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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1983, Az.: III ZR 140/81

Entschädigungsleistungen für die Enteignung eines Grundstücks; Ablauf der Klagefrist; Entbehrlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung; Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung; Zustellung einer Klageschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1983
Aktenzeichen
III ZR 140/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.06.1981

Fundstelle

  • NVwZ 1983, 570-571 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Grundbesitzer Heinrich F., S. weg 57, M.-L.

Prozessgegner

Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster,
vertreten durch das Straßenneubauamt Recklinghausen, W. 51, R.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Passivlegitimation des Anspruchsgegners bei Anforderung einer über die Festsetzung im Entschädigungsfeststellungsverfahren hinausgehenden Enteignungsentschädigung.

  2. 2.

    Die in § 270 Abs. 3 ZPO angeordnete Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung bei "demnächst" erfolgter Zustellung kommt nicht in Betracht, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Vertreter durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur geringfügigen Verzögerung der Zustellung beigetragen hat (hier: unzureichende Angabe des Zustellungsempfängers).

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Ankermann, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Juni 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer der im Grundbuch von Marl Blatt 1093 verzeichneten Flurstücke Nr. 29 und Nr. 9 der Gemarkung Marl. Von diesen Flurstücken nahm der Landschaftsverband Westfalen-Lippe für den Neubau der Landstraße L 522 etwa 12.885 am in Anspruch.

2

Das Eigentum an den für die Baumaßnahme benötigten Flächen übertrug der Kläger durch notariellen Vertrag vom 27. Mai 1977 (Urk.R.Nr. 318/77 des Notars Dr. B. in Recklinghausen) auf den Landschaftsverband gegen eine vorläufige Entschädigung von 142.000 DM. Die endgültige Festsetzung der Entschädigung blieb dem Entschädigungsfeststellungsverfahren vorbehalten.

3

Der Regierungspräsident in Münster setzte als Enteignungsbehörde mit Beschluß vom 10. Mai 1978 die vom Landschaftsverband zu leistende Entschädigung für den Grund und Boden auf insgesamt 102.832 DM fest. Der dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 11. Mai 1978 zugestellte Beschluß enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Beschluß kann, soweit er das Verfahren betrifft, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidenten in Münster, Domplatz 1, zu erheben. Wegen der Höhe der Entschädigung steht den Beteiligten innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das zuständige Grundstück liegt."

4

Mit der am 13. November 1978 bei dem Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine höhere Entschädigung begehrt. In der Klageschrift war als Beklagter angegeben: "Regierungspräsident Münster, Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Rothenburg 41, 4400 Münster". Das Landgericht fügte hinzu "vertreten durch das Straßenneubauamt Recklinghausen" und ordnete die Zustellung der Klageschrift und der Ladung zum Verhandlungstermin am 18. Dezember 1978 unter der vom Kläger angegebenen Anschrift an den Regierungspräsidenten an, die am 29. November 1978 bewirkt wurde. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1978 rügte der Regierungspräsident seine fehlende Passivlegitimation. Im Termin vom 18. Dezember 1978 erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, daß sich die Klage nicht gegen den Regierungspräsidenten, sondern gegen den Landschaftsverband richte und bat um Berichtigung des Rubrums. Der Prozeßbevollmächtigte des Regierungspräsidenten widersprach und erklärte, daß er den Landschaftsverband nicht vertrete.

5

Durch Urteil vom 18. Dezember 1978 wies das Landgericht die Klage ab mit der Begründung, der Regierungspräsident sei der falsche Beklagte. Auf die Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht durch Urteil vom 21. Januar 1980 die landgerichtliche Entscheidung auf, entließ den Regierungspräsidenten aus dem Rechtsstreit und verwies die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Landschaftsverband anhängig gemachte Klage an das Landgericht zurück. Die Klageschrift sei, so führte es aus, dahin auszulegen, daß der Landschaftsverband verklagt worden sei.

6

Daraufhin verfügte das Landgericht am 27. Februar 1980 die Zustellung der Klageschrift nebst weiterer Unterlagen an den Landschaftsverband, die am 3. März 1980 erfolgte.

7

Der Kläger hat beantragt,

den Landschaftsverband zur Zahlung einer - über den Festsetzungsbeschluß hinausgehenden - weiteren Entschädigung von 51.796 DM zu verurteilen.

8

Der Landschaftsverband hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, die Klage sei verspätet erhoben worden.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

10

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. Der Landschaftsverband bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

11

I.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klagefrist von sechs Monaten gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 PreußEnteignungsG in Verb. mit § 42 Abs. 7 des Landesstraßengesetzes für Nordrhein-Westfalen durch die am 11. Mai 1978 erfolgte Zustellung des Beschlusses vom 10. Mai 1978 in Lauf gesetzt worden ist (§ 6 VwZG NW). Die Vorschrift des § 30 PreußEnteignungsG gilt fort. Dadurch, daß die Klage innerhalb einer bestimmten Ausschlußfrist erhoben werden muß, wird die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht beeinträchtigt (Senatsurteil vom 13. Juli 1972 - III ZR 36/70 = WM 1972, 1129 m.w. Nachw.).

12

1.

Daß sich aus der dem Beschluß vom 10. Mai 1978 beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht ergab, gegen wen die Klage zu richten war, hinderte den Fristbeginn nicht. Der Senat hat es in seinem Urteil vom 13. Juli 1972 (aaO) offengelassen, ob der Entschädigungsfeststellungsbeschluß der Enteignungsbehörde überhaupt mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu werden brauchte. Eine solche ist im Preußischen Enteignungsgesetz für derartige Beschlüsse nicht vorgeschrieben. Indes geht die Entwicklung der modernen Gesetzgebung dahin, dem Bürger einen Anspruch auf Belehrung darüber zu geben, wie er gegenüber Maßnahmen der Behörden seine Rechte wahren kann (vgl. z.B. §§ 58 VwGO, 154 BBauG). Die Frage, ob aus diesen Regelungen für Fälle der vorliegenden Art eine allgemeine Pflicht zur Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf abzuleiten ist und an deren Unterlassung Folgen für den Beginn des Laufs der Frist zu knüpfen wären, braucht auch im Streitfall nicht abschließend entschieden zu werden. Auch wenn man eine Belehrungspflicht bejahen und die Frist nur bei ordnungsgemäßer Belehrung beginnen lassen wollte, wäre die Klagefrist hier in Gang gesetzt worden. Denn die erteilte Belehrung, die wegen der Höhe der Entschädigung Hinweise auf die Klagemöglichkeit vor den ordentlichen Gerichten und die Klagefrist enthielt, war ausreichend. Mit einer solchen Belehrung ist dem Schutzbedürfnis des von einer Enteignung Betroffenen Genüge getan. Ihm ist zuzumuten, innerhalb von sechs Monaten in Erfahrung zu bringen, welche Schritte aufgrund der Belehrung nunmehr im einzelnen geboten sind, insbesondere gegen wen die Klage zu richten ist (Senatsurteil vom 13. Juli 1972 a.a.O. zu § 30 PreußEnteignungsG). Auch die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 VwGO verlangt nur, den Betroffenen zu unterrichten über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist; ein Hinweis auf den richtigen Beklagten ist jedoch nicht vorgeschrieben. Auch bei der Rechtsmittelbelehrung des § 48 Abs. 1 Satz 4 LBG - soweit es um die Höhe der Entschädigung geht - hat der Senat einen Hinweis auf die Körperschaft, gegen die die Klage zu richten ist, für entbehrlich gehalten (s. Senatsurteil vom 13. Juli 1972 - III ZR 29/70 = WM 1972, 1128 = LM Nr. 16 z. § 268 ZPO; Redeker/von Oertzen VwGO 7. Aufl. § 58 Rdn. 7; Klinger VwGO 2. Aufl. § 58 C 1 b; s. auch Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - zu § 13 StrEG).

13

2.

Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Das trifft vielmehr auch dann zu, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (BVerwGE 57, 188, 190 m.w.Nachw.). Derartige Mängel wies die dem Beschluß vom 10. Mai 1978 beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht auf. Zwar erwähnte der erste Absatz einen beim Regierungspräsidenten anzubringenden Widerspruch. Es war aber - auch für den Kläger - offensichtlich, daß dies sich nicht auf die Festsetzung der Entschädigung bezog. Denn hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hieß es eindeutig und unmißverständlich, daß insoweit der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offenstehe. Die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung war daher nicht fehlerhaft oder irreführend; sie hinderte somit nicht den Beginn der Klagefrist.

14

II.

1.

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß die Klagefrist nicht eingehalten sei. Zwar habe sich die am Montag, den 13. November 1978 - dem letzten Tag der Frist - beim Landgericht eingereichte Klage nicht - wie das Landgericht angenommen habe - gegen den Regierungspräsidenten, sondern von Anfang an gegen den Landschaftsverband gerichtet. Dadurch habe aber die Frist nicht gewahrt werden können, weil die Zustellung der Klageschrift an den Landschaftsverband nicht "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt sei; es sei die Folge einer vorwerfbaren Untätigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, daß die am 13. November 1978 eingegangene Klageschrift dem Landschaftsverband erst am 3. März 1980 zugestellt wurde.

15

2.

Diese Beurteilung wird im Ergebnis erfolglos von der Revision angegriffen.

16

a)

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Klageschrift dahin ausgelegt, daß die Klage von Anfang an gegen den Landschaftsverband gerichtet war. Auch bei der Auslegung von Prozeßerklärungen ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (Senatsurteil vom 13. Juli 1972 - III ZR 29/70 = WM 1972, 1128 = LM Nr. 36 z. § 268 ZPO m.w.Nachw.). Der Klageschrift ist bei verständiger Würdigung des vom Kläger verfolgten Klageziels zu entnehmen, daß allein der nach dem Preußischen Enteignungsgesetz Zahlungspflichtige verklagt werden sollte, von ihm begehrte der Kläger - unter Abänderung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses - eine höhere Entschädigung. Das aber war der Landschaftsverband als Unternehmer (s. § 7 PreußEnteignungsG), der auch in dem der Klageschrift beigefügten Entschädigungsfeststellungsbeschluß als zahlungspflichtig bezeichnet worden ist. Eine Parteistellung des Regierungspräsidenten sehen die §§ 30, 31 PreußEnteignungsG nicht vor.

17

Da der Kläger schon mit der Einreichung der Klageschrift am 13. November 1978 um Rechtsschutz gegen den Landschaftsverband nachsuchte, stellt sich die im Verhandlungstermin am 18. Dezember 1978 von seinem Prozeßbevollmächtigten abgegebene Erklärung, die Klage sei nicht gegen den Regierungspräsidenten, sondern gegen den Landschaftsverband gerichtet, als bloße "Berichtigung" der Parteibezeichnung dar. Der Kläger hat damit lediglich klargestellt, daß dem schon vorher erkennbar allein gemeinten Landschaftsverband die Beklagtenrolle zufallen sollte.

18

b)

Die am letzten Tage der zur Klageerhebung zur Verfügung stehenden Frist eingereichte Klageschrift konnte aber diese Frist nur wahren, wenn ihre Zustellung an den Landschaftsverband "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgte. Das ist indessen - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - nicht geschehen.

19

Die Zustellung der Klageschrift an den Regierungspräsidenten war nicht geeignet, die Rechtshängigkeit der Streitsache gegenüber dem Landschaftsverband zu begründen; denn dieser wird nicht durch die vorgenannte Behörde vertreten, noch ist diese die "richtige Beklagte". Die Revision kann daher aus den von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 78, 1, 4[BGH 03.07.1980 - IVa ZR 38/80] und 80, 222, 226 nichts für sich herleiten.

20

aa)

Die in § 270 Abs. 3 ZPO (früher § 261 b Abs. 3 ZPO) angeordnete Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung oder Einbringung des Antrags oder der Erklärung soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahren. Denn diese Zustellungsverzögerungen liegen außerhalb des Einflußbereichs der Partei. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeßführung hätten vermeiden können. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um ein vorsätzliches oder nachlässiges - auch ein nur leicht fahrlässiges - Verhalten handelt. Die Gegenpartei soll nicht aus Gründen beschwert werden, die die Partei zu vertreten hat, der die Fristwahrung obliegt. Die Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Gegenpartei und die Notwendigkeit, die Rechtslage möglichst bald zu klären, verbieten es, § 270 Abs. 3 ZPO zugunsten einer Partei anzuwenden, wenn das den Gegner unbillig belasten würde.

21

Eine Zustellung "demnächst" nach der Einreichung oder Anbringung des zuzustellenden Antrags oder der zuzustellenden Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat.

22

Diese vom Senat schon wiederholt (zu § 261 b Abs. 3 ZPO, der mit § 270 Abs. 3 ZPO n.F. übereinstimmt) ausgesprochenen Grundsätze (vgl. die Senatsurteile in VersR 1974, 1106;  1968, 1062;  WM 1972, 1128 und 1129; zuletzt Urteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81) stehen im Einklang mit der Rechtsprechung der übrigen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteile vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69 = Warn 1971 Nr. 49 = NJW 1971, 891). Von ihnen ist für die Beurteilung auszugehen.

23

bb)

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durfte mit der Einreichung der Klageschrift bis zum letzten Tag der Frist warten (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1972 - III ZR 210/69 = NJW 1972, 1948 [BGH 06.04.1972 - III ZR 210/69]). Doch war er dann zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, dazu gehörte es auch, den Beklagten eindeutig zu bezeichnen (vgl. BGH NJW 1971, 891, 892 [BGH 25.02.1971 - VII ZR 181/69]).

24

Der Anwalt des Klägers hat seine Verpflichtung zu gewissenhafter Prozeßführung schon dadurch verletzt, daß er in der Klageschrift nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß nur der Landschaftsverband verklagt werden solle. Die von ihm gewählte Bezeichnung des Beklagten warf vielmehr die Frage auf, ob der Kläger den Regierungspräsidenten oder den Landschaftsverband oder aber beide in Anspruch nehmen wolle. Es mag sein, daß der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts, bevor er die Zustellung der Klageschrift und der Terminsladung an den (nicht parteifähigen) Regierungspräsidenten verfügte, zweckmäßigerweise beim Anwalt des Klägers (evtl. telefonisch) Rückfrage nach dem "richtigen Beklagten" hätte halten sollen. Daß dies unterblieben ist, ändert aber nichts daran, daß der Anwalt des Klägers durch die mißverständliche Bezeichnung des Beklagten eine von ihm zu verantwortende Ursache für die verzögerte Zustellung der Klageschrift an den Landschaftsverband gesetzt hat.

25

Dieses nachlässige Verhalten des Anwalts des Klägers hat die Zustellung nicht bloß geringfügig verzögert. Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Landgericht nach der Erklärung des Anwalts des Klägers im Verhandlungstermin am 18. Dezember 1978 von Amts wegen gehalten gewesen wäre, unverzüglich die Zustellung der Klageschrift an den Landschaftsverband zu veranlassen und daß diese am 20. Dezember 1978 bewirkt worden wäre, so kann doch die auch in diesem Falle eingetretene Verzögerung der Zustellung von mehr als drei Wochen (29. November 1978 bis 20. Dezember 1978) nicht mehr als geringfügig angesehen werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits eine Zeitspanne von 18 oder 19 Tagen, um die sich die Klagezustellung durch die Nachlässigkeit des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten verzögert hat, als nicht mehr geringfügig bewertet worden (Senatsurteil vom 13. Juli 1972 - III ZR 76/70 = WM 1972, 1129 m.w. Nachw.).

26

Dieser Betrachtungsweise kann - entgegen der Revision - eine von dem Urteil des Berufungsgerichts vom 21. Januar 1980 ausgehende Bindungswirkung (§ 318 ZPO) schon deshalb nicht entgegenstehen, weil dieses Urteil nicht gegen den Landschaftsverband, sondern gegen den Regierungspräsidenten ergangen ist.

27

3.

Nach alledem kann dem Kläger die Rechtswohltat des § 270 Abs. 3 ZPO nicht zugute kommen. Die Revision gegen das wegen Versäumung der Frist des § 30 PreußEnteignungsG die Klage abweisende Berufungsurteil erweist sich daher als unbegründet.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Krohn
Ankermann
Kröner
Scholz-Hoppe
Werp