Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1989, Az.: VIII ZR 228/88

Globalzession ; Freigabeklausel; Übersicherung; Deckungsgrenze; Formularvertrag; Ersatzklausel; Abzahlungsgesetz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1989
Aktenzeichen
VIII ZR 228/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 109, 240 - 249
  • BB 1990, 229-232 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 269-270 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1991, 322-325 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1990, 490-493 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • KTS 1990, 267-272
  • MDR 1990, 331-332 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 716-718 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 437 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1990, 51-54 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 25-28

Amtlicher Leitsatz

1. Freigabeklauseln sind nur dann geeignet, eine unangemessene Übersicherung bei formularmäßiger Globalzession zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu verhindern, wenn sie durch eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze konkretisiert werden und die Verpflichtung des Sicherungsnehmers enthalten, die überschießende Deckung freizugeben.

2. Soweit gemäß einer Ersatzklausel im Formularvertrag bei Unwirksamkeit der Globalzession die Forderungen abgetreten sein sollen, die der Sicherungsgeber in von ihm einzureichenden Aufstellungen oder Meldungen angegeben hat, wird die Abtretung von der Unwirksamkeit wegen Übersicherung ergriffen, insbesondere bei Fehlen einer Deckungsgrenze.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Freigabe eines von dem Kaufmann K. u. a. zugunsten der beiden Parteien beim Amtsgericht Coesfeld am 5. März 1983 hinterlegten Betrags von 264 744,25 DM, den dieser als Kaufpreis aus einer nach dem 1. Juni 1982 erfolgten Viehlieferung der seit dem 13. November 1982 in Konkurs befindlichen Sch. GmbH schuldete. Die Klägerin stützt ihre am 13. März 1987 eingereichte Klage auf eine formularmäßige Globalzession der Gemeinschuldnerin (künftig: GmbH), die das Datum 1. September 1982 trägt.

2

Der Beklagte hat am 27. Mai 1982 im Rahmen eines Vertragswerks sein Hausgrundstück in H. an die GmbH verkauft, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Namens der H. Sch. GmbH & Co. KG verkaufte er deren bewegliches Anlagevermögen zum Preis von 350 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer ebenfalls an die GmbH. Unter dem 1. Juni 1982 schloß er mit der GmbH einen Sicherungsvertrag, mit dem die Restforderung von 350 000 DM aus dem Kaufvertrag über die Veräußerung des Anlagevermögens an die GmbH gesichert werden sollte. Zu diesem Zweck trat die GmbH »alle Forderungen aus eigenen Lieferungen ab dem 1. Juni 1982« an den Beklagten ab.

3

Die Klägerin hat Forderungen in Höhe von insgesamt 896 807,97 DM zur Konkurstabelle angemeldet, die von dem Konkursverwalter am 5. Mai 1987 in Höhe des Ausfalls festgestellt worden sind. Die Klägerin hat behauptet, der mit dem Beklagten abgeschlossene Sicherungsvertrag mit Datum vom 1. Juni 1982 sei erst nach dem 1. September 1982 - Datum der ihr erteilten Globalzession - abgeschlossen und rückdatiert worden. Sie hat den Sicherungsvertrag darüber hinaus gemäß §§ 3 b Satz 3 AnfG, 32 a Abs. 1, 3 GmbHG angefochten und geltend gemacht, durch das »Vertragspaket« vom 27. Mai 1982 habe der Beklagte eine Unterkapitalisierung der späteren Gemeinschuldnerin herbeigeführt.

4

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den hinterlegten Betrag von 264 744,25 DM zugunsten der Klägerin freizugeben, und die Verurteilung damit begründet, daß hinsichtlich der Abtretung an den Beklagten die Voraussetzungen der §§ 3 b AnfG, 32 a GmbHG erfüllt seien. Der Beklagte hat ohne Erfolg Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat er dem Konkursverwalter der GmbH den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

5

Die Revision des Beklagten führte zur Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Klage als Anfechtungsklage zulässig sei, die Klägerin insbesondere mit ihrer zur Konkurstabelle angemeldeten und in Höhe des Ausfalls festgestellten Forderung über einen vollstreckbaren Titel i. S. von § 2 AnfG verfüge. Die Klägerin könne den Beklagten jedenfalls in zulässiger Weise und mit Erfolg aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf Freigabe des hinterlegten Betrags in Anspruch nehmen. Der Beklagte sei durch die (auch) zu seinen Gunsten vorgenommene Hinterlegung in sonstiger Weise bereichert, und zwar auf Kosten der Klägerin, weil die von K. durch Hinterlegung erfüllte Kaufpreisforderung von der späteren Gemeinschuldnerin (GmbH) durch die Globalabtretung vom 1. September 1982 wirksam an die Klägerin zediert worden sei. Zwar bestreite der Beklagte, daß die Abtretung vor Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH (13. November 1982) erfolgt sei. Indessen habe die von der Klägerin vorgelegte schriftliche Abtretungsurkunde, die das Datum 1. September 1982 trage, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Es wäre daher Sache des Beklagten, die Unrichtigkeit darzulegen und zu beweisen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Globalabtretung erst nach Konkurseröffnung erfolgt sei, trage der Beklagte nicht vor. Im übrigen fehle auch ein Beweisantritt für die von ihm behauptete Rückdatierung.

7

Entgegen der Auffassung des Beklagten - so führte das Berufungsgericht weiter aus - sei die Globalabtretung zugunsten der Klägerin nicht sittenwidrig und gemäß § 138 BGB nichtig. Auf den im Viehhandel nach Behauptung des Beklagten üblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt nehme die Globalabtretung ausreichend Rücksicht, denn in Nr. 5 der Abtretungsurkunde sei geregelt, daß die Zession gegenüber Forderungen, die im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten seien oder abgetreten werden sollen, nachrangig sei. Die Klägerin habe sich mit der Globalzession auch keine Übersicherung verschafft, denn in Nr. 13 der Abtretungsurkunde sei geregelt, daß die Klägerin auf Verlangen des Sicherungsgebers nach billigem Ermessen zur Freigabe abgetretener Forderungen verpflichtet sei, soweit sie diese nicht nur vorübergehend nicht mehr benötige. Der Beklagte könne sich schließlich nicht mit Erfolg auf eine Anfechtbarkeit der Globalzession gemäß § 30 oder § 31 KO berufen. Abgesehen davon, daß der Konkursverwalter eine Anfechtung bislang nicht erklärt habe, habe der Beklagte die Voraussetzungen für eine Konkursanfechtung ebensowenig dargetan wie diejenigen für eine Gläubigeranfechtung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG.

8

Für die Bereicherung des Beklagten durch die auch zu seinen Gunsten erfolgte Hinterlegung fehle es an einem Rechtsgrund, denn der Beklagte sei nicht Inhaber der Forderung gegen K. geworden. Dabei könne offenbleiben, ob die unter dem 1. Juni 1982 mit Abschluß des Sicherungsvertrages erfolgte Abtretung tatsächlich an diesem Tag oder aber, wie die Klägerin behaupte, zeitlich nach der mit der Klägerin vereinbarten Globalzession vorgenommen und rückdatiert worden sei. Der Beklagte könne sich nämlich auf die Abtretung schon deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil diese sittenwidrig und gemäß § 138 BGB nichtig sei. Der Globalzession komme jedenfalls im Hinblick darauf ein sittenwidriges Gepräge zu, daß sie den Zedenten, also die spätere Gemeinschuldnerin (GmbH), zum Vertragsbruch verleitet habe. Denn im Gegensatz zu der Globalzession, die sich die Klägerin habe geben lassen, nehme der vom Beklagten abgeschlossene Sicherungsvertrag keinerlei Rücksicht auf mögliche Kollisionen mit Vorausabtretungen durch verlängerten Eigentumsvorbehalt; dessen Vereinbarung sei - was der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag auch gewußt habe - in dem Viehhandelsgewerbe der GmbH üblich gewesen. Der Beklagte habe sich leichtfertig über die Belange der Lieferanten hinweggesetzt und zur Sicherung der angeblich an ihn abgetretenen Forderung der Sch. GmbH & Co. KG in Kauf genommen, daß die Interessen der Lieferanten gefährdet wurden. Ein derartiges Geschäftsgebaren des Beklagten, der bis zum 1. Juni 1982 allein beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, habe gegen die guten Sitten verstoßen.

9

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten jedenfalls deshalb der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Klägerin die Forderung gegen K. mangels wirksamer Abtretung nicht erworben hat. Infolgedessen kann sie durch die auch zugunsten des Beklagten erfolgte Hinterlegung des Forderungsbetrags nicht entreichert worden sein, so daß es auf die Frage der Priorität der Abtretung ebensowenig ankommt, wie auf die Wirksamkeit der Zession an den Beklagten (vgl. hierzu allgemein RG LZ 1909, 694 f.). Auch andere Anspruchsgrundlagen für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Einwilligung in die Freigabe des hinterlegten Betrags entfallen schon unter dem Gesichtspunkt, daß die Klägerin die Forderung nicht erworben hat (vgl. noch unten 3).

10

1 a) Rechtlich zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß beim Streit darüber, welcher von zwei Prätendenten von der Hinterlegungsstelle die Auszahlung des hinterlegten Betrags verlangen könne, dem wirklichen Inhaber des Rechts gegen den anderen Prätendenten ein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung aufgrund des § 812 BGB zusteht (vgl. BGHZ 35, 165, 170). Die Beweislast dafür, daß sie der wirkliche Rechtsinhaber ist, trägt die Klägerin. Sie kann sich nicht darauf berufen, diese Voraussetzung für ihren Bereicherungsanspruch sei nicht mehr beweisbedürftig, weil die von ihr zur Konkurstabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von insgesamt 896 807,97 DM vom Konkursverwalter in Höhe des Ausfalls festgestellt worden seien. Die mit der entsprechenden Eintragung in die Tabelle gemäß § 145 Abs. 2 KO verbundene Rechtskraftwirkung entzöge zwar die Berechtigung der Forderung der Klägerin gegen die GmbH dem Streit der Parteien, erstreckte sich aber nicht auf die Wirksamkeit der Bestellung von Sicherheiten für die Forderung (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 81/73,WM 1974, 1218 unter 1 c mit weiteren Nachweisen; Kilger, KO 15. Aufl. § 145 Rdnr. 3; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 145 Rdnrn. 3, 6).

11

b) Die Revision beanstandet mit Recht, das Berufungsgericht sei unter Verfahrensverstoß zu der Feststellung gelangt, daß die Kaufpreisforderung gegen K. vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH an die Klägerin abgetreten worden sei. Für diese vom Beklagten bestrittene, im Hinblick auf § 7 KO rechtserhebliche Behauptung trägt die Klägerin die Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1986 - IX ZR 159/85, WM 1986, 856). Bezüglich des Zeitpunkts der Abtretung ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, daß die Abtretungsurkunde mit Datum vom 1. September 1982 die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe. § 416 ZPO greift ohnehin nicht ein; das in der Urkunde enthaltene Datum beweist nicht, daß es richtig angegeben ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 47. Aufl. § 416 Anm. 2 c). Die vom Berufungsgericht herangezogene Vermutung besteht nur im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO; KG MDR 1977, 674; beiläufig auch BGH, Urteil vom 1. Oktober 1975 - I ZR 12/75, VersR 1976, 168, 169 re. Sp.), das sind hier die Klägerin und die GmbH, nicht jedoch der Beklagte. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das angefochtene Urteil auf der zu Unrecht herangezogenen Vermutung beruht, das Berufungsgericht also ohne sie zur Beweisfälligkeit der Klägerin dafür gelangt wäre, daß ihr die Forderung vor Konkurseröffnung abgetreten worden ist. Dafür, daß der Konkursverwalter eine nach § 7 KO unwirksame Verfügung der GmbH genehmigt hat (vgl. Kilger aaO § 7 Anm. 4), ist aus dem Prozeßstoff nichts ersichtlich. Es gibt insbesondere auch weder naheliegende rechtliche noch tatsächliche Anhaltspunkte für die Würdigung, daß eine Genehmigung schon dem Beitritt des Konkursverwalters auf Seiten der Klägerin zu entnehmen sei. Auf diese Frage kommt es indessen letztlich ebensowenig an wie auf den Zeitpunkt der Abtretung an die Klägerin, weil die Zession jedenfalls nach § 9 AGBG unwirksam und nicht ersichtlich ist, daß hierzu weiterer Parteivortrag in Betracht kommt; die Sache ist entscheidungsreif.

12

2 a) Die formularmäßige Globalabtretung zugunsten der Klägerin dient nach Nr. 1 u. a. zur »Sicherung aller bestehenden und künftigen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der GmbH«. Abgetreten werden ihre »gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie aus dem sonstigen Geschäftsverkehr (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A - Z«. Eine unter Nr. 4 des Formulars vorgesehene Spalte zur Deckungsmindestgrenze (»v. H. des jeweils in Anspruch genommenen Kredits«) ist nicht ausgefüllt. Nr. 5 enthält eine dingliche Verzichtsklausel zur Sicherstellung des Vorrangs der Warenlieferanten (vgl. BGHZ 98, 303, 314 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]; Palandt/Heinrichs, BGB 48. Aufl. § 398 Anm. 6 c). Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Schutz der GmbH gegen Übersicherung der Klägerin. Zwar heißt es in Nr. 13 des Formulars: »Die Bank hat auf Verlangen des Sicherungsgebers ihre Rechte aus diesem Vertrag nach billigem Ermessen freizugeben, soweit sie diese nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt.« Eine derartige allein auf das billige Ermessen ohne objektive Orientierungsgröße abstellende Freigabeklausel bietet keinen ausreichenden Schutz gegen eine Übersicherung der kreditgewährenden Bank, durch die der Sicherungsgeber, hier die GmbH, i. S. von § 9 Abs. 1 AGBG entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird (zur Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auch auf Verfügungsgeschäfte vgl. BGHZ 94, 105, 112 [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83]; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 5. Aufl. § 1 Rdnr. 15).

13

Die Sache liegt anders als in den Senatsurteilen vom 20. März 1985 - VIII ZR 342/83 und 8. Oktober 1986 - VIII ZR 342/85 (BGHZ 94, 105, 112 [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83] und 98, 303, 316 f.). Dort handelte es sich um Klauseln, nach denen eine Verpflichtung zur Freigabe bestand, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um 20 % bzw. der Nennbetrag der sicherungshalber abgetretenen Forderungen die Kreditsumme um 50 % überstieg. Der auch insoweit noch mögliche Streit über die Einsatzgrößen (Bestand der zu sichernden Forderungen einerseits, Wert oder Nominalbetrag der Sicherheiten andererseits) läßt sich nicht mit den weit größeren Schwierigkeiten vergleichen, denen der Sicherungsgeber ausgesetzt sein kann, wenn er ohne Festlegung einer Deckungsgrenze die Freigabe von Sicherheiten durchsetzen will. Dann droht die Gefahr, daß wegen der Frage der Bewertung der Sicherheiten und der damit eng zusammenhängenden Frage, welche angemessene »Übersicherung« - im Verhältnis zum Bestand der gesicherten Verbindlichkeiten - der Sicherungsnehmer beanspruchen kann, ein zeitraubender und - durch unerläßliche Hinzuziehung von Sachverständigen - kostenaufwendiger Streit entsteht. Diesem Nachteil für den Sicherungsgeber steht kein rechtfertigendes Interesse des Sicherungsnehmers gegenüber, wie schon die nach Nr. 18 der Globalabtretung ergänzend geltende Nr. 19 Abs. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zeigt (vgl. Bedingungen der Kreditgenossenschaften, Stand 1980, abgedruckt bei Wehrhahn/Schebesta, Die neuen Bankbedingungen, 1980, S. 218 f.; Fassung 1989 insoweit unverändert); sie lautet: »Die Bank ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände nach ihrer Wahl freizugeben, soweit der Wert des Sicherungsgutes die vereinbarte Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überschreitet.

14

Ist keine Deckungsgrenze vereinbart, so hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände nach billigem Ermessen freizugeben, soweit sie diese nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt.« Den hiernach ausdrücklich vorgesehenen und auch in ihrem Formular berücksichtigten Weg, eine Deckungsgrenze zu vereinbaren, hat die Klägerin indessen nicht beschritten. Nr. 19 Abs. 6 Satz 2 (»Ist keine Deckungsgrenze vereinbart, (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«) entspricht Nr. 13 der Globalabtretung, ist also nach dem zuvor Ausgeführten nicht hinreichend geeignet, eine unangemessene Übersicherung zu verhindern. Das gilt jedenfalls für den hier maßgeblichen Fall der Globalzession zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Oktober 1980 - II ZR 190/79 (WM 1980, 1306; vgl. dazu M. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl. § 9 Rdnr. S. 102) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Es ging um die Freigabe bestimmter Sicherheiten (Grundschulden), und nur ihre Werthaltigkeit war streitig. Bei dieser von vornherein überschaubaren Situation lag es nahe, eine Freigabeverpflichtung nach billigem Ermessen genügen zu lassen (dort Nr. 21 Abs. 5 AGB Sparkassen i. d. F. von 1976), dessen Ausübung nach § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Auch bei dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Juni 1983 - III ZR 105/82 (WM 1983, 926) handelte es sich nicht um den Fall einer Globalzession ohne Deckungsgrenze. Vielmehr wird unter II. 2 b der Entscheidungsgründe zu Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken (Pfandklausel) ausgeführt, der Kunde sei grundsätzlich gegen eine übermäßige Erstreckung und Ausübung des Pfandrechts geschützt, weil die Bank nach Nr. 19 Abs. 6 AGB-Banken verpflichtet sei, auf Verlangen des Kunden - bei sonst sittenwidriger Übersicherung auch ohne ein solches Verlangen - Sicherheitsgut freizugeben, »soweit sein Wert die vereinbarte Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überschreitet«. Das zitierte Urteil setzt sich mithin nicht mit dem in Nr. 19 Abs. 6 Satz 2 AGB-Banken geregelten Tatbestand auseinander.

15

b) Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin gemäß Nr. 8 der Globalabtretung die Kaufpreisforderung erworben hat; dort heißt es: »Ist die zwischen den Parteien vereinbarte Globalzession aus irgendwelchen Gründen unwirksam, so sind sich Bank und Sicherungsgeber darüber einig, daß die von den nach Ziffer 3 einzureichenden Unterlagen erfaßten Forderungen mit dem Eingang der jeweiligen Aufstellung oder Meldung an die Bank abgetreten sind.« Die Klägerin hat mit der Klagschrift eine Forderungsaufstellung über insgesamt 837 399,50 DM vorgelegt, die den Eingangsstempel vom 8. Oktober 1982 trägt. In der Aufstellung ist eine Position »K.« mit 270 000 DM enthalten. Die Klägerin hat jedoch schon aus Rechtsgründen auch mit Eingang der Aufstellung bei ihr die Forderung gegen K. nicht erworben. Zwar enthält Nr. 8 der Globalabtretung keine allgemeine salvatorische Klausel, etwa »soweit rechtlich zulässig«, die grundsätzlich nicht geeignet wäre, die aus dem AGB-Gesetz folgende Unwirksamkeit einer anderen Klausel zu beheben (vgl. BGHZ 100, 117, 124 [BGH 04.03.1987 - IVa ZR 122/85]; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 9 Rdnr. 48). Aber auch gegen die Wirksamkeit vorformulierter konkreter Ersatzklauseln, die - wie hier - für den Fall der Unwirksamkeit der entsprechenden Hauptklausel gelten sollen, bestehen erhebliche Bedenken (Brandner aaO; ausführlich Harry Schmidt, Vertragsfolgen der Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1986, S. 230 bei Fn. 32; vgl. auch OLG München, NJW-RR 1988, 786 [OLG München 15.04.1988 - 23 U 6557/88]). Ihnen braucht im vorliegenden Fall nicht nachgegangen zu werden. Denn die Abtretung gemäß Aufstellung oder Meldung hätte ihre Grundlage ebenfalls in der formularmäßigen Globalabtretung und wird daher von der Unwirksamkeit wegen Übersicherung ergriffen, zumal die infolge des Fehlens einer Deckungsgrenze für die Durchsetzung eines Freigabeanspruchs bestehenden Schwierigkeiten noch durch die Unsicherheit darüber verstärkt werden, von welchem Umfang der Sicherung auszugehen ist. Für die Frage einer unangemessenen Benachteiligung (§ 9 AGBG) wegen Übersicherung kommt es im übrigen nicht auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls, sondern darauf an, ob durch geeignete Ausgestaltung der Geschäftsbedingungen eine unverhältnismäßige Übersicherung von vornherein ausgeschlossen ist (BGHZ 98, 303, 308) [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]. Daran fehlt es hier, wie oben ausgeführt worden ist.

16

3. Schließlich steht das Anfechtungsgesetz der Klägerin nicht zur Seite, mag sie auch mit der Feststellung zur Konkurstabelle einen vollstreckbaren Schuldtitel (§ 2 AnfG) erlangt haben. Allerdings kann der Rückgewähranspruch nach § 7 AnfG darauf gehen, daß der Anfechtungsgegner in die Auszahlung eines hinterlegten Betrags einwilligen muß (RGZ 91, 367, 371). Ein etwa gegebener Rückgewähranspruch der Klägerin ist jedenfalls gemäß § 13 Abs. 1 AnfG mit Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH erloschen (vgl. Böhle-Stamschräder/Kilger, Anfechtungsgesetz 7. Aufl. § 13 Anm. I 1); die Verfolgung der von Konkursgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche steht danach allein dem Konkursverwalter zu. Zwar sind Gläubiger, welche einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus Gegenständen haben, welche zur Konkursmasse gehören, hinsichtlich ihrer Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung keine Konkursgläubiger (Böhle-Stamschräder/Kilger aaO § 13 Anm. 12). Da jedoch - wie oben ausgeführt - die Klägerin nicht Inhaberin der hier streitigen Forderung gegen K. geworden ist, kann sie hinsichtlich ihrer Forderung gegen die GmbH insoweit nur als Konkursgläubigerin angesehen werden. Darauf, ob die Sicherungsabtretung an den Beklagten eine anfechtbare Rechtshandlung darstellte, kommt es mithin nicht an.

17

Nach alledem ist die Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet und war unter Änderung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen.