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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1970, Az.: III ZR 13/67

Genehmigungsverfahren; Amtspflicht; Genehmigungsantrag; Ausnahmebewilligung; Versagensgründe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1970
Aktenzeichen
III ZR 13/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 84, 292
  • VersR 1970, 1007-1011 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Mit der Antragstellung in einem behördlichen Genehmigungsverfahren wird zwischen dem Antragsteller und der Behörde eine besondere Beziehung begründet, aus welcher dem mit der Bearbeitung des Gesuchs befaßten Beamten die Amtspflicht erwächst, das Gesuch gewissenhaft, förderlich und sachdienlich zu bearbeiten und dabei jede vermeidbare Schädigung des Antragstellers zu unterlassen.

2. Eine Behörde ist zu konsequentem Verhalten verpflichtet.

3. Eine Gemeinde hat für schuldhaft pflichtwidrige Entscheidungen der Mitglieder ihres Rates einzustehen, sofern hierdurch Amtspflichten gegenüber Dritten verletzt wurden.

4. Die Gemeinderatsmitglieder sind einem Antragsteller gegenüber verpflichtet, eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie Stellungnahme zu seinem Genehmigungsantrag abzugeben.

5. Wenn einem Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung keine Versagungsgründe entgegenstehen, darf es nicht verzögerlich behandelt und damit abgelehnt werden.