Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1989, Az.: II ZR 175/88
Schadensersatzanspruch aufgrund diffamierender Äußerungen; Nichterhebung eines Beweises durch das Gericht; Erfolglose Bewerbung aufgrund eingereichter Schadensersatzklage; Unzulässiger Ausforschungsbeweis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1989
- Aktenzeichen
- II ZR 175/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.04.1980
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Stahlhandelkaufmann Konrad R., S. weg ..., H. 61
Prozessgegner
1. R.- und S. D. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Liane B., S. Straße ... H.
2. L. P. & Co. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Dietrich S., Dr. Hans-Detlef S., Dipl.-Kfm. Hans-Peter S., Dr. Albert K. und weitere Geschäftsführer, B. grube ..., L. 1
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Derjenige, der sich eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, greift regelmäßig nicht rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis seines Verfahrensgegners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren Behauptungen wissentlich falsch aufgestellt werden, um den anderen Verfahrensbeteiligten vorsätzlich und sittenwidrig zu schädigen.
- 2.
Ein Beweisantrag bezweckt einen Ausforschungsbeweis, wenn der Antragsteller durch die Beweisaufnahme beweiserhebliche Tatsachen erst erfahren will, um sie dann zur Grundlage eines neuen Parteivortrags machen zu können; um Ausforschung geht es dagegen nicht, wenn der Antragsteller die beweiserhebliche Tatsache selbst in das Wissen der Zeugen stellt.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Boujong und
die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 27. April 1980 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als über die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz (Klageanträge zu 1 bis 3) zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie der Wahrheit zuwider Tatsachen behauptet und ihn dadurch in seinem beruflichen Fortkommen behindert haben sollen.
Die L. P. & Co. mbH, die Beklagte zu 2, besaß u.a. zwei Tochtergesellschaften, die P. E.- und S. GmbH und die N. GmbH. Die N. GmbH erwarb mit Wirkung vom 1. April 1980 Geschäftsanteile an der R. und S. D. GmbH, der Beklagten zu 1, die wiederum Alleingesellschafterin der D. of T. Inc. (DTX) in H. war. Der 1934 geborene Kläger, der 1976 als Prokurist in die Dienste der P. E. und S. GmbH getreten war, wurde mit Wirkung vom 1. April 1980 zum Geschäftsführer der Beklagten zu 1 bestellt. Nachdem der Kläger schon Mitte des Jahres 1981 als Präsident der DTX in deren Geschäftsbereich, dem Handel mit Ölfeldrohren, tätig geworden war, beschloß der Vorstand der Beklagten zu 2 am 9. November 1981, ihn für ständig nach H. zu entsenden, wobei die Geschäftsführung in Ha. formell beibehalten werden sollte.
Mit Schreiben vom 25. Juni 1982 kündigte die Beklagte zu 1, vertreten durch die N. GmbH, das Dienstverhältnis zum 30. September 1982 und berief den Kläger gleichzeitig sowohl als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 wie als Präsidenten der DTX ab. Die mit Schreiben vom 2. Juli 1982 vom Kläger ausgesprochene fristlose Kündigung beantwortete die Beklagte zu 1 mit einer fristlosen Kündigung vom 16. Juli 1982.
Im Oktober 1982 erhob der Kläger vor dem Landgericht Hamburg Klage gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung der Jahresabschlußvergütung für 1981 in Höhe von 30.000 DM sowie auf Auszahlung der für seine betriebliche Altersversorgung gebildeten Rückstellung. Die Beklagte zu 1 erhob Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400.000 DM aus abgetretenem Recht der DTX. Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 30.000 DM statt; die weitergehende Klage sowie die Widerklage wies es ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm die Beklagte zu 1 zurück.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten durch die unberechtigte gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, durch diffamierende Äußerungen unter Hinweis auf die in H. entstandenen Verluste und durch unrichtige Angaben in den ihm erteilten Zeugnissen bewirkt, daß ihn kein Unternehmen der Stahlbranche wieder eingestellt habe.
Der Kläger macht mit der Klage für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis 31. Juli 1985 einen Verdienstausfall von 300.000 DM geltend. Ferner beantragt er die Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, die Feststellung, daß ihm die Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet sind, sowie die Verurteilung zur Vorlage bestimmter Urkunden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit sie die Vorlage von Urkunden betrifft. Im übrigen verfolgt der Kläger mit der Revision seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht hat eine Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 wegen positiver Forderungsverletzung ebenso verneint wie eine deliktische Haftung beider Beklagten.
1.
Nach dem Vortrag des Klägers sind seine Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz u.a. daran gescheitert, daß Organe beider Beklagten in Kenntnis, daß er die Verluste der DTX nicht verschuldet hatte, im Vorprozeß Schadensersatzansprüche mit der Widerklage nur deshalb geltend machen ließen, um ihn zu schädigen. Dem Kläger ist zuzugeben, daß in einem derartigen Verhalten nicht nur eine Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflichten läge, die die Beklagte zu 1 auch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber dem Kläger hatte, sondern zugleich eine unerlaubte Handlung i.S. der §§ 824, 826 BGB zu erblicken wäre. Allerdings greift derjenige, der sich eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, regelmäßig nicht rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis seines Verfahrensgegners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen; weder muß er zuvor mit Sorgfalt prüfen, ob er sich für berechtigt halten darf, das Verfahren einzuleiten, noch muß er seine Interessen gegen die des Gegners abwägen. Wie der Kläger mit Recht geltend macht, gilt etwas anderes aber dann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren Behauptungen wissentlich falsch aufgestellt werden, um den anderen Verfahrensbeteiligten vorsätzlich und sittenwidrig zu schädigen (vgl. BGHZ 36, 18, 21; 74, 9, 12 ff., 95, 10, 18 f.).
a)
Zum Vortrag des Klägers hat das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts und dessen Bezugnahme auf das Urteil des Vorprozesses lediglich festgestellt, daß der Kläger den einzigen von der Beklagten zu 1 näher substantiierten Verlust aus dem Röhrengeschäft mit der amerikanischen Gesellschaft Nu. S. weder verschuldet hat noch daß der ihm angelastete nicht rechtzeitige Abschluß einer Kreditversicherung ursächlich für den Schaden geworden ist; die Verantwortung des Klägers für die behaupteten sonstigen Verluste der DTX habe die Beklagte zu 1 nicht hinreichend dargelegt. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage nicht als schlüssig angesehen, weil der Kläger für seine Behauptung, der Ersatzanspruch sei wider besseres Wissen gerichtlich geltend gemacht worden, nicht genügend vorgetragen habe. Die Behauptung des Klägers, wonach Rö., als er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 die Widerklage erheben ließ, gewußt habe, daß der Ersatzanspruch nicht bestand, weil der Kläger die erwähnten Verluste nicht verschuldet hatte, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts unsubstantiiert. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.
b)
Das Berufungsgericht hat verkannt, daß Zeugen auch über innere Tatsachen, die bei ihnen vorliegen, vernommen werden können (vgl. Sen. Urt. v. 14.3.1968 - II ZR 50/65, WM 1968, 618, 619; BGH, Urt. v. 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, WM 1983, 825, 826). Es hätte deshalb, ohne daß das Vorbringen des Klägers näherer Substantiierung bedurfte, seinem Beweisantrag entsprechen und Rössmann zu der Frage vernehmen müssen, ob er die vom Kläger behauptete Kenntnis besaß. Hinzu kommt, daß der Kläger sich nicht darauf beschränkt hat, das Wissen Rö. zu behaupten; er hat vielmehr zusätzlich vorgetragen, daß Rö. die an ihn als Präsidenten der DTX gerichtete Aufforderung des Generalbevollmächtigten der Beklagten zu 2 v.d. Lippe, die Ersatzansprüche der DTX an die Beklagte zu 1 abzutreten, damit diese sie gerichtlich geltend machen konnte, mit der Begründung abgelehnt habe, es beständen keine Ersatzansprüche. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die für die Richtigkeit dieser Behauptung benannten Zeugen Rö. und F. nicht vernommen hat.
Erbringt der Kläger diesen Beweis, könnte sich daraus zugleich ergeben, daß auch v.d. L. der nach Darstellung des Klägers als Vertreter der Konzernspitze, der Beklagten zu 2, die Organe der Beklagten zu 1 zur Erhebung der Widerklage veranlaßt haben soll, wider besseres Wissen gehandelt hat.
c)
Zur Frage der Ursächlichkeit der Verletzungshandlung für den behaupteten Schaden hat der Kläger zumindest in zwei Fällen schlüssig dargelegt, daß Bewerbungen wegen der Schadensersatzklage keinen Erfolg hatten; das eine ist der Fall Br. im Mai 1983 und das andere der Fall Sa. im November 1983. Für die Ersatzpflicht ist unerheblich, ob die Organe dieser Unternehmen von dem rechtswidrig eingeleiteten Widerklageverfahren durch Mitarbeiter der Beklagten oder von dritter Seite in Kenntnis gesetzt worden sind.
2.
Der Kläger macht ferner geltend, seine Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz seien auch daran gescheitert, daß Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Beklagten in der Öffentlichkeit behauptet und verbreitet hätten, die erheblichen Verluste der DTX seien von ihm verschuldet worden. Diesem Vortrag ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil es Angaben darüber vermißt hat, wann und durch welche Mitarbeiter der Beklagten den vom Kläger im einzelnen benannten Zeugen die diskriminierenden Äußerungen zugetragen worden sind; ohne diese Angaben liefe die Vernehmung der Zeugen auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Auch diese Beurteilung ist rechtlich nicht haltbar.
a)
Ein Beweisantrag bezweckt einen Ausforschungsbeweis, wenn der Antragsteller durch die Beweisaufnahme beweiserhebliche Tatsachen erst erfahren will, um sie dann zur Grundlage eines neuen Parteivortrags machen zu können; um Ausforschung geht es dagegen nicht, wenn der Antragsteller die beweiserhebliche Tatsache selbst in das Wissen der Zeugen stellt (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.1964 - VIII ZR 302/62, WM 1964, 1170, 1172). Eine Partei ist von Rechts wegen auch nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie eine genaue Kenntnis nicht haben kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Eine Behauptung ist nach § 138 Abs. 1 ZPO erst dann unbeachtlich, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß die Partei selbst nicht an ihre Richtigkeit glaubt, sie vielmehr "ins Blaue hinein" aufgestellt hat (vgl. Sen. Urt. v. 14.3.1968 - II ZR 50/65, WM 1968, 618, 619; BGH, Urt. v. 19.9.1985 - IX ZR 138/84, WM 1985, 1425, 1426). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach dem Vortrag des Klägers sollen Organe und Mitarbeiter der beiden Beklagten den von ihm benannten Zeugen He., Me., So., Pr., Ju., Ma., Kr. und Pl. mitgeteilt haben, daß der Kläger Schäden in Millionenhöhe verschuldet habe und wegen Unfähigkeit entlassen worden sei; als Informanten führt der Kläger namentlich den Generalbevollmächtigten der Beklagten zu 2 v.d. L., den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und 2 Dr. Ka. (gegenüber dem Zeugen So.), den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 Br. (gegenüber dem Zeugen Me.) und den Geschäftsführer der Beklagten zu 2 Sü. (gegenüber dem Zeugen He.) an. Die Revision rügt mit Recht, daß die Zeugen nicht vernommen worden sind.
b)
Die Vernehmung erübrigte sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb, weil der Kläger nicht dargelegt habe, daß ihm aus den diskriminierenden Äußerungen, die er den Organen und Mitarbeitern der Beklagten anlastet, ein Schaden erwachsen sei. Richtig ist allerdings, daß Grundsätze des Anscheinsbeweises oder gar eine Umkehr der Beweislast hier nicht in Betracht kommen; denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß bei erfolglosen Bemühungen eines Geschäftsführers um einen neuen Arbeitsplatz wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen die einzige Ursache des Mißerfolgs sind. Für den Mißerfolg kann eine Vielzahl anderer, nicht erkennbarer Umstände maßgebend sein. Der Kläger hatte deshalb sowohl für den Anspruch aus positiver Forderungsverletzung wie für den aus unerlaubter Handlung zu beweisen, daß die Bemühungen um sein berufliches Fortkommen infolge der beanstandeten Äußerungen gescheitert sind.
c)
Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß sowohl der vertragliche als auch der gesetzliche (§ 824 BGB) Verletzungstatbestand abgeschlossen war, sobald die Organe der Beklagten wahrheitswidrig ihre Behauptungen aufgestellt hatten; ob und in welcher Höhe dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden ist, war keine Frage der haftungsbegründenden, sondern der haftungsausfüllenden Kausalität, über die der Tatrichter nach § 287 ZPO zu befinden hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1975 - VI ZR 129/73, VersR 1975, 540, 541; BGHZ 94, 356, 362) [BGH 22.05.1985 - IVa ZR 190/83]. Diese Gesetzesvorschrift erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast. Eine Substantiierung des Vorbringens zur Entstehung und Höhe des Schadens sowie zur Kausalität kann von ihm im Rahmen des § 287 ZPO nicht in gleicher Weise gefordert werden, wie hinsichtlich des Vortrags zum konkreten Haftungsgrund. Die Klage darf daher nicht wegen eines lückenhaften Vortrags zur Schadensentstehung abgewiesen werden, solange gewisse gesicherte Grundlagen für die Überzeugungsbildung bestehen (vgl. Sen. Urt. v. 14.4.1969 - II ZR 44/68, WM 1969, 832, 834; BGH, Urt. v. 24.9.1986 - IV a ZR 236/84, VersR 1987, 180, 182). Hierfür ist es ausreichend, wenn ein Ursachenzusammenhang mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1970 - VI ZR 233/69, NJW 1970, 1970, 1971; v. 8.12.1977 - III ZR 46/75, VersR 1978, 281, 283; BAG, Urt. v. 25.10.1967 - 3 AZR 456/66, NJW 1968, 1350, 1351). Der Kläger hat in den Fällen Br., Sac., Sa. und Sp. im einzelnen dargelegt, daß seine Bewerbungen nur deshalb gescheitert sind, weil die Adressaten seiner Bewerbung gehört hatten, daß er hohe Verluste verschuldet und nunmehr auszugleichen habe. Unterstellt man diesen Vortrag als richtig, so spricht viel dafür, daß der Kenntnisstand der angesprochenen Arbeitgeber auf entsprechende Äußerungen zurückzuführen waren, die - nach Darstellung des Klägers - Organe und Mitarbeiter der Beklagten in der Öffentlichkeit verbreitet haben. Das Berufungsgericht hätte deshalb auch diesem Vortrag nachgehen und die angetretenen Beweise erheben müssen.
3.
a)
Soweit der Kläger den Ersatzanspruch darauf stützt, daß seine Bewerbungen erfolglos waren, weil ihm Zeugnisse verspätet und darüber hinaus unrichtig erteilt worden sind, vermißt das Berufungsgericht Angaben darüber, welche vom Kläger im einzelnen aufgelisteten Bewerbungen wegen verspäteter oder unrichtiger Zeugniserteilung keinen Erfolg hatten. Insoweit hat das Berufungsurteil Bestand. Denn auch die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen ausreichend greifbare Anhaltspunkte vorgetragen hat, die es dem Berufungsgericht ermöglicht hätten, sich ein Urteil über den wahrscheinlichen Verlauf zu bilden. Der Kläger hätte mindestens darlegen und beweisen müssen, daß ein bestimmter Arbeitgeber bereit war, ihn einzustellen, aber allein deshalb davon abgesehen hat, weil der Kläger ihm entweder kein Zeugnis hat vorlegen können oder weil er ihm das Zeugnis vom 24. Juni 1983 bzw. das vom 6. Januar 1984 vorgelegt hat. An einem solchen Vortrag fehlt es, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei angenommen hat.
b)
Nach dem Vortrag des Klägers könnte allenfalls beim Zeugnis vom 24. Juni 1983 eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß an seinem Inhalt Bewerbungen scheitern konnten. Denn in diesem Zeugnis lasten die Organe der Beklagten zu 2 dem Kläger eine Verfehlung an, die - nach dessen Darstellung -, in den Fällen Br., Sac. Sa. und Pr. allein die Ursache dafür gewesen sein soll, daß seine Bewerbung scheiterte: nämlich der Vorwurf, der Kläger habe die erheblichen Verluste der Gesellschaft verschuldet. Beweist der Kläger in diesen vier Fällen den Kausalzusammenhang zwischen Vorwurf und Mißerfolg seiner Bewerbung, so könnte eine gewisse Wahrscheinlichkeit auch dafür sprechen, daß der Ursachenzusammenhang auch in den Fällen gegeben ist, in denen der Kläger das Zeugnis vom 24. Juni 1983 bei seinen Bewerbungen benutzt hat. Es fehlt jedoch der Vortrag, welchen Bewerbungen laut Liste das Zeugnis vom 24. Juni 1983 beigelegen hat. Ebensowenig hat der Kläger dargelegt, daß mindestens eine Bewerbung wegen des Inhalts des Zeugnisses vom 6. Januar 1984, in dem der genannte Vorwurf fehlt, und nicht auch aus anderen Gründen erfolglos geblieben ist.
4.
Der Kläger verlangt ferner den Ersatz eines immateriellen Schadens in Geld, weil die Beklagten durch Verbreiten der genannten Unwahrheiten vorsätzlich seine berufliche Existenz vernichtet sowie seinen Ruf innerhalb der Stahlbranche ruiniert hätten und die darin liegende schwerwiegende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts in anderer Weise nicht hinreichend ausgeglichen werden könne. Da nach dem oben erörterten Sach- und Streitstand in der Revisionsinstanz unterstellt werden muß, daß der Kläger den Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung erbringen wird, kann das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben, als es die Klage in diesem Punkte abweist. Es läßt sich bei der jetzigen Prozeßlage nicht ausschließen, daß der Kläger Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens in Geld wegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1976 - VI ZR 272/75, NJW 1977, 626, 628).
5.
Die Sache wird zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht die Beweisaufnahme nachholen kann. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Anläßlich der erneuten Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit, die Vorfälle, aus denen er seinen Ersatzanspruch herleitet, im Feststellungsantrag genauer zu bezeichnen.
Brandes
Dr. Hesselberger
Röhricht
Dr. Henze