Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.1968, Az.: KVR 3/67
„Zementverkauf Niedersachsen“
Abschluss eines Liefergemeinschaftsvertrags; Verstoß gegen Wettbewerbsbeschränkungen; Verbot von Preisabsprachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1968
- Aktenzeichen
- KVR 3/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 11802
- Entscheidungsname
- Zementverkauf Niedersachsen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 17.03.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 50, 357 - 364
- DB 1968, 2029-2031 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1968, 2031-2032 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 31 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 2376-2379 (Volltext mit amtl. LS) "Versagung der Erlaubnis"
Prozessführer
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
Prozessgegner
...
Sonstige Beteiligte
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind die für das Revisionsverfahren in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften und die dazu in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze ergänzend heranzuziehen (hier: Verfahrensrügen).
- b)
Zur Frage der Eignung eines Rationalisierungsvertrages oder -beschlusses (hier: eines Überläuferkartells), die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2 GWB wesentlich zu heben.
- c)
Wird die Erteilung der kartellbehördlichen Erlaubnis für ein Überlauferkartell rechtskräftig versagt (§ 106 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 und 3 GWB), so ist für die Gewährung einer Anpassungsfrist aus Rechtsgründen kein Raum.
In der Kartellverwaltungssache
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
am 27. Juni 1968
auf Grund mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger und Dr. Faller
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. März 1967 und der Hilfsantrag auf Gewährung einer Anpassungsfrist werden auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000.000 - fünfzehn Millionen - DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen und die Z. N. GmbH in H. (ZVN), deren alleinige Gesellschafter die Antragstellerinnen sind, sind Vertragspartner eines seit Jahrzehnten bestehenden, am 18. Dezember 1963 neu gefaßten "Liefergemeinschaftsvertrags". Durch diesen Vertrag haben die Antragstellerinnen sich "zur Förderung und Rationalisierung der Produktion und des Absatzes der Vertragsware" (Zement, zementähnliche Bindungen und Zementklinker) zu folgenden "gemeinsamen Maßnahmen" verpflichtet (§ 2 Abs. 1 des Vertrags):
- a)
Gemeinschaftswerbung;
- b)
technische und wirtschaftliche Beratung der Abnehmer;
- c)
Austausch technischer, organisatorischer und wirtschaftlicher Erfahrungen bei der Herstellung, sowie Betriebs- und Kostenvergleiche;
- d)
Anpassen der Produktion an die jeweilige Marktlage;
- e)
Vertrieb über die ZVN als gemeinsame Verkaufsstelle zu einheitlichen Liefer- und Zahlungsbedingungen, gemeinsames Berechnen und Einziehen der Kaufpreisforderungen durch die ZVN;
- f)
alle weiteren dem Vertragszweck dienlichen Rationalisierungsmaßnahmen;
- g)
der ZVN regelmäßig die nötigen Auskünfte und Unterlagen zu geben und sie durch einen im Einvernehmen mit dem Werk zu benennenden vereidigten Wirtschaftsprüfer die Geschäftsbücher einsehen zu lassen, soweit dies für das sachgemäße Erfüllen ihrer Aufgaben nötig ist.
Der Liefergemeinschaftsvertrag sieht weiter vor, daß die ZVN die Aufträge auf die Antragstellerinnen verteilt; sie soll dabei die von den Antragstellerinnen "auf Grund ihrer Produktions- und Kapazitätsverhältnisse" beschlossenen Lieferrichtwerte einhalten (§ 6). Die Lieferrichtwerte sind im wesentlichen schon im Jahre 1940 nach dem effektiven Versand der Jahre 1937 bis 1939 festgesetzt worden; am 18. Dezember 1963 haben die Antragstellerinnen unter Festsetzung ihrer prozentualen Anteile erneut darüber Beschluß gefaßt. Nach dem Liefergemeinschaftsvertrag verkauft die ZVN die Vertragsware im Namen und für Rechnung des liefernden Werks; sie berechnet die Kaufpreisforderungen und zieht sie ein (§ 4 Abs. 1). Die Festlegung der Verkaufspreise und der Rabatte obliegt der Versammlung der Antragstellerinnen (§ 9 Abs. 1). Von der in § 10 des Vertrags vorgesehenen Möglichkeit eines Erlösausgleichs haben die Antragstellerinnen durch den schon erwähnten Beschluß vom 18. Dezember 1963 Gebrauch gemacht: Jede Antragstellern erhält danach grundsätzlich den gleichen Nettoerlös je Tonne Zement. Abweichende Bruttoerlöse, die als unterschiedliche Frachten, Skonti, Rabatte und dergleichen entstehen, werden untereinander ausgeglichen Der Preisberechnung liegt das Frankostationspreissystem zu Grunde.
Unter dem 28. Juni 1958 haben die Antragstellerinnen als sogenanntes Überlauferkartell nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB beim Bundeskartellamt die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 und 3 GWB zur Fortführung ihres vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zustande gekommenen Rationalisierungskartells beantragt. Die 1. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts hat den Antrag durch Beschluß vom 8. Dezember 1961 mit der Begründung abgewiesen, der Kartellvertrag sei, wenn er überhaupt der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge diene, jedenfalls nicht geeignet, die Wirtschaftlichkeit der Antragstellerinnen wesentlich zu heben. Ebensowenig könne die Eignung zur Verbesserung der Befriedigung des Bedarfs bejaht werden. Schließlich stehe der Rationalisierungserfolg nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung; mit der Erteilung der Erlaubnis würde der Wettbewerb auf dem Zementmarkt nicht nur in Niedersachsen, sondern im Ergebnis darüber hinaus auf dem Zementmarkt der gesamten Bundesrepublik ausgeschlossen, da dann alle deutschen Zementsyndikate zugelassen werden müßten. Diese Folge der Kartellierung übertreffe das nach § 5 Abs. 3 GWB besonders zu berücksichtigende Interesse der Allgemeinheit an einer bei Portführung des Kartells zu erwartenden Kostenersparnis, die die Beschlußabteilung auf 1,50 DM je Tonne schätzt.
Den Einspruch der Antragstellerinnen hat die 1. Einspruchsabteilung des Bundeskartellamts durch Einspruchsentscheidung vom 13. August 1965 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde Bitten die Antragstellerinnen, den Beschluß des Beschwerdegerichts und die bezeichneten Entscheidungen des Bundeskartellamts aufzuheben und das Bundeskartellamt zu verpflichten, die beantragte Erlaubnis zu erteilen. Für den Fall der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragen sie hilfsweise, ihnen eine Anpassungsfrist bis zum 31. Dezember 1968 einzuräumen. Das Bundeskartellamt bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und des Hilfsantrags.
II.
1.
a)
Das Beschwerdegericht hat bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 und 3 GWB i.V.m. § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB den Liefergemeinschaftsvertrag und die in seinem Rahmen eingegangenen Vereinbarungen rechtlich als Einheit angesehen und sie einer zusammenfassenden rechtlichen Würdigung unterzogen. Es hat die Abreden über die Pflicht der Antragstellerinnen zum Vertrieb der Vertragsware allein über die ZVN zu einheitlichen Preisen, Rabatten und Geschäftsbedingungen und über die Auftragslenkung durch die ZVH nebst Erlösausgleich als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen angesehen, deren rechtliche Wirksamkeit von der Erteilung einer Erlaubnis des Bundeskartellamts nach § 5 Abs. 2 und 3 GWB abhängt.
b)
Diese auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Ausgangserwägungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Zwar sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen über die einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Skonti in § 2 GWB, Vereinbarungen über Rabatte in § 3 GWB geregelt; das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sieht für die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen lediglich ein Anmeldeverfahren vor. Die Einbeziehung der kartellbehördlichen Überprüfung derartiger Vereinbarungen nach §§ 2 und 3 GWB in ein - mit strengeren Anforderungen verbundenes - Erlaubnisverfahren nach § 5 Abs. 2 und 3 GWB ist jedoch rechtlich bedenkenfrei und darüber hinaus geboten, wenn jene Vereinbarungen mit wettbewerbsbeschränkenden Rationalisierungsabreden eine rechtliche Einheit bilden (vgl. Rasch/Westrick, GWB 3. Aufl. § 5 Anm. 11). Diese Voraussetzung liegt hier vor.
c)
Zutreffend geht das Beschwerdegericht weiter davon aus, daß für einen Vertrag oder Beschluß, der im Sinne des § 5 Abs. 3 GWB "die Rationalisierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch Bildung von gemeinsamen ... Vertriebseinrichtungen (Syndikaten) verwirklichen soll", eine kartellbehördliche Erlaubnis nur dann zu erteilen ist, wenn außer den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 auch die des § 5 Abs. 2 GWB vorliegen. Die Richtigkeit dieser auch von der Rechtsbeochwerde nicht angegriffenen, im Schrifttum durchaus vorherrschenden Ansicht ergibt sich schon daraus, daß Absatz 3 nach seinem Wortlaut an die im vorangehenden Absatz behandelte Rationalisierung anknüpft und daß nach dem Sinn der Vorschrift bei den sogenannten höherstufigen Rationalisierungskartellen der in Absatz 3 bezeichneten Art nicht von Erfordernissen abgesehen werden kann, denen selbst die unter Absatz 2 fallenden einfachen Rationalisierungskartelle entsprechen müssen (vgl. dazu Deringer im Gemeinschaftskommentar, 20 Aufl. § 5 Anm. 90 m.w.Nachw.; Rasch/Westrick a.a.O. Anm. 16).
2.
Die Erteilung einer kartellbehördlichen Erlaubnis für die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen der Antragstellerinnen setzt hiernach voraus, daß die vorgesehene Regelung nicht nur der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge dient, sondern auch "geeignet ist, die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben und dadurch die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern." Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht nicht für gegeben erachtet.
a)
Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde geben zunächst Anlaß zu dem Hinweis, daß der angefochtene Beschluß in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur auf Gesetzesverletzungen, d.h. auf die unterbliebene oder unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm, überprüft werden kann (§ 75 Abs. 2 Satz 1 GWB i.V.m. § 550 ZPO). Dagegen ist der Bundesgerichtshof an die vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit die Rechtsbeschwerde nicht gegen diese Feststellungen durchgreifende Rügen erhebt (§ 75 Abs. 4 GWB).
b)
Bei der Prüfung der Frage, ob die Kartellvereinbarungen der Antragstellerinnen die in § 5 Abs. 2 GWB bezeichnete Eignung aufweisen, hat das Beschwerdegericht - ebenso wie in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren das Bundeskartellamt - diese Vereinbarungen nicht abstrakt darauf geprüft, ob sie unter irgendwelchen, an sich vielleicht denkbaren Gegebenheiten die Auswirkungen, die jene Eignung kennzeichnen, haben könnten. Es hat vielmehr insbesondere auch die tatsächliches sich über eine Reihe von Jahren erstreckende Handhabung des Kartells sowie die sonstigen hier vorliegenden Gegebenheiten - vor allein die Produktions- und Absatzverhältnisse - berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat es geprüft, ob ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die Kartellvereinbarungen diese Auswirkungen nach Art und Ausmaß haben. Mit dieser Betrachtungsweise hat das Beschwerdegericht zutreffend dem Umstand Rechnung getragen, daß es bei der Erteilung der kartellbehördlichen Erlaubnis für ein Überläuferkartell im wesentlichen um die Fortdauer des schon bestehenden Zustands, nicht aber darum geht, ob eine erst nach dem 31. Dezember 1957 abgeschlossene, bisher tatsächlich noch nicht praktizierte Kartellvereinbarung die in § 5 Abs. 2 GWB bezeichnete Eignung besitzt, (vgl. zu diesen Fragen Deringer a.a.O. Anm. 56 ff; Rasch/Westrick a.a.O. Amn. 15).
c)
Die in dem angefochtenen Beschluß etwa zum Ausdruck kommende Feststellung eines hohen Grades von Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Kartellvereinbarungen die Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen haben, besagt entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung nichts über das Ausmaß derartiger Rationalisierungserfolge. Die Frage, wie die Steigerung der Wirtschaftlichkeit beschaffen sein muß, um als wesentlich im Sinne des § 5 Abs. 2 GWB angesehen werden zu können, hat nichts mit der Frage zu tun, eine wie hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer irgendwie gearteten Steigerung spricht. Es begegnet daher auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Beschwerdegericht zwar eine Hebung der Wirtschaftlichkeit bejaht, andererseits aber verneint hat, daß sie wesentlich sei.
d)
Die Rechtsbeschwerde rügt neben einzelnen konkreten, unter Nr. 3 näher behandelten Verfahrensrügen zusammenfassend auch, daß das Beschwerdegericht "die zahlreichen angebotenen Beweise" nicht erhoben habe; dies habe es schon deshalb tun müssen, weil es nicht über die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung der außerordentlich schwierigen, vorwiegend betriebswirtschaftlichen Fakten verfüge.
Diese Rüge ergibt auch in Verbindung mit dem auf Seite 4 der Rechtsbeschwerdebegründung folgenden Hinweis auf den "gesamten früheren Vortrag" der Antragstellerinnen unter besonderer Hervorhebung der Einspruchsbegründung, zweier weiterer Schriftsätze und der Beschwerdebegründung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Grundlage für eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Beschlusses darauf, ob das Beschwerdegericht irgendwelche, insoweit nicht näher bezeichnete Beweisantritte übergangen hat.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit dieser Rüge gegen in der angefochtenen Entscheidung getroffene tatsächliche Feststellungen, an die der Bundesgerichtshof grundsätzlich gebunden ist (§ 75 Abs. 4 GWB). Diese Bindung entfällt nur, soweit zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe gegen diese Feststellungen vorgebracht sind. Den an Form und Inhalt eines solchen Vorbringens zu stellenden Anforderungen genügt die vorerwähnte Bezugnahme nicht. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält darüber zwar keine ausdrücklichen Vorschriften. Das rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß von der Erfüllung bestimmter Mindesterfordernisse in dieser Hinsicht überhaupt abzusehen ist. Das Rechtsbeschwerdeverfahren entspricht in seinen Grundzügen dem Revisionsverfahren, wie es in der Zivilprozeßordnung (§§ 545 ff), der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 132 ff), dem Sozialgerichtsgesetz (§§ 160 ff) und der Finanzgerichtsordnung (§§ 115 ff) näher geregelt ist (vgl. auch §§ 41 p ff PatG). Diese Vorschriften und die dazu in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sind für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergänzend heranzuziehen. Zutreffend verlangt das Schrifttum daher in Anlehnung insbesondere an § 559 ZPO als Voraussetzung für die Prüfung von Verfahrensmängeln auch dann, wenn sie nicht die tatsächlichen Feststellungen betreffen, eine entsprechende Verfahrensrüge (Zweigert im Gemeinschaftskommentar, 2. Aufl. § 75 Anm. 4; Langen GWB 4. Aufl. § 75 Anm. 9; Rasch/Westrick § 75 Anm. 7). Ebenso ist auch hinsichtlich der Form der Rüge die entsprechende Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 559 Satz 1 i.V.m. § 554 Abs. 3 Nr. 2) und der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 139 Anm. 3) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung geboten (vgl. dazu BGHZ 14, 205, 209 [BGH 08.07.1954 - IV ZR 67/54] m.w.Nachw.; RGZ 117, 168, 170; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 554 Anm. III A 3 b; Baumbach/Lauterbach, ZPO 28. Aufl. § 554 Anm, 4 D; Eyermann/Fröhler, VerwGO 4. Aufl. § 139 Anm. 22; Redeker/von Oertzen, VerwGO 20 Aufl. § 139 Anm. 10 m.w.Nachw.). Daraus folgt, daß auf die hier erörterte, sonst allgemein gehaltene Rüge der Rechtsbeschwerde nicht eingegangen werden kann. Es kommt vielmehr insoweit nur auf die im einzelnen näher gekennzeichneten Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde an, auf die unter Nr. 3 eingegangen wird.
e)
Für das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt allerdings anders als für den Zivilprozeß der auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 86 VerwGO) und das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 12 FGG) beherrschende Grundsatz der Amtsermittlung (§ 69 Abs. 1 GWB). Die Rechtsbeschwerde kann auch auf die Verletzung dieses Grundsatzes gestützt werden (Zweigert a.a.O. § 69 Anm. 1; Rasch/Westrick a.a.O. § 69 Anm. 1). Insoweit kommt es zwar nicht auf die Beweisangebote der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz an. Im übrigen aber sind auch an die Rüge der Verletzung dieses Grundsatzes die oben bezeichneten Anforderungen zu stellen.
3.
Das Beschwerdegericht hat rechtsbedenkenfrei die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vom Bundeskartellamt hinsichtlich der Auswirkungen der Rationalisierung angewandte Untersuchungsmethode insbesondere auch darin gebilligt, daß das Bundeskartellamt die einzelnen in den Kartellvereinbarungen vorgesehenen Maßnahmen auf ihren Rationalisierungsgehalt und etwaigen Rationalisierungserfolg untersucht, zunächst einzeln bewertet und dann das Zusammenwirken aller Einzelmaßnahmen geprüft hat. Hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen ist es dabei zu den nachfolgend erörterten Ergebnissen gelangt.
a)
Das Beschwerdegericht bejaht die Eignung der vom Syndikat durchgeführten Auftragslenkung zur Einsparung von Frachtkosten; es folgt aber hinsichtlich der Höhe der Ersparnisse nicht den Antragstellerinnen, die sie mit 2,93 DM/t angeben, sondern dem Bundeskartellamt, das sie auf nicht mehr als 0,70 DM/t schätzt.
Die Rechtsbeschwerde erblickt zu Unrecht einen Verfahrensverstoß darin, daß das Beschwerdegericht zu dieser Frage kein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt hat. Das Beschwerdegericht hatte nach eigenem richterlichen Ermessen darüber zu befinden, ob es für die Beurteilung der hier erörterten Frage hinreichend sachkundig war oder ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten war. Wie im Zivilprozeß kann allerdings auch im Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen darin, daß der Tatrichter von der Zuziehung eines Sachverständigen absieht, dann ein Verfahrensverstoß liegen, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung auf mangelnde Sachkunde schließen läßt.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall, Die Rechtsbeschwerde kann etwas anderes nicht daraus herleiten, daß sie die Ausführungen des Beschwerdegerichts "über die Harmonisierungserfolge, Auswirkung der Lieferrichtlinien ..., Berücksichtigung von Kundenwünschen und Standortverhältnisse" als "rein theoretisch" abtut und dazu auf die Einspruchsbegründung verweist. Der Senat verkennt nicht die Schwierigkeit der Frage, um deren Beurteilung durch den Tatrichter es hier ging. Es ist jedoch einmal zu berücksichtigen, daß die Beteiligten in einem langwierigen vorangegangenen Verwaltungsverfahren vor dem Bundeskartellamt und in dem sich daran anschließenden gerichtlichen Beschwerdeverfahren die nach ihrer Auffassung erheblichen Umstände unter Zuziehung von Betriebswirten eingehend dargelegt und von verschiedenen Blickpunkten aus beleuchtet hatten. Das Beschwerdegericht konnte sich daher bei der hier in Rede stehenden Beurteilung auf eine breite Grundlage stützen. Zum anderen wäre auch ein vom Beschwerdegericht zugezogener Sachverständiger zum mindesten in der Frage, inwieweit ohne die Tätigkeit des Syndikats der Wettbewerbsdruck einerseits zu Lieferungen über weitere Entfersnungen geführt hätte, andererseits die einzelnen Unternehmen zu vermehrten Anstrengungen um eine Verringerung ihrer Selbstkosten veranlaßt hätte, auf Schätzungen angewiesen gewesen. Von einer "exakten Vorkalkulation", wie die Rechtsbeschwerde sie einem Sachverständigen zutraut, hätte jedenfalls insoweit keine Rede sein können. Nach alledem kann kein Verfahrensverstoß darin erblickt werden, daß das Beschwerdegericht von der Zuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat.
Das Beschwerdegericht vermißt einen überzeugenden Nachweis dafür, daß bei freiem Wettbewerb "jedes Werk" die von den Antragstellerinnen angegebenen größeren Entfernungen auf sich nehmen müßte. Ließe dieser Satz darauf schließen, daß das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde anscheinend meint - einen Rationalisierungserfolg durch Frachtenlenkung nur dann bejahen zu können glaubt, wenn er bei jedem einzelnen Werk eintritt, so könnte dem allerdings nicht gefolgt werden. Der - für sich allein betrachtet allerdings mißverständliche - Satz ist jedoch im Zusammenhang der anschließenden Ausführungen dahin zu verstehen, daß nach Auffassung des Beschwerdegerichts für einen erheblichen Prozentsatz der Lieferungen eine ins Gewicht fallende Zunahme der Frachtentfernung nicht zu erwarten ist. Das Beschwerdegericht folgert dies insbesondere aus der Ballung von 50 % der Gesamtproduktion der Antragstellerinnen im Raum Misburg und aus den Möglichkeiten derjenigen Antragstollerinnen, die über mehrere (in verschiedenen Räumen gelegene) Werke verfügen, sowie schließlich daraus, daß auch für die Auftragslenkung durch das Syndikat nicht etwa nur der Gesichtspunkt der günstigsten Frachtentfernung maßgebend sei. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsverstoß erkennen.
b)
Die Rechtsbeschwerde wendet sich weiter dagegen, daß das Beschwerdegericht die Ersparnisse an Vertriebskosten, die durch die Tätigkeit des Syndikats erzielt werden, im Einklang mit dem Bundeskartellamt auf nicht mehr als 0,50 DM/t schätzt, während sie sich nach dem Vortrag der Antragstellerinnen auf 1,17 DM/t belaufen. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Angriffe der Rechisbeschwerde richten sich im wesentlichen gegen die dem Beschwerdegericht zustehende tatrichterliche Würdigung und sind insoweit in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig. Im übrigen brauchte das Beschwerdegericht nicht schon deshalb, weil es die von den Antragstellerinnen eingereichte Vertriebskostenübersicht als "betriebswirtschaftlich nicht zu beanstanden" bezeichnet hatte, den Antragstellerinnen auch hinsichtlich der daraus gezogenen Schlüsse zu folgen. Es stand ihm vielmehr frei, auch hier den vom freien Wettbewerb zu erwartenden Druck auf die Selbstkosten der Unternehmen in die Waagschale zu werfen. Für die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe in diesem Zusammenhang von den Antragstellerinnen einen "auf den Pfennig genauen" Nachweis der Einsparungen verlangt, ergeben die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses keinen Anhalt.
c)
Das Beschwerdegericht ist auch hinsichtlich der Möglichkeit weiterer Rationalisierungserfolge durch Einsparungen, die von der Fortsetzung der Tätigkeit des Syndikats gegenüber dem bei freiem Wettbewerb eintretenden Zustand zu erwarten sind, den Schätzungen des Bundeskartellamts gefolgt. Es ist dementsprechend zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Verminderung der Forderungsrisiken auf nicht mehr als 0,02 DM/t (statt, wie die Antragstellerinnen vortragen, auf 0,05 DM/t), die Einsparungen an Lagerkosten auf nicht mehr als 0,30 DM/t (statt auf 0,50 DM/t) belaufen. Soweit die Rechtsbeschwerde auch hier die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesen Fragen vermißt, ist ihren Angriffen aus den oben unter 3 a) dargelegten Gründen der Erfolg zu versagen. Mit ihren weiteren Aniorderungen sucht sie die Beweiswürdigung des Vorderrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Diese Rügen sind in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig.
d)
Das Beschwerdegericht erachtet die Auftragslenkung durch das Syndikat als geeignet, rationalisierend zu wirken. Wie die anschließenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß zeigen, hat das Beschwerdegericht damit indessen nur abstrakt, nicht aber unter den auf dem Zementmarkt tatsächlich bestehenden Voraussetzungen eine solche Eignung bejahen wollen. Im einzelnen führt es dazu aus, daß "eine gleichmäßige und damit schonende Beanspruchung der Aggregate zu einer Verbilligung der Produktion" führe. Es lasse sich aber nicht feststellen, daß darin liegende Verbesserungen des Verhältnisses von Aufwand und Ertrag auf die Syndizierung zurückzuführen seien. Das Beschwerdegericht legt dies sowohl für die auf einem Verkäufermarkt bestehenden als auch für die auf einem Käufermarkt zu erwartenden Verhältnisse näher dar und weist auf Möglichkeiten hin, Nachfrageschwankungen auch ohne die Einschaltung eines Syndikats durch geeignete technische Vorkehrungen auszugleichen.
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die "früheren Ausführungen" und deren teilweise Wiederholung ergibt keinen in der Rechtsbeschwerdeinstanz zulässigen Angriff gegen die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen. Soweit die Rechtsbeschwerde auch in diesem Zusammenhang eine hinreichende eigene Sachkunde des Tatrichters in Zweifel zieht, ist erneut auf die obigen Ausführungen unter 3 a) zu verweisen. Auch diese Feststellungen des Beschwerdegerichts halten hiernach den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
e)
Den vom Syndikat durchgeführten Erlösausgleich hat das Beschwerdegericht dahin gewertet, daß er zwar ein "optimales Funktionieren des Gemeinschaftsvertriebs" ermögliche, jedoch nicht das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag je Produktionseinheit verbessere; er könne mithin nur als Folge der Lenkungsfunktion des Syndikats, nicht aber als Rationalisierungsmaßnahme angesehen werden.
Auch diese Ausführungen, denen die Rechtsbeschwerde zu Unrecht entnimmt, daß das Beschwerdegericht den Erlösausgleich "grundsätzlich als Rationalisierungsmaßnahme angesehen" habe, sind rechtlich bedenkenfrei. Wenn, wie die Rechtsbeschwerde hervorhebt, erst durch den Erlösausgleich die durch die Syndizierung erzielten Rationalisierungserfolge allen Mitgliedern zugute kommen, so rechtfertigt dies nicht, in diesem Ausgleich selbst einen zusätzlichen Rationalisierungserfolg zu sehen.
4.
Im Anschluß an die Einzelbewertung hat das Beschwerdegericht eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Rationalisierungserfolge, zu deren Herbeiführung die Kartellvereinbarungen geeignet seien, die Leistungsfähigkeit der Antragstellerinnen "kaum, wenn nicht gar überhaupt nicht", ihre Wirtschaftlichkeit jedenfalls nicht in solchem Ausmaß beeinflußten, daß von einer "wesentlichen Hebung" im Sinne des § 5 Abs. 2 GWB die Rede sein könne. Auch diese Ausführungen, die im wesentlichen das Ergebnis tatrichterlicher Würdigung sind, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Rechtsbeschwerde vermag etwas anderes nicht mit Erfolg daraus herzuleiten, daß sie der durch das Beschwerdegericht vorgenommenen Gesamtbewertung ihre eigene gegenüberstellt.
5.
Nach alledem hält der angefochtene Beschluß den Angriffen der Rechtsbeschwerde darin stand, daß das Bundeskartellamt eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 GWB zu Recht versagt habe, weil die Kartellvereinbarungen der Antragstellerinnen nicht geeignet seien, die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben. Es kommt daher nicht auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts an, daß, wenn man jene Eignung unterstellt, die Kartellvereinbarungen der Antragstellerinnen nicht darüber hinaus auch geeignet seien, die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GWB), und daß schließlich der Rationalisierungserfolg nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung stehe (§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 GWB). Auf die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde braucht daher nicht eingegangen zu werden.
6.
Auch dem Hilfsantrag war der Erfolg zu versagen. Für die Bewilligung einer Anpassungsfrist ist kein Raum; denn mit der Rechtskraft dieses Beschlusses sind die Kartellvereinbarungen auch im Verhältnis der Antragstellerinnen zueinander endgültig unwirksam. Diese Folge der Rechtskraft kann nicht den gesetzlichen Grundlagen durch eine gerichtliche Entscheidung zeitlich hinausgeschoben werden.
7.
Die Rechtsbeschwerde und der Hilfsantrag waren hiernach zurückzuweisen. Nach § 77 Satz 2 GWB haben die Antragstellerinnen die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Löscher
Offterdinger
Faller
Hill