Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1988, Az.: IVb ZR 92/87
Klage auf Vornahme eines Zugewinnausgleichs; Eintritt der Verjährung; Unterbrechung durch rechtzeitige Klageerhebung (Zustellung); Schuldhafte/ Fahrlässige Verzögerung durch den Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZR 92/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 16.09.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1988, 1154
Amtlicher Leitsatz
Eine Zustellung erfolgt dann nicht mehr "demnächst" i. S. von § 270 III ZPO, wenn eine Partei die Zustellungsadresse des Empfängers falsch bezeichnet hat und zwischen der fehlgeschlagenen Zustellung und der späteren erfolgreichen Zustellung ein Zeitraum von mehr als 18 oder 19 Tagen liegt.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Auf den der Klägerin (damals Antragsgegnerin) am 6. April 1982 zugestellten Scheidungsantrag wurde ihre Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 13. Oktober 1982 geschieden. Nach der Verkündung des Urteils verzichteten beide Parteien im Termin vom 13. Oktober 1982 "auf Einlegung eines Rechtsmittels und den Antrag gemäß § 629 c ZPO".
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zugewinnausgleich in Anspruch; ein zugleich von ihr betriebenes Hausratsteilungsverfahren ist in der Berufungsinstanz vom vorliegenden Verfahren getrennt worden.
Am 10. Oktober 1985 reichte die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten bei dem Amtsgericht Darmstadt die Klage ein und gab dabei als Anschrift des Beklagten an: "Mittelgasse 6, 6200 Wiesbaden". Die Klage wurde am 21. Oktober 1985 zur Zustellung durch die Post gegeben. Sie kam mit dem Vermerk des Zustellers vom 23. Oktober 1985 zurück "Empf. Henning M.gasse ... unbekannt, soll Empf. M.str. ... sein!". Die Nachricht hiervon wurde am 4. November 1985 an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin verfügt. Dieser teilte am 13. November 1985 (mit Schriftsatz vom 12. November 1985) mit, die richtige Anschrift des Beklagten laute "Mittelstraße 6, 6200 Wiesbaden". Darauf wurde am 15. November 1985 die erneute Zustellung der Klage unter der nunmehr angegebenen Anschrift verfügt. Die Verfügung wurde jedoch nicht ausgeführt; die Klage wurde erst aufgrund erneuter richterlicher Verfügung am 22. Januar 1986 zugestellt.
Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Das Amtsgericht - Familiengericht - wies die Klage ab. Es ließ dahingestellt, ob der Anspruch verjährt sei; jedenfalls sei er nicht schlüssig vorgetragen worden.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht entschied, die Klägerin habe auch in zweiter Instanz keine - für die Schlüssigkeit des Klageanspruchs erforderliche - saldierende Aufstellung der beiderseitigen Anfangs- und Endvermögen vorgenommen. Im übrigen sei ein Zugewinnausgleichsanspruch seit dem 13. Oktober 1985 verjährt. Die Zustellung der Klageschrift, die bei korrekter Bearbeitung durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts "wenig später nach dem 15. November 1985" durchgeführt worden wäre, habe die Verjährung nicht unterbrochen; sie sei nicht "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision, mit der sie ihr Begehren auf einen Zugewinnausgleich in Höhe von 4.584 DM weiter verfolgt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die dem Klageanspruch entgegengehaltene Einrede der Verjährung durchgreift.
Nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB verjährt die Zugewinnausgleichsforderung in drei Jahren.
a)
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte, d.h. der Gläubiger der Forderung, erfährt, daß der Güterstand beendet ist. Die Beendigung des Güterstandes tritt im Falle der Scheidung mit der formellen (äußeren) Rechtskraft des Scheidungsurteils ein. Das war hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, am 13. Oktober 1982 der Fall, als die Parteien im Anschluß an die Verkündung des Urteils "auf Einlegung eines Rechtsmittels und den Antrag gemäß § 629 c ZPO" verzichteten. Daß das Berufungsgericht in diesem Rechtsmittelverzicht einen umfassenden Verzicht, auch auf mögliche Anschlußberufung, gesehen hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Auslegung entspricht dem objektiven Sinn der abgegebenen Erklärungen und der erkennbar mit ihnen verfolgten Absicht der Parteien (vgl.Senatsbeschluß vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 = FamRZ 1984, 467, 468). Dem Umstand, daß das Scheidungs-Verbundurteil vom 13. Oktober 1982 einen (uneingeschränkten) Rechtskraftvermerk zum 3. Dezember 1982 trägt, hat das Berufungsgericht zu Recht hier keine Bedeutung beigemessen. Der Vermerk entspricht nicht (voll) der Rechtslage. Er meint ersichtlich nur die Rechtskraft des in dem Verbundurteil enthaltenen Ausspruchs zum Versorgungsausgleich, der dem Versorgungsträger am 2. November 1982 zugestellt worden war, berührt hingegen nicht die - bereits mit dem Rechtsmittel-Verzicht der Parteien eingetretene - Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 203, 211) [BGH 18.03.1987 - IVb ZR 44/86].
Die für den Beginn der Verjährungsfrist (§ 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB) weiter erforderliche Kenntnis der Klägerin, daß der Güterstand mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 13. Oktober 1982 beendet worden ist, hat das Berufungsgericht daraus entnommen, daß den Parteien und ihren Prozeßbevollmächtigten mit der Abgabe des Rechtsmittelverzichts bekannt gewesen sei, nunmehr hätten Verjährungs/Ausschlußfristen zu laufen begonnen. Gegen diese Feststellung sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben. Auch die Revision greift sie nicht an.
b)
Damit endete die Verjährungsfrist am (Montag) 14. Oktober 1985 (§ 193 BGB in entsprechender Anwendung; vgl. RGZ 151, 345, 347; BGH Urteil vom 3. Februar 1978 - I ZR 116/76 = WM 1978, 461, 464).
Die Verjährung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht durch Erhebung der vorliegenden Klage unterbrochen worden, § 209 Abs. 1 BGB. Diese wurde zwar am 10. Oktober 1985, also vor dem Ende der Verjährungsfrist, bei Gericht eingereicht, jedoch erst nach ihrem Ablauf, am 22. Januar 1986, an den Beklagten zugestellt.
Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjährung grundsätzlich unterbrochen, wenn der Berechtigte vor Ablauf der Frist durch Zustellung eines Schriftsatzes (§ 253 Abs. 1 ZPO) Klage erhebt. Die Zustellungswirkung tritt allerdings gemäß § 270 Abs. 3 ZPO auch ein, wenn die Klageschrift zwar erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt wird, aber schon vor dem Ablauf bei Gericht eingereicht wird und die Zustellung "demnächst erfolgt". Letzteres ist hier jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht geschehen.
Ob eine Zustellung "demnächst" - nach Einreichung der Klageschrift - erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck der in § 270 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung. Danach soll die Partei nach Einführung der Amtszustellung auch in Anwaltsprozessen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, da derartige Verzögerungen außerhalb ihres Einflußbereichs liegen. Hingegen sind der Partei Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozeßführung hätten vermeiden können. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um ein vorsätzliches oder nachlässiges, auch ein nur leicht fahrlässiges Verhalten handelt. Die Gegenpartei soll nicht aus Gründen beschwert werden, die die Partei zu vertreten hat, der die Fristwahrung obliegt. Demgemäß verbieten es sowohl die Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Gegners als auch die Notwendigkeit einer möglichst baldigen Klärung der Rechtslage, § 270 Abs. 3 ZPO zugunsten einer Partei anzuwenden, wenn dies den Gegner unbillig belasten würde. Eine Zustellung "demnächst" nach Einreichung der zuzustellenden Klage bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen selbst längeren Frist, wenn die Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Das ist nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges, auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben (vgl. BGH Urteile vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 = VersR 1983, 661, 662;vom 13. Juli 1972 - III ZR 36/70 = WM 1972, 1129, 1130;vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891, jeweils m.w.N.).
Als geringfügig in diesem Sinn hat der Bundesgerichtshof in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen angesehen (12 Tage: Urteile vom 25. Februar 1971 a.a.O. S. 892 undvom 13. Juli 1972 - III ZR 29/70 = VersR 1972, 1080, 1081; 14Tage:Urteil vom 10. Juni 1970 - IV ZR 1086/68 = VersR 1970, 1045; vgl. auchUrteil vom 1. Oktober 1986 - IVa ZR 108/85 = BGHR ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 1). Hingegen wird bereits eine Zeitspanne von 18 oder 19 Tagen, um die sich eine Klagezustellung durch auch nur leichte Nachlässigkeit des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten verzögert, nicht mehr als geringfügig und damit unschädlich behandelt (18 Tage: BGH Urteil vom 5. Juni 1961 - III ZR 73/60 = LM Finanzvertrag Nr. 11; bestätigtim Urteil vom 13. Juli 1972 - III ZR 36/70 = WM 1972, 1129, 1131; undUrteil vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 = VersR 1983, 661, 663; vgl. Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 270 Rdn. 7: In der Regel begründet Verzögerung um mehr als zwei Wochen den Vorwurf der Nachlässigkeit).
Gemessen wird die Zeitdauer der Verzögerung vom Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist, und nicht etwa seit dem - früheren - Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift (BGH Urteile vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 = NJW 1986, 1347, 1348;vom 7. April 1983 - III ZR 193/81 = VersR 1983, 831, 832). Denn die Partei ist berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tage auszunutzen. Macht sie hiervon keinen Gebrauch und reicht die Klage bereits früher ein, so bleibt der Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Verjährungseintritt in Ansehung des § 270 Abs. 3 ZPO unberücksichtigt; Verzögerungen der Zustellung, die auf einen unverjährten Zeitraum fallen, sind unschädlich (Urteil vom 7. April 1983 a.a.O.).
Soweit Zustellungsverzögerungen darauf beruhen, daß der Kläger den Beklagten unrichtig bezeichnet oder seine Anschrift falsch angegeben hat (Urteile vom 13. Juli 1972 - III ZR 29/70 = VersR 1972, 1080 undvom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - a.a.O. S. 661, 663: Unzutreffende Vertretungsbehörde im Enteignungsverfahren genannt;Urteil vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891: Falsche Anschrift angegeben), hat der Bundesgerichtshof die Zeitdauer der Verzögerung allerdings - erst - von der zunächst versuchten, fehlgeschlagenen Zustellung an gerechnet und die Frage, ob die spätere erfolgreiche Zustellung noch "demnächst" erfolgte, danach beantwortet, um welche Zeitspanne die Klagezustellung durch die Nachlässigkeit des Klägers hinausgeschoben wurde; die erste Zustellung war dabei jeweils "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO ausgeführt worden. Den Grund für diese Handhabung sieht die Rechtsprechung darin, daß der Partei nur solche Verzögerungen als schädlich im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO angelastet werden sollen, die im Bereich ihrer Einflußsphäre liegen, und die sie bei gewissenhafter Prozeßführung hätte vermeiden können. Demgemäß gereicht ihr nur die Zeitspanne zum Nachteil, "um die sich" die - ohnehin erforderliche, aber zunächst vergeblich versuchte - Zustellung als Folge ihrer Nachlässigkeit "verzögert" hat. Den mit der Ausführung der Zustellung notwendigerweise verbundenen normalen Zeitablauf im Bereich des gerichtlichen Geschäftsbetriebes muß sie sich dabei, wie bei jeder Zustellung, entgegenhalten lassen.
c)
Nach den dargelegten Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO "demnächst" erfolgte Zustellung verneint. Das Gericht hat darin, daß die Klägerin als Zustellungsadresse des Beklagten unrichtigerweise "M.gasse ..." - statt M.straße ... - angegeben hat, eine ihr vorwerfbare Nachlässigkeit gesehen, die dazu geführt hat, daß die Klage nicht am 23. Oktober 1985, sondern erst später zugestellt werden konnte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision hierzu geltend macht, der Postbote habe sich als ausgesprochen unwillig erwiesen, da er offensichtlich die richtige Anschrift erkannt und gleichwohl die Zustellung nicht dort versucht habe, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die eigene Nachlässigkeit der Klägerin auszuräumen. Die Klägerin trug die Verantwortung dafür, daß von ihrer Seite aus alles Erforderliche getan wurde, um eine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift - unter der zutreffenden Bezeichnung und an der richtigen Anschrift des Beklagten - zu gewährleisten.
Nachdem die Post den Zustellungsauftrag, da nicht durchführbar, zurückgegeben und die Klägerin am 13. November 1985 die richtige Adresse des Beklagten - M.straße ... in W. - mitgeteilt hatte, verfügte das Gericht am 15. November 1985 die erneute Zustellung unter dieser Anschrift. Dazu, daß diese Verfügung versehentlich nicht erledigt wurde, und zu den sich hieraus ergebenden Folgerungen für die Beurteilung nach § 270 Abs. 3 ZPO hat das Berufungsgericht ausgeführte Bei korrekter Bearbeitung durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts wäre die Klageschrift "wenig später nach dem 15. November 1985 zugestellt worden"; die korrekte Zustellung der Klageschrift hätte mithin frühestens erst etwa einen Monat nach Verjährungseintritt vorgenommen werden können. Auch gegen diese Feststellung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Bei normalem Geschäftsablauf war damit zu rechnen, daß die Verfügung des Richters vom Freitag, dem 15. November 1985, am Montag, dem 18. November 1985 gefertigt und zur Post gegeben und am 19. November 1985 (oder spätestens am 21. November, dem Donnerstag nach Büß- und Bettag) ausgeführt worden wäre. Die Verzögerung seit der ersten vergeblich versuchten Zustellung am 23. Oktober 1985 belief sich mithin auf 27 (bzw. 29) Tage, d.h. auf etwa vier Wochen. Selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, daß seit dem - nicht festgestellten und aus den Akten nicht ersichtlichen - Zeitpunkt der Rückgabe des Zustellungsauftrags an das Gericht bis zur Vorlage an den Richter und dessen Verfügung vom 4. November 1985 eine vermeidbare Verzögerung im gerichtlichen Geschäftsbetrieb eingetreten ist, und wenn diese - unterstellte - Verzögerung bei der Beurteilung des maßgeblichen Zeitraums zwischen der erfolglosen (ersten) und der frühest möglichen erfolgreichen (zweiten) Zustellung unberücksichtigt bleibt, kann es sich hierbei allenfalls um eine Zeitspanne von etwa einer Woche handeln. Im übrigen ist der unerläßliche Zeitaufwand sowohl bei der Post als auch im normalen Geschäftsbetrieb bei Gericht zu berücksichtigen, den sich die Klägerin als Folge ihrer Nachlässigkeit entgegenhalten lassen muß. Die der Klägerin zuzurechnende Zustellungsverzögerung betrug danach jedenfalls mehr als 18 oder 19 Tage. Sie kann mithin nicht mehr als geringfügig behandelt werden und schließt, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, die Annahme einer zur Unterbrechung der Verjährung noch geeigneten "demnächst erfolgten" Zustellung im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO aus.
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