Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1972, Az.: III ZR 36/70
Fristenwesen; Klagefrist; Fristenlauf; Beginn des Fristenlaufs; Enteignungsentschädigung; Enteignung; Entschädigung; Rechtsmittelbelehrung; Entschädigungsfestsetzungsbeschluß; Inhaltsanforderung; Wahrung der Klagefrist; Zivilprozeß; Behörde; Parteifähigkeit; Beklagter; Regierungspräsident; Landkreis; Fristablauf; Fristversäumung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1972
- Aktenzeichen
- III ZR 36/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 2108-2109 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1973, 49 (Kurzinformation)
- DÖV 1973, 283 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1973, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1714 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 1081-1083 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage, ob der Beginn des Fristenlaufs für eine Klage auf Erhöhung der Enteignungsentschädigung von der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung im Entschädigungsfestsetzungsbeschluß abhängt und welche Anforderungen ggf. an ihren Inhalt zu stellen sind (im Anschluß an BGH LM Nr. 1 zu § 35 MRVO (BrZ) 165).
2. Die Klagefrist des § 30 PrEnteigG ist nicht gewahrt, wenn die fristgerecht eingereichte Klage sich gegen eine im Zivilprozeß nicht parteifähige Behörde (hier: den Regierungspräsidenten) richtet, der entschädigungspflichtige Landkreis als richtiger Beklagter erst nach Fristablauf in den Rechtsstreit eintritt und sich auf Fristversäumung beruft.