Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1988, Az.: IVb ZR 16/87
Voraussetzung für die Gewährung von nachehelichem Unterhalt; Medikamentenabhängigkeit als Krankheit im Sinne von § 1572 BGB; Prägung der für das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse durch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen; Herbeiführen der Erwerbsunfähigkeit durch Medikamentenmißbrauch; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt; Berücksichtigung von Einkünften aus einer erst nach der Trennung der Ehegatten aufgenommenen Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZR 16/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13248
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 23.12.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1988, 1218-1220 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Dr. Peter G.- J., W., K.,
Prozessgegner
Sigrid G.-J., L., K.,
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt.
Die am 23. Januar 1970 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe der Parteien ist auf den am 29. Mai 1979 zugestellten Antrag des Beklagten seit 19. Februar 1980 geschieden.
Die am ... geborene Klägerin war nach dem Hauptschulabschluß zunächst im Haushalt tätig. Nebenbei ließ sie sich zur Kontoristin ausbilden und arbeitete danach im Büro. Nach einem Praktikum als Pflegehelferin arbeitete sie von 1962 bis 1970 in einem Krankenhaus, zunächst als Schwesternhelferin, später als Betreuerin der Krankenhausapotheke. Daneben besuchte sie die Abendrealschule. Nach der Eheschließung absolvierte sie vom 15. November 1970 bis 31. Juli 1971 eine verkürzte Ausbildung als Arzthelferin und arbeitete danach noch etwa drei Monate in diesem Beruf. In den Jahren 1977/78 war die Klägerin vorübergehend in einem Fotolabor beschäftigt. Im Juni 1978 kam es zur Trennung der Parteien. Weil sie eine Ausbildung zur Sozialpädagogin anstrebte, begann die Klägerin im März 1980 mit einem dreisemestrigen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung der Fachhochschulreife, gab jedoch nach einigen Monaten auf, weil sie sich den Anforderungen nicht gewachsen fühlte. Ab 30. Oktober 1980 befand sie sich wegen "florider Tablettenabhängigkeit" und "neurotischer Depressionen" in nervenärztlicher Behandlung. Vom 6. August 1981 bis 11. März 1982 unterzog sie sich während eines stationären Aufenthalts in einem Landeskrankenhaus einer Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung, die von ihr selbst angestrebt und mit Hilfe des Gesundheitsamtes eingeleitet worden war. Anschließend blieb sie bis 15. September 1982 in einem sozialtherapeutischen Übergangswohnheim und bezog dann nach einem kurzzeitigen Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft eine eigene Wohnung. Die Landesversicherungsanstalt gewährt der Klägerin Unterstützung für eine als Rehabilitationsmaßnahme durchgeführte Umschulung für einen Büroberuf.
Der Beklagte ist Röntgenfacharzt. Nach seiner Facharztausbildung in den Jahren 1971 bis 1975 war er als angestellter Arzt in Krankenhäusern tätig, bis er sich im Sommer 1978 als Facharzt niederließ.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 2.500 DM ab 1. Mai 1980 verklagt. Das Amtsgericht hat ihr vom 1. Juni 1980 bis Ende 1980 monatlich 1.140 DM und ab 1. Januar 1981 monatlich 1.210 DM zugesprochen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß der Beklagte von Mai 1980 bis Juli 1981 und ab 16. September 1982 zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 1.500 DM verurteilt und die Klage für die dazwischen liegende Zeit von August 1981 bis 15. September 1982 in vollem Umfang abgewiesen worden ist. Gegen die teilweise Zurückweisung seiner Berufung hat der Beklagte - zugelassene - Revision eingelegt, mit der er sein auf die vollständige Abweisung der Klage und die Zurückweisung der gegnerischen Berufung gerichtetes Begehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1572 BGB verneint, ihr jedoch nach § 1573 Abs. 1 BGB Unterhalt zugesprochen.
1.
Es hat ausgeführt, zwar sei die Medikamentenabhängigkeit als Krankheit im Sinne von § 1572 BGB anzusehen. Nach dem Beweisergebnis sei die Klägerin jedoch in dem nach § 1572 Nr. 1 BGB maßgebenden Einsatzzeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils noch nicht medikamentenabhängig gewesen. Vielmehr habe sich diese Abhängigkeit erst ab Mai 1980 entwickelt.
2.
Das Berufungsgericht hat sodann dargelegt, die Klägerin habe für die Zeit nach der Scheidung einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB. Als im Sinne von §§ 1573 Abs. 1, 1574 Abs. 1 BGB angemessene Erwerbstätigkeit habe sie eine Tätigkeit als Bürogehilfin ausüben können. Die außerdem in Frage kommende Tätigkeit als Arzthelferin scheide aus, weil der erleichterte Zugang zu Medikamenten für sie die Gefahr des Tablettenmißbrauchs begründe. Die für das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse seien allein durch das Einkommen des Beklagten geprägt gewesen, weil die Klägerin während der Ehe nur kurze Zeit gearbeitet habe. Abzustellen sei auf die Einkommensverhältnisse des Beklagten im Zeitpunkt der Scheidung. Die Tätigkeit als freiberuflicher Facharzt sei bereits während der Ehe "angelegt" gewesen. Der Beklagte habe schon vor der Trennung der Parteien den Entschluß zur Niederlassung als Facharzt gefaßt. Sein bei der Scheidung erzieltes Einkommen sei mindestens so hoch gewesen, daß die für den vollen Unterhalt der Klägerin anzusetzende Quote von 2/5 des anrechenbaren Nettoeinkommens den geltend gemachten Monatsbetrag von 2.500 DM erreiche.
3.
Den danach an sich auf diesen Betrag bemessenen Unterhaltsanspruch hat das Berufungsgericht für die Zeit von Mai 1980 bis Juli 1981 nach § 1579 Nr. 7 BGB um 1.000 DM monatlich herabgesetzt, ab 16. Oktober 1982 unter Anrechnung von erzielbaren eigenen Einkünften in Höhe von mindestens 1.000 DM monatlich in dieser Höhe gemindert und für die dazwischen liegende Zeit des stationären Aufenthalts der Klägerin im Landeskrankenhaus sowie des anschließenden Aufenthalts in dem Übergangsheim wegen anderweitiger Deckung des Unterhaltsbedarfs ganz entfallen lassen. Im einzelnen hat es dazu ausgeführt: Die Klägerin habe durch ihren Medikamentenmißbrauch ihre Abhängigkeit und dadurch ihre Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt. Wenn auch wegen der langen, im einzelnen nicht mehr aufklärbaren Vorgeschichte und wegen der psychisch labilen Persönlichkeit der Klägerin ein erhebliches eigenes Verschulden an dieser Erwerbsunfähigkeit nicht bewiesen sei und eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit nach § 1579 Nr. 3 BGB nicht angenommen werden könne, so führe der Umstand, daß die Arbeitsunfähigkeit durch die Medikamentenabhängigkeit verursacht sei, doch zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB. Das Verhalten der Klägerin wiege bei unterhaltsrechtlicher Wertung ebenso schwer wie die in § 1579 Nr. 1 bis 6 BGB aufgeführten Gründe. Es könne nicht ohne Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht des Beklagten bleiben, weil dies für ihn unzumutbar wäre. Eine Unterhaltspflicht in voller Höhe der selbst herbeigeführten Bedürftigkeit sei selbst bei einem nicht feststellbaren Verschulden der Klägerin für den Beklagten grob unbillig. Wenn die Klägerin nicht infolge der Tablettenabhängigkeit erwerbsunfähig gewesen wäre, hätte sie eine Bürotätigkeit ausüben und eigenes Einkommen von monatlich mindestens 1.000 DM netto erzielen können. Um diesen Betrag hat das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin ab Mai 1980 für die Dauer ihrer Erwerbsunfähigkeit herabgesetzt. Nach ihrem Aufenthalt in Landeskrankenhaus und Übergangsheim, während dessen das Berufungsgericht eine anderweitige Deckung des Unterhaltsbedarfs angenommen hat, war die Klägerin nach der Beurteilung des Berufungsgerichts wieder arbeitsfähig. Von da ab (16. September 1982) steht der Klägerin nach den Ausführungen des Berufungsgerichts wieder ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB zu, auf den sie sich aber fiktives Einkommen anrechnen lassen müsse, weil sie ihrer Obliegenheit zu nachhaltigem Bemühen um eine Erwerbstätigkeit nicht ausreichend nachgekommen sei. Sie müsse sich so behandeln lassen, als ob sie eine Tätigkeit im Bürofach gefunden hätte. Durch eine solche hätte sie ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.000 DM erzielen können, das in voller Höhe auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen sei.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat im Ergebnis Bestand; im einzelnen unterliegt die Beurteilung jedoch rechtlichen Bedenken.
1.
Keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten läßt es erkennen, daß das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Scheidung eine Erkrankung der Klägerin und eine Unterhaltsberechtigung nach § 1572 Nr. 1 BGB verneint hat. Rechtsirrig ist es hingegen, daß es der Klägerin ab Mai 1980 einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB zuerkannt hat.
a)
Diese Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut voraus, daß der bedürftige geschiedene Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 bis 1572 BGB hat und nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin im Zeitpunkt der Scheidung (19. Februar 1980) keinen Unterhaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen. Ferner enthalten die Darlegungen des Gerichts zu dem zuerkannten Anspruch ersichtlich die Feststellung, daß die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keinen angemessenen Arbeitsplatz finden konnte. Damit waren die genannten Voraussetzungen der Vorschrift im Anschluß an die Scheidung an sich erfüllt. Indessen ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts weiter, daß die Klägerin ab Mai 1980, mithin beginnend mit dem Zeitpunkt, von dem ab sie mit ihrer Klage Unterhalt verlangt, infolge des Medikamentenmißbrauchs erwerbsunfähig wurde. Mit dem Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit beruhte ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht (mehr) darauf, daß sie aus Gründen des Arbeitsmarktes keinen Arbeitsplatz zu finden vermochte; entscheidend war vielmehr ihre krankheitsbedingte Unfähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine solche Bedürfnislage wird von § 1573 Abs. 1 BGB nicht gefaßt. Vielmehr geht dieser Unterhaltstatbestand gerade davon aus, daß der Bedürftige zur Erwerbstätigkeit und zu Bemühungen um einen Arbeitsplatz gehalten ist (vgl. etwa Johannsen/Voelskow, Eherecht § 1573 BGB Rdn. 2; Palandt/Diederichsen, BGB 47. Aufl. § 1573 Anm. 2 b), eine Obliegenheit, die einen Erwerbsunfähigen nicht treffen kann. Kann von dem bedürftigen geschiedenen Ehegatten wegen seiner gesundheitlichen Verfassung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, so kann er allenfalls nach Maßgabe der übrigen Vorschriften, wie § 1571 oder § 1572 BGB, nicht aber nach § 1573 Abs. 1 BGB Unterhalt verlangen. Damit findet der von der Klägerin geltend gemachte Unterhaltsanspruch insoweit in dieser Vorschrift keine Rechtsgrundlage.
b)
Indessen erweist sich die Bejahung des Unterhaltsanspruchs aus einem anderen Grunde als richtig (§ 563 ZPO). Wie bereits dargelegt, waren die Voraussetzungen des § 1573 Abs. 1 BGB nach der Beurteilung des Berufungsgerichts, die insoweit rechtsbedenkenfrei ist und auch von der Revision nicht angegriffen wird, im Anschluß an die Scheidung der Parteien erfüllt. Sie fielen, wie ausgeführt, weg, als die Klägerin erwerbsunfähig wurde. Diese krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit konnte zwar nicht die Voraussetzungen des § 1572 Nr. 1 BGB erfüllen. Indessen begründete sie den Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB; denn sie begann zu dem dort bezeichneten Einsatzzeitpunkt des Wegfalls eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573 BGB. Damit ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin für den Zeitraum, in welchem sie infolge ihrer Medikamentenabhängigkeit erwerbsunfähig war, zwar nicht gemäß § 1573 Abs. 1, wohl aber gemäß § 1572 Nr. 4 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt.
2.
Auch für die Zeit nach dem 15. September 1982 scheidet ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB aus. Zwar kam für diese Zeit, als die Klägerin ihre Erwerbsfähigkeit wiedererlangt hatte und damit der Anspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB entfiel, an sich ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB in Betracht, da die Absätze 1 und 2 der Bestimmung nach Absatz 3 entsprechend gelten, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 BGB zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind. Indessen hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin ihrer Obliegenheit, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, nicht ausreichend nachgekommen ist. Damit hat die Klägerin die bereits dargelegte Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 1 BGB nicht erfüllt und kann nach dieser Vorschrift daher keinen Unterhalt verlangen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin indessen keinen Unterhalt zugesprochen, soweit diese ihren Lebensbedarf durch eine eigene Erwerbstätigkeit hätte decken können. Es hat sie vielmehr so behandelt, als ob sie eine angemessene Tätigkeit gefunden hätte, und ist insoweit von einem fiktiven Nettoeinkommen von 1.000 DM monatlich ausgegangen. Unterhalt hat es der Klägerin nur insoweit zugebilligt, als durch dieses fiktive Einkommen der volle Bedarf der Klägerin nicht gedeckt war. Ein solcher Unterhaltsanspruch findet seine Grundlage nicht in § 1573 Abs. 1 BGB, sondern in Abs. 2 der Vorschrift. Danach hat ein geschiedener Ehegatte an sich Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, wenn er eine Erwerbstätigkeit ausübt, die Einkünfte daraus aber zum vollen Unterhalt nicht ausreichen. Entsprechendes gilt auch, wenn der Berechtigte, wie hier, sich um die ihm obliegende Erwerbstätigkeit nicht genügend bemüht, die ihm deshalb anzurechnenden fiktiven Einkünfte aber seinen vollen Unterhalt nicht decken würden (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 31/84 - FamRZ 1985, 908, 910 m.w.N.). Danach ergibt sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin für diesen Zeitabschnitt aus § 1573 Abs. 2 BGB.
3.
Die Revision wendet sich gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die für den Unterhaltsanspruch der Klägerin maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse durch das Einkommen des Beklagten nach seiner Niederlassung als Facharzt bestimmt gewesen seien. Sie macht geltend, der Beklagte habe vorgetragen, daß er nach dem Lebensplan der Parteien in der Radiologieabteilung des Krankenhauses in W. habe tätig sein sollen. Lediglich aufgrund der nicht vorhersehbaren und völlig unerwarteten Entwicklung, daß der zugesagte Ausbau jener Abteilung nicht realisiert worden sei, habe der Beklagte seine dortige Stelle aufgeben müssen. Erst daraufhin - nach der Trennung - sei er gezwungen gewesen, sich freiberuflich eine Existenz aufzubauen. Daher erweise sich die Einkommensentwicklung des Beklagten nach der Trennung als vom Normalverlauf abweichend und unerwartet und könne bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt werden. Wenn das Berufungsgericht diese Grundsätze beachtet und den Sachvortrag des Beklagten, insbesondere im Schriftsatz vom 24. September 1981, nicht übergangen hätte, hätte es sich allenfalls an dem bis zur Trennung verdienten Einkommen orientieren können.
Damit kann die Revision nicht durchdringen.
Einkünfte aus einer erst nach der Trennung der Ehegatten aufgenommenen Tätigkeit prägen die ehelichen Lebensverhältnisse allerdings dann nicht, wenn die Aufnahme der Tätigkeit eine außergewöhnliche, während des Zusammenlebens der Parteien nicht geplante und nicht vorhergesehene Entwicklung darstellt (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783, 785 m.w.N.). Das trifft für die Niederlassung des Beklagten und seine anschließende Tätigkeit als selbständiger Röntgenfacharzt jedoch nicht zu. Der Beklagte hat im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24. September 1981 (S. 7) vorgetragen, er sei ab Mai 1977 an das Krankenhaus in W. gewechselt, um dort als Chefarzt einer zu gründenden Abteilung für Radiologie tätig zu werden. Nachdem sich der zugesagte Ausbau der Abteilung zerschlagen habe, sei er gezwungen gewesen, seine Chefarztstelle zu kündigen. Nach reiflicher Überlegung habe er sich entschieden, als freiberuflicher Röntgenologe zu praktizieren. Dieser Entschluß und der Aufbau der Gemeinschaftspraxis in K. seien in eine Zeit gefallen, als die Parteien bereits ein Jahr getrennt gelebt hätten. Dabei hatte der Beklagte zuvor die Auffassung dargelegt, daß der Trennungszeitpunkt bereits im Mai 1977 anzunehmen sei, weil durch den späteren Versöhnungsversuch und durch seine spätere Rückkehr in das Haus in N. die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt worden sei. Diesem Vortrag ist das Berufungsgericht gefolgt, soweit es den Zeitpunkt der Niederlassung des Beklagten betrifft, und hat - in anderem Zusammenhang - ausgeführt, daß er im Juni 1978 seine Tätigkeit als selbständiger Röntgenfacharzt begonnen habe. Dagegen hat es sich dem in dem Schriftsatz verfochtenen Standpunkt des Beklagten zum Trennungszeitpunkt nicht angeschlossen, sondern hat - in Übereinstimmung mit dem Scheidungsurteil - angenommen, daß die Parteien seit Juni 1978 getrennt leben. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision insoweit nicht angegriffen. Damit ergibt sich, daß die Trennung der Parteien und die Praxisgründung des Beklagten zeitlich zusammenfielen. Die zu der beruflichen Veränderung führende Entwicklung und der Entschluß zur Niederlassung fallen danach in die Zeit des Zusammenlebens. Bei seiner Anhörung im amtsgerichtlichen Verhandlungstermin vom 4. Mai 1981 hat der Beklagte erklärt, als sich der Ausbau der Röntgenabteilung im Krankenhaus in W. zerschlagen habe, sei sein Arbeitsverhältnis zum Ende des Jahres 1977 gekündigt, aber aufgrund seines Einspruches bis Juni 1978 verlängert worden. Er hat ferner vorgetragen, daß die Klägerin damals seine Entscheidung zu freiberuflicher Tätigkeit akzeptiert und gebilligt habe (Schriftsatz vom 29. April 1981 S. 2). Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht in der Niederlassung des Beklagten zu Recht keine Entwicklung gesehen, die während des Zusammenlebens noch nicht geplant und abzusehen war. Die Berücksichtigung des Einkommens, das der Beklagte im Zeitpunkt der Scheidung erzielte, ist damit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
4.
Die Revision beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe bei der Anwendung der Härteregelung des § 1579 Nr. 7 BGB einschlägigen Sachvortrag des Beklagten übergangen und deshalb den Unterhaltsanspruch unzutreffenderweise nur um 1.000 DM monatlich gekürzt. Der Beklagte habe mit Schriftsatz vom 1. August 1984 vorgetragen, daß er der Klägerin ein Haus in S. übertragen habe, um ihr durch die Mieterträge den Unterhalt dauernd zu sichern. Er habe weiter behauptet, daß die Klägerin aus einer Unterhaltsneurose heraus mutwillig versäumt habe, Erträge aus diesem Haus zu ziehen, und so ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt habe. Auch wenn man dem Berufungsgericht darin folge, daß eine Unterhaltsneurose nicht vorgelegen habe und eine mutwillige Herbeiführung der Unterhaltsbedürftigkeit nicht nachzuweisen sei, habe doch in objektiver Hinsicht berücksichtigt werden müssen, daß die Klägerin ganz erhebliche, aus Mitteln des Beklagten stammende Beträge und Vermögenswerte ungenutzt gelassen und dadurch ihre Bedürftigkeit wesentlich mitverursacht habe.
Dieser Angriff der Revision geht fehl.
Daß das Berufungsgericht auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin die Neufassung des § 1579 BGB angewendet hat, obwohl es hier um einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl I S. 301) geht und die neuen materiell-rechtlichen Unterhaltsvorschriften nach der Übergangsregelung des Art. 6 Nr. 1 Satz 4 UÄndG nur für die nach dem Inkrafttreten fällig gewordenen Unterhaltsansprüche gelten (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 65/85 - BGHR UÄndG Art. 6 Nr. 1 Satz 4 Rechtsänderungen 1 = FamRZ 1987, 356, 357), so daß hier § 1579 BGB a.F. maßgeblich war, beschwert den Beklagten nicht (vgl. auch Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 79/86). Auch wenn der Anspruch der Klägerin insoweit statt nach § 1579 Nr. 7 BGB nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB (a.F.) beurteilt wird, läßt die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, daß ein Verhalten des Unterhaltsbedürftigen, das mangels Mutwilligkeit den Ausschlußgrund nach § 1579 Nr. 3 BGB, bzw. § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB (a.F.) nicht erfüllt, die Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Verpflichteten nach dem Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB, bzw. des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB (a.F.) zu begründen vermag (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 15/86 - FamRZ 1987, 572, 575; aber auch Dieckmann FamRZ 1987, 981, 985 f.). Jedenfalls ist es rechtlich unbedenklich, daß das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin im Hinblick auf jenes Verhalten nicht noch weiter herabgesetzt hat.
Entgegen der Ansicht der Revision unterliegt es auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht sonst keinen Grund gesehen hat, den Unterhaltsanspruch weiter zu kürzen oder - für die Zeit ab 16. September 1982 - nach § 1579 BGB ganz oder auch nur teilweise zu versagen.
Ein Vortrag des Beklagten, er habe der Klägerin zur Sicherung des Unterhalts ein Haus in S. übertragen, ist weder dem Schriftsatz vom 1. August 1984 noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Vielmehr hat die Klägerin im Klageschriftsatz vorgetragen, sie selbst habe sich das Haus in S. für insgesamt 110.000 DM gekauft. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Im Gegenteil ergeben sich aus seinem Vorbringen verschiedene bestätigende Hinweise. So wird der Klägerin in der Klageerwiderung entgegengehalten, daß sie es sich leisten könne, für 110.000 DM ein Haus zu kaufen. Im Schriftsatz vom 14. Februar 1985 ist von der "Selbständigkeitsvorstellung (der Klägerin) mit Kauf eines Mietshauses etwa Juni 1979 in S." die Rede. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, daß er der Klägerin, mit der er nach deren unbestritten gebliebenem Vorbringen damals im Güterstand der Gütertrennung lebte, die finanziellen Mittel zum Kauf des Hauses überlassen hat. Er hat ihr nach seinem Vorbringen wohl angeboten, "die auf dem Mietshaus in S. liegende Belastung von 80.000 DM voll zu übernehmen". Das geschah jedoch im Rahmen eines Versuchs, eine Beendigung des Unterhaltsrechtsstreits durch einen Vergleich zu erreichen, in dem die Klägerin gegen Zahlung einer Abfindung auf (weiteren) Unterhalt verzichten sollte (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 1. August 1984 S. 4). Daß die Klägerin diesem Angebot nicht nähergetreten ist, ist für die Beurteilung ihres Unterhaltsanspruchs im Rahmen der Härteregelung ebensowenig relevant wie der Umstand, daß es schließlich zur Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks gekommen ist. Die Klägerin hat in ihrer Klage vom 20. Mai 1980 vorgetragen, daß ihr beim Erwerb des Hauses Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 2.000 DM zugesichert worden seien. Tatsächlich sei das Haus jedoch von Mietern, "die z.T. aus sog. Asylanten bestehen," bewohnt, die nach einer gewissen Zeit auszögen, ohne die Miete zu bezahlen. Mit Schriftsatz vom 1. August 1984 hat sie eine Aufstellung vorgelegt, aus der sich ergibt, daß die monatlichen Mieteinnahmen in den Jahren 1980 und 1981 ganz unterschiedlich hoch waren. Weiter hat sie vorgetragen, die Mieter hätten im Hinblick auf die Mängel der Wohnungen ihre Mietzinszahlungen eingestellt. Daraufhin sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, die mit dem Haus verbundenen laufenden Belastungen zu tragen. Das Haus sei im September 1983 versteigert worden. Aus dem in Ablichtung vorgelegten Teilungsplan ergibt sich, daß der Grundbesitz, dessen Verkehrswert mit 110.000 DM berechnet worden war, schließlich zu einem baren Meistgebot von 50.500 DM zugeschlagen worden und die Bausparkasse W., welche die Versteigerung betrieben hatte, mit über 44.000 DM ausgefallen ist.
Daß das Berufungsgericht in dieser schließlich zum Vermögensverfall der Klägerin führenden Entwicklung weder eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit noch einen Grund gesehen hat, der eine (weitere) Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach der allgemeinen Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB (richtig § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F.) begründen könnte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
5.
Auch im übrigen läßt die Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen.
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp