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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.07.1988, Az.: AnwZ (B) 14/88

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.07.1988
Aktenzeichen
AnwZ (B) 14/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 20345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Ehrengerichtshofs Berlin - 09.12.1987

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Prozessführer

des Assessors Bernhard Ulrich H.-S., A.straße ..., B.,

Prozessgegner

die Rechtsanwaltskammer Berlin, vertreten durch ihren Präsidenten, H.straße ..., B.,

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Juli 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz, sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 9. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1943 geborene Antragsteller hat am 28. November 1974 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Aufgrund der Verfügung des Senators für Justiz in Berlin vom 13. März 1975 ist er am 14. März 1975 beim Landgericht Berlin und beim Amtsgericht Tiergarten als Rechtsanwalt zugelassen worden. Mit Schreiben vom 27. Juni 1981 hat er auf die Zulassung verzichtet. Daraufhin hat der Senator für Justiz in Berlin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch bestandskräftige Verfügung vom 9. Juli 1981 zurückgenommen.

2

Mit Schreiben vom 13. Januar 1984 hat der Antragsteller beantragt, ihn erneut beim Landgericht Berlin und beim Amtsgericht Tiergarten als Rechtsanwalt zuzulassen. Der Senator für Justiz in Berlin hat die Antragsgegnerin aufgefordert, ein Gutachten zu etwaigen Versagungsgründen zu erstatten. Vor der Erstattung des Gutachtes ist das Zulassungsverfahren zunächst bis zum Abschluß zweier Strafverfahren ausgesetzt worden. Auf erneute Aufforderung zur Stellungnahme hat der Vorstand der Antragsgegnerin am 26. Januar 1987 zum Zulassungsantrag gemäß §8 Abs. 2 BRAO gutachtlich Stellung genommen. In dem Gutachten hat er den Versagungsgrund des §7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller sei nach Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtskräftig wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe verurteilt worden und habe im Vollstreckungsverfahren sowie im Rahmen eines weiteren - nach §153 a StPO eingestellten - Verfahrens und bei der Antragstellung auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft Äußerungen gemacht, die ihn unwürdig erscheinen ließen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Die für die Wiederzulassung zuständige Landesjustizverwaltung hat daraufhin das Verfahren gemäß §9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Der Antragsteller hat das Gutachten der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des §7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

3

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.

4

1.

Nach §7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (ständ. Rechtspr.: zuletzt Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 - m.Nachw.).

5

2.

Diese Voraussetzungen liegen gegenwärtig vor.

6

a)

Der Ehrengerichtshof hat im Ergebnis zu Recht die Auffassung vertreten, daß der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

7

aa)

Der Senat hat sich - wie der Ehrengerichtshof - davon überzeugt, daß der Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist:

8

Der Antragsteller hat sich am 8. Dezember 1980 des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht. Der Senat entnimmt dies dem Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 28. Juni 1982 (256/255) 55 Ls 92/81 (74/81), das ihn deswegen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt hat. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht Berlin hat die Berufung am 27. Juni 1983 verworfen; die Revision gegen das Berufungsurteil ist vom Kammergericht durch Urteil vom 19. Januar 1984 verworfen worden. Im Zulassungsverfahren ist der Senat zwar nicht an die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Er kann sie sich aber aufgrund eigener Prüfung zu eigen machen (Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 m.Nachw.). Hier besteht kein Anlaß, das Ergebnis des Strafverfahrens in Zweifel zu ziehen.

9

Der Antragsteller hat sich gegen die Vollstreckung der Geldstrafe zur Wehr gesetzt und sich mit Schreiben vom 27. Mai 1984 mit folgenden Ausführungen an die Staatsanwaltschaft Berlin gewandt (Vollstreckungsheft 55 Ls 92/81 S. 13):

"Ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen, daß ich weder bereit noch in der Lage bin, Ihre Forderung zu erfüllen.

Das Urteil, das Sie zu vollstrecken wünschen, beruht auf einem Zeugenkomplott der aus dem Polizeibereich stammenden Zeugen G., H., Kr., E.. Diese haben nachweisbar eine falsche Anschuldigung verabredet und dann entsprechend in zwei Tatsacheninstanzen falsche Aussagen gemacht (näheres siehe bitte: 55 Js 1892/80).

...

Nicht erwarten können Sie, daß ich mit der von Ihnen geforderten Geldstrafe einen Finanzierungsbeitrag für die weitgehend sozialschädliche Tätigkeit der West-Berliner Strafjustiz leiste."

10

Im Zulassungsverfahren hat er mit Schreiben vom 28. Januar 1984 eine Erklärung zu dem Strafverfahren abgegeben und sich darin wie folgt geäußert (Personalakten 3176 - I - RA 4813 S. 4 ff):

" ...

Ich habe den Eindruck gewonnen, daß die Berliner Polizei für sich einen rechtsfreien Raum in Anspruch nimmt, der mit demokratischer Rechtsstaatlichkeit unvereinbar ist. Bedauerlicherweise kann der Verdacht nicht von der Hand gewiesen werden, daß maßgebliche Teile der Strafjustiz der Polizei diesen rechtsfreien Raum sichern.

Die Rolle der Strafjustiz in West-Berlin erinnert an die Justiz der Weimarer Republik, die schon vor 1933 dazu beitrug, den demokratischen Rechtsstaat zu untergraben ...."

11

In seinem Personalbogen hat er sich am 3. Dezember 1986 wie folgt geäußert (Personalakten 3176 - I - RA 4813 S. 1 R):

"Zwanzig Tagessätze Geldstrafe für angeblichen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, belegt durch erkennbar falsche Aussagen."

12

Ein weiteres gegen den Antragsteller eingeleitetes Strafverfahren, dem Vorfälle aus den Jahren 1982, 1983 und 1984 zugrunde liegen, ist durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 1985 gemäß §153 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Antragstellers vorläufig eingestellt worden (2 P Ls 28/83 (Ns)). Dem Antragsteller ist, ebenfalls mit seiner Zustimmung, auferlegt worden, 500 DM an S. International e.V. zu zahlen. Nach Zahlung hat die Staatsanwaltschaft Berlin ihn mit Schreiben vom 18. September 1985 darauf hingewiesen, daß er die Einzahlungsbelege fälschlich als Spenden deklariert habe. In seinem Antwortschreiben vom 3. Oktober 1985 (2 P Ls 28/83 Bl. 206) hat er u.a. folgendes ausgeführt:

"Ihr Schreiben vom 18. Sept. 1985 wurde mir übergeben. Sie teilten mir darin mit ihre privaten Ansichten über steuerrechtliche Fragen. Über solche Fragen zu urteilen, steht Ihnen weder die Zuständigkeit noch Kompetenz zu.

Im übrigen bleibt es meine Entscheidung, ob ich mich wie auch immer zu Spenden veranlaßt sehe, Steuern an die Mafia zahle oder diesem Ihrem Staate Schutzgeld zukommen lasse.

Im vorliegenden Fall führte eine Testreihe zur Erkundung über die Frage, in welchem Umfang der bürgerlichdemokratische Rechtsstaat in West-Berlin von Seiten der Polizei und Strafjustiz partiell beseitigt worden ist, zu dem Ergebnis, daß gehäuft aus dem Bereich der Polizei Zeugenkomplotte der Disziplinierung des Bürgers dienen und daß von Seiten der West-Berliner Strafjustiz mangels Willens keine Fähigkeit dafür besteht, den Bürger davor zu schützen. Im Gegenteil ist festzustellen, daß die Strafjustiz diese Zeugenkomplotte im Regelfall benutzt, um ihrerseits zu disziplinieren, Macht auszuüben und der Justizkasse illigitime Finanzmittel zu verschaffen."

13

Ein weiteres - vom Ehrengerichtshof zusätzlich zum Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin genanntes - an S. International e.V. gerichtetes Schreiben vom 7. Oktober 1985 enthält folgende Äußerungen (2 P Ls 28/83 Bl. 202 R):

"Ich habe Euer Schreiben vom 1. Okt. 1985 erhalten, in dem ihr mich auf Veranlassung der politischen Abteilung der West-Berliner Staatsanwaltschaft batet, Spendenbescheinigungen, die Ihr mir auf Grund von Zahlungen an Euch ausgehändigt habt, zurückzugeben. Ich sehe dazu keinen Anlaß, da es sich einerseits um gerne gegebene freiwillige Spenden handelte, andererseits um auf Grund rechtsstaatsfeindlichen und damit nichtigen Druck veranlaßte Bußgeldzahlungen im Rahmen eines Strafverfahrens, das unverkennbar unrechtsstaatlichen Charakter trug.

Eine Testreihe zur Erkundung über die Frage, in welchem Umfang der bürgerlich-demokratische Rechtsstaat in West-Berlin von Seiten der Polizei und Strafjustiz partiell beseitigt worden ist, führte zu dem Ergebnis, daß gehäuft aus dem Bereich der Polizei Zeugenkomplotte der Disziplinierung des Bürgers dienen und daß von Seiten der West-Berliner Strafjustiz mangels Willen keine Fähigkeit dafür besteht, den Bürger davor zu schützen. Nachdem diese Information nicht nur im Rahmen dieser Testfälle gewonnen werden konnte, sah ich mich veranlaßt, mich dem rechtsstaatsfeindlichen Druck zu beugen und mich zu Spenden an Euch bereitzufinden."

14

bb)

Der Ehrengerichtshof hat dieses Verhalten zu Recht bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des §7 Nr. 5 BRAO vorliegen, als entscheidungserheblich angesehen:

15

Allerdings steht der Berücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilung nach Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist (§46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, §47 Abs. 1 i.Verb.m. §36 BZRG) an sich das Verwertungsverbot des §51 Abs. 1 BZRG entgegen. Dieses ist jedoch in Verfahren, in denen der Betroffene - wie hier - die Zulassung zu einem Beruf begehrt, für Fälle durchbrochen, in denen die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedeutet eine erhebliche Gefährdung in diesem Sinne keine konkrete Gefahr. Vielmehr genügt es, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür müssen aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein; diese sind wiederum an Hand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (Senatsentscheidung vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87). Der Vermeidung von Gefahren für die Allgemeinheit dient die Prüfung, ob dem Zulassungsbegehren des Antragstellers §7 Nr. 5 BRAO entgegensteht. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muß stets berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interresse der Öffentlichkeit, eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Ausschluß untragbarer Bewerber zu vermeiden (vgl. BVerfGE 66, 337, 361 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]; Senatsentscheidungen vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 und vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87). Dies setzt die Auseinandersetzung mit früheren strafgerichtlichen Verurteilungen - auch wenn sie im Strafregister zu löschen sind - voraus und verlangt die Wertung, ob der Täter durch die Begehung der Straftaten für den Anwaltsberuf unwürdig ist.

16

Bei dieser Abwägung sind auch verbale Entgleisungen des Bewerbers zu berücksichtigen. Die Pflicht eines Rechtsanwalts, sich bei seinen Äußerungen Zurückhaltung aufzuerlegen, folgt dem Gebot der Sachlichkeit, das in den Grenzen, wie sie das Bundesverfassungsgericht (BVerf NJW 1988, 191 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]) und ihm folgend der Senat festgelegt hat (Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 AnwSt (R) 18/87 NJW 1988, 1099), aus §43 BRAO herzuleiten ist. An diese Pflichten aus §43 BRAO ist der Anwaltsbewerber zwar noch nicht gebunden. Ein grober Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit durch einen Anwaltsbewerber macht ihn aber unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (vgl. Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87), wenn er durch den Verstoß deutlich macht, daß er nicht die Gewähr dafür bietet, seine Pflichten als Anwalt in angemessener Form auszuüben. Dazu gehört, daß er gegenüber Gerichten, Behörden, Kollegen und Parteien in einer Weise auftritt, die eine sachliche Erörterung der Rechtsfälle, für die er zuständig ist, sichert.

17

cc)

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Feststellung des Ehrengerichtshofs, der Antragsteller sei zur Zeit unwürdig, den Anwaltsberuf auszuüben, berechtigt. Seine Zulassung würde zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen. Er hat Organe des Staates pauschal herabgesetzt. Der Strafjustiz hat er in seinen Schreiben vom 28. Januar 1984 und 27. Mai 1984 in generalisierender Weise "sozialschädliche Tätigkeit" vorgeworfen, sie schütze Zeugenkomplotte der Polizei und erinnere an die Rolle der Justiz in der Weimarer Republik, die dazu beigetragen habe, den Rechtsstaat zu untergraben. In seinen Schreiben vom 3. und 7. Oktober 1985 hat er deutlich gemacht, daß er der Justiz damit vorsätzlichen Rechtsbruch vorwirft, weil sie "Zeugenkomplotte im Regelfall benutzt, um ihrerseits zu disziplinieren, Macht auszuüben und der Justizkasse illegitime Geldmittel zu verschaffen"; in seinem Falle übe sie "rechtsstaatsfeindlichen und damit nichtigen Druck" aufgrund eines Strafverfahrens aus, "das unverkennbar unrechtsstaatlichen Charakter" getragen habe. In seinem Schreiben vom 3. Oktober 1985 vergleicht er den Staat mit der Mafia, dem er - wie dieser - Schutzgeld zukommen lassen müsse. Diese Diffamierungen waren in keiner Weise zur Rechtsverteidigung geboten; sie sind so überzogen, daß die Herabsetzungstendenz offenkundig ist. Auf dem Hintergrund dieser Äußerungen gewinnt auch die Verurteilung des Antragstellers wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte Bedeutung. Sie zeigt, daß er nicht bereit ist, die Verfolgung seiner Interessen in einem rechtlich geordneten Verfahren mit angemessenen Mitteln zu vertreten. Wer sich so verhält, ist unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Seiner Zulassung steht damit §7 Nr. 5 BRAO entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Antragstellers, wäre er Rechtsanwalt, zum Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft führen müßte, oder ob es noch mit milderen Mitteln geahndet werden könnte. Der Zugang zum Anwaltsberuf ist ihm jedenfalls zur Zeit verschlossen, weil der Gefahr für die Rechtspflege, die im Falle seiner Zulassung gegeben wäre, mit anderen Mitteln nicht begegnet werden kann.

18

b)

Die Zugangssperre gilt allerdings nicht uneingeschränkt für die Zukunft. Unwürdiges Verhalten kann nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers oder auch durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (ständ. Rechtspr.: zuletzt Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 m. Nachw.). Dies ist derzeit aber noch nicht der Fall. Die Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte liegt zwar schon mehr als 6 Jahre zurück. Die Diffamierungen staatlicher Organe hat der Antragsteller aber vor weniger als 3 Jahren ausgesprochen, u.a. auch in dem Verfahren auf Widerzulassung. Zur Zeit kann er deshalb nicht Rechtsanwalt werden.

Odersky Laufhütte Lepa Schmitz Kohlndorfer Quack Dr. Weise