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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1987, Az.: KVR 5/86
„Gruner + Jahr/Zeit II“

Marktbeherrschung; Wochenzeitung; Zusammenschluss; Oligopol

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1987
Aktenzeichen
KVR 5/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13511
Entscheidungsname
Gruner + Jahr/Zeit II
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 07.02.1986

Fundstellen

  • AfP 1987, 685-689
  • MDR 1988, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 484-487 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1987, 1610-1615

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Abgrenzung des relevanten Marktes für politische Wochenzeitungen (hier: Zeit, Spiegel, Rheinischer Merkur, Deutsches Allgemeines Sonntagsblatt, Bayernkurier, Vorwärts).

  2. 2.

    Die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung i. S. § 24 I liegt auch dann vor, wenn aufgrund des Zusammenschlusses ein an dem Zusammenschluß beteiligtes Unternehmen zusammen mit einem anderen Unternehmen ein Oligopol i. S. § 22 II bildet. Ob das andere Unternehmen bereits zuvor marktbeherrschend war, ist dabei unbeachtlich.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1987
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Broß
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 7. Februar 1986 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert beträgt 1.000.000,00 DM.

Gründe

1

A.

Die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) gibt die Wochenzeitung "Die Zeit" heraus. Der Rechtsbeschwerdeführer zu 4) ist der persönlich haftende Gesellschafter der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3). Um die Existenz der "Zeit" auf Dauer zu sichern, beabsichtigt der Rechtsbeschwerdeführer zu 4), die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) an der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) zu beteiligen. An der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) ist die Rechtsbeschwerdeführerin zu 1) mit 74,9 % beteiligt. Die Rechtsbeschwerdeführerin zu 1) ist die Obergesellschaft des mit Abstand größten deutschen Medienkonzerns.

2

Die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) ist ferner an der S.-Verlag Rudolf A. GmbH & Co. KG (folgend: KG bzw. S.-Verlag) sowie an deren Komplementärin, der Rudolf A. GmbH (folgend: GmbH) beteiligt. Am Kommanditkapital der KG hält die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) 24,75 % (§ 3 des Gesellschaftsvertrages). Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, daß bei Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der KG hinausgehen, den Kommanditisten ein Widerspruchsrecht nicht zusteht (§ 5 Abs. 3). Die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) kann von der KG die Übertragung der technischen Herstellung des "S." verlangen und der S.-Verlag entsprechend die Übernahme der technischen Herstellung (§ 18). Für die Zeit ihrer Beteiligung an der GmbH und der KG, zumindest für die Laufdauer des Druckvertrages, darf die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) periodische Veröffentlichungen, die in Aufmachung oder Inhalt dem Typ internationaler Nachrichtenmagazine wie "Time", "Der S." u.a. gleichkommen, weder drucken noch verlegen (§ 20 Abs. 1 Satz 1). Sie darf sich auch nicht - unmittelbar oder mittelbar - an einem Unternehmen beteiligen, das derartige zum "S." in Wettbewerb stehende Veröffentlichungen druckt oder verlegt (§ 20 Abs. 1 Satz 2). Diese Vereinbarungen gelten nicht für die Zeitschriften, die die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses druckt oder verlegt (§ 20 Abs. 3). Dazu gehört die "Zeit". S.-Verlag und Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) haben außerdem die Zusammenarbeit für bestimmte Bereiche vorgesehen (§ 21: gemeinsames Unternehmen für elektronische Datenkommunikation, Vertrieb des S. durch die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2), gemeinsame Einrichtungen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung und gemeinsame Grundlagen-Marktforschung).

3

Am Stammkapital der GmbH ist die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) neben dem Herausgeber Rudolf A. und der Kommanditgesellschaft Beteiligungsgesellschaft für S.-Mitarbeiter mbH & Co., die 50 % hält, zu 25 % beteiligt (§ 3 der Satzung). Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer; jeweils zwei sind zusammen vertretungsberechtigt, sofern ihnen nicht Alleinvertretungsmacht eingeräumt wird (§ 4 Abs. 1). Der Herausgeber Rudolf A. ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer (§ 4 Abs. 2). Die Geschäftsführer haben die GmbH und die KG in eigener Verantwortung zu leiten und unterliegen nicht den Weisungen der Gesellschafter. Jedoch ist (im Innenverhältnis) für folgende Geschäfte die vorherige Zustimmung durch einen Gesellschafterbeschluß erforderlich (§ 4 Abs. 4):

  1. a)

    Einstellung und Entlassung von Chefredakteuren, Verlagsleitern und Prokuristen;

  2. b)

    Aufstellung des Jahresfinanzplanes sowie der dafür erforderlichen Nebenpläne für die S.-Verlag Rudolf A. GmbH & Co. KG sowie für etwaige sonstige eigene Unternehmen der S.-Verlag Rudolf A. GmbH & Co. KG und der Rudolf A. GmbH;

  3. c)

    Aufnahme, Übernahme und Einstellung von Verlagsobjekten, Geschäftszweigen und Beteiligungen;

  4. d)

    Festlegung und Änderung der grundlegenden (Herausgeber-)Richtlinien für die redaktionelle Gestaltung des S.;

  5. e)

    grundlegende und nachhaltige Änderungen der inneren Organisation des S.-Verlages oder der Redaktion des S.;

  6. f)

    Abschluß von Betriebsvereinbarungen und Vereinbarung von Redaktionsstatuten;

  7. g)

    Bestimmung eines oder mehrerer zusätzlicher Mitglieder des Herausgebergremiums, falls Rudolf A., aus gleich welchen Gründen, als Herausgeber fortfällt oder andere Mitglieder des Herausgebergremiums fortfallen.

4

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen grundsätzlich einer Mehrheit von 76 % der abgegebenen Stimmen. Eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen ist ausreichend (§ 5 Abs. 3),

  • sofern der Herausgeber Rudolf A., die Chefredaktion und die gewählte Vertretung der Redaktion zustimmen

    • bei der Festlegung und Änderung der grundlegenden (Herausgeber-)Richtlinien für die redaktionelle Gestaltung des S.,

    • bei den grundlegenden und nachhaltigen Änderungen der inneren Organisation der Redaktion des S.,

  • sofern der Herausgeber Rudolf A. und die gewählte Vertretung der Redaktion zustimmen

    • für die Einstellung und Entlassung von Chefredakteuren,

  • sofern der Herausgeber Rudolf A. und die Chefredaktion zustimmen

    • für die Vereinbarung von Redaktionsstatuten mit der gewählten Vertretung der Redaktion,

  • sofern sämtliche Geschäftsführer und die Chefredaktion sowie die gewählte Vertretung der Redaktion zustimmen

    • für die Berufung eines Herausgebers oder zusätzlichen Mitglieds eines Herausgebergremiums, sofern Rudolf Augstein nicht mehr als Herausgeber tätig ist.

5

Werden die erforderlichen Zustimmungen nicht erteilt, ist auch für die Wirksamkeit dieser Beschlüsse eine Mehrheit von 76 % erforderlich (§ 5 Abs. 3).

6

Die Redaktion des "S." wird allein von dem Herausgeber und den Chefredakteuren geleitet; sie ist von Beschlüssen und Weisungen der Gesellschafterversammlung, der Geschäftsführung der GmbH sowie sonstiger Organe der KG unabhängig, soweit der redaktionelle Inhalt oder die Ausübung der Redaktionstätigkeit betroffen sind (§ 6 Abs. 1). Fällt Rudolf A. als Herausgeber fort, so üben Geschäftsführer und Chefredakteure die Rechte des Herausgebers gemeinsam aus, bis die Gesellschafterversammlung der GmbH einen oder mehrere neue Herausgeber bestimmt (§ 6 Abs. 2). Durch einen Beschluß der Gesellschafterversammlung werden die Bilanzen und die Verteilung des Reingewinns für die GmbH wie für die KG festgestellt (§ 8 Abs. 2). Die Geschäftsführer stellen den Redaktionsetat auf (§ 8 Abs. 3). Ist ein Chefredakteur damit nicht einverstanden, so entscheidet über seine Vorschläge und gegebenenfalls über seine und der Geschäftsführer Vorschläge die Gesellschafterversammlung durch Beschluß (Abs. 3 Buchst. a) bis c)). Alle Gesellschafter sind berechtigt, ihre Anteile frei zu übertragen (§ 9 Abs. 1). Die Gesellschafter haben jedoch im Veräußerungsfall grundsätzlich ein Vorerwerbsrecht, und zwar jeder Gesellschafter für einen gleich hohen Teil der verkauften Beteiligung (§ 12 Abs. 1). Macht ein Gesellschafter keinen Gebrauch davon, so fällt das Vorkaufsrecht den anderen zu gleichen Teilen zu (§ 12 Abs. 2).

7

Am 23. Juli 1980 meldete die Rechtsbeschwerdeführerin zu 1) zugleich im Namen des Rechtsbeschwerdeführers zu 4) den beabsichtigten Eintritt der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) in die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) an. Nach dem in Aussicht genommenen, während des Beschwerdeverfahrens geänderten Gesellschaftsvertrag der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) wird die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) Kommanditistin mit einer Einlage von 1.000.000,00 DM (§ 3). Der Rechtsbeschwerdeführer zu 4), der keine feste Einlage zu leisten hat (§ 3), führt die Geschäfte (§ 5). Am Vermögen der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) wie am Gewinn werden der Rechtsbeschwerdeführer zu 4) und die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) je zur Hälfte beteiligt (§§ 6, 7); Verluste trägt die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) allein (§§ 6, 7). Die Komplementärstellung des Rechtsbeschwerdeführers zu 4) geht auf die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) über, und zwar entweder mit dessen Tode oder auf Verlangen des Rechtsbeschwerdeführers zu 4) - wobei dieser zugleich in die Kommanditistenstellung überwechseln kann - oder auf Verlangen der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2), das diese mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum 20. Mai 1992 äußern darf (§ 9). Der Zustimmung der Kommanditisten bedarf u.a. die Begründung und Einstellung von Zweigniederlassungen und neuer Publikationen sowie die grundsätzliche Änderung des politischen Standorts der Wochenzeitung "Die Zeit". Das Titelrecht der "Zeit", das der Zeit-Stiftung zusteht, wird der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) durch Vertrag über eine Nießbrauchsbestellung unter der Bedingung überlassen, daß die Berufung der Chefredakteure und deren Stellvertreter vom Verlag nur mit Zustimmung des Kuratoriums der Zeit-Stiftung und nicht gegen den erklärten Willen der absoluten Mehrheit der Redaktion erfolgen darf (§ 15 Abs. 1). Die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) garantiert die Unabhängigkeit der "Zeit" dadurch, daß die Redaktion als autonome Einheit, das heißt unabhängig von anderen Redaktionen des Hauses geführt wird. Die Stiftung kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) gegen die Garantien verstößt oder auf die Chefredakteure und die Redaktion in einer Weise einwirkt, daß der Standort der "Zeit" als ein Blatt, das "freiheitlichen, demokratischen und sozialen Prinzipien verpflichtet ist, in nachhaltiger Weise geändert wird" (§ 15 Abs. 2). Der Rechtsbeschwerdeführer zu 4) oder seine Erben und die tempus Zeitungs- und Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH, die mit einer - zu verzinsenden - Einlage von 20.000,00 DM als Kommanditist an der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3), nicht jedoch an deren Vermögen und am Verlust, beteiligt ist (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 5), haben zusammen stets nur so viele Stimmen wie die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) (§ 17).

8

Durch Beschluß vom 9. Januar 1981 untersagte das Bundeskartellamt das angemeldete Zusammenschlußvorhaben nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GWB, da die Beteiligung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) an der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) den Zusammenschlußtatbestand des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 GWB erfülle und eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) als Anbieter des "Stern" erwarten lasse. Ferner sei zu erwarten, daß die marktbeherrschende Stellung des S.-Verlages als Anbieter des "S." verstärkt werde und die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) als Anbieter der "Zeit" eine solche Stellung erlange.

9

Auf die Beschwerden der Rechtsbeschwerdeführer hat das Kammergericht mit Beschluß vom 24. November 1982 diese Untersagungsverfügung aufgehoben. Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts hat der beschließende Senat mit Beschluß vom 2. Oktober 1984 (KVR 5/83 = BGHZ 92, 223 [BGH 02.10.1984 - KVR 5/83]) die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

10

Mit Beschluß vom 7. Februar 1986 hat das Kammergericht aufgrund erneuter Verhandlung die Beschwerden gegen die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts vom 9. Januar 1981 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Rechtsbeschwerdeführer zu 1) bis 4), mit denen sie weiterhin die Aufhebung der Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts erstreben. Das Bundeskartellamt hat beantragt, die Rechtsbeschwerden kostenpflichtig zurückzuweisen.

11

B.

Die Rechtsbeschwerden sind nicht begründet.

12

I.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer ist die angefochtene Untersagungsverfügung nicht wegen unzureichender Zustellung unwirksam. Die Rechtsbeschwerdeführer meinen, es fehle an einer Zustellung an die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3), weil ihrem gesetzlichen Vertreter, dem Rechtsbeschwerdeführer zu 4), nur eine einzige Ausfertigung für ihn persönlich, nicht aber eine zweite Ausfertigung für ihn als Vertreter der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) zugestellt worden sei. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch,

13

Verfügungen der Kartellbehörde sind den Verfahrensbeteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 GWB). Nach § 7 Abs. 2 VwZG ist bei einer Kommanditgesellschaft an den gesetzlichen Vertreter, im vorliegenden Fall also an den Rechtsbeschwerdeführer zu 4), zuzustellen. Daher waren dem Rechtsbeschwerdeführer zu 4) an sich außer der für ihn persönlich bestimmten Ausfertigung eine weitere, für die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) bestimmte Ausfertigung zuzustellen. Nach dem Inhalt der Akten des Bundeskartellamts ist dies auch geschehen; denn dort ist die Zustellung von zwei Ausfertigungen an den Rechtsbeschwerdeführer zu 4) angeordnet und die Ausführung dieser Anordnung vermerkt worden. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, daß dem Rechtsbeschwerdeführer zu 4) zwei Ausfertigungen zugestellt worden sind.

14

Darüberhinaus wäre im vorliegenden Fall auch die Zustellung einer einzigen Ausfertigung ausreichend gewesen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG ist dann, wenn ein Vertreter gleichzeitig für mehrere Beteiligte bestellt ist, die Zustellung eines Schriftstückes an ihn für alle Beteiligten ausreichend. Diese Vorschrift wäre auch in dem vorliegenden Fall anzuwenden, in dem dieselbe Person gleichzeitig selbst beteiligt und Vertreter eines anderen Beteiligten ist (vgl. für die entsprechende Regelung in § 189 Abs. 1 ZPO: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., § 189 Anm. 1 c). Es genügte also die Zustellung einer Ausfertigung, die gleichzeitig für die Rechtsbeschwerdeführer zu 3) und zu 4) bestimmt war.

15

Die weitere Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG, daß die Zustellung der einen Ausfertigung auch zugleich für die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) erfolgte, wäre erfüllt; denn die Zustellungsurkunde bezeichnet den als Adressaten aufgeführten Rechtsbeschwerdeführer zu 4) ausdrücklich als persönlich haftenden Gesellschafter der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3).

16

II.

Wie das Kammergericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, hält die angefochtene Untersagungsverfügung auch der materiell-rechtlichen Nachprüfung stand.

17

1.

Wie bereits im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren festgestellt worden ist, handelt es sich bei dem angemeldeten Vorhaben, durch das die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) an der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) 50 % des Vermögens und der Stimmrechte erlangen soll, um einen anzeigepflichtigen Zusammenschluß, nämlich um einen Anteilserwerb im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 b GWB (BGHZ 92, 223, 227) [BGH 02.10.1984 - KVR 5/83].

18

2.

Das Kammergericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß das angemeldete Zusammenschlußvorhaben nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GWB zu untersagen war, weil zu erwarten ist, daß bei Vollziehung des Zusammenschlusses die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) und der S.-Verlag den Oligopoltatbestand des § 22 Abs. 2 GWB erfüllen und damit eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 24 Abs. 1 GWB erlangen würden.

19

a)

Das Kammergericht hat den relevanten Markt begrenzt auf den Lesermarkt für politische Wochenzeitschriften. Zu diesem Markt hat es außer der "Zeit" und dem "S." den "Rheinischen Merkur", das "Deutsche Allgemeine Sonntagsblatt", den "Bayernkurier" und den "Vorwärts" gerechnet, während es die "Welt am Sonntag" und die überregionalen Tageszeitungen nicht in den relevanten Markt einbezogen hat. Diese Marktabgrenzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

20

Das Kammergericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend davon ausgegangen, daß dem relevanten Markt diejenigen Produkte zuzurechnen sind, die der Verbraucher nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs als austauschbar ansieht (BGH, Beschl. v. 25.6.1985 - KVR 3/84, WuW/E BGH 2150, 2153 - Edelstahlbestecke). Danach ist es gerechtfertigt, als relevanten Markt den Lesermarkt für politische Wochenzeitungen anzunehmen, der Zeitungen umfaßt, die wie die "Zeit" wöchentlich erscheinen und aus wöchentlicher Sicht die gleichen Themenbereiche vertiefend darstellen und kommentieren. Es besteht nämlich, wie das Kammergericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ein typischer Bedarf nach derartigen politischen Wochenzeitungen, der nicht in vergleichbarer Weise durch andere Zeitungen oder Zeitschriften gedeckt werden kann.

21

Die Auffassung des Kammergerichts, daß diesem Markt nur die genannten sechs Wochenzeitungen zuzurechnen sind, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer ist es insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Kammergericht die überregionalen Tageszeitungen nicht in diesen Lesermarkt einbezogen hat. Bei dieser Frage ist, wie der erkennende Senat in der ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGHZ 92, 223, 239) [BGH 02.10.1984 - KVR 5/83] ausgeführt hat, darauf abzustellen, ob und inwieweit die politischen Wochenzeitungen und die überregionalen Tageszeitungen unterschiedlichen Verbraucherinteressen Rechnung tragen und ob insbesondere die Tagesaktualität der Tageszeitungen einer Austauschbarkeit entgegensteht. Das Kammergericht hat hierzu festgestellt, daß die überregionalen Tageszeitungen nicht wie die Wochenzeitungen den Bedarf nach wöchentlicher, vertiefender Darstellung und Kommentierung decken, sondern in erster Linie auf Tagesaktualität ausgerichtet sind und den Bedarf nach täglicher neuer Information befriedigen. Soweit sie auch darüber hinausgehende Berichte und Kommentierungen enthielten, trügen sie zwar demselben Verbraucherbedürfnis Rechnung wie die politischen Wochenzeitungen; trotz dieser Gemeinsamkeit bestehe jedoch hinsichtlich des Kernbereichs Reine Überschneidung. Aus der Sicht des typischen Nachfragers werde ein anderer Bedarf gedeckt, je nachdem ob mit Rücksicht auf den tagesaktuellen Teil und die tagesaktuelle Ausrichtung eine überregionale Tageszeitung vom selben Tage gekauft oder wegen des Interesses an einer von der Tagesaktualität unabhängigen, vertiefenden Darstellung und kritischer Kommentierung des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Geschehens eine politische Wochenzeitung, die im Laufe der Woche erschienen ist, nachgefragt werde.

22

Diese tatrichterlichen Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie beruhen insbesondere auf einer ausreichenden Prüfung der tatsächlichen Umstände, wobei die Richter selbst zu dem betreffenden Nachfragerkreis gehören und die gebotenen Feststellungen daher auch aufgrund eigener Lebenserfahrung selbst treffen können. Insbesondere bedurfte die von den Rechtsbeschwerdeführern aufgeworfene Frage, inwieweit die überregionalen Tageszeitungen zusätzlich als "Zweitzeitungen" zu lokalen oder regionalen "Erstzeitungen" nachgefragt werden, keiner weiteren Klärung. Der Umstand, daß die überregionalen Tageszeitungen teilweise als "Zweitzeitungen" in diesem Sinne nachgefragt werden, besagt nämlich noch nicht, daß sie insoweit mit politischen Wochenzeitungen austauschbar wären. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Kammergerichts bedeutet dies nur, daß ein Teil der Leser neben den lokalen oder regionalen Zeitungen eine weitere tagesaktuell ausgerichtete Zeitung, und zwar eine überregionale Tageszeitung mit ausführlicher Tagesberichterstattung nebst entsprechender Kommentierung, nachfragt. Dieser Bedarf nach einer weiteren Tageszeitung deckt sich nicht mit dem von den politischen Wochenzeitungen typischerweise befriedigten Bedarf nach einer auf den Wochenzeitraum ausgerichteten Berichterstattung und einer von der Tagesaktualität abgehobenen, vertiefenden Darstellung und Kommentierung.

23

Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die politischen Wochenzeitungen und die überregionalen Tageszeitungen unterschiedlichen Lesermärkten zugerechnet worden sind. Auf die weitere Frage, ob auch die Preisunterschiede einer Austauschbarkeit entgegenstehen, kommt es danach nicht mehr an.

24

Das Kammergericht hat ferner angenommen, daß die "Welt am Sonntag" nicht dem relevanten Markt zuzurechnen sei. Es hat hierzu festgestellt, daß die "Welt am Sonntag" keine Wochenzeitung sei, die den Bedarf des Lesers während einer Woche decke, sondern daß es sich um eine Tageszeitung, nämlich eine sogenannte Sonntagszeitung, handele, die darauf gerichtet sei, dem Leser am Sonntag die tagesaktuellen Informationen einschließlich der Sportergebnisse zu verschaffen, und die mit Erscheinen der nächsten Tageszeitung regelmäßig ihre Aktualität verliere. Nach diesen tatrichterlichen Feststellungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist es aufgrund der obengenannten Abgrenzungsmaßstäbe gerechtfertigt, die "Welt am Sonntag" nicht dem relevanten Markt zuzurechnen.

25

b)

Das Kammergericht hat angenommen, daß durch den Zusammenschluß die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) und der S.-Verlag als Oligopol im Sinne von § 22 Abs. 2 GWB eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für politische Wochenzeitungen erlangen würden. Diese Auffassung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

26

aa)

Nach § 22 Abs. 2 GWB gelten als marktbeherrschend zwei oder mehrere Unternehmen, soweit zwischen ihnen aus tatsächlichen Gründen kein wesentlicher Wettbewerb besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, also keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder eine überragende Marktstellung innehaben.

27

Das Kammergericht hat angenommen, daß bei Vollziehung des Zusammenschlußvorhabens diese Voraussetzungen erfüllt wären. Es hat festgestellt, daß auf dem Markt für politische Wochenzeitungen zur Zeit wesentlicher Wettbewerb herrsche; insbesondere bestehe derzeit zwischen dem S.-Verlag als dem stärksten Anbieter und der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3), dem zweitstärksten Anbieter, kein Oligopol im Sinne von § 22 Abs. 2 GWB, vielmehr herrsche auch zwischen ihnen ein wesentlicher Wettbewerb. Dieser zeige sich darin, daß die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) zwischen 1979 und 1984 ihre Auflage um etwa 22 % und ihre Gesamterlöse um etwa 120 % gesteigert habe. Dabei habe sich ihr Marktanteil erhöht, und zwar auch zu Lasten des S.-Verlages. Bei den Gesamterlösen habe sich ihr Anteil von 20,1 % auf 22,6 %, bei der Auflage von 20,6 % auf 23,5 % gesteigert.

28

Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer begegnet es keinen Bedenken, daß das Kammergericht in diesem Zusammenhang auf die Gesamterlöse, das heißt, die Summe aus Vertriebs- und Anzeigenerlösen, abgestellt hat; denn die Tatsache, daß die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) in diesen beiden Bereichen insgesamt ihre Wettbewerbsposition spürbar verbessert hat, läßt den Schluß zu, daß sich dabei auch ihre Stellung auf dem hier maßgeblichen Lesermarkt verstärkt hat. Im übrigen hat das Kammergericht den Lesermarkt auch gesondert in die Bewertung einbezogen; denn es hat berücksichtigt, daß bezogen auf die Auflagenhöhe der Marktanteil der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) von 20,6 % auf 23,5 % gestiegen ist.

29

Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Kammergericht bei der Feststellung der Wettbewerbsverhältnisse die Entwicklung nach Erlaß der Untersagungsverfügung berücksichtigt hat. Die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, bei dem das Beschwerdegericht auch den zur Zeit seiner Entscheidung vorliegenden Sachverhalt zu berücksichtigen hat (vgl. BGHZ 88, 273, 278 m.w.N.).

30

Das Kammergericht hat angenommen, daß durch den Zusammenschluß der derzeit bestehende wesentliche Wettbewerb zwischen der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) und dem Spiegel-Verlag entfallen würde und damit die Voraussetzung des fehlenden Binnenwettbewerbs im Sinne von § 22 Abs. 2 GWB erfüllt wäre.

31

Das Kammergericht hat diese Prognose, daß der wesentliche Wettbewerb zwischen diesen beiden Unternehmen entfallen werde, damit begründet, daß die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) an dem S.-Verlag mit unternehmenspolitischem Interesse einen mitbeherrschenden Einfluß ausübe und durch den Zusammenschluß zusätzlich einen bestimmenden Einfluß in der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) erlangen werde. Es ist der Auffassung, daß diese Beteiligung an den beiden konkurrierenden Unternehmen eine Verringerung des Wettbewerbs zwischen ihnen erwarten lasse, so daß dieser künftig nicht mehr wesentlich wäre. Diese Annahme läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

32

Einen mitbeherrschenden und von unternehmenspolitischen Interessen getragenen Einfluß der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) auf den S.-Verlag hat das Kammergericht daraus hergeleitet, daß die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen in der Lage sei, einen großen Teil der unternehmenspolitischen Entscheidungen des S.-Verlages zu beeinflussen, indem sie entweder ihre Vorstellungen durchsetzen oder die Vorstellungen der Mitgesellschafter verhindern könne.

33

Bei der S.-GmbH, in der die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) mit 25 % beteiligt sei, ergebe sich dies daraus, daß nach § 5 Abs. 3 der Satzung der GmbH, der die Geschäftsführung des S.-Verlages obliege, grundsätzlich die Gesellschafterbeschlüsse einer Mehrheit von 76 % der abgegebenen Stimmen bedürften. Auf diese Weise könne die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) nicht nur auf satzungsändernde Beschlüsse, sondern vor allem bei den in § 46 GmbHG aufgezählten Entscheidungen, insbesondere der Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern, den Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung sowie der Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, Einfluß nehmen. Hinzu komme die der Gesellschafterversammlung übertragene Feststellung der Jahresbilanz mit der Verteilung des Reingewinns der GmbH und der KG sowie die Einstellung und Entlassung von Verlagsleitern und Prokuristen, die Aufstellung des Jahresfinanzplanes für die KG und die GmbH, die Aufnahme, Übernahme und Einstellung von Verlagsobjekten, Geschäftszweigen und Beteiligungen und der Abschluß von Vertriebsvereinbarungen. Soweit bei weiteren, insbesondere die Redaktion betreffenden Geschäften der Geschäftsführung unter bestimmten Voraussetzungen nur 75 % der abgegebenen Stimmen nötig seien, so sei aber dann, wenn diese Voraussetzungen entfielen, wiederum die Mehrheit von 76 % erforderlich.

34

In der S.-KG, bei der die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) zu 24,75 % am Kommanditkapital sowie an Gewinn und Verlust beteiligt sei, habe sie eine entsprechend starke Stellung, da mangels einer gesellschaftsvertraglichen Regelung Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen seien.

35

Das Vorliegen eines von unternehmenspolitischem Interesse getragenen, mitbeherrschenden Einflusses der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) auf den S.-Verlag ergebe sich ferner daraus, daß beide Unternehmen eine "enge Zusammenarbeit" vereinbart hätten, wobei insbesondere eine Kooperation hinsichtlich des Redaktionsarchivs, des Vertriebes, der elektronischen Datenverarbeitung, der Grundlagen- und Marktforschung und der technischen Herstellung des "S." vorgesehen sei. Hinzu komme das vereinbarte Vorerwerbsrecht, das unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Erhöhung des Anteils der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) an dem Spiegel-Verlag führen könne, sowie das zwischen ihnen bestehende Wettbewerbsverbot.

36

Diese rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände rechtfertigen den vom Kammergericht gezogenen Schluß, daß bei der GmbH, der die Geschäftsführung des S.-Verlages obliegt, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) zwar grundsätzlich keinen unmittelbaren Einfluß auf die journalistische und redaktionelle Gestaltung des "S." nehmen kann, daß sie aber im übrigen bei Entscheidungen, die die Unternehmenspolitik des Verlages berühren, Einfluß ausübt, so insbesondere bei Fragen von finanzieller Bedeutung, wie der Verteilung des Reingewinns oder der Erstellung des Jahresfinanzplanes, und bei der Bestimmung eines neuen Geschäftsführers. Nach der Lebenswirklichkeit ist auch die weitere Annahme des Kammergerichts gerechtfertigt, daß sich wenige gleichberechtigte Gesellschafter innerhalb einer Gesellschaft einigen, insbesondere bei der Wahl der Geschäftsführer, und daß dies auch im S.-Verlag zu erwarten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) als Angehörige des größten deutschen Medienkonzerns ihre Beteiligung an einem anderen Presseunternehmen nutzen wird, um die eigenen unternehmerischen Belange zu wahren.

37

Danach liegt eine zumindest mitbeherrschende, unternehmerisch motivierte Einflußmöglichkeit der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) auf den S.-Verlag vor. Ob - wie die Rechtsbeschwerden rügen - das Kammergericht darüber hinaus auch eine Beherrschung des S.-Verlages im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG angenommen hat, kann offenbleiben. Es geht hier nicht um die Erfüllung dieses aktienrechtlichen Merkmals, sondern nur darum, ob die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) so weitgehend an dem S.-Verlag beteiligt ist, daß sie interessiert und in der Lage wäre, den wesentlichen Wettbewerb zwischen diesem Unternehmen und der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) zu verhindern. Eine derartige Stellung hat das Kammergericht ohne Rechtsfehler bejaht.

38

Entgegen den Rechtsbeschwerden durfte das Kammergericht dabei als unerheblich ansehen, daß die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) ihre Möglichkeiten bisher nicht im Wege der Abstimmung bzw. der Durchsetzung ihrer vertraglichen Rechte wahrgenommen hat. Nach der wirtschaftlichen Erfahrung hat eine Gesellschafterstellung, wie sie für die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) festgestellt ist, ihre Auswirkungen auf die Geschäftspolitik, insbesondere auch auf die Wettbewerbspolitik, ohne daß die Möglichkeiten stets ausdrücklich ausgespielt werden müssen. Auf einen Gesellschafter, dessen Mitwirkung in dem festgestellten, maßgeblichen Umfang erforderlich ist und mit dem zusätzlich eine Kooperation vereinbart ist, wird nämlich erfahrungsgemäß bereits im Vorfeld der Entscheidungsbildung Rücksicht genommen; dies gilt insbesondere auch in Wettbewerbsfragen. Falls dies nämlich im Einzelfall nicht geschehen sollte, könnte er seine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten einsetzen, um eine ihm genehme Wettbewerbspolitik durchzusetzen.

39

Wie das Kammergericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, erlangte die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) durch den Zusammenschluß einen bestimmenden Einfluß auf die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3), die die Wochenzeitung "Die Zeit" herausgibt. Sie soll später deren Komplementärin werden und könnte die Geschäftsführung und die damit verbundenen unternehmerischen Entscheidungen allein bestimmen. Soweit einzelne Geschäfte eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen, ist nach der im Gesellschaftsvertrag in Bezug genommenen Regelung Einstimmigkeit erforderlich. Folglich kann nichts gegen den Willen der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) unternommen werden, weil ihr nach § 17 des Vertrages stets mindestens 50 % der Stimmrechte zustehen.

40

Diese Umstände rechtfertigen die vom Kammergericht angenommene Erwartung, daß bei Durchführung des Zusammenschlusses der Wettbewerb zwischen dem S.-Verlag und der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) nicht mehr wesentlich wäre. Da nach der wirtschaftlichen Erfahrung ein Kaufmann sich nicht selbst durch wesentlichen Wettbewerb schädigt, ist es gerechtfertigt anzunehmen, daß sich der Einfluß der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) in den beiden Unternehmen dahin auswirken würde, daß - bei Aufrechterhaltung der Selbständigkeit der beiden konkurrierenden Zeitungen - zwischen ihnen jedenfalls kein wesentlicher Wettbewerb mehr betrieben würde.

41

Die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung durch Verwirklichung des Oligopoltatbestandes wird auch nicht durch den von den benachbarten Märkten, insbesondere den überregionalen Tageszeitungen, ausgehenden Substitutionswettbewerb verhindert. Zunächst ist nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß dieser Substitutionswettbewerb zumindest keine hinreichend kontrollierende Wirkung ausübt. Dies zeigt sich daran, daß dieser Substitutionswettbewerb nicht einmal dort, wo er besonders intensiv ist, nämlich im Verhältnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung" und Rechtsbeschwerdeführerin zu 3), zu einer Beeinträchtigung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) geführt hat. Vielmehr hat diese trotz dieses Substitutionswettbewerbs ihre wettbewerbliche Stellung erheblich verbessert. Wie das Kammergericht festgestellt hat, hat sie von 1979 bis 1984 ihre Auflage um etwa 22 % und ihre Gesamterlöse um etwa 120 % gesteigert. Bei dieser Sachlage durfte das Kammergericht rechtsfehlerfrei annehmen, daß der Substitutionswettbewerb weder eine Verringerung des Binnenwettbewerbs zwischen dem S.-Verlag und der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) verhindern noch die Verschlechterung der Marktstruktur aufwiegen würde.

42

bb)

Das Kammergericht hat ferner im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, daß auch die weitere Voraussetzung einer Oligopolstellung im Sinne von § 22 Abs. 2 GWB, nämlich das gemeinsame Innehaben einer marktbeherrschenden Stellung, gegeben ist. Insoweit greift die Oligopolvermutung des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a GWB ein, wonach das Vorliegen eines marktbeherrschenden Oligopols im Sinne von § 22 Abs. 2 GWB vermutet wird, wenn drei oder weniger Unternehmen zusammen einen Marktanteil von 50 % oder mehr haben. Der Spiegel-Verlag und die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) haben auf dem hier in Betracht kommenden Lesermarkt gemeinsam einen über 50 % hinausgehenden Marktanteil. Nach den Feststellungen des Kammergerichts entfielen im Jahre 1984 auf den S. 50,7 % der Auflagen und 56,2 % der Vertriebserlöse des betroffenen Lesermarktes; die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2) erzielte 23,5 % der Auflagen und 22,8 % der Vertriebserlöse. Gemeinsam erreichten sie somit nach Auflagen berechnet einen Marktanteil von 74,2 % und nach Vertriebserlösen berechnet einen Marktanteil von 79 %.

43

Umstände, die die sich daraus ergebende Vermutung eines marktbeherrschenden Oligopols widerlegen könnten, sind nicht dargetan. Vielmehr wird dieses Ergebnis noch verstärkt, wenn man die Gesamterlöse, also die Einnahmen aus Vertrieb und Anzeigengeschäft, in die Betrachtung einbezieht. Von den Gesamterlösen entfielen im Jahre 1984 auf den S. 65,9 %, auf die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) 22,6 %; zusammen erlangten sie somit 88,5 % und damit einen noch höheren Anteil als sich allein aus dem Vertrieb ergibt. Die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Vorteile wirken sich insbesondere auch auf dem Lesermarkt aus (BGHZ 92, 223, 231) [BGH 02.10.1984 - KVR 5/83] und bestätigen die sich aus § 22 Abs. 3 Nr. 2 a GWB ergebende Vermutung der Marktbeherrschung.

44

c)

Das Kammergericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß die zu erwartende Oligopolstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) und des S.-Verlages die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 GWB, nämlich die Entstehung einer durch den Zusammenschluß verursachten marktbeherrschenden Stellung, erfüllt. Dem steht nicht entgegen, daß, wie das Kammergericht unterstellt hat, der S.-Verlag möglicherweise bereits jetzt eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB innehat. Dies ist schon deshalb unerheblich, weil die am Zusammenschluß beteiligte Rechtsbeschwerdeführerin zu 3), auf die es hier entscheidend ankommt, bisher keine marktbeherrschende Stellung besitzt und aufgrund des zu erwartenden Oligopols erstmals eine solche Stellung als Mitglied des Oligopols erlangen würde. Im übrigen handelt es sich bei dem zu erwartenden Oligopol um eine im Verhältnis zu der unterstellten Stellung des Spiegel-Verlages andersartige Form der Marktbeherrschung; es ergäbe sich nämlich die gemeinsame Beherrschung des Marktes durch die beiden stärksten Marktteilnehmer, wobei der zwischen ihnen bisher bestehende wesentliche Binnenwettbewerb entfiele.

45

d)

Das Kammergericht hat auch rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen, die die durch den Zusammenschluß eintretenden Nachteile der Marktbeherrschung überwögen, nicht nachgewiesen sind. Insbesondere haben die Rechtsbeschwerdeführer nicht dargetan, daß der Zusammenschluß die Existenz der Rechtsbeschwerdeführerin zu 3) sichere und sie damit als Marktteilnehmer erhalte, so daß eine drohende Marktstrukturverschlechterung verhindert würde. Wie das Kammergericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ist die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3), die seit Jahren Gewinn macht und sich immer stärker am Markt behauptet, zumindest derzeit nicht mehr in ihrer Existenz gefährdet; ferner sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß aufgrund zusätzlich zu erwartender Umstände mittel- oder langfristig eine solche Gefährdung eintreten werde. Dies rechtfertigt den Schluß, daß der Eintritt von Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen nicht nachgewiesen ist.

46

III.

Im Ergebnis waren daher die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Satz 2 GWB.

Streitwertbeschluss:

Der Verfahrenswert beträgt 1.000.000,00 DM.

Pfeiffer
Kellermann
Theune
Scholz-Hoppe
Broß