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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1989, Az.: IVb ZR 52/88

Abänderung einer Unterhaltsvereinbarungen, die neben dem Unterhalt weitere Scheidungsfolgen regelt; Erfordernis einer Unabhängigkeit zwischen der Unterhaltsvereinbarung und den übrigen Regelungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1989
Aktenzeichen
IVb ZR 52/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 01.06.1988
AG München - 26.06.1987

Fundstellen

  • MDR 1989, 895 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 898-899 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Anpassung einer in einem Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Unterhaltsvereinbarung an die seit 1. April 1986 bestehende neue Rechtslage

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 1. Juni 1988 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München - Familiengericht - vom 26. Juni 1987 und seine Anschlußrevision werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung gemäß Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG).

2

Der im Jahre 1926 geborene Kläger und die 1936 geborene Beklagte waren - in beiderseits zweiter Ehe - seit 11. September 1979 kinderlos miteinander verheiratet. Im Mai 1983 kam es zur Trennung. Die Beklagte blieb in der ehelichen Wohnung, die sich in einem dem Kläger und seinen Kindern aus erster Ehe gehörenden Anwesen befand. Zur Regelung des Trennungsunterhalts schlossen die Parteien am 22. Februar 1984 einen Prozeßvergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, neben rückständigem Unterhalt ab 1. Januar 1984 an die Beklagte einen laufenden monatlichen Unterhalt von 1.280 DM zuzüglich eines Krankenkassenbeitrages von 211 DM zu zahlen. Das mietfreie Wohnen der Beklagten bewerteten die Parteien mit 600 DM. Am 27. März 1984 wurde der Beklagten der Scheidungsantrag des Klägers zugestellt. Als Folgesachen machten die Parteien Verfahren zur Regelung des nachehelichen Unterhalts, des Zugewinnausgleichs und der Benutzung der Ehewohnung anhängig. Im amtsgerichtlichen Termin vom 13. März 1985 schlossen sie, wie es in der Verhandlungsniederschrift heißt, "nach eingehender Besprechung der Sach- und Rechtslage und zweimaliger Unterbrechung (je 15 Minuten) ... nach eindringlicher Belehrung des Gerichts insbesondere im Hinblick darauf, daß tatsächlich die Antragsgegnerin der Meinung ist, der Antragsteller würde falsche Angaben machen, sie hier beweispflichtig ist und ein Verfahren vor dem Strafgericht betreiben müßte, folgenden von dem Gericht vorgeschlagenen Prozeßvergleich:

  1. 1.

    Der Antragsteller verpflichtet sich an die Antragsgegnerin ab 01.04.1985 bis 31.10.1985 monatlich einen Unterhaltsbetrag von 1.500 DM zu zahlen ...

  2. 2.

    Ab 01.11.1985 gehen die Parteien davon aus, daß die Antragsgegnerin ein monatliches eigenes Nettoeinkommen von 1.100 DM erzielen kann. Der Antragsteller verpflichtet sich, ab 01.11.1985 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 900 DM ... zu bezahlen. Sollte die Antragsgegnerin ein höheres Einkommen bis 1.300 DM erzielen, so bleibt dies außer Betracht. Ab 1.300 DM netto hat sie sich die Hälfte des übersteigenden Betrages anrechnen zu lassen.

  3. 3.

    Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die eheliche Wohnung in ... bis 01.08.1985 zu räumen. Bis dahin steht ihr die Nutzung der Ehewohnung gemäß Vergleich im isolierten Unterhaltsverfahren vom 22.02.1984 ... zu.

  4. 4.

    Der Antragsteller zahlt an die Antragsgegnerin vom Zeitpunkt ihres Auszugs an bis 31.10.1985 einen monatlichen Mietzuschuß von 400 DM, auch wenn die Antragsgegnerin schon vor dem 01.08.1985 ausziehen sollte.

  5. 5.

    Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Antragsgegnerin den Hausrat, soweit er von ihr eingebracht wurde, bei ihrem Auszug mitnehmen kann. Hausratsgegenstände, die nicht in der ehelichen Wohnung untergebracht sind, werden vom Antragsteller in die eheliche Wohnung zurückgebracht.

  6. 6.

    Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin eine Umzugsbeihilfe von 500 DM fällig beim Auszug der Antragsgegnerin zu bezahlen.

  7. 7.

    Der Antragsteller verpflichtet sich an die Antragsgegnerin zur Abfindung des Zugewinnausgleichs 25.000 DM zu bezahlen, fällig bei Rechtskraft des Scheidungsausspruchs.

  8. 8.

    Der Antragsteller verpflichtet sich, die Gerichtskosten zu übernehmen und von den Anwaltskosten der Antragsgegnerin 2.000 DM zu übernehmen."

3

Anschließend wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

4

Mit der am 28. Februar 1987 erhobenen Klage hat der Kläger gemäß Art. 6 Nr. 1 UÄndG begehrt, den Vergleich vom 13. März 1985 in Ziff. 1 und 2 dahin abzuändern, daß seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. Juli 1987 entfällt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß die Vereinbarung auch ohne die Regelung des Unterhalts getroffen worden wäre. Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung ab 1. September 1987 erstrebte, hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat die Vereinbarung vom 13. März 1985 dahin geändert, daß der Kläger an die Beklagte ab 1. Januar 1989 nur noch eine monatliche Unterhaltsrente von 400 DM zu zahlen hat. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat (zugelassene) Revision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen; er verfolgt sein Berufungsbegehren weiter, soweit es erfolglos geblieben ist.

Entscheidungsgründe

5

I.

1.

Unterhaltstitel aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des UÄndG, die Unterhaltsansprüche des seit 1. Juli 1977 geltenden Rechts betreffen, können nach Maßgabe von Art. 6 Nr. 1 UÄndG - in eingeschränktem Maße - im Wege der Abänderungsklage an die seit 1. April 1986 bestehende neue Rechtslage angepaßt werden. Dabei ist die Klage nicht davon abhängig, daß sich die dem Unterhaltstitel zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse inzwischen geändert haben. Vielmehr kann sich der Unterhaltspflichtige gemäß S. 1 und 2 der Vorschrift auch auf zurückliegende Tatsachen berufen, die erst durch das UÄndG erheblich geworden sind. Als derartiger zurückliegender Umstand kommt hier die Ehedauer in Betracht, die durch die Änderung der §§ 1573, 1578 BGB für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erheblich geworden ist.

6

2.

Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dieser Übergangsregelung des UÄndG könne auch die vom 13. März 1985 stammende Unterhaltsvereinbarung der Parteien wegen der verhältnismäßig kurzen Dauer ihrer Ehe an das neue Recht angepaßt werden. Daß durch die Vereinbarung außer dem Unterhalt auch die Zuteilung der ehelichen Wohnung, der Hausrat und der Zugewinnausgleich geregelt worden seien, stehe der Anpassung nicht entgegen, weil die übrigen Regelungen auch ohne die Unterhaltsvereinbarung getroffen worden wären. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwar bestreite die Beklagte eine solche Unabhängigkeit der übrigen Regelungen von derjenigen über den Unterhalt; sie lege aber nicht dar, in welcher Beziehung die Höhe des vereinbarten Unterhalts zu den anderen Leistungen habe stehen sollen, zu denen sich der Kläger im Vergleich verpflichtet habe. Dagegen nehme der Kläger hierzu eingehend und überzeugend Stellung. Danach habe mit Rücksicht auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse kein Zweifel bestehen können, daß die Beklagte ihr Verbleiben in der ehelichen Wohnung nicht auf Dauer hätte durchsetzen können. Daß der ihr bezahlte Umzugszuschuß mit Rücksicht auf die Unterhaltsregelung auf 500 DM bemessen worden sei, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte habe auch nicht einmal behauptet, bei der Hausratsverteilung begünstigt oder benachteiligt worden zu sein. Gleiches gelte für die Regelung des Zugewinnausgleichs. Ein Ausgleich in der vereinbarten Höhe von 25.000 DM setze auf Seiten des Klägers an sich einen Zugewinn von 50.000 DM voraus. Daß der Kläger in den wenigen Ehejahren mehr erzielt habe und die Beklagte mit Rücksicht auf die Unterhaltsregelung einen zu geringen Ausgleichsbetrag erhalten habe, trage sie nicht vor. Das sei bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen auch unwahrscheinlich. Deshalb sei das Gericht der Überzeugung, daß die Unterhaltsvereinbarung ohne Bezug auf die übrigen, in der Vereinbarung geregelten Folgesachen geschlossen worden sei.

7

II.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

8

1.

Wurde im Zusammenhang mit der Scheidung, wie hier, außer dem Unterhalt auch anderes durch Vereinbarung geregelt, so kann sich nach Art. 6 Nr. 1 Satz 3 UÄndG der Unterhaltspflichtige, der eine Anpassung der Unterhaltsabsprache an die neue Rechtslage erstrebt, auf die vor dem 1. April 1986 entstandenen Umstände nicht berufen, es sei denn, daß die Regelung im übrigen auch ohne die Regelung über den Unterhalt getroffen worden wäre. Ausgehend von dem Grundgedanken, daß in Vereinbarungen, die neben dem Unterhalt auch anderes, insbesondere andere Scheidungsfolgen regeln, zwischen den einzelnen Regelungen häufig ein Zusammenhang besteht, so daß bei Änderung einer einzelnen Regelung die Geschäftsgrundlage für andere entfällt, wird damit dem Unterhaltspflichtigen, der die Unterhaltsvereinbarung geändert haben möchte, die Darlegungs- und Beweislast dafür aufgebürdet, daß ein innerer Zusammenhang zwischen der Unterhaltsabsprache und der übrigen Regelung nicht besteht (vgl. BT-Drucks. 10/4514 S. 26; Johannsen/Henrich/Voelskow, EheR Rdn. 23 vor § 1569; Palandt/Diederichsen BGB 48. Aufl. Einführung vor § 1569 Anm. 6c dd; Diederichsen NJW 1986, 1462, 1470 f.; Jaeger FamRZ 1986, 737, 752 f.).

9

2.

Ob das Berufungsgericht von dieser Beweislastverteilung ausgegangen ist oder, wie die Revision rügt, die Darlegungs- und Beweislast anders beurteilt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls ist das Gericht zu der Feststellung gelangt, daß die Unterhaltsabrede im Prozeßvergleich vom 13. März 1985 nicht in einem Regelungszusammenhang stehe. Das Bestreiten dieser Eigenständigkeit durch die Beklagte hat es für unsubstantiiert erachtet. Hierin sieht die Revision zu Recht einen Verstoß gegen § 286 ZPO.

10

Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, die Beklagte habe das Vorbringen des Klägers nicht wirksam bestritten, so daß es nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelte und deshalb der Beurteilung zugrundegelegt werden könne. Vielmehr hat es eine Beweiswürdigung vorgenommen; es hat das Vorbringen des Klägers für überzeugend und daher dessen Behauptung für bewiesen erachtet. Das ist rechtsfehlerhaft.

11

a)

Allerdings ist es dem Tatrichter aus Rechtsgründen nicht verwehrt, seine Entscheidung auf bestrittenes Vorbringen einer Partei zu stützen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ist er berechtigt, einer bestrittenen Parteibehauptung zu folgen, wenn der Gegner hierzu jede substantiierte Erklärung unterlassen hat (vgl. BGH Urteile vom 26. Februar 1952 - I ZR 65/51 - LM § 286 (B) ZPO Nr. 4; vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 44/59 - LM a.a.O. Nr. 10; vom 26. April 1974 - V ZR 174/72 - MDR 1974, 831; Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 261, insoweit in BGHZ 98, 353 ff. nicht abgedruckt; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 47. Aufl. § 286 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 286 Rdn. 10). Das Urteil muß jedoch erkennen lassen, daß keine wesentlichen Umstände übersehen sind und eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Daraus folgt die Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes, daß Bestrittenes in der Regel auch bewiesen werden muß. § 286 ZPO gewährt nicht die Möglichkeit, einfach danach zu entscheiden, welche Parteibehauptung dem Gericht mehr oder weniger glaubwürdig erscheint (vgl. BGH Urteil vom 20. Oktober 1959 aaO; Stein/Jonas/Leipold a.a.O. § 141 Rdn. 2).

12

b)

Im vorliegenden Fall mangelt es an einer umfassenden Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und einer sachentsprechenden Beurteilung. Für die Frage, ob die Vereinbarung im übrigen auch ohne die Regelung über den Unterhalt getroffen worden wäre, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Leistungen, die der Kläger der Beklagten in den übrigen Regelungspunkten zugestanden hat, tatsächlich der Rechtslage entsprachen und die Beklagte nicht mehr, sondern eher weniger erhalten hätte, wenn über die zugrundeliegenden Ansprüche streitig entschieden worden wäre. Dieser Beurteilung mag allenfalls indizielle Bedeutung für die Beantwortung der Beweisfrage zukommen; von ausschlaggebendem Gewicht sind jedoch die Vorstellungen der Parteien bei Abschluß der Vereinbarung, die für ihre Entschließung bestimmend gewesen sind. Damit befaßt sich das Berufungsurteil jedoch nicht, obwohl die Sitzungsniederschrift Anhaltspunkte für die Vorstellungen und Bedenken der Beklagten enthält und erkennen läßt, daß der Vergleich vom Gericht vorgeschlagen worden und erst "nach eindringlicher Belehrung" zustande gekommen ist.

13

Daß das Berufungsgericht den Ablauf der Vergleichsverhandlungen vor dem Amtsgericht nicht gewürdigt hat, wird auch von der Revision zu Recht mit der Rüge beanstandet, daß das Berufungsgericht wesentlichen Prozeßstoff, insbesondere erhebliches Vorbringen der Beklagten, übergangen habe. Die Revision weist darauf hin, daß die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht Bezug genommen hat. Insoweit hat die Beklagte ausgeführt, "wohl selten" gebe ein Gerichtsprotokoll "in solcher Komplexität Auskunft über die Konnexität der getroffenen Regelungen". Damit hat sie offensichtlich auf den im Eingang des Vergleichsprotokolls dargestellten Ablauf der Vergleichsverhandlungen und die dort geschilderten Zweifel der Beklagten an den Angaben des Klägers angespielt. Diese Zweifel bezogen sich nach dem Inhalt der beigezogenen Akten des Verbundverfahrens auf die Angaben des Klägers sowohl über sein für die Unterhaltsverpflichtung relevantes Einkommen als auch über sein für den Zugewinnausgleich maßgebendes Endvermögen. Denn in beiden Folgesachen hatte die Beklagte die Angaben des Klägers teilweise als unzutreffend bekämpft und Anträge auf Verurteilung des Klägers zur Auskunfterteilung eingereicht: Im Unterhaltsverfahren mit Schriftsatz vom 4. Januar 1985 und im Zugewinnausgleichsverfahren mit Schriftsatz vom 6. Februar 1985. Auf die in jenen Schriftsätzen dargelegten Angriffe und Zweifel hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 6. April 1987 verwiesen und geltend gemacht, daß die vom Kläger seinerzeit vorgelegte Aufstellung vom 25. Juli 1984 über sein Endvermögen stets bestritten worden sei. Der Betrag von 25.000 DM, den sie als Zugewinnausgleich bekommen habe, erreiche "bei weitem nicht den Betrag, der ihr tatsächlich zugestanden hätte, wenn der Kläger seine Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß geoffenbart hätte". Wie die Revision ferner geltend macht, hat die Beklagte in der Berufungserwiderung - unter Bezug auf ihr Vorbringen erster Instanz - weiter vorgetragen, beide Parteien seien sich bei der Vereinbarung vom 13. März 1985 im klaren gewesen, daß die sonstigen Absprachen, insbesondere die über den Zugewinnausgleich, ohne die Unterhaltsregelung nicht zustande gekommen wären. Diesen Vortrag hat sie durch den Antrag auf Vernehmung des damals amtierenden Familienrichters und ihres Prozeßbevollmächtigten aus dem Verbundverfahren ebenso unter Beweis gestellt wie die weitere Behauptung, die damals vorgesehene Vereinbarung habe zunächst zu scheitern gedroht; erst die Darlegung des Richters, daß der Vergleich ihren Unterhalt auf Dauer sichere, habe sie trotz vieler Bedenken zum Vergleichsabschluß bewogen.

14

c)

Hiernach kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung die gesamten Umstände des Falles berücksichtigt und sachentsprechend beurteilt hat. Darüber hinaus hat seine Annahme, die Beklagte habe die vom Kläger behauptete Eigenständigkeit der Unterhaltsabsprache nicht substantiiert bestritten, keinen Bestand. Es trifft nicht zu, daß die Beklagte ihr Vorbringen über den inneren Zusammenhang zwischen der Unterhaltsvereinbarung und den übrigen Regelungen, insbesondere derjenigen des Zugewinnausgleichs, nicht durch nähere Angaben erläutert hätte. Zwar hat sie sich nicht im einzelnen mit dem vom Berufungsgericht gewürdigten Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, daß ihr in den durch den Vergleich geregelten Folgesachen gesetzlich nicht mehr zugestanden habe, und insofern in der Berufungserwiderung nur ausgeführt, es komme nicht darauf an, wie der Kläger aus heutiger Sicht ihre damaligen Verfahrensaussichten und Rechtspositionen beurteile. Stattdessen hat sie jedoch näheres über den Ablauf der Vergleichsverhandlungen im amtsgerichtlichen Termin sowie darüber vorgetragen, welche Vorstellungen und Erwartungen die Parteien zum Abschluß des Vergleichs bewogen haben. Mit diesen, bereits oben geschilderten Darlegungen hat die Beklagte ihren Sachvortrag hinreichend konkretisiert. Zu weiterer Substantiierung war sie nicht gehalten.

15

3.

Hiernach stellt es eine Verkennung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung dar, wenn das Berufungsgericht allein aufgrund des klägerischen Vorbringens zu der Feststellung gelangt ist, daß die Unterhaltsabrede mit den übrigen Regelungen der Vereinbarung nicht in Zusammenhang stehe. Weil die dahingehende Behauptung von der Beklagten substantiiert bestritten worden ist, hätte es dem Kläger als dem Beweispflichtigen obgelegen, insoweit Beweis für die Richtigkeit seines Vortrages zu erbringen. Er hat jedoch nur Beweismittel vorgebracht, soweit es um den Zusammenhang der Unterhaltsabsprache mit der Regelung der Wohnungsbenutzung und der Hausratsverteilung geht. Hinsichtlich des Zusammenhanges mit der Zugewinnausgleichsregelung hat der Kläger lediglich eine eigene Aufstellung über sein Anfangs- und Endvermögen vorgelegt, von der er bereits im Verbundverfahren Gebrauch gemacht hatte und die dort streitig geblieben war. Seine Auffassung, daß er sich für die Unabhängigkeit der Zugewinnausgleichsregelung von der Unterhaltsabsprache auf den Anscheinsbeweis stützen könne, weil anders ein Beweis nicht zu führen sei, kann schon deshalb nicht geteilt werden, weil eine Aufklärung durch das Zeugnis des damals amtierenden Familienrichters und der Prozeßbevollmächtigten im Verbundverfahren in Betracht gekommen wäre.

16

4.

Da der Kläger danach für die beweisbedürftige Behauptung, es fehle zwischen Unterhalts- und Zugewinnausgleichsabsprache an einem Zusammenhang, keinen weiteren Beweis angetreten hat, greift die Regel des Art. 6 Nr. 1 Satz 3 UÄndG ein, so daß der Kläger sich auf die zur Begründung der Abänderungsklage geltend gemachte Dauer seiner Ehe nicht berufen kann. Da er sonst keine Gründe vorgetragen hat, welche die begehrte Abänderung der Unterhaltsregelung rechtfertigen könnten, ist seine Abänderungsklage unbegründet und das amtsgerichtliche Urteil auf die Revision der Beklagten wiederherzustellen. Die Anschlußrevision des Klägers bleibt daher erfolglos.

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp