses Warnsignal hin von der rechten Fahrbahn auf die Überholspur gewechselt ist.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß diese Vorsichtsmaßnahme nicht genügte. Das Warnlicht hätte den Kläger vielmehr zu erhöhter Vorsicht mahnen und ihn veranlassen müssen, seine Geschwindigkeit so zu vermindern, daß er jederzeit anhalten konnte. Das hat das Berufungsgericht ausdrücklich hervorgehoben und ersichtlich auch bei seiner Abwägung berücksichtigt.
Das Berufungsgericht ist nicht ausdrücklich auf den Vorwurf des Beklagten eingegangen, der Kläger habe die Schlußlichter des haltenden Wagens nicht bemerkt. Dessen bedurfte es auch nicht, weil die rückwärtige Beleuchtung wegen der Schrägstellung des Fahrzeugs möglicherweise nur schwer oder zu spät als von einem haltenden Fahrzeug stammend zu erkennen war.
III.
Schließlich halten auch die Gründe, aus denen das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag des Klägers für 2/3 des Schadens stattgegeben hat, einer rechtlichen Prüfung stand.
Das rechtliche Interesse an einer solchen Feststellung ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Schaden oder sein künftiges Eintreten mit Sicherheit feststeht; es genügt vielmehr, wenn dies mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Fall ist (Urteil des BGH vom 23. April 1964 - III ZR 140/63 - VersR 1964, 925). Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß der Kläger infolge des Unfalls an einer Arthrosis deformans im unteren Sprunggelenk leidet. Ferner ist nach dem fachärztlichen Gutachten, das der Kläger vorgelegt hat und auf das sich auch das Berufungsgericht bezieht, damit zu rechnen, daß sich diese Erkrankung in Zukunft noch verstärken wird. Freilich lag dieses Gutachten, wie der Revision zuzugeben ist, bei Erlaß des Berufungsurteils schon einige Zeit zurück. Das zwang jedoch nicht, vor Erlaß des Feststellungsurteils ein weiteres Gutachten einzuholen. Das Berufungsgericht konnte vielmehr der Art der körperlichen Schädigung sowie dem eigenen Vorbringen des Klägers in Verbindung mit dem schon vorliegenden fachärztlichen Gutachten entnehmen, daß die Möglichkeit eines künftigen Schadens nicht fernliegt. Das reicht aus, um die Pflicht des Beklagten zum Ersatz des künftigen Schadens festzustellen.
Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmitteln hat nach § 97 ZPO der Beklagte zu tragen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens