Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1989, Az.: IX ZR 283/88
Leasing; Betagte Forderungen; Konkurs; Wahlrecht; Vorausverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1989
- Aktenzeichen
- IX ZR 283/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 21 KO
- § 17 KO
- § 15 KO
Fundstellen
- BGHZ 109, 368 - 380
- BB 1990, 307-311
- CR 1990, 274 (amtl. Leitsatz)
- DB 1990, 372-374 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1990, 327-331 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1990, 868-871 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1990, 500
- KTS 1990, 300-307
- MDR 1990, 432-433 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1113-1116 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 563 (amtl. Leitsatz)
- WM 1990, 197-202 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1991, 28-32
- ZIP 1990, 180-185
Amtlicher Leitsatz
1. Leasingraten sind während der Grundmietzeit regelmäßig betagte Forderungen. Leasingverträge über bewegliche Sachen hat der Konkursverwalter des Leasinggebers wegen ihres mietrechtlichen Charakters ohne ein Wahlrecht (§ 17 KO) zu erfüllen.
2. Die Vorausverfügung über den Erlös der Leasingsache wegen einer zugunsten des Leasingnehmers vereinbarten Kaufoption hat im Konkurs des Leasinggebers keine Wirkung.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Geschäftsbank, die sich unter anderem mit dem Ankauf von Forderungen befaßt. Der Beklagte ist der Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma S. GmbH (nachfolgend: Leasinggeberin, Gemeinschuldnerin), die im wesentlichen Fernmeldeanlagen und Fernsprechanlagen vermietete. Die Parteien streiten darüber, ob die der Klägerin im voraus abgetretenen Leasingraten aus Leasingverträgen für die Zeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens der Konkursmasse zustehen oder der Klägerin, die diese Forderungen angekauft hat (Forfaitierung). (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
Am 21. August 1987 wurde über das Vermögen der Leasinggeberin das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Dieser verlangte von den Leasingnehmern Zahlung der Leasingraten an die Konkursmasse.
Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat im ersten Rechtszug beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Miet-/Leasingforderungen gegenüber den in der Klageschrift näher bezeichneten Kunden einzuziehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Um den Mietern die Ungewißheit zu nehmen, wer Inhaber der Mietzinsansprüche sei, kamen die Parteien überein, daß im Innenverhältnis die beigetriebenen Forderungen derjenigen Vertragspartei zustehen sollten, die rechtskräftig als Forderungsinhaber festgestellt werde. Die Klägerin stellte deshalb im zweiten Rechtszug den Antrag festzustellen, daß die im landgerichtlichen Urteil bezeichneten Miet-/Leasingforderungen gegenüber den Kunden/Leasingnehmern ihr zuständen. Die Berufung führte zur Abweisung der Klage durch das Oberlandesgericht. Die Revision der Klägerin hiergegen hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
1., 2. Das Berufungsgericht weist hilfsweise das Klagebegehren mit folgender Erwägung ab:
Die in den Abtretungen der Gemeinschuldnerin liegenden Vorausverfügungen über den Mietzins seien gegenüber der Konkursmasse unwirksam, weil sie sich auf die Mietzeit nach Konkurseröffnung bezögen. Die Unwirksamkeit ergebe sich nicht bereits aus § 21 Abs. 2 KO. Aus dem Grundgedanken der §§ 17, 59 Abs. 1 Nr. 2 KO folge indes, daß der Masse, die den Anspruch des Mieters auf Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs zu erfüllen habe, auch die ungeschmälerte Gegenleistung zufließen müsse. Die Konkursmasse dürfe nicht dadurch verkürzt werden, daß aus ihr Leistungen zu erbringen seien, für welche sie keine Gegenleistung erhalte. Zwar werde teilweise die Ansicht vertreten, mit der Finanzierung des Leasinggutes und dessen Übergabe an den Leasingnehmer habe der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing die ihm obliegende Leistung voll erbracht. Dem könne jedoch nicht gefolgt werden. Denn im Kern habe das Finanzierungsleasing mietrechtlichen Charakter, weil es zu den Hauptpflichten des Leasinggebers gehöre, dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasingobjekts für bestimmte Zeit in einem für den Vertragszweck geeigneten Zustand zu überlassen.
II.
1., 2. Nur für die auf die Zeit nach Konkurseröffnung entfallenden Leasingraten stellt sich die Frage, ob die Vorausabtretung im Konkurs Bestand hat oder ob der Konkursverwalter vom Leasingnehmer Zahlung der Leasingraten an die Masse verlangen kann.
a) Das Berufungsgericht beurteilt die zwischen der Leasinggeberin und den Leasingnehmern abgeschlossenen Finanzierungsleasingverträge in erster Linie nach Mietrecht. Nach den bisher mene Auffassung richtig. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 68, 118, 123 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]; 71, 189, 193 f. [BGH 05.04.1978 - VIII ZR 42/77]; 96, 103, 106; Urt. vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, WM 1986, 458, 459; Urt. vom 20. September 1989 - VIII ZR 239/88, WM 1989, 1694).
Der Berufungsrichter leitet die Unwirksamkeit der Vorausverfügungen nicht aus § 21 Abs. 2 KO her. Auch dies ist zutreffend. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht nicht nur der klare Wortlaut des Gesetzes, sondern auch ihre Entstehungsgeschichte entgegen, die erkennen läßt, daß der historische Gesetzgeber in § 21 Abs. 2 KO über bewegliche Sachen keine Regelung treffen wollte.
Die Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (RGBl S. 351) enthielt keine dem § 21 Abs. 2 KO entsprechende Regelung. Aus der Begründung zur Novelle 1898 (Materialien zur Konkursordnung, Berlin 1898, S. 42) ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Konkursgläubiger in einer ähnlichen Lage wie einen Hypothekengläubiger sah, der die Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt hat. Es sei daher, so wird in der Begründung zu § 18 a Abs. 2 des Entwurfes ausgeführt, eine Forderung der Billigkeit, daß den Konkursgläubigern der gleiche Schutz zuteil werde. Der § 18 a (jetzt § 21 KO) enthalte in Abs. 2 die entsprechenden Bestimmungen. Für die Fälle, daß der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung andere Gegenstände als Grundstücke vermietet oder verpachtet habe, bestehe ein solches Bedürfnis nicht. Verfügungen des Gemeinschuldners in Ansehung der auf die Zeit nach der Konkurseröffnung entfallenden Miet- oder Pachtzinsen seien hier den Konkursgläubigern gegenüber unbeschränkt wirksam, soweit nicht ein Anfechtungsrecht des Verwalters begründet sei.
b) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob sich die Unwirksamkeit der Vorausverfügung aus § 15 Abs. 1 KO ergibt. Nach dieser Vorschrift können Rechte an den zur Konkursmasse gehörenden Gegenständen nach Eröffnung des Verfahrens nicht mit Wirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern erworben werden. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist offen, ob diese Voraussetzungen hinsichtlich eines Teiles der vorausabgetretenen Forderungen vorliegen.
aa) Den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam ist nur ein Rechtserwerb nach der Eröffnung des Verfahrens. Hat der spätere Gemeinschuldner künftige Forderungen gegen seine Kunden in einem den Anforderungen an die Bestimmtheit genügenden Vertrag einer Bank im Wege des Pauschalverkaufes (vgl. BGHZ 69, 254, 257 ff.) abgetreten, so erwirbt der Zessionar die künftigen Ansprüche mit ihrer Entstehung, also regelmäßig mit dem Abschluß der Verträge, die den Anspruch des Gemeinschuldners gegen seine Kunden begründen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen erst später fällig werden (für den Fall der Sicherungsabtretung von Kaufpreisforderungen: BGHZ 106, 236, 241). Werden Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen abgetreten, kann zweifelhaft sein, ob die Ansprüche bereits mit Abschluß des Vertrages entstanden, aber noch nicht fällig sind oder ob sie aufschiebend befristet entstehen. Umstritten ist insbesondere, ob es sich bei künftig zu entrichtenden, nach Zeitabschnitten bemessenen Pacht- oder Mietzinsraten um betagte oder um befristete Forderungen handelt (offengelassen in BGHZ 86, 382, 384 f. [BGH 09.02.1983 - VIII ZR 305/81]; vgl. auch BGH, Urt. vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, WM 1965, 628, 630; Palandt/Heinrichs, BGB 49. Aufl. § 163 Anm. 1 b; BGB-Alternativ-Kommentar/Ott § 163 Rdnr. 2). Wäre anzunehmen, daß die Leasingraten als aufschiebend befristete Forderungen nach Zeitabschnitten entstehen, fehlte bei Konkurseröffnung noch ein Teil des Erwerbstatbestandes. Der Forderungserwerb könnte dann an § 15 KO scheitern (vgl. BGH, Urt. vom 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, WM 1955, 338; BGHZ 106, 236). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
bb) (1) Leasingraten der Grundmietzeit sind nämlich regelmäßig betagte Forderungen. Als Ausfluß der Vertragsfreiheit können die Vertragsparteien zwar einen Mietvertrag auch so ausgestalten, daß die Mietzinsforderungen erst nach Maßgabe der zeitlichen Entwicklung des Dauerschuldverhältnisses entstehen. Haben die Vertragsparteien eine derartige Vereinbarung getroffen, ist der Mietzinsanspruch befristet (vgl. BGB-Alternativ-Kommentar/Ott aaO § 163 Rdnr. 2). Auf die Grundmietzeit eines Leasingvertrages trifft dies aber regelmäßig nicht zu, weil die feste Dauer der Mietzeit, die Fälligkeit und die Höhe der Leasingraten ein wesentlicher Bestandteil des Finanzierungsleasings sind, bei dem Kündigungsmöglichkeiten vor Ablauf der Grundmietzeit in der Regel ausgeschlossen sind. Die Leasingraten der Grundmietzeit sind somit anders als in dem vom VIII. Zivilsenat am 5. April 1965 - VIII ZR 10/64 (WM 1965, 628) entschiedenen Falle in jeder Weise durch den Leasingvertrag rechtlich festgelegt und deshalb als betagte Forderungen anzusehen (Ullrich/Irmen WuB VI B § 21 KO 1.89 S. 522, 523; Vortmann WM 1988, 1117; Uhlenbruck/Sinz WM 1989, 1113, 1118). Die gegenteilige Auffassung von Henckel (Festschrift für Fritz Baur, 1981, S. 443, 446 f.), der den Zeitpunkt des Entstehens einer Mietzinsforderung von der für die Begründung von Rechten geltenden Bestimmung ablösen und allein auf die »Richtigkeit der Rechtsfolge« im Einzelfall abstellen will, findet im Gesetz keine Stütze.
Die vom erkennenden Senat zu §§ 15, 17 KO entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. BGHZ 106, 236) führen zu keinem anderen Ergebnis. Ihrer Anwendung auf die Grundmietzeit steht der mietrechtliche Charakter der Leasingverträge entgegen. Hat der Leasinggeber - wie im Streitfall - die von ihm vermieteten beweglichen Sachen dem Mieter vor der Eröffnung des Konkursverfahrens überlassen, so ist der Mietvertrag auch der Konkursmasse gegenüber wirksam (§ 21 Abs. 1 KO), und der Konkursverwalter hat den Vertrag ohne Wahlrecht zu erfüllen (Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 17 Rdnr. 2 b und c; Uhlenbruck/Sinz aaO S. 1120; Vortmann aaO S. 1117; Hess/Kropshofer, KO 3. Aufl. § 17 Rdnr. 12; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 17 Rdnr. 13, § 21 Rdnr. 41; Henckel aaO S. 451; für das Verhältnis von § 17 KO zu § 19 KO vgl. BGHZ 71, 189, 191 ff.) [BGH 05.04.1978 - VIII ZR 42/77].
(2) Der Berufungsrichter trifft keine Feststellungen dazu, ob der Leasingnehmer die Mietsache nach Ablauf der Grundmietzeit ohne weiteres zurückzugeben hat oder ob sich das Leasingverhältnis, falls keine Kündigung erfolgt, fortsetzt, wie es in dem im Verfahren vorgelegten Vertrag vorgesehen ist.
Wird das Leasingverhältnis entsprechend den vor Verfahrenseröffnung im Leasingvertrag getroffenen Vereinbarungen über den Ablauf der Grundmietzeit hinaus fortgesetzt, weil keine Kündigung durch den Leasingnehmer erfolgt, so ist die Vorausverfügung des Leasinggebers über die weiteren Leasingraten regelmäßig nicht nach § 15 KO den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam; denn diese Verlängerungsmöglichkeit ist eine mietvertragstypische, im Leasingvertrag enthaltene Regelung, die den Mieter begünstigt und im Falle des Konkurses des Vermieters vom Konkursverwalter nach § 21 Abs. 1 KO hingenommen werden muß. Es besteht kein Zweifel, daß sich in den Fällen des § 21 Abs. 1 KO die Wirksamkeit nicht auf die fortdauernde Gebrauchsgewährung beschränkt; vielmehr sind zum Beispiel auch Nebenleistungspflichten als zeitbezogene Masseschulden vom Konkursverwalter nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 KO zu erfüllen (Kuhn/Uhlenbruck aaO § 21 Rdnr. 5; Jaeger/Henckel aaO § 21 Rdnr. 10). Eine Aufspaltung des Vertrages in eine konkursfeste Grundmietzeit und einen nicht mehr konkursfesten Verlängerungszeitraum ist daher nicht möglich.
Bleibt der Leasingvertrag mit Verlängerungsklausel im Konkurs des Leasinggebers insgesamt wirksam, muß die Masse auch die Vorausverfügung über den Mietzins für die Verlängerungszeit nach § 15 Satz 1 KO gegen sich gelten lassen, falls die Leasingraten auch insoweit im Leasingvertrag in jeder Weise rechtlich festgelegt und daher als betagte, nicht als befristete Forderungen anzusehen sind.
(3) Nach den bisherigen Feststellungen erscheint es möglich, daß dem Leasingnehmer eine sogenannte Kaufoption eingeräumt ist und auch die bei deren Ausübung durch den Leasingnehmer anfallenden Erlöse Gegenstand des Feststellungsantrags der Klägerin sind. Die Einräumung einer Kaufoption ändert im Ausgangspunkt nichts daran, daß im Konkurs für Leasingverträge in erster Linie die besonderen mietrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind (BGHZ 71, 189, 194 [BGH 05.04.1978 - VIII ZR 42/77]; vgl. auch Kilger, KO 15. Aufl. § 19 Anm. 2). Für die mietrechtliche Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasinggebers/Gemeinschuldners gilt daher § 21 Abs. 1 KO, so daß diese vom Konkursverwalter weiterhin zu erfüllen ist (vgl. auch H. Mohrbutter ZAP 1989, 555, 563). Damit ist noch nicht entschieden, wem die im voraus abgetretenen Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Zahlung des sogenannten Restwertes zustehen. Mit der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (Kuhn/Uhlenbruck aaO § 21 Rdnr. 18; Jaeger/Henckel aaO § 21 Rdnr. 43; Henckel aaO S. 463; Mohrbutter aaO; a. A.: Baumgarte, Leasingverträge über bewegliche Sachen im Konkurs S. 92 f) hält der Senat beim Leasingvertrag mit Kaufoption die Trennung von Gebrauchsüberlassung und Optionsrecht für gerechtfertigt.
(a) Die Spaltung des Leasingvertrages in einen nach § 21 Abs. 1 KO wirksamen Teil und einen Teil, der unter die allgemeinen Vorschriften, insbesondere unter § 17 KO fällt, ist dadurch gerechtfertigt, daß die Kaufoption auf die Änderung der sachenrechtlichen Zuordnung des Leasinggutes gerichtet ist (Mohrbutter aaO); die durch die Ausübung der Option begründeten gegenseitigen Vertragspflichten können schlechterdings nicht mehr als Nebenleistungspflichten eines Mietvertrages begriffen werden. Der Leasingnehmer ist zwar gegen die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages vor Ablauf der Mietzeit durch § 21 Abs. 1 KO geschützt. Danach wird er aber wie ein Käufer behandelt, dessen Schutz § 21 Abs. 1 KO gerade nicht bezweckt: Hat er die Kaufoption vor der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht ausgeübt oder sie zwar ausgeübt, ist der dadurch zustande gekommene Kaufvertrag jedoch beiderseits noch nicht oder nicht vollständig erfüllt, entfällt der Erfüllungsanspruch des Leasingnehmers mit der Konkurseröffnung.
(b) Der Senat verkennt nicht, daß die Leasingraten, die der Leasingnehmer während der Grundmietzeit leistet, je nach Vertragsgestaltung bereits zur Vollamortisation des Leasinggutes beim Leasinggeber führen können und der Leasingnehmer dann im Hinblick auf die einkalkulierte günstige Kaufoption gewisse Vorleistungen erbracht haben kann. Dies rechtfertigt es indes nicht, auf das Kaufoptionsrecht § 21 Abs. 1 KO anzuwenden. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, den Leasingnehmer im Konkurs seines Vertragspartners besser zu stellen als den Käufer, der bei einem noch nicht erfüllten Kaufvertrag ganz oder zum Teil vorgeleistet hat.
Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen zur Anwendung des § 15 KO in den Fällen des § 17 KO (BGHZ 106 aaO) fällt somit der Anspruch des Leasinggebers auf die Gegenleistung aus der Kaufoptionsvereinbarung mit der Konkurseröffnung weg. Danach steht auch dem Zessionar kein solcher Anspruch gegen den Vertragspartner des Gemeinschuldners zu.
3. Das Berufungsgericht hält es für geboten, die Konkursmasse auch außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 15, 17 KO davor zu schützen, daß sie Leistungen zu erbringen habe, ohne die Gegenleistung zu erhalten. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Aus allgemeinen Grundprinzipien der §§ 17 f., § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO läßt sich im vorliegenden Fall die Unwirksamkeit der Vorausverfügungen nicht herleiten.
a) Liegen die Voraussetzungen der §§ 15, 17 KO nicht vor, wird im Schrifttum ganz überwiegend angenommen, daß im Konkurs des Leasinggebers nach Übergabe des Leasinggutes Vorausverfügungen, die der spätere Gemeinschuldner über die nach Verfahrenseröffnung anfallenden Leasingraten aus der Vermietung beweglicher Sachen getroffen hat, wirksam sind (Uhlenbruck/Sinz aaO S. 1116 ff.; Baumgarte aaO S. 91; Mohrbutter aaO S. 560 ff.; Vortmann aaO S. 1118; Bernstein DB 1989, 567; Ullrich/Irmen aaO S. 522 ff.; zur Vorausverfügung von Mietzinsansprüchen aus Mietverträgen über bewegliche Sachen ebenso: Kuhn/Uhlenbruck aaO § 21 Rdnr. 11; Kilger aaO § 21 Anm. 4; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 21 Rdnr. 5; Hess/Kropshofer aaO § 21 Rdnr. 6; Mohrbutter/Mohrbutter, Handbuch der Konkurs- und Vergleichsverwaltung 5. Aufl. Rdnr. 122; Baumann, Konkurs und Vergleich 2. Aufl. S. 94 und Fußn. 105). Demgegenüber vertreten Henckel (aaO S. 450 ff.); Jaeger/Henckel aaO (§ 21 Rdnr. 34) und Wolf/Eckert (Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 5. Aufl. Rdnr. 411, vgl. auch Rdnr. 521 f.; so auch bereits: Mittelstein/Mittelstein, Die Miete nach dem Rechte des Deutschen Reiches 4. Aufl. S. 763) die Auffassung, Vorausabtretungen von Mietzinsforderungen für bewegliche Sachen durch den Gemeinschuldner seien in einem späteren Konkurs unwirksam, weil sie dem Grundprinzip der §§ 17 ff., § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO widersprächen. Die Konkursmasse dürfe nicht zu Leistungen im Konkurs gezwungen werden, für die sie keinerlei Gegenleistungen erhalte. Zur Masse gehöre die vermietete Sache und das Recht, daraus Nutzungen zu ziehen. Da der Mietvertrag den Konkurs überdauere (§ 21 Abs. 1 KO), müsse die Masse dem Mieter den Gebrauch belassen. Deshalb gebühre ihr auch die Gegenleistung. Beim Mietvertrag könne der Konkursverwalter die Erfüllung nicht ablehnen. Der Schutz der Masse davor, daß sie Leistungen erbringe, ohne die Gegenleistung zu erhalten, müsse deshalb auf andere Weise bewirkt werden.
b) Der Senat tritt der erstgenannten Rechtsmeinung bei. Weder enthält § 21 Abs. 2 KO eine Ausnahmebestimmung von einer Regel, daß Vorausverfügungen über Miet- und Pachtzinsforderungen schlechthin unwirksam sind, noch kann eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes angenommen werden, die im Wege der Rechtsfortbildung durch die Anwendung des Rechtsgrundsatzes geschlossen werden kann, daß der Masse, die Leistungen zu erbringen habe, stets auch die Gegenleistung gebühre.
(1) Die §§ 17, 18 KO vom 10. Februar 1877 (RGBl S. 351; jetzt §§ 19 ff. KO) unterschieden nicht zwischen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und der von Fahrnis (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zur Konkursordnung, Berlin 1881, S. 98). Hatte der Gemeinschuldner verpachtet oder vermietet und war die Miet- oder Pachtsache schon übergeben, gewährte der Entwurf, der insoweit unverändert Gesetz wurde, keinem Teil ein Kündigungsrecht (§ 17 Nr. 2 KO 1877).
Zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Vorausverfügungen über Miet- und Pachtzinsforderungen verhalten sich allerdings weder die Gesetzesbegründung noch die Konkursordnung vom 10. Februar 1877. Das Reichsgericht hielt in der Folgezeit Vorausabtretungen künftiger Miet- und Pachtzinsen bei Immobilien für unwirksam (RGZ 6, 109, 112 f.; 33, 45, 50). Im Schrifttum wurden dagegen Bedenken erhoben (Oetker ZZP 14 (1890) S. 1, 42 ff.; zum Meinungsstand vgl. Jaeger, KO 2. Aufl., 1904, § 21 Anm. 5). Die Novelle vom 17. Mai 1898 (RGBl S. 612) klärte die damals umstrittene Frage (vgl. Jaeger aaO § 21 Anm. 10; Seuffert, Deutsches Konkursprozeßrecht S. 193; Wolff, KO 2. Aufl. § 21 Anm. 6; Hellmann, Lehrbuch des Deutschen Konkursrechts S. 283 f.; a. A. Mittelstein, Miete 3. Aufl. S. 731). In der Begründung zu § 18 a des Entwurfes (jetzt § 21 KO) wird hervorgehoben, daß die Neuregelung sachlich mit dem bisherigen Recht übereinstimmend vorsehe, daß der Mietvertrag der Konkursmasse gegenüber wirksam sei, falls der Gemeinschuldner den Gegenstand dem Mieter bereits überlassen habe (Materialien aaO 1898 S. 41; vgl. oben II 2. a).
Der historische Gesetzgeber hat sich also zum einen für die volle Vertragserfüllung durch die Masse entschieden, falls die Mietsache dem Mieter vor der Eröffnung des Konkursverfahrens bereits übergeben war. Zum anderen hat er den Umkehrschluß aus § 21 Abs. 2 KO nicht übersehen, sondern im Gegenteil ausdrücklich anerkannt, daß bei der Vermietung von beweglichen Sachen Vorausverfügungen über den Mietzins unbeschränkt mit Wirkung gegenüber der Konkursmasse vorgenommen werden können (so auch Baumgarte aaO S. 91; Mohrbutter aaO S. 561; Uhlenbruck/Sinz aaO S. 1117 f.; Ullrich/Irmen aaO S. 522; vgl. auch Seuffert aaO; a. A. Henckel aaO S. 447 f., der die Entstehungsgeschichte des § 21 Abs. 2 KO zu Unrecht für widersprüchlich hält).
Der Wortlaut des § 21 Abs. 1 und 2 KO steht mit dieser Auffassung ebenso in Einklang wie die Systematik des Gesetzes. Rechtssystematisch ist von dem Grundsatz der freien Verfügung über Forderungen auszugehen (a. A. Mittelstein/Mittelstein aaO). Dieser Grundsatz gilt selbst für haftende Forderungen vor der Beschlagnahme (§ 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Verbot der Vorausverfügungen über Miet- und Pachtzinsen bei Grundstücken stellt sich damit als Sonderregelung des Immobiliarsachenrechts dar, die in der Einzelvollstreckung den Realkredit (§§ 1124, 1125 BGB) und bei der Veräußerung des Grundstücks den Mieter oder Käufer schützt (§§ 573 bis 575 BGB). Im Gegensatz dazu enthält das Gesetz für das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff. BGB) keine Erstreckung auf Miet- und Pachtzinsforderungen und keine Einschränkung von Vorausverfügungen über den Miet- und Pachtzins, wie dies in den §§ 1123 ff. BGB angeordnet ist (Mohrbutter aaO S. 561; Ullrich/Irmen aaO S. 523).
(2) In diesem Zusammenhang hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 86, 382, 385) [BGH 09.02.1983 - VIII ZR 305/81] bei der Auslegung des Rechtsbegriffes »Zur Masse schuldig geworden« (§ 55 Satz 1 Nr. 1 KO) ausgesprochen, daß zur Masse auch die vermietete Sache und das Recht gehöre, daraus Nutzungen zu ziehen. Deshalb gebühre der Mietzins der Konkursmasse, wenn diese dem Mieter oder Pächter den Gebrauch der Sache nach § 21 Abs. 1 KO ohne vorzeitige Kündigungsmöglichkeit (vgl. § 19 KO) belassen müsse, weil der vermietete Gegenstand dem Mieter vor der Eröffnung des Verfahrens schon überlassen worden sei. Der erkennende Senat (BGHZ 106 aaO) hat es als Sinn des § 15 KO bezeichnet, den Bestand der Masse, also auch die vom Konkursverwalter nach Konkurseröffnung erlangten Rechte, vor dem Zugriff Dritter zu schützen, damit die Masse ungeschmälert zur Befriedigung der Konkursgläubiger zur Verfügung stehe. Das Gegenteil würde erreicht, wenn der Konkursverwalter aufgrund der Tatsache, daß er Erfüllung verlange, zwar aus der Masse an den Vertragspartner leisten müßte (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 KO), dieser aber die Gegenleistung nicht an die Masse, sondern an einen Zessionar des Gemeinschuldners abzuführen hätte. Dies würde einen Gläubiger, der sonst nur Konkursgläubiger sei, bevorzugen. Eine solche Rechtsfolge widerspräche dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger, die § 15 KO sichern solle.
Das Berufungsgericht geht über diese Rechtsprechung hinaus. Das ist rechtlich nicht zulässig.
Der Gesetzgeber der Jahre 1877 und 1898 konnte allerdings nicht vorhersehen, welchen wirtschaftlichen Aufschwung die Vermietung beweglicher Sachen mit der Entwicklung des Finanzierungsleasings nehmen würde. Dies ist indes nicht entscheidend. Denn der historische Gesetzgeber hat, wie sich aus der Begründung der Novelle 1898 ergibt, die Vorausverfügungen über den Mietzins beweglicher Sachen nicht ausgespart, weil er kein praktisches Bedürfnis gesehen hätte, einen wirtschaftlich bedeutungslosen Punkt eingehend zu regeln. Die Gesetzesänderung erfolgte auch nicht etwa deshalb, weil der Gesetzgeber die Wirksamkeit von Vorausverfügungen über Mietzinsansprüche allgemein als unbefriedigend empfunden hätte (vgl. aber RGZ 6, 109, 112 f.). Ausschlaggebend für die Gesetzesänderung war vielmehr allein die aus Billigkeitserwägungen für notwendig gehaltene Anpassung an das damals neue materielle Grundstücksrecht (§ 1124 BGB). Deshalb blieb es auch bei der Wertung des Gesetzgebers des Jahres 1877, zwischen der einmaligen Besitzverschaffung und dem fortdauernden Gewähren von Gebrauch zu unterscheiden (vgl. § 19 Satz 1, § 21 Abs. 1 KO) und es der Masse zuzumuten, die zweitgenannte Vertragspflicht, die sich nach heutiger Rechtsauffassung jedenfalls im Leasingrecht regelmäßig darauf beschränkt, den Leasingnehmer nicht in der Nutzung zu stören und ihn allenfalls gegenüber Störungen durch Dritte zu unterstützen (BGH, Urt. vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86, WM 1987, 1338, 1339), selbst dann voll zu erfüllen, wenn dies der Masse keine gleichwertige Gegenleistung einbringt.
Das Berufungsgericht erhebt rechtsfehlerhaft Auslegungsgrundsätze, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den §§ 15, 59 KO entwickelt worden sind, in den Rang einer selbständigen Verfügungsbeschränkung, die im Gegensatz zu der vom Gesetzgeber bewußt getroffenen Entscheidung steht, Vorausverfügungen über den Mietzins beweglicher Sachen als unbeschränkt wirksam zu behandeln.