Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.1989, Az.: KVR 3/88
Bestimmung eines relevanten Marktes nach dem so genannten Bedarfsmarktkonzept ; Untersagung eines Anteilserwerbs durch das Bundeskartellamt; Abgrenzung gesonderter Märkte für Industriemehl und Haushaltsmehl ; Vernachlässigungsfähigkeit der Zusammenschlusskontrolle ; Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung; Möglichkeit einer großräumigen Absatzstrategie ; Besserer Zugang zu den Beschaffungsmärkten als Wettbewerber
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1989
- Aktenzeichen
- KVR 3/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 16.12.1987
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. K. Mühlen GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dieter L., Peter P., Walter R. und Rainer S., Schöne A., H.,
2. a) Georg Pl. GmbH & Co. KG,
b) Pl. Beteiligungsgesellschaft mbH, H.,
vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Jürgen Ho. und Dr. Hans-Otto Sc., T.straße ..., H.,
3. C. M. jr. (GmbH & Co. KG),
vertreten durch die Mackprang Beteiligungsgesellschaft mbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Erich M. und Rolf M., J.stieg ..., H.,
4. Vereinigte Ku. AG,
vertreten durch den Vorstand Dieter Lang, Peter Pr., Walter R. und Rainer Sch., Me.straße ..., E.,
Prozessgegner
Bundeskartellamt,
vertreten durch seinen Präsidenten,
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1989
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky,
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Dr. Mees und Dr. v. Ungern-Sternberg
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Dezember 1987 werden auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Betroffene zu 4 (im folgenden VK) ist das größte inländische Unternehmen der Getreidevermahlung. Ihre Tochtergesellschaft, die Betroffene zu 1 (im folgenden K.), betreibt Mühlen in Berlin, Frankfurt am Main, Hameln, Kiel, Köln und Mannheim. Eine weitere Mühle in E. unterhält VK unmittelbar. Im Jahr 1983 erzielte VK einen Umsatz von 907 Millionen DM. Ihre maßgeblichen Anteilseigner sind die Deutsche Ra.-Warenzentrale GmbH (24,5 %), die AGAB Aktiengesellschaft für Anlagen und Beteiligungen (12,5 %), die A.-Industrie-Holding GmbH (12,5 %), die A.C. T. International GmbH Hamburg (15 %), die Vereinigte Landwarenkaufleute in Süddeutschland "La.land" e.G. (10 %) und die Deutsche Genossenschaftsbank (11,4 %).
Ende 1984 erwarb K. von der Betroffenen zu 3 80 % der Kommanditanteile der Betroffenen zu 2 (im folgenden Pl.) und der Geschäftsanteile ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der Pl. Beteiligungsgesellschaft mbH. Die restlichen Anteile halten die Import, Export und Großhandel mit Getreide, Futtermitteln und Mehl betreibende Betroffene zu 3, die auch an VK beteiligt ist, und mehrere Privatpersonen als Mitglieder der Familiengruppe Pl. Pl. betreibt in H. eine große Mühle, in der Weichweizen vermahlen wird. Im Jahr 1983 hatte das Unternehmen einen Umsatz von 80,5 Millionen DM.
Tätigkeitsschwerpunkt der inländischen Mühlenbetriebe ist die Vermahlung von Brotgetreide (Weichweizen, Roggen, Hartweizen), insbesondere von Weichweizen. Das Weichweizenmehl gelangt in unterschiedlichen Qualitäten auf den Markt. Die üblichen Typenzahlen (405, 550, 1050, 1600) weisen lediglich auf den Gehalt an Mineralstoffen (Asche) hin, nicht jedoch auf andere, für die Backeigenschaften wichtige Merkmale wie den Proteingehalt, den Maltoseanteil und die Fallzahl. Diese sind ebenso wie die Mehlausbeute und damit der Anteil von Nachprodukten (Kleie usw.) von der Getreidesorte und auch vom Vermahlungsgrad abhängig. Durch Auswahl und Kombination der Grundstoffe und die Art der Vermahlung können sich die Mühlen der jeweiligen Mehlnachfrage anpassen. Die verschiedenen Getreidearten erfordern unterschiedliche Vermahlungsaggregate, was in der Vergangenheit zu Spezialisierungen der Mühlen geführt hat.
Weichweizenmehl liefern die Mühlenbetriebe zu etwa 90 % an Weiterverarbeiter (Brotfabriken, Hersteller von Tiefkühlkost und Stärke, Bäckereien). Dies geschieht unmittelbar oder über den Großhandel, insbesondere über Bäckereigenossenschaften. Alle diese Nachfrager werden mit Großgebinden (Sack- oder Siloware) beliefert. Dabei handelt es sich überwiegend um den Typ 550, auf den nahezu die Hälfte des Weichweizenmehls entfällt. Von den 659 (1986) Handelsmühlen mit mindestens 250 t Jahresvermahlung - daneben bestehen etwa 1.000 kleinere Betriebe - liefert nur eine Minderheit Mehl an den Lebensmitteleinzelhandel. Dies geschieht in kleinen Packungen - von 500 g bis zu 10 kg, überwiegend zu 1.000 g - und betrifft vor allem Weichweizenmehl des Typs 405. Dabei unterscheiden die Marktbeteiligten zwischen Marken- und Billigmehl. Zum Markenmehl werden nur die sogenannten Top-Marken Diamant, Aurora, Gloria, Rosenmehl und Goldpuder gezählt, nicht jedoch die Handelsmarken und die übrigen Fabrikmarken der Hersteller. Rosenmehl und Aurora sind Produkte von VK, die Marke Diamant wird von Pl. und - aufgrund eines Warenzeichenbenutzungsvertrages - von der nicht zum VK-Konzern gehörenden Georg Pl. GmbH & Co., D.dorf (im folgenden Pl./D.) benutzt. Die hierüber getroffene Vereinbarung aus dem Jahr 1955 sieht eine Gebietsabgrenzung vor, nach der Pl./H. der norddeutsche Raum einschließlich der Gebiete Hessen und Nordrhein-Westfalen nördlich der Autobahn Dortmund-Kassel vorbehalten ist. Die Betroffenen halten diese Abrede für kartellrechtswidrig. Ein Rechtsstreit darüber ist noch anhängig.
In Norddeutschland (Niedersachsen, Bremen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin) hat der VK-Konzern im Jahr 1984 zusammen 22.405 t (Anteil Pl.: 7.105 t) Haushaltsmehl, darunter 2.400 t Aurora und 4.059 t Diamant, verkauft.
Zur Produktionspalette der Handelsmühlen gehören auch sogenannte Fertigmehle. Diese sind für die gewerbliche Weiterverarbeitung bestimmte Vormischungen, denen bereits Zutaten (wie Fett, Salz, Zucker) dem jeweiligen Anwendungsbereich entsprechend beigemischt sind.
Mit Beschluß vom 8. November 1985 (WuW BKartA 2223 = AG 1986, 374) hat das Bundeskartellamt den angezeigten Erwerb untersagt.
Die Beschwerden der Betroffenen gegen die Untersagungsverfügung hat das Kammergericht durch Beschluß vom 16. Dezember 1987 (WuW/E OLG 4167 = AG 1988, 311) zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Betroffenen ihren Antrag auf Aufhebung der Untersagungsverfügung weiter.
B.
I.
Das Kammergericht ist der Ansicht, daß der bereits vollzogene Zusammenschluß (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 c GWB) nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GWB zu Recht untersagt worden sei, weil der VK-Konzern durch ihn eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 24 Abs. 1 GWB erlangt habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg.
1.
Den sachlich relevanten Markt begrenzt das Kammergericht auf den Markt für Haushaltsmehl aus Weichweizen. Dabei geht das Kammergericht von dem sogenannten Bedarfsmarktkonzept aus, nach welchem dem relevanten Markt diejenigen Produkte zuzurechnen sind, die aus der Sicht der Abnehmer nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGH, Beschlüsse vom 22. September 1987 - KVR 5/86, WuW/E 2433, 2436 - Grüner + Jahr-Zeit II, und vom 25. Juni 1985 - KVR 3/84, WuW/E 2150, 2153 - Edelstahlbestecke).
a)
Die Rechtsbeschwerde beanstandet, daß das Kammergericht als maßgebliche Marktgegenseite, auf deren Sicht nach dem Bedarfskonzept abzustellen sei, den Lebensmittelhandel, nicht die Endverbraucher angesehen habe. Im Ergebnis kommt es im vorliegenden Fall auf diese Frage jedoch nicht an, weil die Sicht des Lebensmittelhandels weitgehend durch die Sicht der von ihm belieferten privaten Haushalte bestimmt wird. Auf der Grundlage seiner Betrachtungsweise stellt das Kammergericht allerdings nur auf den Weitervertrieb von bereits abgepacktem Haushaltsmehl durch den Lebensmittelhandel ab und läßt damit den unmittelbaren Absatz von Haushaltsmehl durch die Mühlen und die Abgabe von selbst abgepacktem Haushaltsmehl durch Bäckereien außer Betracht. Aus den Feststellungen des Kammergerichts folgt aber, daß diese beiden Bereiche hier jedenfalls im Ergebnis als bedeutungslos vernachlässigt werden können.
b)
Das den Weiterverarbeitern als Sack- oder Siloware angebotene Industrie-(oder Bäcker-)Mehl gehört nach den Feststellungen des Kammergerichts im Sinne des § 22 Abs. 1 GWB einem anderen Markt an als das Haushaltsmehl. Dazu führt das Kammergericht aus, das Industriemehl unterscheide sich zwar substantiell nicht von typengleichem Haushaltsmehl; das Fehlen einer endverbrauchergerechten Portionierung schließe aber ein Ausweichen des Handels, der Industriemehl mangels geeigneter Verpackungsanlagen nicht selbst umpacken könne, aus. Das nur in kleinen Packungen (von 500 g bis zu 10 kg, überwiegend zu 1.000 g) abgepackte Haushaltsmehl sei andererseits für die Bezieher von Industriemehl nur mit zusätzlichem Aufwand verwendbar. Wie das Kammergericht weiter feststellt, sind beide Absatzbereiche deutlich voneinander getrennte Märkte mit unterschiedlichem Teilnehmerkreis und einem zum Teil stark abweichenden Preisniveau. Nur ein Teil der Anbieter von Industriemehl vertreibt auch Haushaltsmehl. Die Nachfrager von Haushaltsmehl beziehen im allgemeinen kein Industriemehl. Eine Besonderheit seien hier lediglich jene Bäckereien, die selbst Industriemehl beziehen und - im Wettbewerb mit dem Lebensmittelhandel - abgepacktes Mehl an Endverbraucher abgeben. Das Kammergericht weist hierzu darauf hin, daß die Betroffenen selbst nicht geltend gemacht haben, daß es sich dabei um ein maßgebliches Marktgeschehen handele. Die Anbieter von Industrie- und Haushaltsmehl hätten die Möglichkeit, in beiden Bereichen eine unterschiedliche Preispolitik zu verfolgen.
Die tatrichterliche Abgrenzung gesonderter Märkte für Industriemehl und für Haushaltsmehl ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes ist maßgeblich die funktionelle Austauschbarkeit der Produkte aus der Sicht der Marktgegenseite (oder gegebenenfalls der Verbrauchsdisponenten), nicht die physikalisch-technische oder chemische Identität der Produkte (BGHZ 67, 104, 113 - Vitamin B 12; BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76, WuW/E 1445, 1447 - Valium I [insoweit in BGHZ 68, 23 nicht abgedruckt] und vom 12. Februar 1980 - KVR 3/79, WuW/E 1678, 1681 - Valium II). Nach den Feststellungen des Kammergerichts kann der Lebensmittelhandel, der die privaten Haushalte beliefert, auf Industriemehl nur unter besonderen Investitions- und Organisationsanstrengungen ausweichen, weil Industriemehl als Sack- oder Siloware abgegeben wird und damit nicht endverbrauchergerecht portioniert ist. Erst recht gilt dies für die privaten Haushalte selbst.
Die Anbieter können zudem auf dem Markt für Haushaltsmehl in Form einer unterschiedlichen Preisstrategie auch eine andere Marktstrategie verfolgen als auf dem Markt für Industriemehl. Die Rechtsbeschwerde greift diese Feststellung des Kammergerichts ohne Erfolg an. Sie weist allerdings zutreffend darauf hin, daß es entgegen der Annahme des Kammergerichts bestritten sei, daß die Anbieter die Möglichkeit hätten, eine differenzierte Preispolitik zu verfolgen (vgl. S. 21 des angefochtenen Beschlusses). Das Kammergericht beschränkt sich jedoch nicht darauf, auf den Märkten für Industrie- und für Haushaltsmehl ein zum Teil sehr unterschiedliches Preisniveau festzustellen. Es schließt vielmehr aus den - teilweise erheblichen - Erlösunterschieden der einzelnen Mühlen nach Abzug der Vertriebs- und Marketingkosten, daß den Anbietern von Haushaltsmehl eine gesonderte Preisstrategie möglich sei. Die Rechtsbeschwerde kann demgegenüber keine Tatsachen aufzeigen, die das Kammergericht bei seiner Beurteilung übergangen habe oder von Amts wegen (§ 69 Abs. 1 GWB) hätte ermitteln müssen und die zu einer anderen Beurteilung hätten führen können. Die Rechtsbeschwerde verweist allerdings auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, wonach zwischen den Preisen für Haushaltsmehl und für Industriemehl eine sich jährlich bestätigende Abhängigkeit bestehe. Die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Abnehmergruppen bewirkten, daß sich der Mehlpreis für die verschiedenen Verpackungsarten und Abnehmergruppen einheitlich entwickle. Ebenso wie das im angefochtenen Beschluß (S. 21) wiedergegebene Vorbringen der Betroffenen, für beide Vertriebswege sei eine "parallele Preisbildung" zu beobachten, schließen diese Darlegungen jedoch nicht aus, daß auf dem Markt für Industrie- und für Haushaltsmehl Unterschiede des Preisniveaus bestehen, die auf unterschiedliche Marktstrategien der Anbieter zurückgehen. Mit ihrer unsubstantiierten Rüge, das Kammergericht hätte angesichts des Vorbringens der Betroffenen die Möglichkeit unterschiedlicher Preisstrategien gegenüber den verschiedenen Abnehmern von Amts wegen ermitteln müssen, kann die Rechtsbeschwerde, die nicht auf konkrete Aufklärungsmöglichkeiten verweist, nicht durchdringen (vgl. dazu BGHZ 50, 357, 361 [BGH 27.06.1968 - KVR 3/67] - ZVN I; BGHZ 88, 284, 296 [BGH 04.10.1983 - KVR 3/82] - Gemeinschaftsunternehmen für Mineralölprodukte - m.w.Nachw.).
c)
Aus der Feststellung des Kammergerichts, daß der sachlich relevante Markt auf den für Haushaltsmehl beschränkt ist, ergibt sich, daß der (Industriemehl-)Absatz an Großverbraucher (wie Betriebe der Gastronomie, Kinder-, Alten- und Pflegeheime) - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht dem relevanten Markt zuzurechnen ist.
d)
Der Ansicht der Betroffenen, Roggenmehl sei in den relevanten Markt einzubeziehen, hat sich das Kammergericht zu Recht nicht angeschlossen. Wie schon das Bundeskartellamt in seiner Untersagungsverfügung ausgeführt hat, sind Weizen- und Roggenmehl hinsichtlich ihrer Verarbeitung und der Beschaffenheit der Endprodukte so verschieden, daß beide Mehlsorten, auch im Hinblick auf die Verbrauchergewohnheiten, im allgemeinen nicht austauschbar sind.
2.
Nach Ansicht des Kammergerichts beschränkt sich der relevante Markt räumlich auf Norddeutschland (Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen und Berlin). Wie das Kammergericht dazu u.a. ausführt, haben Mühlen traditionell regionale Absatzbereiche. Die Transportkostenbelastung schränkt ihre Wettbewerbsfähigkeit in weit entfernten Gebieten ein. In der Regel beträgt daher der Lieferradius höchstens 250 Kilometer. Die in Norddeutschland ansässigen Mühlen des VK-Konzerns beliefern überwiegend Kunden dieser Region, die Wettbewerber tun dies ausschließlich oder nahezu ausschließlich. Nachfragern in Norddeutschland stehen Anbieter aus den angrenzenden Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen nicht als ausreichende Bezugsalternative zur Verfügung. Aus Hessen gelangt kein Haushaltsmehl nach Norddeutschland; die Einlieferungen aus Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Rheinland-Pfalz machten bisher zusammen nur durchschnittlich etwa 10 % der nachgefragten Menge aus. Ein bundesweiter Wettbewerb findet nicht statt. Nur der VK-Konzern ist aufgrund seiner über die Bundesrepublik Deutschland verteilten Mühlenstandorte in der Lage, seine Produkte bundesweit anzubieten, muß dabei aber die regionalen Wettbewerbsverhältnisse in Rechnung stellen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Kammergerichts konnten bislang weder die Einflüsse der europäischen Getreidemarktordnung, die lediglich einen Mindestpreis (Interventionspreis) für Backweizen festlegt, noch andere Ursachen die regionalen Preisunterschiede einebnen. Diese Feststellungen werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
Zugunsten der Betroffenen unterstellt das Kammergericht deren Behauptung als richtig, das bundesweit tätige Einzelhandelsunternehmen Aldi kaufe zentral ein und verlange die Belieferung aller seiner Lager zu einem Einheitspreis. Wie das Kammergericht dazu - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - feststellt, müssen die Lieferanten jedoch auch bei dieser neuen Übung von Aldi wie bisher die örtlichen Wettbewerbsverhältnisse und damit den bei anderen Abnehmern erzielbaren Verkaufspreis bei der Kalkulation ihrer Einheitspreise berücksichtigen. Die Lager der Abnehmer werden nicht von einer Zentrale, sondern von den für den VK-Konzern jeweils kostengünstigsten Produktionsstätten beliefert. Das Kammergericht stellt demgemäß fest, die Bildung eines einheitlichen Preises für Aldi sei nur das Ergebnis einer durch räumliche Diversifikation ermöglichten Durchschnittskalkulation aus regionalen Wettbewerbspreisen. Mit ihren Ausführungen, die Gewährung eines für das ganze Bundesgebiet einheitlichen Lieferpreises für Haushaltsweizenmehl sei ein unwiderlegliches, zumindest ein äußerst starkes Indiz dafür, daß sich dieser Markt nicht regional aufsplittern lasse, versucht die Rechtsbeschwerde lediglich, ihre Würdigung des festgestellten Sachverhalts an die Stelle der tatrichterlichen Wertung des Kammergerichts zu setzen. Damit kann sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden. Die Feststellung des Kammergerichts, Angebot und Nachfrage begegneten sich regional, ist danach nicht zu beanstanden.
3.
Mit dem Markt für Weichweizenhaushaltsmehl in Norddeutschland ist ein Absatzbereich betroffen, der bei der Zusammenschlußkontrolle nur dann vernachlässigt werden könnte, wenn dort im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr weniger als 10 Mio. DM umgesetzt worden wären (§ 24 Abs. 8 Nr. 3 GWB). Dies ist nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Kammergerichts wurden im Jahr 1986 auf diesem Markt 46,2 Mio. DM umgesetzt. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß etwa 90 % des Weichweizenmehls an gewerbliche Weiterverarbeiter geliefert und nur etwa 10 % als Haushaltsmehl abgesetzt werden. Ebensowenig kann bei der Zusammenschlußkontrolle, die marktbezogen sein soll, darauf abgestellt werden, welche Bedeutung der Absatz auf dem betreffenden Markt für die Gesamterlössituation der beteiligten Unternehmen hat. Es ist daher unerheblich, ob das Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft, daß über 90 % des Gesamterlöses einer Mühle durch den Absatz von Industriemehl und den bei der Vermahlung von Weizen anfallenden Futtermitteln erzielt werden.
4.
Das Kammergericht ist der Auffassung, daß der VK-Konzern durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Haushaltsmehl aus Weichweizen in Norddeutschland erlangt habe. Aufgrund ihres hohen Marktanteils, des erheblichen, seit dem Zusammenschluß angewachsenen Vorsprungs vor den Mitbewerbern, der Marktgeltung ihrer Produkte, ihrer günstigen Produktionsstandorte, ihres gesicherten Zugangs zu dem Beschaffungsmarkt und ihrer Finanzkraft hätten die betroffenen Unternehmen eine überragende Stellung auf diesem Markt inne. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.
a)
Das Kammergericht behandelt bei seiner Entscheidung die Betroffenen zu 1 (K.), zu 2 (Pl.) und zu 4 (VK) hinsichtlich der Umstände, aus denen es auf die Entstehung einer marktherrschenden Stellung schließt, als eine wettbewerbliche Einheit. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Aus Rechtsgründen ist dies unter den Umständen des vorliegenden Falles - die Betroffenen zu 1, 2 und 4 haben den gleichen Unternehmensgegenstand, die Anteile an der Betroffenen zu 1 sind vollständig im Besitz der Betroffenen zu 4 - auch nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1979 - KVR 3/78, WuW/E 1655, 1656 - Zementmahlanlage II; Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen Rdn. 850; Kleinmann/Bechtold, Kommentar zur Fusionskontrolle 2. Aufl. § 24 Rdn. 19 m.w.Nachw.).
b)
(1)
Nach den Feststellungen des Kammergerichts verfügt der VK-Konzern unter den 14 Anbietern von Haushaltsmehl in Norddeutschland über einen deutlichen Marktanteilsvorsprung. Insgesamt haben die Anbieter 1984 56.143 t, 1985 56.147 t und 1986 62.641 t in Norddeutschland abgesetzt. Für die zusammengeschlossenen Unternehmen errechnen sich beim Mengenabsatz steigende Marktanteile von 39,9 % (22.405 t) für 1984, von 42,16 % (23.670 t) für 1985 und 52,68 % (33.000 t) für 1986.
Als bedeutendster Wettbewerber erreichte Ströh erheblich geringere Marktanteile von 27,86 % im Jahr 1984, 16,91 % im Jahr 1985 und nur noch 16,16 % im Jahr 1986. Eine abfallende Tendenz prägte nach den Feststellungen des Kammergerichts auch die Marktposition der folgenden Unternehmen: Der Anteil der Victoria-Mühlenwerke sank von 14,24 % (1984) auf 11,48 % (1986), derjenige der Flechtorfer Mühle von 10 % (1984) auf 7,4 % (1986) und derjenige der Mühle Erling von 2,4 % (1984) auf 1,56 % (1986). Der Marktanteil von Gebrüder Stenzel stieg zwar zunächst von 3,91 % (1984) auf 13,83 % (1985) an, fiel dann aber wieder auf 8,75 % (1986) ab. Keiner der übrigen Anbieter erreichte 1 % des Marktvolumens.
Auch wenn die Marktanteile nicht auf der Grundlage der Mengen, sondern nach dem Wertabsatz errechnet werden, ergibt sich kein wesentlich anderes Bild. Bei Gesamtumsätzen auf dem relevanten Markt von 44,81 Mio. DM (1984), 39,65 Mio. DM (1985) und 46,2 Mio. DM (1986) konnte der VK-Konzern seine Marktanteile von 41,14 % (1984) und 43,48 % (1985) auf 53,46 % (1986) steigern.
(2)
Die gegen diese Feststellungen des Kammergerichts erhobenen Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Kammergericht habe das Mengenvolumen des Marktes für Haushaltsmehl aus Weichweizen, bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, falsch bestimmt, ist dies für die Entscheidung, ob der VK-Konzern auf dem maßgeblichen Markt in Norddeutschland eine marktbeherrschende Stellung hat, ohne Belang.
Auch soweit die Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde Bedeutung für die Feststellung des Marktvolumens auf dem räumlich relevanten Markt Norddeutschland haben könnten, greifen sie nicht durch. Von den 221 weiteren Mühlen, die nach Ansicht der Rechtsbeschwerde bei der Beweisaufnahme zur Ermittlung des Marktvolumens hätten berücksichtigt werden müssen, sind nur 7 in Norddeutschland tätig. Ob das Kammergericht insoweit ohne Verfahrensverstoß von einer Beweisaufnahme absehen konnte, kann schon deshalb offenbleiben, weil seine Feststellung, daß nur die von ihm namentlich aufgeführten 14 Unternehmen in Norddeutschland Haushaltsmehl anbieten, von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen wird.
Die Rüge, bei der Ermittlung des Marktvolumens seien die Einlieferungen des Großhandels in den relevanten Markt außer acht gelassen, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil es die Rechtsbeschwerde unterläßt darzulegen, welche Feststellungen sich bei Berücksichtigung dieser Lieferungen ergeben hätten. Aus der Feststellung des Kammergerichts, daß sich Angebot und Nachfrage auf dem einschlägigen Markt regional begegnen, folgt zudem, daß Mehleinlieferungen des Großhandels keine sehr große Rolle spielen können. Die Lieferungen von Weizenmehl für den konzerninternen Bedarf, die auf dem relevanten Markt nicht als Angebot in Erscheinung treten, hat das Kammergericht zu Recht nicht berücksichtigt (vgl. BGHZ 71, 102, 109 [BGH 21.02.1978 - KVR 4/77] - Kfz-Kupplungen).
Der Rechtsbeschwerde kann nicht darin gefolgt werden, das Kammergericht würdige den Vortrag der Betroffenen falsch, wonach der VK-Konzern im Jahr 1987 eine Absatzeinbuße erlitten habe. Die Ausführungen der Betroffenen, auf die in der Rechtsbeschwerde verwiesen wird, beziehen sich auf den bundesweiten Markt, nicht auf den hier relevanten Markt in Norddeutschland.
Da somit die Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht durchgreifen, ist von den Feststellungen des Kammergerichts zu den Marktanteilen des VK-Konzerns und seiner Wettbewerber auszugehen. In Anbetracht des Umstands, daß der VK-Konzern seinen Marktanteil am Mengenabsatz von Haushaltsmehl im Jahr 1986 steigern konnte, ist es für die Entscheidung ohne Belang, ob das Vorbringen der Betroffenen zutrifft, sie hätten in den ersten Monaten des Jahres 1986 Kunden an Wettbewerber verloren.
c)
Das Kammergericht geht zutreffend davon aus, daß bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller maßgebenden Umstände, ob ein Zusammenschluß die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten läßt, dem bereits erreichten Marktanteil insofern eine hohe Bedeutung zukommt, als er grundsätzlich die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ausweist und weitgehend auch dessen Verhaltensspielraum für die Zukunft ermessen läßt (vgl. BGHZ 79, 62, 68 - Klöckner/Becorit). Dies gilt, worauf das Kammergericht ebenfalls zutreffend hinweist, besonders, wenn die Entwicklung der Marktanteile während mehrerer Jahre untersucht wird und dabei, wie dies hier der Fall ist, im Lauf der Jahre ein erheblicher Anstieg der Marktanteile festzustellen ist. Es kann allerdings nicht ohne weiteres der Erwägung zugestimmt werden, daß jedenfalls dann die Prognose zukünftiger Marktmacht anzunehmen sei, wenn die Entwicklung der Marktanteile Marktstärke für die Vergangenheit ausweise und Anhaltspunkte für strukturelle Veränderungen der Marktverhältnisse zum Nachteil des betreffenden Unternehmens fehlten. Daß es einem Unternehmen in der Vergangenheit gelungen ist, höhere Marktanteile und eine gewisse Marktstärke zu erreichen, begründet für sich genommen noch nicht die Erwartung, es werde ohne eine ihm nachteilige Änderung der Marktverhältnisse auch eine überragende Marktstellung erlangen. Gegen eine solche Erwartung kann sprechen, daß der relevante Markt homogene Produkte betrifft, bei denen ein Produkt- und Qualitätswettbewerb weitgehend ausscheidet, gleichwohl aber noch wesentlicher Wettbewerb besteht (vgl. dazu BGHZ 88, 284, 290 [BGH 04.10.1983 - KVR 3/82] - Gemeinschaftsunternehmen für Mineralölprodukte). So liegt der Fall hier. Mangels anderer Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Qualitätswettbewerb bei Weizenmehl wegen der Homogenität der angebotenen Produkte keine erhebliche Rolle spielt und der vom Bundeskartellamt in der Begründung seiner Untersagungsverfügung festgestellte wesentliche Wettbewerb auch nach dem Zusammenschluß auf dem relevanten Markt zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht noch fortbestand. Bei einer solchen Sachlage ist es erforderlich, wie es das Kammergericht getan hat, in einer zusammenfassenden Schau der Gesamtauswirkungen der strukturellen Wettbewerbsbedingungen wie auch des Wettbewerbsverhaltens der Unternehmen auf dem relevanten Markt zu prüfen, ob sich die Wettbewerbsbedingungen durch den Zusammenschluß weiter dergestalt ändern werden, daß ein wesentlicher Wettbewerb nicht entscheidend zum Tragen kommen wird (vgl. dazu BGHZ 79, 62, 67 - Klöckner/Becorit; 88, 284, 290 - Gemeinschaftsunternehmen für Mineralölprodukte). Aufgrund seiner - nachfolgend zu behandelnden - Feststellungen zu den maßgeblichen Wettbewerbsbedingungen und einer zusammenfassenden Würdigung gelangt das Kammergericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, daß die bestehenden Wettbewerbsvorsprünge des VK-Konzerns strukturell so abgesichert sind, daß auf dem relevanten Markt im weiteren Wettbewerbsgeschehen in nächster Zeit mit einer Zurückdrängung des Wettbewerbs zu rechnen ist. Umstände des Wettbewerbsgeschehens, die das Kammergericht dabei zu Unrecht übergangen hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
d)
Unter den Umständen, die nach Ansicht des Kammergerichts erwarten lassen, daß der VK-Konzern seine Marktstellung nicht nur wird behaupten, sondern auf Kosten seiner Wettbewerber weiter wird verstärken können, hebt die angefochtene Entscheidung zunächst hervor, daß den zusammengeschlossenen Unternehmen in Norddeutschland nunmehr vier Mühlen zur Verfügung stehen, deren Standortverteilung eine großräumige Absatzstrategie erlaube, wie sie den Wettbewerbern nicht möglich sei. Durch Betriebsstätten in den angrenzenden Bundesländern Hessen und Nordrhein-Westfalen könne der Konzern zusätzlich Wettbewerbsaktivitäten dort ansässiger Betriebe im norddeutschen Raum erfolgreich entgegenwirken.
Bundesweit betreibt der VK-Konzern acht Mühlen. Dieses Produktionsnetz mit weiträumig verteilten Standorten gestattet es, wie das Kammergericht ausführt, den Bedarf des überregional tätigen, zunehmend zentral einkaufenden Lebensmittelhandels kostengünstig abzudecken. Dies stärkt schon deshalb die Marktstellung in Norddeutschland, weil auch bei zentralem Einkauf regional ausgeliefert wird. Alle übrigen Wettbewerber des VK-Konzerns sind wegen der Frachtkostenbelastung außerstande, innerhalb der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu wettbewerbsfähigen Preisen zu liefern.
Gegen diese Feststellungen, aus denen sich wesentliche Vertriebsvorteile des VK-Konzern gegenüber seinen Wettbewerbern ergeben, erhebt die Rechtsbeschwerde keine zulässigen Verfahrensrügen.
e)
Die durch Standortvorteile begründeten Vertriebsvorteile werden, wie das Kammergericht weiter ausführt, ergänzt durch die Vertriebsvorteile, die auf der starken Stellung des VK-Konzerns bei dem Absatz von Markenmehlen beruhen (Marktanteil in Norddeutschland im Jahr 1986 nach Mengenvolumen und Umsatzwerten über 67 %). Die verbundenen Unternehmen führen in Norddeutschland zwei, bundesweit drei der insgesamt fünf sogenannten Top-Marken für Haushaltsmehl. Dies verbessert nach den Ausführungen des Kammergerichts ihre Position gegenüber dem Lebensmittelhandel, soweit er darauf angewiesen ist, Markenware zu führen. Ohne eine Top-Marke sei dagegen der Zugang zum markenführenden Lebensmittelhandel schwer.
Diese Feststellungen werden von der Rechtsbeschwerde als solche nicht angegriffen. Die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Widersprüche in der Wertung des Kammergerichts bestehen nicht.
f)
Der VK-Konzern verfügt nach den tatrichterlichen Feststellungen neben seinen Vorteilen beim Vertrieb auch über einen besseren Zugang zu den Beschaffungsmärkten als seine Wettbewerber, der sich ihm durch die Verbindungen zu den R.-Genossenschaften und zu den Importeuren unter seinen Anteilseignern eröffnet.
g)
Nicht nur als Anbieter von Haushaltsmehl, sondern auch auf dem Markt für Industriemehl ist der VK-Konzern in Norddeutschland seinen Mitbewerbern überlegen. Nach den vom Kammergericht angeführten Umsatzzahlen ergibt sich für den stärksten Wettbewerber Stroh weniger als 1/3, für die Victoria-Mühlenwerke nur etwa 1/7 der Absatzmenge des VK-Konzerns.
h)
Der VK-Konzern verfügt nach den Feststellungen des Kammergerichts auch über bessere finanzielle Ressourcen als seine Wettbewerber.
Der Umsatz des Konzerns erreichte schon 1983 fast 1 Milliarde DM, während seine Wettbewerber überwiegend mittelständisch organisiert sind. Die beiden Wettbewerber, die höhere Umsätze erzielten (Werhahn und Park Mühlen), haben auf dem relevanten Markt mit weniger als 1 % Marktanteil nur geringe Bedeutung. Der nächstgrößte Wettbewerber auf dem relevanten Markt (Stroh), erreichte 1985 nur einen Umsatz von 130 Mio. DM. Das Kammergericht ist der Ansicht, daß die sehr unterschiedlichen Umsatzergebnisse des VK-Konzerns und der maßgeblichen Wettbewerber auf dem relevanten Markt ein verhältnismäßig zuverlässiger Hinweis auf eine überlegene Finanzkraft des VK-Konzerns sind. Ob dies so allgemein gilt, wie das Kammergericht anzunehmen scheint, ist fraglich, weil Umsatzstärke nicht notwendig mit Ertragsstärke verbunden ist, kann hier aber im Hinblick auf die sonstigen, auf eine überlegene Finanzkraft des VK-Konzerns hindeutenden Umstände offenbleiben. Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch nur dagegen, daß das Kammergericht neben den unterschiedlichen Umsatzergebnissen nicht auch berücksichtigt habe, daß das Verhältnis von Eigenkapital zur Bilanzsumme besonders ungünstig sei. Sie macht hierbei nicht geltend, daß die Eigenkapitalausstattung maßgeblicher Wettbewerber auf dem relevanten Markt günstiger sei als die des VK-Konzerns. Für die Möglichkeit der Eigenfinanzierung ist das Verhältnis von Eigenkapital und Bilanzsumme hier aber deshalb weniger bedeutsam, weil die Feststellungen des Kammergerichts aufzeigen, daß der VK-Konzern durch die an der Betroffenen zu 4 maßgeblich beteiligten bedeutenden Unternehmen, besondere, den Wettbewerbern nicht zur Verfügung stehende Finanzierungsmöglichkeiten besitzt. Wie das Kammergericht feststellt, ist davon auszugehen, daß die von den Aktionären der VK schon bisher gezeigte Bereitschaft, den VK-Konzern im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, um dessen Durchsetzung am Markt zu fördern, auch künftig fortbestehen wird. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde dagegen stellt lediglich eine eigene Würdigung des festgestellten Sachverhalts dar, mit der die Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden können.
i)
Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ist durch den Zusammenschluß schon deshalb kein überragender Verhaltensspielraum des VK-Konzerns gegenüber seinen Wettbewerbern entstanden, weil die zusammengeschlossenen Unternehmen weder auf der Beschaffungsseite noch auf der Vertriebsseite wesentliche Spielräume hätten. Während auf der Beschaffungsseite die Mindestpreise für Getreide durch die europäische Getreidemarktordnung festgelegt seien, ständen die Anbieter auf der Absatzseite wegen der erheblichen Überkapazitäten der anbietenden Mühlen, der hohen Fixkosten, des stagnierenden Absatzvolumens und der Homogenität der angebotenen Produkte unter dem Druck großer Nachfrager.
Diese Beanstandungen, die nicht die Feststellungen des Kammergerichts, sondern ihre Wertung betreffen, gehen darüber hinweg, daß der VK-Konzern nach den tatrichterlichen Feststellungen über gewichtige Produktions- und Vertriebsvorteile verfügt, die er gezielt gegen seine Mitbewerber im Wettbewerb um die Nachfrage einsetzen kann, um sie in Fortsetzung der Entwicklung der vergangenen Jahre auf dem Markt weiter zurückzudrängen. Die europäische Getreidemarktordnung setzt nicht die Einkaufspreise, sondern nur die Mindestpreise fest. Sie hat regionale Preisunterschiede nicht beseitigt. Allerdings unterstellt das Kammergericht, daß der VK-Konzern der behaupteten starken Nachfragemacht des Handels gegenüberstehe; es führt aber zugleich aus, daß diese Nachfragemacht alle Anbieter gleichermaßen treffe und nicht im Sinne einer Aufrechterhaltung des Wettbewerbs wirke. Mit wachsender Stärke werde es dem VK-Konzern möglich sein, sich dem Druck der Nachfrageseite zu entziehen.
k)
Das Kammergericht legt in tatrichterlicher Würdigung dar, aus welchen Gründen, die aus der gegenwärtigen Marktstruktur, aber auch aus dem Marktgeschehen herzuleiten sind, zu erwarten ist, daß der VK-Konzern durch den Zusammenschluß auf dem Markt für Haushaltsmehl in Norddeutschland eine derart überragende Marktstellung erreichen wird, daß dort bereits in nächster Zeit mit einer Zurückdrängung des Wettbewerbs zu rechnen ist. Eine solche Erwartung rechtfertigt, selbst wenn gegenwärtig noch hinreichender Wettbewerb besteht, die Untersagung eines Zusammenschlusses.
Die Gesamtwertung des Kammergerichts wird auch nicht etwa dadurch in Frage gestellt, daß der potentielle Wettbewerb nicht ausreichend in die erforderliche Gesamtbetrachtung einbezogen worden wäre. Das Kammergericht hat sich eingehend mit dem Vorbringen der Betroffenen auseinandergesetzt, für Mühlen, die Industriemehl anbieten, sei es ohne Schwierigkeiten möglich, ihr Lieferprogramm kurzfristig auf verbrauchergerecht abgepacktes Haushaltsmehl auszudehnen. Es hat dazu ausgeführt, der Übergang zur Haushaltsmehlproduktion erfordere zusätzliche Investitionen im technischen Bereich (Abpackungs- und Verpackungsmaschinen). Für die Geschäftsbeziehungen zu den maßgeblichen Unternehmen des Lebensmittelhandels würden dabei größere Kapazitäten benötigt. Wegen der Bezugsgewohnheiten des Handels und der erforderlichen Investitionen seien kleine Mühlen keine möglichen Wettbewerber. Aber auch für kapitalkräftigere Betriebe wäre der Übergang zur Haushaltsmehlproduktion nur dann sinnvoll, wenn es gelänge, innerhalb einer überschaubaren Zeit einer neuen Eigenmarke Geltung zu verschaffen. Dies könne jedoch - wenn überhaupt - nur mit unverhältnismäßig großem Werbeaufwand erreicht werden. Die Vielzahl der Hersteller-Billigmarken und der Handelsmarken habe sich in der Vergangenheit gegenüber den Top-Marken nicht durchsetzen und deren Preisniveau nicht annähernd erreichen können. Ohne eine Top-Marke sei aber der Zugang zum markenführenden Lebensmittelhandel besonders schwer. Dementsprechend seien in den letzten Jahren bundesweit nur die Grands Moulins de Strasbourg und in Norddeutschland kein zusätzlicher Anbieter für Haushaltsmehl auf den Markt getreten.
Die Rechtsbeschwerde bringt dagegen im wesentlichen vor, nur die Strukturbedingungen des durch Marktordnung und Überkapazitäten auf der Anbieterseite gekennzeichneten Marktes hätten weitere starke Wettbewerber bislang davon abgehalten, sich auf dem Markt zu betätigen. Dies würde sich aber sofort grundlegend ändern, wenn die gegenwärtigen Anbieter versuchen sollten, höhere Preise für ihr Haushaltsmehl durchzusetzen oder die Qualität zu senken. Mit diesen Ausführungen versucht die Rechtsbeschwerde jedoch nur, an die Stelle der Beurteilung des Kammergerichts, welche Marktzutrittsschranken für mögliche Wettbewerber bestehen, ihre eigene Wertung zu setzen, ohne aber einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Rechtsbeschwerde unterläßt es zudem, sich mit den für die Beurteilung des Kammergerichts wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen.
Soweit die Rechtsbeschwerde betont, für den nachfragestarken Lebensmittelhandel sei es ohne Schwierigkeiten möglich, in Großgebinden bezogenes Industrieweizenmehl in Haushaltspackungen umzufüllen und zu vertreiben, kann sie nicht aufzeigen, daß das Kammergericht bei seiner gegenteiligen Würdigung maßgeblichen Sachvortrag übersehen hat. Die Erwägungen des Kammergerichts zu den Hindernissen für Mühlen, Haushaltsmehl zu produzieren und zu vertreiben, gelten entsprechend auch hier, wenn auch mit der selbstverständlichen Ausnahme, daß dem Lebensmittelhandel von vornherein wenigstens eine Absatzorganisation zur Verfügung stünde. Gerade auch im Hinblick darauf, welche Bedeutung Marken nach den Feststellungen des Kammergerichts für den Vertrieb von Haushaltsmehl haben, liegt es auf der Hand, daß ein fachfremdes Unternehmen des Lebensmittelhandels mit räumlich weit verzweigtem Filialnetz, das in Zukunft - neben dem weiterhin für das Sortiment unentbehrlichen Markenmehl - selbst abgepacktes Haushaltsmehl vertreiben wollte, größere organisatorische, und finanzielle Anstrengungen machen müßte, als nur einzelne Verpackungsmaschinen anzuschaffen. Die Rechtsbeschwerde legt auch nicht dar, daß das Kammergericht konkrete Anhaltspunkte dafür übergangen habe, daß Unternehmen des Lebensmittelhandels zur Eigenabpackung übergehen könnten. Es ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Kammergericht diese Möglichkeit nicht als potentiellen Wettbewerb in seine Gesamtbetrachtung einbezogen hat.
Die Rechtsbeschwerde kann deshalb keinen Erfolg haben.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 S. 2 GWB.
v. Gamm
Theune
Mees
v. Ungern-Sternberg