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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1972, Az.: III ZR 36/70

Fristenwesen; Klagefrist; Fristenlauf; Beginn des Fristenlaufs; Enteignungsentschädigung; Enteignung; Entschädigung; Rechtsmittelbelehrung; Entschädigungsfestsetzungsbeschluß; Inhaltsanforderung; Wahrung der Klagefrist; Zivilprozeß; Behörde; Parteifähigkeit; Beklagter; Regierungspräsident; Landkreis; Fristablauf; Fristversäumung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1972
Aktenzeichen
III ZR 36/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1972, 2108-2109 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1973, 49 (Kurzinformation)
  • DÖV 1973, 283 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1973, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1714 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 1081-1083 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage, ob der Beginn des Fristenlaufs für eine Klage auf Erhöhung der Enteignungsentschädigung von der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung im Entschädigungsfestsetzungsbeschluß abhängt und welche Anforderungen ggf. an ihren Inhalt zu stellen sind (im Anschluß an BGH LM Nr. 1 zu § 35 MRVO (BrZ) 165).

2. Die Klagefrist des § 30 PrEnteigG ist nicht gewahrt, wenn die fristgerecht eingereichte Klage sich gegen eine im Zivilprozeß nicht parteifähige Behörde (hier: den Regierungspräsidenten) richtet, der entschädigungspflichtige Landkreis als richtiger Beklagter erst nach Fristablauf in den Rechtsstreit eintritt und sich auf Fristversäumung beruft.