Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1981, Az.: VIII ZR 14/80

Erkennbare Übernahme der Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft als Voraussetzung einer Einstandspflicht für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft; Schadensersatz eines Verkäufers wegen fehlerhafter Beratung bezüglich der Eigenschaften eines Klebebandes ("easy mask"); Verpflichtung eines Zwischenhändlers zur Untersuchung der an einen Verbraucher weiterveräußerten Ware

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1981
Aktenzeichen
VIII ZR 14/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 10.12.1979
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1981, 1186-1187 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 749 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1269-1270 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Paul D. GmbH & Co.,
vertreten durch die D. GmbH,
diese vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer Paul D., K. straße ... in D.

Prozessgegner

Der unter der Firma Karl Da. handelnde Kaufmann Manfred Sp., A. H. in D.

Amtlicher Leitsatz

Zur Haftung eines Großhändlers aus stillschweigender Zusicherung einer Eigenschaft, positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluß hinsichtlich der Angaben in einer vom Hersteller stammenden Gebrauchsanweisung.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Hoffmann, Merz, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 1979 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die unter anderem Großanstriche ausführt, bestellte bei dem Beklagten, der einen Großhandel mit Tapeten, Bodenbelägen, Farben usw. betreibt, am 12. April 1978 20 Rollen Klebeband Easy Mask. Dieses Klebeband, das dazu dient, bei Anstreicharbeiten solche Flächen abzudecken, die nicht gestrichen werden sollen, war von einer Firma Dau. hergestellt und von einer Firma A. dem Beklagten geliefert worden.

2

Der Beklagte lieferte die Rollen am 13. April 1978 mit "Lieferschein/Auftragsbestätigung" vom gleichen Tage zu "den umseitigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen". In deren Nummer V heißt es:

"Ein festgestellter Mangel berechtigt den Besteller nicht, Wandlung, Minderung oder Schadensersatz zu fordern ...

Für etwaige Folgeschäden wird nicht gehaftet. Bei Anerkennung des Mangels hat der Besteller nur Anspruch auf Nachbesserung."

3

Jede Rolle Easy Mask hatte die Herstellerin mit einer Banderole versehen, auf der eine Gebrauchsanweisung in deutscher, englischer, französischer und holländischer Sprache aufgedruckt ist. In der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache befindet sich folgender Hinweis:

"Easy Mask läßt sich immer leicht entfernen, selbst wenn Sie am Montag abdecken, am Mittwoch streichen und am Freitag wieder entfernen."

4

Die Klägerin verwendete das Klebeband bei einem Bauvorhaben zur Abdeckung eines lackierten Winkelmetallprofils. Als sie nach etwa 7 bis 9 Tagen das Klebeband abnehmen wollte, ließ dieses sich nicht ohne weiteres ablösen, sondern konnte nur unter Schwierigkeiten entfernt werden. Anfang Mai 1978 machte die Klägerin mit der Behauptung, sie habe durch die Entfernung des Klebebandes Aufwendungen gehabt, Ansprüche gegen den Beklagten geltend, die sie mit Rechnung vom 28. Juli 1978 auf DM 13.687,30 bezifferte. In der Folgezeit wurde über die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche zwischen den Parteien, der Lieferantin des Beklagten und der Herstellerin der Rollen korrespondiert. Am 14. Dezember 1978 lehnte der Beklagte die Ansprüche der Klägerin ab, weil diese sich nicht gegen ihn, sondern nur gegen die Herstellerin richten könnten.

5

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von DM 13.687,30 nebst Zinsen. Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

6

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.

7

Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten entsprechend ihrem Antrag.

Entscheidungsgründe

8

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch wegen etwaiger fehlerhafter Beratung stehe der Klägerin nicht zu, weil sie vom Beklagten bei der Wahl des Klebebandes nicht beraten worden sei, sondern dieses selbst ausgesucht habe. Die Klägerin habe auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gemäß § 463 BGB. Gegen eine, insbesondere eine stillschweigende Zusicherung einer Eigenschaft spreche schon, daß der Beklagte nur Zwischenhändler gewesen sei. Doch komme es nicht darauf an, weil die Klägerin selbst aus drei vom Beklagten vorgelegten Bändertypen das ihr geeignet erscheinende Klebeband ausgesucht habe und weil sie nicht zum Ausdruck gebracht habe, daß sie auf eine bestimmte Eigenschaft des Klebebandes besonderen Wert lege. Infolgedessen könne nicht angenommen werden, daß der Beklagte die Gewähr für die Richtigkeiten der Angaben in der Gebrauchsanweisung übernehmen wollte. Infolge Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft seien überdies Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund des Haftungsausschlusses in den Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Beklagten, die Vertragsinhalt geworden seien, unbegründet.

9

Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

10

I.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Schadensersatzanspruch der Klägerin durch die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Beklagten ausgeschlossen wäre.

11

II.

Denn die Klägerin hat weder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gemäß § 463 BGB noch aus positiver Vertragsverletzung oder aus Verschulden bei Vertragsschluß einen Schadensersatzanspruch.

12

1.

a)

Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß der Beklagte nicht erklärt hatte, das Klebeband lasse sich "immer leicht entfernen", und daß er auch nicht auf die auf der Banderole aufgedruckte Gebrauchsanweisung der Herstellerin hingewiesen hatte. Eine ausdrückliche Zusicherung des Beklagten scheidet daher aus.

13

b)

Es ist indessen in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB unter Umständen auch stillschweigend oder durch schlüssiges Handeln zugesichert werden können. Dazu genügt jedoch weder eine allgemeine Anpreisung in der Werbung noch der bloße Hinweis auf die Eignung für den vertragsmäßig vorausgesetzten Gebrauch. Entscheidend ist vielmehr, daß der Verkäufer die Gewähr für das Vorhandensein der Eigenschaft übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen einzutreten, wenn diese Eigenschaft fehlt, wobei es entscheidend darauf ankommt, wie der Käufer etwaige Äußerungen des Verkäufers sowie dessen Verhalten verstehen darf (BGHZ 59, 158, 160 m.w.N.).

14

2.

Hier hat die Klägerin weder Äußerungen des Beklagten noch sein sonstiges Verhalten unter Berücksichtigung der Umstände, die zum Vertragsschluß geführt haben, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als stillschweigende Zusicherung auffassen dürfen.

15

a)

Äußerungen, denen die Klägerin die Übernahme einer Gewähr für die Ablösbarkeit des Klebebandes Easy Mask hätte entnehmen können, hatte der Beklagte unstreitig nicht gemacht. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hatte vielmehr die fachkundige Klägerin selbst aus den ihr vom Beklagten zur Auswahl überlassenen drei Klebebändern das Klebeband Easy Mask als das ihr geeignet erscheinende Band ausgesucht und dem Beklagten nicht gesagt, daß sie auf ein Klebeband Wert lege, das sie erst nach 7 bis 9 Tagen zu entfernen brauche. Dann bestehen aber auch keine Anhaltspunkte für ein Verhalten des Beklagten, aus dem die Klägerin auf die Übernahme einer Gewähr dafür, daß das Klebeband sich "immer leicht entfernen" lasse, wie es in der Gebrauchsanweisung für Easy Mask heißt, hätte schließen dürfen.

16

b)

Es kommt hinzu, daß die Gebrauchsanweisung von der Herstellerin des Klebebandes Easy Mask stammt und daß der Beklagte lediglich Großhändler ist, der nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag ein Sortiment mit 3.000 Waren führt. Ihm können Angaben in einer vom Hersteller herrührenden Gebrauchsanweisung allenfalls dann als stillschweigende Zusicherung zugerechnet werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß er sich diese Angaben zu eigen macht. Solche Umstände sind weder behauptet noch festgestellt.

17

c)

Diesen Ausführungen steht das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1967 (BGHZ 48, 118) nicht entgegen. Dort war davon auszugehen, daß die Herstellung des Ausgangsprodukts (Polyesterfaser) der gelieferten Sache (Kleiderstoff) durch eingehende Verarbeitungsrichtlinien vorgeschrieben und überwacht worden war, um die Gewähr dafür zu bieten, daß das Produkt die ihm in der Werbung zugeschriebenen Eigenschaften hatte. Damit ist der vorliegende Fall, in dem der Beklagte lediglich die mit einer für den Endabnehmer bestimmten Gebrauchsanweisung versehene Ware veräußerte, nicht vergleichbar.

18

3.

Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder aus Verschulden bei Vertragsschluß.

19

a)

Nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist ein Zwischenhändler grundsätzlich nicht zur Untersuchung der an die Verbraucher weiterveräußerten Ware verpflichtet. Das gilt nicht nur bei Speziessachen, sondern in der Regel auch bei Gattungskäufen (BGH, Urteil vom 25. September 1968 - VIII ZR 108/66 = LM § 276 (Hb) Nr. 13 = NJW 1968, 2238 = WM 1968, 1249, 1251). Hatte der Beklagte aber keine Untersuchungspflicht und hatte er, wie er unwidersprochen behauptet hat, zuvor keine Beanstandungen des Klebebandes Easy Mask erhalten, so konnte er nicht wissen, daß das Klebeband mit dem Material, auf dem es von der Klägerin verwendet wurde, nicht "kompatibel" war. Dann ist aber nicht einzusehen, inwiefern dem Beklagten eine schuldhafte positive Vertragsverletzung zur Last fallen sollte. Infolgedessen ist es unerheblich, wen die Beweislast für ein Verschulden des Beklagten trifft.

20

b)

Entgegen der Ansicht der Revision war der Beklagte weder unter dem Gesichtspunkt der im Rahmen von Vertragsverhandlungen gebotenen Pflicht zur Aufklärung des Vertragspartners über für seine Entschliessung wesentliche Umstände noch unter dem Gesichtspunkt der vertraglich geschuldeten Gefahrenabwendungspflicht gehalten, der Klägerin zu sagen, daß er nicht wisse, ob die Gebrauchsanweisung für Easy Mask richtig oder falsch sei. War der Beklagte nicht zu einer Untersuchung des Klebebandes Easy Mask verpflichtet und waren ihm keine Beanstandungen bekannt geworden, so haftet er auch nicht aus Verschulden bei Vertragsschluß.

21

III.

Daß die Klägerin aus anderen Rechtsgründen einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten habe, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet.

22

IV.

Die Revision der Klägerin war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Braxmaier
Hoffmann
Merz
Treier
Dr. Brunotte