Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1989, Az.: III ZR 41/88
Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtsverletzung; Verzögerung der Entscheidung über ein Baugesuch; Dreimonatige Bedenkzeit analog Regelung der verwaltungsrechtlichen Untätigkeitsklage ; Ursprünglich planungsrechtlich zulässiges Vorhaben; Unzulässigwerden durch zwischenzeitliche Veränderungssperre ; Mitwirkendes Verschulden des Bauherrn,; Baubeginn vor Zustellung der Baugenehmigung; Übergang von Feststellungs- zur Leistungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1989
- Aktenzeichen
- III ZR 41/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 14941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 03.12.1987 - AZ: 11 U 227/84
Rechtsgrundlagen
- § 254 BGB
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 14 BBauG
- § 15 BBauG
- § 36 BBauG
- § 90 LBauO,SH a.F.
- § 92 Abs. 7 LBauO,SHa.F.
- § 75 VwGO
Prozessführer
Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Innenminister, D. Weg 64, K.
Prozessgegner
Rentnerin Margareta K., N./A.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die vermeidbare Verzögerung der Entscheidung über ein Baugesuch kann den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfüllen und insbesondere dann zum Schadensersatz verpflichten, wenn ein ursprünglich planungsrechtlich zulässiges Vorhaben wegen einer zwischenzeitlichen Veränderungssperre unzulässig geworden ist.
Aus der Regelung der verwaltungsrechtlichen Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) lässt sich kein Hinweis darauf herleiten, dass eine Pflichtverletzung grundsätzlich erst bei einer Verzögerung von mindestens drei Monaten angenommen werden kann.
- 2.
Ein Kläger, der eine zulässige Feststellungsklage erhoben hat, ist nicht gehalten, im Laufe des Rechtsstreits zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden bezifferbar wird.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm
am 21. September 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Dezember 1987 - 11 U 227/84 - wird nicht angenommen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 108.630,91 DM (107.630,91 Zahlungsantrag + 1.000 DM Feststellung)
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]).
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die zuständigen Amtsträger der Bauaufsichtsbehörde des Kreises N. hätten schuldhaft die ihnen gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt, über den Nachtragsbauantrag, betreffend die Aufteilung des Bauvorhabens in sechs statt fünf Wohnungen, zügig zu entscheiden; durch die auf diese Weise eingetretene vermeidbare Verzögerung sei bewirkt worden, daß die ursprünglich planungsrechtlich zulässige Änderung wegen der zwischenzeitlichen Veränderungssperre unzulässig geworden sei. Dies hält den Angriffen der Revision stand.
a)
Daß die Verzögerung der Entscheidung über ein Baugesuch den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfüllen kann, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (Senatsurteile vom 24. Januar 1972 - III ZR 9/70 = WM 1972, 743 und vom 18. Juni 1970 - III ZR 13/67 = WM 1970, 1252).
b)
Die Feststellungen, die das Berufungsgericht hierzu im einzelnen getroffen hat, liegen auf tatrichterlichem Gebiet und lassen revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen.
aa)
Aus der Regelung der verwaltungsrechtlichen Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) läßt sich entgegen der Auffassung der Revision kein Hinweis darauf herleiten, daß eine Pflichtverletzung erst bei einer Verzögerung von mindestens drei Monaten angenommen werden könne. Die für die Untätigkeitsklage erforderliche Dreimonatsfrist stellt lediglich eine besondere Prozeßvoraussetzung dar; dies schließt nicht etwa die Möglichkeit aus, daß auch ein kürzerer Verzögerungszeitraum zu einer Schädigung des Bürgers führen kann, für die die Verwaltung einzustehen hat, soweit die sonstigen Voraussetzungen einer schuldhaften Pflichtverletzung erfüllt sind.
bb)
Die Erklärung der Gemeinde N. vom 18. August 1980 enthielt die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BBauG und konnte seitens der Bauaufsichtsbehörde vernünftigerweise auch nur in diesem Sinne verstanden werden. Einer "Bedenkzeit", die die Verzögerung der Bearbeitung des Baugesuchs hätte rechtfertigen oder auch nur entschuldigen können, bedurfte es daher nicht.
cc)
Auch ein etwaiger auf den Sommerferien und den damit verbundenen Urlaubsvertretungen beruhender "Arbeitsstau" ist für die Verzögerung nicht ursächlich geworden. Dies ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß vorrangig zu erledigende andere Anträge für die hier eingetretene Verzögerung keine Bedeutung gehabt haben, weil andere, sachfremde Erwägungen die Amtsträger S. und T. der Bauaufsichtsbehörde veranlaßt hätten, den entscheidungsreifen Nachtragsantrag vorübergehend nicht zu bearbeiten.
dd)
Der Umstand, daß das Gebäude nach dem Vorbringen des beklagten Landes entgegen der Baugenehmigung mit einem Drempel errichtet worden ist, wirkte sich auf das hier in Rede stehende Genehmigungsverfahren ebenfalls nicht aus. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, daß der Drempel mit der Aufteilung in sechs statt fünf Wohnungen in keinem sachlichen Zusammenhang stand. Gegenteiliges ist auch dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 23. September 1986, auf den sich die Revision beruft, nicht zu entnehmen. Mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte ist vielmehr davon auszugehen, daß der hier in Rede stehende Nachtragsantrag der Klägerin lediglich eine geänderte Innenaufteilung des Wohnraums auf der Grundlage der ursprünglichen Baugenehmigung betroffen hatte und daß diese Änderung so auch möglich war. Deshalb vermochten es auch Gründe der Arbeitsökonomie nicht zu rechtfertigen, die Genehmigung des entscheidungsreifen Antrags bis zur Klärung der Drempel-Frage zurückzustellen.
ee)
Unerheblich ist, ob schon während des Zeitraums vom 20. August bis 17. Oktober 1980 die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nach § 14 BBauG 1976 vorgelegen hatten. Denn eine solche war tatsächlich noch nicht beschlossen worden. Solange sie aber noch nicht bestand und die Gemeinde auch nicht eine Zurückstellung des Baugesuchs der Klägerin nach § 15 BBauG beantragt hatte, war das Vorhaben planungsrechtlich zulässig (wie auch das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 9. März 1984 rechtskräftig festgestellt hat). Die Baugenehmigung hätte deshalb aus planungsrechtlichen Erwägungen nicht versagt werden dürfen (siehe auch BVerwGE 20, 127 [BVerwG 17.12.1964 - BVerwG I C 36.64]; ferner Senatsurteil vom 4. Januar 1972 a.a.O. II. 4. [S. 745]). Dementsprechend war die auf solche Erwägungen gestützte bewußte Nichtbearbeitung des Baugesuchs, die im Ergebnis einer Ablehnung gleichkam, amtspflichtwidrig.
2.
Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, daß zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Schaden ein adäquater Ursachenzusammenhang bestand.
Wäre der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten, d.h. hätte die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung zur Aufteilung des Bauvorhabens in sechs Wohnungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erteilt, so hätte die Klägerin diese sechs Wohnungen errichten und veräußern können. Dieses Vorhaben wäre nicht etwa an der - unterstellten - Bauordnungswidrigkeit des Drempels gescheitert. Das Berufungsgericht hat nämlich in zulässiger tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß die Bauaufsichtsbehörde den Drempel zumindest stillschweigend geduldet und so ihr Ermessen dahin ausgeübt hat, eine Ausnahme oder Befreiung i.S. des § 90 Abs. 1 oder 2 LBauO SchlH in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Juni 1975 (GVOBl 141; inzwischen gilt die neue LBauO vom 24. Februar 1983 GVOBl 86) zu erteilen. Zwar hatte die Bauaufsichtsbehörde am 5. September 1980 wegen der Drempelkonstruktion verfügt, die Bauarbeiten einzustellen. Daraufhin hatte die Gemeinde N. jedoch am 18. September 1980 beschlossen, das Bauvorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans, betreffend den Drempel, zu befreien, da dieser nicht sichtbar sei. Die Bauarbeiten wurden sodann ohne ausdrückliche Aufhebung der Ordnungsverfügung fortgesetzt, ohne daß die Bauaufsichtsbehörde dagegen Einwände erhob. Vielmehr führte sie am 4. Dezember 1980 die bauordnungsrechtliche Schlußabnahme durch, ohne den Drempel zu beanstanden. Dieses Verhalten der Bauaufsichtsbehörde rechtfertigt die Folgerung, daß der etwaige Verstoß des Drempels gegen bauplanungs- oder -ordnungsrechtliche Vorschriften nicht so gravierend gewesen sein kann, als daß er zum Scheitern des gesamten Bauvorhabens hätte führen müssen.
3.
Auch ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB) ist der Klägerin nicht anzulasten. Zwar hatte sie mit der Errichtung der noch nicht genehmigten sechs Wohnungen gegen § 92 Abs. 7 LBauO a.F. verstoßen. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, daß die Klägerin nach den tatsächlichen Besonderheiten des hier in Rede stehenden Einzelfalls habe darauf vertrauen dürfen, daß ihr die Nachtragsbaugenehmigung erteilt werde. Denn das Vorhaben stand mit dem geltenden Bauordnungs- und Bauplanungsrecht in Einklang. Die Gemeinde hatte der Klägerin bereits ihr Einvernehmen nach § 36 BBauG in Aussicht gestellt, das dann auch erteilt worden ist. Die Klägerin hatte deshalb einen Anspruch auf die Nachtragsgenehmigung. Die Bauaufsichtsbehörde hatte bei der Besichtigung vom 1. September 1980 nur den Drempel, nicht etwa den Bau von sechs Wohnungen beanstandet. Die Klägerin brauchte nicht damit zu rechnen, daß ihr Antrag amtspflichtwidrig abgelehnt werde. Hinzu kommt, daß der Innenausbau nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der sechsten Wohnung, durch das Fehlen der Nachtragsgenehmigung betroffen wurde. Wenn die Klägerin die im übrigen zulässigen Bauarbeiten in der begründeten Erwartung fortsetzte, daß ihr die Änderungsgenehmigung erteilt werde, so wiegt unter diesen besonderen Umständen der Verstoß gegen das Verbot, vor Zustellung der Genehmigung nicht mit der Bauausführung zu beginnen, nicht so schwer, als daß er das beklagte Land von der Verantwortung für die Folgen seiner Amtspflichtverletzung auch nur teilweise entlasten könnte.
4.
Die Berechnung des bezifferten Schadens wird von der Revision nicht beanstandet.
5.
Mit der Klage hatte die Klägerin über den Zahlungsanspruch hinaus u.a. die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, den ihr entstandenen und weiter noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der darin bestehe, daß sie laufend monatliche Zinszahlungen zu leisten habe für ein Darlehen in Höhe der noch nicht ausgekehrten Kaufpreise, und zwar zum jeweils gültigen Zinssatz der Spar- und Darlehenskasse R. (Klageantrag zu 2. a). Das Landgericht hat daraufhin eine Ersatzpflicht des beklagten Landes hinsichtlich des Schadens festgestellt, der darin besteht, daß die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1984 monatliche Zinszahlungen für ein Darlehen von 311.660 DM zum jeweils gültigen Zinssatz der Spar- und Darlehenskasse R. zu leisten habe.
Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Andererseits sind jedoch in der Berechnung des bezifferten Schadens, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, in erheblichem Umfang Zinsbeträge enthalten, die auf den Stichzeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1984 entfallen. Die Feststellung muß daher einschränkend in dem Sinne ausgelegt werden, daß damit nur etwaige weitere Zinsverluste gemeint sind, die von dem Zahlungsantrag nicht erfaßt werden. Die Möglichkeit eines derartigen weitergehenden Schadens wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Die Revision meint lediglich, die Feststellungsklage sei deswegen unzulässig, weil die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, während des anhängigen Verfahrens ihren Schaden zu beziffern. Diese Rüge ist jedoch unbegründet, da ein Kläger, der eine zulässige Feststellungsklage erhoben hat, nicht gehalten ist, im Laufe des Rechtsstreits zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden später bezifferbar wird (BGH Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 113/75 = WM 1978, 470). Einer Teilabweisung des Feststellungsantrags bedarf es bei dieser einschränkenden Auslegung nicht; jedoch war der auf diesen Antrag entfallende Streitwert entsprechend niedrig festzusetzen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 108.630,91 DM (107.630,91 Zahlungsantrag + 1.000 DM Feststellung)
Kröner,
Engelhardt,
Werp,
Wurm