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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1990, Az.: XII ZR 2/89

Eheliche Lebensverhältnisse; Tatsächliches Nettoeinkommen; Unterhaltspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1990
Aktenzeichen
XII ZR 2/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1990, 499-503 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1990, 169 (red. Leitsatz)
  • MDR 1990, 717 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1477-1480 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 770 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Es wird daran festgehalten, daß bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich auf das tatsächliche, auf der Grundlage der konkreten Steuerbelastung (hier: nach Steuerklasse I) verfügbare Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten abzustellen ist (Bestätigung von NJW 1982, 1986; NJW 1988, 2105 [BGH 10.02.1988 - IVb ZR 19/87]; NJW 1988, 2101).

Tatbestand:

1

Die 1949 geborene Klägerin und der 1948 geborene Beklagte waren miteinander verheiratet. Nachdem sie seit Mitte 1981 getrennt gelebt hatten, wurde ihre Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 29. Oktober 1984 geschieden. Bei der Klägerin lebt die am 13. März 1967 geborene gemeinschaftliche Tochter, die am 28. Juli 1986 die Gesellenprüfung als Friseuse ablegte und seither erwerbstätig ist.

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Sie hat keinen Beruf erlernt, sondern war nach dem Hauptschulabschluß einige Jahre als angelernte Kraft in einer Tuchfabrik und später in Teilzeitbeschäftigung in der Kassenaufsicht eines Einkaufsmarktes tätig. Danach ging sie während des ehelichen Zusammenlebens keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Nach der Trennung der Parteien nahm sie eine Teilzeittätigkeit als Disponentin bei M in M an, die sie weiterhin innehat. Während sie zunächst monatlich etwa 700 DM netto verdiente, erhält sie inzwischen, wie alle Mitarbeiterinnen mit entsprechendem Arbeitsplatz, für dieselbe Arbeit nur noch eine monatliche Vergütung von 390 DM netto. Ergänzend bezieht sie seit Oktober 1985 Sozialhilfe.

3

Der Beklagte ist Maschinenschlosser und arbeitet zeitweise als Monteur im Ausland.

4

Nach der Trennung der Parteien verpflichtete er sich durch gerichtlichen Vergleich vom 14. Juli 1983, an die Klägerin monatlich 501,01 DM Trennungsunterhalt und für die Tochter, die sich damals in der Lehre befand, monatlich 345 DM Kindesunterhalt zu zahlen. Am 4. Januar 1985 kam es im Rahmen eines von der Klägerin und der Tochter angestrengten Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu einem erneuten Vergleich, in dem sich der Beklagte - auf der Grundlage eines fortdauernden Einkommens der Klägerin von monatlich 700 DM netto sowie einer Lehrlingsvergütung der Tochter von monatlich 284 DM netto - verpflichtete, für die Zeit vom 15. Januar 1985 bis 14. Juli 1985 an die Klägerin für sie selbst monatlich 290 DM und für die Tochter monatlich 163 DM zur Deckung ihres jeweiligen Mindestunterhalts zu zahlen.

5

Nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung vom 29. Juli 1985 haben die Klägerin und die Tochter den Beklagten mit der am 23. August 1985 eingereichten Stufenklage im Hauptsacheverfahren auf Auskunfterteilung und Unterhalt in Anspruch genommen. Nach Erteilung der Auskunft im Sommer 1986 hat (nur) die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch weiterverfolgt, zuletzt mit dem Begehren, den Beklagten zur Zahlung von 17.517 DM Unterhaltsrückstand für die Zeit von August 1985 bis August 1987 nebst (gestaffelten) Zinsen sowie von monatlich 777 DM laufendem Unterhalt ab 1. September 1987 zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, da die Klägerin ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit decken könne.

6

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe keine ausreichenden Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit nachgewiesen. Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, sie habe als ungelernte Kraft im M.er Raum trotz hinreichender Bemühungen keine reale Chance, eine Arbeit zu finden, durch die sie ihren eheangemessenen Bedarf einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs decken könne.

7

Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. August 1985 bis 31. Dezember 1986 monatlich 590 DM, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1987 monatlich 497 DM nebst 4% Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit und ab 1. Januar 1988 monatlich 452 DM zu zahlen.

8

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage erstrebt, soweit er zu mehr als monatlich 31 DM für die Zeit vom 1. August 1985 bis 31. Juli 1986 und mehr als monatlich 112 DM für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1986, jeweils nebst Zinsen, verurteilt worden ist. Die Klägerin hat sich der Revision - unselbständig - angeschlossen mit dem Begehren, den Beklagten zur Zahlung von monatlich 618 DM für die Zeit vom 1. August 1985 bis 31. Juli 1986 und von monatlich 750 DM für die Zeit seit dem 1. August 1986 zu verurteilen, die Rückstände bis Ende 1987 nebst 4% Zinsen seit jeweiliger Fälligkeit.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision führt teilweise zum Erfolg. Die Anschlußrevision ist nicht begründet.

10

I. Gegen die Zulässigkeit von Revision und Anschlußrevision bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

11

Die Revision ist für den Beklagten uneingeschränkt zugelassen worden. Die in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils gegebene Begründung für die Zulassung bewirkt hier keine Beschränkung des Zulassungsumfangs.

12

Für die Klägerin ist die Revision hingegen nicht zugelassen worden. Daraus und aus der Begründung für die Zulassung der Revision - Abweichung von der Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung des Splittingvorteils bei der Bedarfsbemessung - leitet der Beklagte die Unzulässigkeit der Anschlußrevision her, zumal die von dieser erhobenen Angriffe gegen das angefochtene Urteil die Zulassungsfrage nicht berührten.

13

Die Entscheidung, auf die sich der Beklagte hierbei bezieht (BGH NJW 1968, 1476, 1477), betraf indessen einen Fall, in dem die Revision nur wegen eines von zwei selbständigen Klageansprüchen zugelassen war. Unter dieser Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof entschieden, die Entscheidung über den anderen, nicht von der Revisionszulassung erfaßten Anspruch könne nicht durch eine unselbständige Anschlußrevision zur Nachprüfung des Revisionsgerichts gestellt werden (so auch Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO § 556 Anm. 1; Zöller/Schneider ZPO § 556 Anm. 1). So liegt der vorliegende Fall jedoch deshalb nicht, weil Gegenstand des Verfahrens hier allein der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Klägerin ist, gegen dessen Bemessung durch das Berufungsgericht Revision und Anschlußrevision unterschiedliche Angriffe erheben. In dieser Situation greift der allgemeine Grundsatz durch, daß sich der Revisionsbeklagte mit eigenen Anträgen an das (zulässige) Hauptrechtsmittel anschließen kann (BGHZ 7, 62, 64).

14

II. 1. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugebilligt, und zwar rückwirkend für die Zeit ab 1. August 1985, da die Klage als Stufenklage fristwahrend am 14. Januar 1986 zugestellt und der Beklagte durch vorgerichtliches Schreiben vom 14. Juli 1985 wirksam (in Höhe von monatlich 665,68 DM) gemahnt worden sei.

15

Gegen diese Zubilligung des Unterhalts für die Vergangenheit bestehen unter den gegebenen Umständen aus Rechtsgründen keine Bedenken (§ 1585b Abs. 2 und 3 BGB; vgl. Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89, unter II 1 der Entscheidungsgründe, zur Veröffentlichung bestimmt); auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.

16

2. Die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht ohne nähere Auseinandersetzung mit der Vorschrift ersichtlich in der Annahme als erfüllt angesehen, daß die Klägerin bei Ausübung einer ihr zumutbaren angemessenen Erwerbstätigkeit keine ihren vollen Unterhalt deckenden Einkünfte erzielen könne.

17

a) Es hat dazu erwogen: Die Klägerin sei im Jahre 1985 erst 36 Jahre alt gewesen und sei nach wie vor voll erwerbsfähig. Sie habe zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung, verfüge aber über Berufserfahrung. Aus den Vorprozessen wisse sie, daß sie zu einer Vollerwerbstätigkeit und zu weit intensiveren Bemühungen um eine solche verpflichtet sei, als sie im vorliegenden Verfahren nachgewiesen habe. Nach dem persönlichen Eindruck, den sie dem Senat vermittelt habe, wie auch generell für eine Frau ihres Alters seien im M.er Raum durchaus geeignete Arbeitsplätze zu finden, wie zum Beispiel als Verkäuferin, Kassiererin, Sortiererin, Packerin oder sonstige ungelernte Kraft in einer Fabrik, als Haushaltshilfe in einem privaten Haushalt oder als Mitarbeiterin im sozialen Dienst. Da sie vor der Ehe, vor rund 20 Jahren, bereits 750 DM verdient habe, erscheine es angemessen - und entspreche dem Anfangseinkommen einer ungelernten weiblichen Arbeitskraft von etwa 1.600 bis 1.650 DM brutto - ihr für die Jahre 1985 und 1986 ein Eigeneinkommen von netto 1.100 DM anzurechnen. Ab 1987 sei das anzurechnende Einkommen mit monatlich 1.250 DM netto anzunehmen. Bei dem zurückhaltend berechneten Anfangsgehalt von 1.100 DM sei den Anfangsschwierigkeiten einer ungelernten Kraft Rechnung getragen. Wenn der berufliche Anschluß gefunden sei, lasse sich bei gehöriger Anstrengung die Position ausbauen und eine entsprechende Verdiensterhöhung erreichen. Daß sich derartige Verdienstmöglichkeiten für sie nicht eröffnet hätten, könne den im Ergebnis zu spärlichen Bemühungen der für ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht entnommen werden. Die hiermit angenommenen möglichen Eigeneinkünfte der Klägerin von monatlich 1.100 DM bzw. 1.250 DM hat das Berufungsgericht nicht für ausreichend angesehen, um ihren eheangemessenen Bedarf zu decken.

18

b) Gegen die Annahme, die Klägerin habe sich nicht ausreichend um eine besser dotierte Vollzeittätigkeit bemüht, hätte eine solche aber im Raum M. finden können, wendet sich die Anschlußrevision mit einer Rüge aus § 286 ZPO. Sie macht im übrigen geltend: Das Oberlandesgericht habe übersehen, daß ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt voraussetze, daß der geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe und daher nicht bereits aufgrund eines anderen gesetzlichen Tatbestandes einen Anspruch auf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden vollen Unterhalt habe. Wenn ein geschiedener Ehegatte, wie hier die Klägerin, nicht vollschichtig tätig sei, müsse zuerst geprüft werden, ob er nach § 1573 Abs. 1 BGB anspruchsberechtigt sei. Könne der Berechtigte nach der Scheidung keine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit finden, so daß die Voraussetzungen des § 1573 Abs. 1 BGB erfüllt seien, komme es nicht darauf an, welches Einkommen er durch eine angemessene Tätigkeit erzielen könne. So liege es hier. Im übrigen könne ein auf § 1573 Abs. 1 BGB gestütztes Unterhaltsbegehren erst zurückgewiesen werden, wenn feststehe oder zumindest nicht auszuschließen sei, daß bei ausreichenden Bemühungen des Unterhaltsberechtigten eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Insoweit habe das Berufungsgericht seine behauptete Sachkunde nicht belegt.

19

c) Diese Rügen greifen nicht durch.

20

Zwar setzt ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach der Systematik des Gesetzes voraus, daß der geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und daher nicht bereits aufgrund eines anderen gesetzlichen Tatbestandes Anspruch auf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Unterhalt hat; als anderer zunächst zu prüfender Tatbestand kann auch der des § 1573 Abs. 1 BGB in Betracht kommen (Senatsurteil vom 15. März 1988 - IVb ZR 40/87 = BGHR BGB § 1573 Abs. 2 Ergänzungsanspruch 2 = FamRZ 1988, 701 m.w.N.). Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn sich der Unterhaltsberechtigte ernsthaft, aber vergeblich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat, oder wenn für ihn selbst bei ausreichenden Bemühungen keine reale Beschäftigungschance bestanden hätte (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 82/85 = FamRZ 1987, 144), so daß auf diesem Hintergrund festgestellt werden kann, er vermöge keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Eine solche Situation hat das Berufungsgericht indessen im Fall der Klägerin aus tatsächlichen Gründen nicht für gegeben erachtet; denn es hat angenommen, sie sei ihrer Obliegenheit, sich um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung - die sie nach der Auffassung des Berufungsgerichts hätte finden können - zu bemühen, nicht ausreichend nachgekommen. Damit waren die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 1 BGB nicht gegeben, und es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Grundlage des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs der Klägerin nicht in § 1573 Abs. 1 BGB, sondern in Abs. 2 der Vorschrift gesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 16/87 = FamRZ 1988, 927, 929).

21

Die Anschlußrevision greift die Annahme nicht ausreichender Arbeitsbemühungen der Klägerin mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe ihre zahlreichen Bewerbungsunterlagen nicht hinreichend berücksichtigt; es habe im übrigen zumindest eine sachverständige Auskunft des zuständigen Arbeitsamts einholen müssen, bei dem sich die Klägerin in regelmäßigen Abständen gemeldet habe, ohne jedoch - wegen ihrer fehlenden Berufsausbildung - vermittelt werden zu können. Damit hat sie indessen keinen Erfolg.

22

Das Oberlandesgericht hat sich zwar in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht näher mit den vorgetragenen Bemühungen der Klägerin um eine angemessene Erwerbsfähigkeit auseinandergesetzt, sondern diese nur allgemein als zu spärlich qualifiziert. Das Gericht hatte hierzu jedoch im Prozeßkostenhilfeverfahren in seiner Beschwerdeentscheidung vom 2. Dezember 1986 näher ausgeführt: Die Klägerin müsse sich im gebotenen Maße bemühen, eine ihr zumutbare Tätigkeit zu finden. Sich regelmäßig beim Arbeitsamt zu melden, reiche nicht aus. Der zur Erwerbstätigkeit Verpflichtete müsse sich vielmehr mehrmals wöchentlich auf Stellenangebote in der örtlichen Presse bewerben. Er müsse auch regelmäßig monatlich eigene Anzeigen aufgeben; wenn er dazu finanziell nicht in der Lage sei, müsse er sich verstärkt auf Anzeigen in der Presse bewerben. Die Klägerin sei jetzt 37 Jahre alt. Schon seit zwei bis drei Jahren sei sie durch die Betreuung der (damals) 19 Jahre alten Tochter nicht mehr gehindert, sich durch eine Ganztagstätigkeit eine dauerhafte Existenzgrundlage aufzubauen. Sie habe hierzu aufgrund der vorangegangenen Unterhaltsverfahren jeden Anlaß und habe sich auch vor Augen halten müssen, daß sie dem Beklagten bei späteren Unterhaltsforderungen über das Ausmaß ihrer Bemühungen rechenschaftspflichtig sein werde. Vor diesem Hintergrund sei der Vortrag der Klägerin insbesondere in ihren Schriftsätzen vom 25. September 1986 und vom 20. November 1986 teils unsubstantiiert, teils seien die vorgetragenen Bemühungen unzureichend. Daß die Klägerin bei ihrer Arbeitssuche die Spannweite sämtlicher für sie in Betracht kommenden Tätigkeiten ausgeschöpft, sich regelmäßig mehrmals wöchentlich beworben habe und dies auch in geeigneter Weise geschehen sei, lasse sich ihrem Vorbringen konkret nicht entnehmen und ergebe sich auch nicht aus der pauschalen Behauptung, regelmäßig das Arbeitsamt zur Weitervermittlung aufgesucht und sich auch selbst regelmäßig um einen besser dotierten Arbeitsplatz bemüht zu haben.

23

Daraufhin hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Februar 1988 weitere vergebliche Bewerbungen vorgetragen, zu denen das Amtsgericht in dem erstinstanzlichen Urteil ausgeführt hat: Sie habe für den Zeitraum seit der Scheidung der Parteien, also von 3 1/2 Jahren, insgesamt acht ablehnende Stellungnahmen von Firmen vorgelegt, wobei auffalle, daß offensichtlich vier der angeschriebenen Firmen keinerlei Stellenangebote veröffentlicht hätten. Insgesamt acht Bewerbungen in 3 1/2 Jahren könnten nicht als ausreichende Bemühungen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit angesehen werden; hierauf sei die Klägerin auch in dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 1986 hingewiesen worden.

24

Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin sodann vorgetragen: Aufgrund der Vielzahl fehlgeschlagener Bemühungen habe sich bei ihr der Eindruck verstärkt, sie könne sowieso keine Stelle mehr erhalten, jedenfalls nicht bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage. Ungeachtet ihrer bislang fehlgeschlagenen privaten Bemühungen habe sie sich aber stets beim Arbeitsamt gemeldet. Sie sei jedoch nicht vermittelbar, weil es für ungelernte Kräfte im Großraum M. in ihrem Alter "praktisch keine reale Beschäftigungschance" gebe; dieser Punkt solle jedoch "nicht weiter vertieft werden". Beweis hat sie hierzu im Berufungsrechtszug nicht mehr angeboten.

25

Angesichts dieser Sachlage hat sich das Berufungsgericht nicht unter Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze über erhebliche Beweisangebote der Klägerin hinweggesetzt. Daß diese sich wiederholt vergeblich bei dem zuständigen Arbeitsamt gemeldet habe, hat das Berufungsgericht ersichtlich unterstellt (vgl. den Beschluß vom 2. Dezember 1986), jedoch nicht für ausreichend erachtet; denn es hat sie unter anderem auf mögliche Erwerbstätigkeiten verwiesen, die, wie etwa Tätigkeiten als Haushaltshilfe in einem privaten Haushalt oder als Mitarbeiterin im sozialen Dienst, erfahrungsgemäß nicht über das Arbeitsamt, sondern durch private Kontakte vermittelt oder durch persönliche Initiative gefunden werden.

26

Soweit das Berufungsgericht die Erwerbsmöglichkeiten im M.er Raum beurteilt hat, ohne seine Sachkunde näher darzulegen, begründet auch dies keinen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigenden Verfahrensfehler. Es kann davon ausgegangen werden, daß ein seit Jahren bestehender Familiensenat eines Oberlandesgerichts über die notwendige Erfahrung verfügt, um die Arbeitsmarktlage in seinem Zuständigkeitsbereich mit den sich danach für Frauen in der Situation der Klägerin bietenden Erwerbsmöglichkeiten beurteilen zu können.

27

d) Das Berufungsgericht hat der Klägerin nach alledem zu Recht einen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen, da sie sich aufgrund ihrer nicht ausreichenden Bemühungen um eine volle Erwerbstätigkeit behandeln lassen muß, als erziele sie Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit, die jedoch nicht ausreichen, um ihren vollen eheangemessenen Unterhalt zu decken (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1988 aaO. S. 929).

28

3. a) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 BGB ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin während des ehelichen Zusammenlebens nicht erwerbstätig gewesen sei und die Teilzeitbeschäftigung bei M erst trennungsbedingt aufgenommen habe; daher seien die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich das Maß des Unterhalts richte, ausschließlich durch das Einkommen des Beklagten geprägt worden.

29

Dieser Ansatz ist nach den getroffenen Feststellungen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von den Parteien nicht angegriffen.

30

b) Das Berufungsgericht hat bei der Unterhaltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB den Umstand mit berücksichtigt, daß die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Tochter mit deren beruflicher Selbständigkeit zum 1. August 1986 weggefallen ist; dies sei im Zeitpunkt der Scheidung absehbar gewesen und habe sich bereits auf die ökonomischem Verhältnisse während der Ehe dadurch ausgewirkt, daß die Unterhaltslast des Beklagten mit Rücksicht auf die Ausbildungsvergütung der Tochter gesunken sei und andererseits für die Klägerin wegen der zunehmenden Selbständigkeit der Tochter schon während des Getrenntlebens eine Erwerbsobliegenheit eingesetzt habe.

31

Auch gegen diese Wertung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 14 = FamRZ 1988, 817, 819 m.w.N.).

32

c) Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin ist das Berufungsgericht von dem Einkommen des Beklagten im Zeitpunkt der Scheidung in Höhe von monatlich 2.374,86 DM netto ausgegangen, das sich seither fortentwickelt und in der Zeit von August 1985 bis einschließlich Juli 1986 netto 33.715,99 DM = monatlich 2.809,67 DM betragen habe. Abzüglich des Arbeitgeberbeitrages zur Vermögensbildung von monatlich 30 DM, 5% für berufsbedingte Aufwendungen (= monatlich 138,98 DM) und des Unterhalts der Tochter in Höhe von monatlich 188 DM (163 DM Zahlungsverpflichtung zuzüglich 25 DM zu verrechnende Hälfte des von der Klägerin bezogenen Kindergeldes) sei es zunächst mit monatlich 2.452,69 DM anzusetzen.

33

d) In einem weiteren Schritt hat das Berufungsgericht das verfügbare Nettoeinkommen des Beklagten um einen Betrag von 420 DM als steuerlichen Splittingvorteil, bereinigt um 5% berufsbedingte Aufwendungen, erhöht. Dies hat es mit der Notwendigkeit begründet, für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin die trennungsbedingte Verminderung des Nettoeinkommens des Beklagten durch Änderung der Steuerklasse (von Klasse III in Klasse I) außer Ansatz zu lassen. Die mit dem Wechsel der Steuerklasse verbundene Einkommensminderung müsse entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht bleiben, weil sie nicht eingetreten wäre, wenn die Parteien sich nicht getrennt hätten.

34

Mit ähnlicher Begründung hat das Berufungsgericht für die Bedarfsbestimmung dem Einkommen des Beklagten das Kindergeld von monatlich 50 DM hinzugerechnet, weil es den Ehegatten ebenfalls für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden hätte, wenn sie noch zusammengelebt hätten.

35

An dem auf diese Weise errechneten Einkommen von monatlich 2.922,69 DM hat das Gericht die Klägerin bei der Bedarfsberechnung zur Hälfte beteiligt, weil Ehegatten während des Zusammenlebens an dem ehelichen Lebensstandard gleichen Anteil hätten. Auf den sich ergebenden Betrag von 1.461,35 DM zuzüglich trennungsbedingten Mehrbedarfs (von 150 DM) hat es das der Klägerin zugerechnete fiktive Einkommen (von 1.100 DM abzüglich 80 DM berufsbedingte Aufwendungen) angerechnet und ist auf diese Weise zu dem ihr zugesprochenen Unterhalt von monatlich 590 DM gelangt.

36

4. Gegen diese Bedarfsberechnung erhebt die Revision zu Recht Bedenken. Ihr kann nicht gefolgt werden, wie der Senat bereits in den Urteilen vom 16. Dezember 1987 (IVb ZR 102/86 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 8 = FamRZ 1988, 265), vom 11. Mai 1988 (IVb ZR 42/87 = BGHR aaO. Unterhaltsbemessung 13 = FamRZ 1988, 817) und zuletzt - nach Erlaß des Berufungsurteils - vom 26. April 1989 (IVb ZR 59/88 = FamRZ 1989, 842) dargelegt und begründet hat. An der Senatsrechtsprechung wird festgehalten. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien, die den Maßstab für den Unterhaltsanspruch der Klägerin bilden, wurden durch das Einkommen geprägt, das der Beklagte durch seine im Zeitpunkt der Scheidung ausgeübte Tätigkeit als Maschinenschlosser erzielte. Da er dieser Tätigkeit - bei derselben Arbeitgeberin - weiterhin nachgeht, bietet das hierdurch erzielte, in normaler Entwicklung fortgeschriebene Einkommen, wie das Berufungsgericht insoweit ebenfalls angenommen hat, auch den Maßstab für die Höhe des der Klägerin zustehenden Unterhaltsanspruchs nach § 1578 Abs. 1 BGB. Das verfügbare Einkommen des Beklagten belief sich für den maßgeblichen Zeitraum ab August 1985 auf monatlich 2.452,69 DM, errechnet auf der Grundlage einer Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse I. Eine günstigere Besteuerung nach Steuerklasse III, also den von dem Berufungsgericht angesetzten Splittingvorteil, konnte der Beklagte gesetzlich nicht erlangen (vgl. Graba, NJW 1989, 2786, 2788) [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1003/82]. Ein höheres Einkommen als monatlich 2.452,69 DM stand ihm also nicht zur Verfügung und kann deshalb auch nicht den Maßstab für einen nach seinem Einkommen zu ermittelnden Unterhaltsanspruch der Klägerin abgeben (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 = FamRZ 1983, 152, 153). Gleichwohl hat der Senat seine Rechtsprechung auch auf Gründe der Praktikabilität gestützt, weil die Ermittlung eines fiktiven Einkommens unter Ansatz einer anderen als der tatsächlich zugrundegelegten Steuerklasse mit Schwierigkeiten und Unsicherheiten behaftet sein könne. Das Berufungsgericht hält diese Begründung für nicht durchschlagend. Es stützt seine abweichende Meinung insbesondere auf folgende (ähnlich auch in dem Urteil des OLG Hamm - 8. FamS - FamRZ 1989, 742 angestellten) Überlegungen: Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, eine Umrechnung eines Nettoeinkommens von Steuerklasse I in Steuerklasse III sei mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und stelle den Tatrichter vor kaum lösbare Probleme, überzeuge nicht; der Unterschiedsbetrag könne oft ohne Probleme aus den üblichen Steuertabellen abgelesen werden; im übrigen müsse der Tatrichter in Unterhaltsrechtsstreitigkeiten auch sonst mit Schätzungen und fiktiven Einkünften arbeiten. Überzeugen könne auch nicht die weitere Begründung des Bundesgerichtshofs, daß beide Ehegatten das mit der Besteuerung nach Steuerklasse I verbundene Absinken der Nettoeinkünfte gleichermaßen tragen müßten; denn der unterhaltsberechtigte Ehegatte solle seinen in der Ehe erworbenen Lebensstandard beibehalten können; die Höhe des hierfür benötigten Betrages könne grundsätzlich nicht davon abhängen, wie sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Scheidung entwickelten; die notwendige Korrektur habe bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit stattzufinden. Da der Unterhaltsbedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmen sei, müßten solche Umstände ausgegrenzt werden, die nur als Folge der Trennung eingetreten seien und die ehelichen Lebensverhältnisse nicht beeinflußt hätten; aus diesem Grund müsse die Verminderung des Nettoeinkommens durch die Änderung der Steuerklasse unberücksichtigt bleiben, wenn sie, wie hier, ausschließlich trennungsbedingt sei.

37

Diese Argumente geben dem Senat auch nach nochmaliger Überprüfung des eigenen Rechtsstandpunkts keinen Anlaß zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung. Die Behauptung, die Umrechnung des auf der Grundlage einer Besteuerung nach Steuerklasse I tatsächlich erzielten Nettoeinkommens in ein fiktives Einkommen gemäß Steuerklasse III biete in der Regel keine Probleme, ist nicht belegt (vgl. etwa zur Ermittlung der Auswirkungen des steuerlichen Realsplittings Buob FamRZ 1981, 233). Das Berufungsgericht führt selbst aus, der Unterschiedsbetrag könne "oft" - also nicht stets - ohne Probleme aus den üblichen Steuertabellen abgelesen wer den. Da die Ermittlung der Steuerabzüge in jedem Einzelfall durch vielfältige steuerrechtlich relevante Umstände, durch steuerliche Abzugsmöglichkeiten und Vergünstigungen, beeinflußt werden kann, hält der Senat - zur möglichst weitgehenden Vermeidung von Unsicherheiten - an seinem Standpunkt fest, daß für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Berechtigten an das tatsächliche Einkommen des Verpflichteten anzuknüpfen ist. Das hat zwar, wie das Berufungsgericht hervorhebt, zur notwendigen Folge, daß sich die damit verbundene Verringerung des Bemessungsmaßstabes auf die Höhe des Unterhaltsanspruches des Berechtigten auswirkt. Andererseits wird aber auch der Verpflichtete durch den tatsächlichen Rückgang seines Nettoeinkommens betroffen. Diese durch die Steuergesetzgebung vorgegebene Entwicklung des Nettoeinkommens ist der Disposition beider Ehegatten nach der Trennung entzogen. Als Ausgleich für die Änderung der Steuerklasse nach der Trennung bisher zusammenveranlagter Ehegatten gewährt das Steuerrecht indessen die Möglichkeit des sog. begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, an dessen Vorteilen auch der Unterhaltsberechtigte beteiligt wird, wenn und soweit der Verpflichtete Steuererstattungen erhält, die seinem unterhaltsrechtlich erheblichen Einkommen schon bei der Bestimmung des Bemessungsmaßstabes hinzuzurechnen sind. Die Meinung des Senats steht im übrigen in Einklang mit seinem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Standpunkt - von dem abzuweichen keine Veranlassung besteht -, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs. 1 BGB im wesentlichen durch die Einkünfte geprägt werden, die im Zeitpunkt der Scheidung für die Lebenshaltung verfügbar sind (Senatsurteil BGHZ 89, 108, 110) [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82]. Soweit das Berufungsgericht dem entgegenhält, die Änderung der Steuerklasse habe die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt, weil sie typisch trennungsbedingt sei, trifft das zwar zu, nötigt aber nicht zu einer Änderung der Auffassung des Senats. Insoweit setzt sich vielmehr der - in seiner Bedeutung vorrangige - Gesichtspunkt durch, daß die ehelichen Lebensverhältnisse und damit der Bemessungsmaßstab für den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durch das tatsächliche Einkommen des Verpflichteten geprägt werden.

38

Das Berufungsgericht berücksichtigt allerdings den Splittingvorteil nur bei der Ermittlung des Bedarfs der Ehefrau und überprüft den so errechneten Bedarfsbetrag nach Abzug ihres bereinigten Eigeneinkommens gegebenenfalls im Rahmen des § 1581 BGB noch anhand der üblichen 3/7-Quote (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 aaO.). Diese Verfahrensweise hat der Senat jedoch in dem Urteil vom 16. Dezember 1987 als nicht dem Gesetz entsprechend mißbilligt, und er hat diese Auffassung in dem ebenfalls genannten Urteil vom 26. April 1989 ausdrücklich bestätigt.

39

Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 BGB ist demnach auf das Nettoeinkommen abzustellen, das der Beklagte aufgrund der tatsächlichen Besteuerung nach Steuerklasse I zur Verfügung hat (ebenso OLG Hamm - 10. FamS - FamRZ 1988, 1283). Diesem Einkommen ist - wiederum zum Zweck der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin - in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil das Kindergeld für die im Anspruchszeitraum bereits volljährige Tochter Angela in voller Höhe von monatlich 50 DM zuzurechnen. Denn nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien ist davon auszugehen, daß die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nach deren Volljährigkeit allein den Beklagten traf, so daß auch das (weiter an die Klägerin ausgezahlte) Kindergeld im Verhältnis zwischen den Parteien allein zur Erleichterung seiner Unterhaltslast dienen sollte (vgl. BGHZ 70, 151, 153) [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77].

40

Der Höhe nach erschöpfte sich die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Tochter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in einem monatlichen Betrag von 188 DM. Um diesen ist das maßgebliche Einkommen des Beklagten daher für die Unterhaltsberechnung zu kürzen, ohne daß sich insoweit, da ein Mangelfall nicht vorliegt, Fragen des Rangverhältnisses stellen.

41

5. Der Senat kann auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen abschließend in der Sache entscheiden. Es unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die den Ehegatten zukommenden Unterhaltsquoten zu bemessen. Eine Zurückverweisung allein wegen dieser Bemessung ist jedoch hier entbehrlich, weil das Berufungsgericht auf dem Boden der Grundsätze und Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle entschieden hat. Die maßgebliche Unterhaltsquote für die Ehefrau kann deshalb entsprechend der Düsseldorfer Tabelle mit dem von dem Berufungsgericht in ständiger Rechtsprechung angewandten Satz von 3/7 angenommen werden (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 26. April 1989 aaO.).

42

Das führt zu folgender Unterhaltsbemessung:

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a) 1. August 1985 bis 31. Juli 1986:

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Bereinigtes Einkommen des Beklagten (2.640,69 DM + 50 DM - 188 DM) = 2.502,69 DM

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hiervon 3/7 = 1.072,58 DM

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trennungsbedingter Mehrbedarf = 150,00 DM

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Unterhaltsbedarf der Klägerin = 1.222,58 DM.

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Gegen den Ansatz des trennungsbedingten Mehrbedarfs wendet sich die Revision mit der Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO keine Feststellungen zur Höhe der behaupteten trennungsbedingt erwachsenen Kosten getroffen. Im übrigen lasse die tatrichterliche Würdigung nicht erkennen, ob das Gericht sämtliche für den Mehrbedarf von der Klägerin, allerdings ohne Beweisangebot, geltend gemachten Umstände berücksichtigt habe, unter anderem die Tatsache, daß sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht allein, sondern mit der seit August 1986 volljährigen Tochter zusammengelebt habe.

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Hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug mit Schriftsätzen vom 10. Mai und vom 27. Juli 1988 vorgetragen, sie müsse als Trennungsfolge 700 DM Miete zahlen und außerdem an die Krankenversicherung 104 DM abführen; für die Hausratversicherung fielen jährlich 167 DM und an Telefonkosten monatlich ca. 65 DM an. Darauf hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juli 1988 lediglich erwidert, der trennungsbedingte Mehrbedarf werde bestritten; insbesondere wohne die Klägerin mit der Tochter zusammen. Angesichts dieses nur allgemeinen Bestreitens konnte das Berufungsgericht seiner Schätzung ohne Rechtsverstoß die Angaben der Klägerin zugrunde legen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 64/88 = BGHR ZPO § 138 Abs. 2 Bestreiten, allgemeines 1). Da sich das Gericht im übrigen auf seine durch langjährige Praxis gewonnene Erfahrung berufen hat, ist die hierauf gestützte Schätzung, daß der Mehrbedarf - für Mietnebenkosten und Aufwendungen für einen Telefonanschluß, Zeitungen, Hausratversicherung und ähnliche Positionen - für die Zeit, in der die Tochter ihren Unterhalt noch nicht selbst verdiente, bei monatlich 150 DM liege, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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Auf den errechneten Unterhaltsbedarf von monatlich 1.222,58 DM muß sich die Klägerin bedarfsdeckend das ihr zugerechnete Einkommen aus einer zumutbaren Vollerwerbstätigkeit anrechnen lassen, das vom Berufungsgericht mit monatlich 1.100 DM, vermindert um berufsbedingte Aufwendungen von 80 DM (vgl. hierzu Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 1985 = FamRZ 1984, 961, A Anm. 3) angenommen worden ist. Da dem Beklagten bei der Unterhaltsbemessung eine 50% übersteigende Quote seines Einkommens belassen wird, muß in entsprechender Weise auch bei dem der Klägerin angerechneten Einkommen verfahren werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987, FamRZ 1988, 267 unter II 3). Ihr Unterhaltsbedarf in Höhe von 1.222,58 DM wird daher durch eigenes anrechenbares Einkommen von (1.020 - 145,70 =) 874,30 DM gedeckt. Damit verbleibt als ungedeckter Bedarf ein Aufstockungsunterhalt von monatlich 348,28 DM = rund 348 DM.

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b) 1. August 1986 bis 31. Dezember 1986:

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Bereinigtes Einkommen des Beklagten ohne Kindergeldanteil und ohne Abzug von Kindesunterhalt = 2.640,69 DM

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hiervon 3/7 = 1.131,72 DM

54

trennungsbedingter Mehrbedarf, den das Berufungsgericht nunmehr - rechtsfehlerfrei - auf monatlich 80,00 DM geschätzt hat, weil die Tochter seit dem 1. August 1986 eigene Einkünfte erziele und sich deshalb an den Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung zu beteiligen habe;

55

Unterhaltsbedarf der Klägerin = 1.211,72 DM

56

Eigeneinkommen der Klägerin = 874,30 DM,

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ungedeckter Restbedarf und damit Aufstockungsunterhalt rund 338,00 DM.

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c) 1. Januar bis 31. Dezember 1987:

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Bereinigtes Einkommen des Beklagten = 2.724,44 DM

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hiervon 3/7 = 1.167,62 DM

61

trennungsbedingter Mehrbedarf = 80,00 DM

62

Unterhaltsbedarf der Klägerin = 1.247,62 DM

63

Eigeneinkommen von nunmehr (1.250 DM abzüglich 80 DM berufsbedingte Aufwendungen) = 1.170,00 DM

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davon 6/7 = 1.002,85 DM

65

ungedeckter Restbedarf und damit Aufstockungsunterhalt rund 245,00 DM.

66

d) Ab 1. Januar 1988:

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Hier ist das Berufungsgericht von unveränderten Einkünften des Beklagten und einem ebenfalls unveränderten fiktiven Einkommen der Klägerin ausgegangen. Damit beläuft sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1573 Abs. 2 BGB auch für diese Zeit auf monatlich rund 245 DM.

68

Ihre mit der Anschlußrevision geltend gemachten weitergehenden Ansprüche sind ebenso unbegründet wie das Begehren der Revision auf weitere Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten.