Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1989, Az.: VIII ZR 49/88
Wandlung eines Vertrages über die Lieferung von Fahrradzubehörteilen; Zusammengehörigkeit von gelieferten Einzelteilen; Vorliegen von Konstruktionsfehlern und Materialfehlern; Schadensersatzanspruch des Käufers aus positiver Vertragsverletzung wegen Mangelfolgeschäden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1989
- Aktenzeichen
- VIII ZR 49/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 23.12.1987
- LG Limburg- 23.11.1983
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1989, 1461 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1989, 537 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 559 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma I. S. H. GmbH & Co., Sp.- und Spo. ...,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma I. S. H. GmbH, diese
vertreten durch ihren Geschäftsführer Theo E., In ...straße in H.
Prozessgegner
Firma Ind. J. S.A., A., R. ..., A. ...,
vertreten durch den Verwaltungsrat An. L. B. N., ebenda
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für die Annahme, eine Sache sei als zusammengehörig verkauft.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte und Dr. Zülch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 23. November 1983 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte stellt Kinderfahrräder her.
Im Jahre 1980 bestellte sie bei der Klägerin Teile für drei bestimmte Fahrradtypen, unter anderem Lauf- und Stützräder für die Modelle "Moskito" und "Bison" sowie Fahrradsitze für das Modell "Puma". Die Klägerin lieferte die bestellten Teile in der Zeit von Januar bis Juli 1981 aus und stellte sie der Beklagten mit insgesamt 16.454.465 Spanischen Peseten in Rechnung. Die Beklagte leistete darauf jedoch keine Zahlungen.
Mit einem auf den 24. Juni 1981 datierten Schreiben teilte die Beklagte der Klägerin mit, die gelieferten Räder für die Fahrradmodelle "Moskito" und "Bison" seien "bedingt durch ihre mangelnde Qualität nicht einsetzbar". Der Sitz für das Modell "Puma" führe ebenfalls "durch Brechen zu einer großen Reklamationsquote". Die Klägerin schickte daraufhin der Beklagten einen Posten von weiteren 300 Laufrädern und ca. 30 Sitzen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Zahlung des Betrages von 16.454.465 Spanischen Peseten nebst Zinsen. Sie hat behauptet, die gelieferte Ware sei mangelfrei.
Die Beklagte hat behauptet, die von der Klägerin gelieferten Räder und Sitze seien zu schwach konstruiert. Wie eine im Januar 1984 vom Technischen Überwachungsverein Hessen durchgeführte dynamische Belastungsprüfung ergeben habe, entsprächen die Lauf- und Stützräder nicht der DIN-Vorschrift 79110, die Sitze nicht den Belastbarkeitsanforderungen EN 71 T 1. Es handele sich um verdeckte Konstruktionsfehler, die weder optisch noch bei einfacher statischer Prüfung erkennbar gewesen seien.
Auf der Spielwarenmesse in Nü. im Februar 1981 seien die Fahrräder "Moskito", "Bison" und "Puma" erstmals dem Großhandel angeboten und von diesem geordert worden. Erst danach habe sie die Räder in größeren Mengen zusammengebaut und ausgeliefert, was vier bis sechs Wochen gedauert habe. Reklamationen von Endverbrauchern seien erst ab April 1981, gehäuft erst ab Mai/Juni 1981 erfolgt. Seit 10. April 1981 habe ihr Produktionsleiter wiederholt telefonisch bei der Klägerin gerügt, daß die Räder und Sitze zu schwach konstruiert seien und bei der Benutzung auseinanderbrächen bzw. deformiert würden.
Die Beklagte hat ferner behauptet, sie habe aus den Lieferungen, deren Bezahlung die Klägerin hier verlangt, noch Teile (Halbzeuge) im Werte von 12.047.156,42 Spanischen Peseten sowie noch 1.265 Räder "Moskito" und 53 Räder "Bison", die bereits zusammengesetzt worden seien, auf Lager. Für jedes dieser Räder habe sie 75,50 DM aufgewendet, insgesamt 99.509 DM.
Die Beklagte hat gegenüber dem Kaufpreisanspruch der Klägerin die Wandelung wegen aller von der Klägerin gelieferten Teile (Halbzeuge), die bei ihr noch im Lager vorhanden seien (Wert: 12.047.156,42 Spanische Peseten), geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei zur Gesamtwandelung berechtigt, da infolge der Mangelhaftigkeit der Räder bzw. Sitze auch die übrigen von der Klägerin gelieferten Einzelteile nicht verwendbar seien. Ersatz für die mangelhaften Räder und Sitze könne mit wirtschaftlich vertretbaren Methoden nicht anderweitig konstruiert, hergestellt und bezogen werden.
Bezüglich des restlichen Anspruchs der Klägerin hat die Beklagte die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen ihres Aufwandes von 99.509 DM erklärt.
Weiterhin hilfsweise hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht mit einem Anspruch auf Herausgabe von Spritz- und Blaswerkzeugen geltend gemacht, hilfsweise dazu die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe des Wertes der Werkzeuge von 38.775,04 DM erklärt. Diese Werkzeuge befinden sich bei der Klägerin und wurden zur Herstellung der an die Beklagten gelieferten Einzelteile benötigt. Die Beklagte hat behauptet, die Werkzeuge seien ihr Eigentum.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 29. März 1985 zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 18. Juni 1986 (VIII ZR 195/85 = WM 1986, 1268) die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Aufgrund weiterer Verhandlung hat das Berufungsgericht die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil erneut zurückgewiesen, nunmehr jedoch mit der Maßgabe, daß die Beklagte nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Spritz- und Blaswerkzeuge verurteilt wird.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, hilfsweise beantragt sie die Zurückverweisung der Sache.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat, wie schon in seiner ersten Entscheidung, erneut zugunsten der Beklagten unterstellt, daß die von ihr behaupteten Mängel vorlägen. Es hat jetzt auch offengelassen, ob die Mängelrügen der Beklagten unverzüglich im Sinne des § 377 HGB erfolgt seien und gemeint, die Beklagte sei zur Wandelung jedenfalls deshalb nicht berechtigt, weil sie das Begehren der Höhe nach nicht substantiiert vorgetragen habe. Ihr Wandelungsrecht könne sich nämlich nur auf die - angeblich - mangelhaften Räder und Sitze, nicht dagegen auf die übrigen mangelfreien Einzelteile erstrecken, da die Voraussetzungen des § 469 Satz 2 BGB nicht gegeben seien. Bezüglich des Umfangs der als mangelhaft gerügten Teile fehle es jedoch an hinreichendem Vortrag.
Ein Schadensersatzanspruch, der darauf gestützt werde, daß die mangelfreien Teile nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll zu verwerten seien, sei durch § 469 BGB ausgeschlossen. Abgesehen davon fehle es auch insoweit an jeglicher zahlenmäßiger Darlegung.
Der - nach Auffassung des Berufungsgerichts - hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch in Höhe von 99.509 DM stehe der Beklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch könne sich aus positiver Vertragsverletzung nur ergeben, wenn der Verkäufer eine über die bloße Lieferung hinausgehende Verhaltenspflicht, insbesondere eine Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht schuldhaft nicht erfüllt habe. Dafür bestehe jedoch im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt. Zudem sei der Aufwand für jedes Fahrrad von 75,50 DM nicht hinreichend dargetan.
II.
Dies hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Wegen der vom Oberlandesgericht offengelassenen Fragen muß in der Revisionsinstanz erneut davon ausgegangen werden, daß die Gesamtlieferung der Sättel, Stütz- und Laufräder einen Konstruktions- oder Materialfehler aufweist. Es muß weiter davon ausgegangen werden, daß dieser Mangel rechtzeitig gerügt worden ist.
2.
Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, der Beklagten stehe ein Gesamtwandelungsrecht gemäß § 469 Satz 2 BGB nicht zu, damit, daß die gelieferten Einzelteile nicht als zusammengehörig verkauft worden seien. Dies lasse sich weder aus den vorliegenden Bestellungen, die Einzelteile von 500 bis 10.000 Stück aufführten, noch den der Klage zugrunde liegenden Rechnungen, die wiederum ganz andere Stückzahlen enthielten und auch den Bestellungen nicht zuzuordnen seien, entnehmen.
Die Revision rügt zu Recht, die Vorinstanz habe die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Gesamtwandelungsrechts (§ 469 Satz 2 BGB) verkannt und den vorgetragenen Tatsachenstoff Verfahrensfehlerhaft nur unvollständig gewürdigt.
Daß mehrere Sachen als zusammengehörig verkauft worden sind, kann sich - schon das hat das Oberlandesgericht nicht erörtert - auch aus der Absicht der Vertragsteile und dem Vertragszweck ergeben. Danach ist Zusammengehörigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn die Parteien den Kauf mehrerer Sachen nur in ihrer durch einen bestimmten gemeinschaftlichen Zweck hergestellten Verbindung abschließen wollen, so daß die Sachen dazu bestimmt erscheinen, zusammenzubleiben (RGZ 66, 154, 156; Senatsurteile vom 28. Januar 1970 - VIII ZR 192/66 unter II = Betrieb 1970, 341 = WarnRspr. 1970 Nr. 28; vom 21. Januar 1987 - VIII ZR 26/86 unter III 3 c = WM 1987, 503, 506 = NJW 1987, 2435, 2437 = BGHR § 469 Satz 2 Zweckverbindung 1, Gesamtwandelung; vgl. auch Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl. 1978, § 469 Rdn. 3; Westermann in MünchKomm zum BGB, 2. Aufl. 1988, § 469 Rdn. 3, der nur auf den Vertragszweck abstellt).
Im vorliegenden Fall hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, daß es unstreitig die Klägerin übernommen hatte, die Werkzeuge für die Herstellung und Montage der Einzelteile für die drei Kinderfahrradmodelle "Moskito", "Bison" und "Puma" zu konstruieren und anzufertigen. Unter Einsatz dieser Werkzeuge produzierte die Klägerin die an die Beklagte gelieferten Fahrradteile. Die Beklagte wiederum setzte mit Hilfe der Montagewerkzeuge, die sie von der Klägerin vereinbarungsgemäß erhalten hatte, die Fahrradteile zusammen. Die von der Klägerin gelieferten Einzelteile waren nicht beliebig verwendbare Bestandteile von irgendwelchen Fahrrädern, sondern solche dreier bestimmter Fahrradmodelle, die in ihrer Proportion und Funktion aufeinander abgestimmt waren. Das liegt in der Natur der Entwicklung eines bestimmten Fahrradtyps. Davon sind die Parteien bei der Bestellung der Einzelteile auch ersichtlich ausgegangen. Das rechtfertigt die Annahme, daß sie die gelieferten Einzelteile als Teile von Fahrradbausätzen ansahen. Diese Wertung unstreitigen Prozeßstoffs kann vom Revisionsgericht vorgenommen werden. Weiterer tatsächlicher Feststellungen hierzu bedarf es nicht; insbesondere braucht nicht geklärt zu werden, ob, wie die Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat, zwischen ihren späteren Gesellschaftern und Geschäftsführern und der Klägerin mündlich vereinbart worden sei, daß die Klägerin - mit Werkzeugen, die die noch zu gründende Beklagte bei dieser herstellen lassen sollte - in Spanien Einzelteile (Halbzeuge) für Kinderfahrräder und ähnliches produzieren und diese nebst Verpackung nach Hadamar, dem Sitz der Beklagten, liefern sollte, wo sie zusammengebaut und in Deutschland über eine von der Klägerin zu gründende Organisation vertrieben werden sollten.
Das angefochtene Urteil, das auch mit anderer Begründung nicht zu halten ist, konnte danach keinen Bestand haben.
Die Voraussetzungen für eine endgültige Entscheidung des erkennenden Senats in der Sache (§ 565 Abs. 3 ZPO) liegen nicht vor. Die Sache war deshalb an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
3.
Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob die von der Beklagten behaupteten Konstruktions- und Materialfehler vorhanden und, wenn ja, ob sie rechtzeitig gerügt worden sind.
Nur wenn es an einer dieser beiden Voraussetzungen fehlen sollte, scheitert das Wandelungsbegehren. Sind sie dagegen erfüllt, so ist die Beklagte zur Gesamtwandelung berechtigt. Sie erfaßt jedenfalls die Lieferungen, die nach - bestrittener - Darstellung der Beklagten noch auf Lager sind, d.h. Teile im Gegenwert von angeblich 12.047.156,42 Spanischen Peseten.
4.
Dem darüber hinausgehenden Kaufpreisanspruch ist die Beklagte primär - und nicht, wie die Vorinstanz gemeint hat, hilfsweise - mit dem Einwand begegnet, er sei durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 99.509 DM erloschen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein solcher auf positive Vertragsverletzung gestützter Anspruch sei nicht gegeben, weil die Klägerin keine über die bloße Lieferung hinausgehende Verhaltenspflicht verletzt habe, ist gleichfalls von Rechtsirrtum beeinflußt.
a)
Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (z.B. RGZ 53, 200, 201 f; 66, 289, 290; Urteil vom 13. November 1940 = DR 1940, 637, 638; RGZ 161, 331, 337 f) bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Schadensersatzanspruch des Käufers aus positiver Vertragsverletzung auch dann bestehen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegt und ihn daran ein Verschulden trifft. Weitere Voraussetzung ist allerdings, daß der Schaden des Käufers sich nicht auf den Erhalt der mangelhaften Sache beschränkt - insoweit ist er auf die Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB zu verweisen -, sondern an anderen Rechtsgütern oder an seinem Vermögen eintritt (sog. Mangelfolgeschaden; vgl. zuletzt z.B. Senatsurteil BGHZ 77, 215, 217 mit Nachweisen).
Stellt der Verkäufer, wie die Klägerin, die Kaufsache selbst her, so liegt die Annahme schuldhaften Handelns nicht fern, wenn diese Mängel aufweist, etwa weil sie - wie hier behauptet - nicht dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck entsprechend konstruiert ist. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage beim Kauf vom Hersteller gegenüber derjenigen beim Kauf vom Zwischenhändler. Diesen treffen - woran das Berufungsgericht hier offenbar gedacht hat - meist weniger strenge Sorgfaltspflichten (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1968 - VIII ZR 108/66 unter II 1 b = WM 1968, 1249, 1250 f = NJW 1968, 2238, 2239; vom 10. November 1976 - VIII ZR 112/75 unter II 1 b aa = WM 1977, 220; vom 18. Februar 1981 - VIII ZR 14/80 unter II 3 a = WM 1981, 382 f = NJW 1981, 1269, 1270).
Auch hier kann ein Mangelfolgeschaden vorliegen. Sofern die in die angeblich bereits montierten 1.265 Fahrräder des Modells "Moskito" und die 53 Räder des Modells "Bison" eingebauten Lauf- und Stützräder mangelhaft sind, kann der Beklagten durch nutzlose Aufwendungen für sonstiges Material und Arbeitslöhne ein Vermögensschaden entstanden sein, der über den bloßen Mangelschaden hinausgeht (vgl. RG Urteil vom 13. November 1940 = DR 1941, 637, 638; Huber AcP 177 (1977), 281, 299).
b)
Die Hilfsbegründung mangelnder Substantiierung trägt die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt ebenfalls nicht. Die Beklagte hat behauptet, der mit 75,50 DM bezifferte nutzlose Aufwand setze sich aus den Kosten der verwendeten Teile - mit 50,50 DM angegeben - und aus 25 DM Lohnkosten zusammen. Dafür ist Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten worden. Soweit in anderem Zusammenhang von 25 DM nutzlosem Aufwand die Rede war, waren damit allein Lohnkosten gemeint.
c)
Unter Berücksichtigung der unter 4 a angeführten Gesichtspunkte wird das Berufungsgericht den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch erneut zu prüfen haben.
III.
Die Aufhebung und Zurückverweisung war auf die Verurteilung zur Zahlung des eingeklagten Kaufpreises zu beschränken. Soweit das Berufungsgericht entschieden hat, daß der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, und sie deshalb nur zur Leistung Zug um Zug gegen Herausgabe der Spritz- und Blaswerkzeuge verurteilt hat, ist das Urteil nicht angefochten worden. Dieser Teil des Berufungsurteils kann daher bestehen bleiben. Sollte das Oberlandesgericht aufgrund der anderweiten Verhandlung die Klage abweisen, wird der aufrechterhaltene Teil seines Urteils gegenstandslos (Reinicke, NJW 1967, 513, 518 f).
IV.
Da der endgültige Erfolg des Rechtsmittels vom Ausgang der anderweiten Verhandlung abhängt, war dem Oberlandesgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz vorzubehalten.
Wolf
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Zülch