Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1986, Az.: IX ZR 159/85
Verteilung der Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich einer Berufung auf eine Abtretung als Erwerbsgrund und Verfügungsbefugnis des Zedenten im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1986
- Aktenzeichen
- IX ZR 159/85
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 13.11.1984
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1986, 649
- MDR 1986, 929-930 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1925-1926 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1986, 845-847
Amtlicher Leitsatz
Wer sich auf den Erwerb einer Forderung durch Abtretung beruft, ist, wenn der ursprüngliche Gläubiger nach einem bestimmten Zeitpunkt die Übertragung nicht mehr wirksam hätte vornehmen können, darlegungs- und im Bestreitensfalle beweispflichtig dafür, daß die Übertragung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist (Ergänzung zu BGH, Urt v 13. Januar 1983 - III ZR 88/81, NJW 1983, 2018 [BGH 13.01.1983 - III ZR 88/81]).
In dem Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 1984 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche als Konkursverwalter geltend.
Das im Grundbuch von Her. Blatt ...6 eingetragene Grundstück war zugunsten der K. Her. mit zwei verzinslichen Sicherungsgrundschulden in Höhe von zusammen 170.000 DM belastet. Es wurde mit diesen Belastungen 1976 von der H. V.- gesellschaft Wilhelm He.- KG erworben, deren Firma später in H. V. Gesellschaft Wilhelm He. GmbH & Co. KG geändert wurde. Diese war die Muttergesellschaft verschiedener zur H.- Gruppe gehörenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsanteile sie hielt. Persönlich haftende Gesellschafterin war seit dem 16. März 1979 die H.- Beteiligungen GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und bis zum 16. Januar 1981 auch allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Kaufmann Hans He.
Über das Vermögen der H. V. gesellschaft Wilhelm He. GmbH & Co. KG, die Ende 1980 in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, wurde am 4. September 1981 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter ernannt. In diesem Zeitpunkt betrugen die durch die Grundschulden zu sichernden Forderungen der K. Her. gegen die Gemeinschuldnerin etwa 17.000 DM. Der Kläger wandte sich wegen der Ablösung dieser Verbindlichkeit an die Gläubigerin und erfuhr, daß Frau Lotte He., die Ehefrau des Kaufmanns Hans He., die Abtretung der letztrangigen Teile der Grundschulden an sich verlange. Sie berief sich auf eine Urkunde, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"... Abtretungserklärung
Im Grundbuch von Her., Blatt ..., Eigentümerin: H. V. gesellschaft Wilhelm He. KG, Her., sind nachfolgende Eintragungen vermerkt:
Abt. ... I Nr. 1 DM 70.000,- Grundschuld nebst % Jahreszinsen
Abt. ... I Nr. 2 DM 100.000,- Grundschuld nebst % Jahreszinsen
Hiermit treten wir, die Firma H.V. gesellschaft Wilhelm He. KG, Her., nachstehende Rechte und Ansprüche aus den oben beschriebenen Grundschulden an:
Frau Lotte He., St. str. ..., Bad Sa.,
ab, und zwar:
1.
alle Rückgewährsansprüche,2.
...3.
...4.
alle Rückübertragungsansprüche,5....
6.
...7.
alle Ansprüche auf Herausgabe der bei einer etwaigen Zwangsversteigerung des Objektes erzielten Überschüsse,8.
...9.
alle Ansprüche auf Auszahlung des Erlöses, auch gegen das Gericht, soweit dieser die persönlichen Forderungen des Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren oder bei freihändigem Verkauf des Grundstücks und im Falle der Verwertung der Grundschulden durch Verkauf oder Versteigerung übersteigt.Frau Lotte He. ist berechtigt, die ihr aus dieser Abtretung zustehenden Rechte und Ansprüche jederzeit geltend zu machen, an Dritte weiter abzutreten oder anzuzeigen.
Her., den 21. Oktober 1980 H. V. gesellschaft Wilhelm He. KG
gez. Hans He.
gez. Lotte He."
Frau He. behauptete, die aus der Urkunde ersichtlichen Ansprüche seien ihr vereinbarungsgemäß neben anderen als Ersatzsicherheiten dafür abgetreten worden, daß sie ihrem Ehemann zwei Grundschulden in Höhe von je 200.000 DM zur Verfügung gestellt habe, damit er diese zur Krediterlangung für Firmenzwecke verwenden könne. Ihre Ansprüche aus der Urkunde trat sie mit Erklärung vom 5. Mai 1982 an die Sta. L. ab.
Der Kläger erhob gegen diese als Beklagte zu 1) und gegen Frau He. als Beklagte zu 2) Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretungen. Die von dem Kaufmann Hans He. erklärte Abtretung sei nicht am 21. Oktober 1980, sondern erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der H. V. Gesellschaft Wilhelm He. GmbH & Co. KG, jedenfalls aber erst zu einer Zeit erfolgt, als er nicht mehr befugt gewesen sei, diese allein zu vertreten. Für den Fall der Abtretung am 21. Oktober 1980 focht er sie nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes und der Konkursordnung an. Das Landgericht gab nach Beweisaufnahme der Feststellungsklage statt.
Das Grundstück war zwischenzeitlich zwangsversteigert worden. Der im Verteilungsverfahren auf die Kreissparkasse Herford als dinglich Berechtigte entfallende Teil des Versteigerungserlöses ergab nach Tilgung ihrer persönlichen Forderung einen Übererlös in Höhe von 170.334,52 DM. Diesen nahm sie im Einvernehmen mit dem Kläger auf ein Festgeldkonto.
Die Beklagten legten Berufung ein mit dem Ziel der Abweisung der Klage. Im Berufungsverfahren trat die K.- Her., welche die Sta. L. mit allen Aktiven und Passiven übernommen hatte, an deren Stelle als Beklagte zu 1). Der Kläger schloß sich der Berufung an mit dem Antrage, unter Zurückweisung der Berufung die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Übererlös nebst Zinsen an ihn auszuzahlen, und festzustellen, daß hinsichtlich der Beklagten zu 2) der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Für den Fall, daß es auf die Anfechtung der Abtretung ankomme, beantragte er hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 170.334,52 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht gab der Berufung statt und wies die Klage ab.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die mit der Anschlußberufung geltend gemachten Ansprüche weiter und beantragt gegen die Beklagten, die trotz ordnungsmäßiger Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren, Versäumnisurteil.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr der beiden Grundschulden nach Erfüllung der zu sichernden Forderung und auf den der Grundschuldgläubigerin im Zwangsversteigerungsverfahren darauf zugeteilten, ihre persönliche Forderung übersteigenden Übererlös (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1976 - V ZR 5/75, NJW 1977, 247 m.w.N. = WM 1977, 17) stand der H. V. gesellschaft Wilhelm He. GmbH & Co. KG, nach Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen dem Kläger als Konkursverwalter zu (§ 6 KO). Die Beklagte zu 2) hätte ihn durch ihre Erklärung vom 5. Mai 1982 nur dann an die Sta.- L. wirksam abtreten können, wenn sie selbst zuvor Inhaberin dieses Anspruchs geworden wäre.
Davon geht das Berufungsgericht aus.
2.
Das Berufungsgericht hält die Klage auf Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung des Übererlöses und auf Feststellung der Erledigung der ursprünglichen Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2) für unbegründet. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, daß der Ehemann der Beklagten zu 2) die Abtretung der Rückgewähransprüche erst erklärt habe, als er nicht mehr über das Vermögen der Grundstückseigentümerin habe allein wirksam verfügen können. Nach allgemeinen Beweislastregeln sei für die Abtretung einer Forderung der Zessionar, für Unwirksamkeitsgründe jedoch derjenige beweispflichtig, der sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufe. Nach seiner ausdrücklichen Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung bestreite der Kläger nicht die Abtretung als solche, sondern lediglich deren Wirksamkeit. Zwar beständen gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Ehemannes der Beklagten zu 2) bei seiner Vernehmung als Zeuge und gegen deren Aussage als Partei, daß die Abtretung am 21. Oktober 1980 erfolgt sei, erhebliche Bedenken. Diese wie auch die übrigen dagegen sprechenden Umstände rechtfertigten jedoch - wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt - nicht den Schluß, die gegenteilige Behauptung des Klägers sei richtig. Er sei mithin beweisfällig geblieben.
3.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt hat.
Nach § 398 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung) und tritt mit dem Abschluß des Vertrages der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Wer sich auf eine Abtretung als Erwerbsgrund beruft, braucht daher, abgesehen von der hier unwesentlichen Erfüllung etwaiger Formerfordernisse, nur darzulegen, daß die Beteiligten Erklärungen abgegeben haben, die nach den Regeln der Auslegung den Abschluß eines Abtretungsvertrages ergeben (BGH, Urt. v. 13. Januar 1983 - III ZR 88/81, NJW 1983, 2018 [BGH 13.01.1983 - III ZR 88/81]). Dazu gehört auch der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes, wenn es, wie hier, auf diesen ankommt (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 148). Die Tatsachen, welche die Beklagten für den Erwerb der Rückgewähransprüche durch die Beklagte zu 2) behaupten, sind deren und ihres Ehemannes Erklärungen in der mit dem 21. Oktober 1980 datierten Urkunde. Der Kläger macht nicht geltend, daß diese Erklärungen nicht geeignet gewesen seien, die gewünschte Rechtsfolge der Abtretung herbeizuführen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 1983 aaO), sondern bestreitet, daß sie am 21. Oktober 1980, als der Ehemann der Beklagten zu 2) noch wirksam hätte verfügen können, abgegeben worden sind, mithin den von den Beklagten behaupteten Erwerbsgrund. Deshalb ist nicht der Kläger, sondern sind sie für die Richtigkeit auch dieses Inhaltes der Urkunde beweispflichtig.
Nach der Beweiswürdigung, die das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm unrichtig beurteilten Verteilung der Beweislast vorgenommen hat, haben die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis nicht geführt. Ihre Berufung hätte also zurückgewiesen werden müssen. Die Aufhebung seines Urteils und Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, bei zutreffender Beurteilung der Beweislast die für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen zu treffen.
II.
Sollte das Berufungsgericht entgegen seiner bisherigen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangen, daß die Abtretung der Rückgewähransprüche an die Beklagte zu 2) am 21. Oktober 1980 erfolgt ist, wird es erneut die Frage zu prüfen haben, ob der Kläger die Abtretung wirksam angefochten hat. Die Zurückverweisung gibt diesem Gelegenheit, seine Einwendungen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Anfechtung sei unbegründet, vorzutragen.
Zorn,
Henkel,
Gärtner,
Graßhof