Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1986, Az.: IVa ZR 108/85
PKH; Prozeßkostenhilfe; Demnächst; Zustellung der Klage; Abtretung; Versicherungsvertrag; Ablehnung; Fristsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1986
- Aktenzeichen
- IVa ZR 108/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 98, 295 - 302
- MDR 1987, 212-213 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 255-258 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 150 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1987, 39-41 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch ein Prozeßkostenhilfegesuch kann die Frist des § 12 Abs. 3 VVG wahren. Der VN muß dann aber alles ihm Zumutbare tun, damit die Zustellung der Klage "demnächst" i. S. von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgen kann.
2. Sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit Wissen des Versicherers abgetreten, so müssen Ablehnung und Fristsetzung gegenüber dem Zessionar erfolgen.
Tatbestand:
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
Entscheidungsgründe
1. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
2. Nach § 12 Abs. 3 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung vom Versicherungsnehmer nicht innerhalb der ihm von dem Versicherer mit ordnungsgemäßer Belehrung gesetzten Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Eine gerichtliche Geltendmachung ist stets in der Klageerhebung zu sehen. Gleiches gilt für den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides.
Die Frage, ob bereits das Einreichen eines Antrages auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (§ 114 ZPO) fristwahrend wirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 257, 259), der sich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes angeschlossen hat (Urteile vom 21. November 1963 - II ZR 64/61 - VersR 1964, 58, 59 [BGH 21.11.1963 - II ZR 64/61]; 8. Februar 1965 - II ZR 171/62 - VersR 1965, 425, 426 [BGH 08.02.1965 - II ZR 171/62] - insoweit in BGHZ 43, 235 nicht abgedruckt; 12. Mai 1966 - II ZR 13/64 - VersR 1966, 627, 628), wird die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG durch ein Gesuch um Bewilligung von Armenrecht (jetzt Prozeßkostenhilfe) auch dann nicht gewahrt, wenn es innerhalb der Frist dem Versicherer zur Äußerung oder ihm gleichzeitig die Klageschrift formlos übersandt wird (ebenso OLG Düsseldorf VersR 1950, 36; OLG Hamburg VersR 1964, 34 [OLG Hamburg 17.10.1963 - 3 U 102/63]; OLG Bremen VersR 1968, 543; OLG Köln VersR 1973, 315; OLG Schleswig VersR 1978, 274; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 12 Rdn. 41; Wussow/Pürkhauer, AUB 5. Aufl. § 12 Anm. 2; Wussow in WI 1984, 129). Der Versicherungsnehmer wird jedoch als entschuldigt angesehen, wenn er das Gesuch so rechtzeitig eingereicht hatte, daß er damit rechnen konnte, die Klage nach Bewilligung des Armenrechts noch vor Fristablauf erheben zu können (BGH VersR 1965, 425 [BGH 08.02.1965 - II ZR 171/62]; OLG Hamburg, OLG Bremen, OLG Köln, Bruck/Möller, jeweils aaO).
Diese Ansicht ist in der neueren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und auch in der Literatur zunehmend auf Widerspruch gestoßen. Das Kammergericht (VersR 1973, 843) ist der Ansicht, die mittellose Partei handele auch dann nicht schuldhaft, wenn das Armenrechtsgesuch nicht so rechtzeitig eingereicht wird, daß der Antragsteller noch mit einer Entscheidung über seinen Antrag und der Klageerhebung innerhalb der Sechsmonatsfrist rechnen konnte. Im Anschluß hieran meint Kollhosser (VersR 1974, 829, 831), der Versicherer könne sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den Fristablauf berufen, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Frist das Armenrecht beantragt und nach Bewilligung des Armenrechts unverzüglich Klage erhoben habe (ähnlich schon OLG Oldenburg VersR 1973, 361; vgl. auch den Hinweis auf Kollhosser aaO in dem zur Frage der Verjährungshemmung ergangenen Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 19. Januar 1978 - II ZR 124/76 - VersR 1978, 425, 426). Stiefel/Hofmann (AKB 13. Aufl. § 8 Rdn. 91) führen aus, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Klagefrist ein Gesuch um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verbunden mit einem Klageentwurf einreiche, sei die Frist durch die nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zugestellte Klage gewahrt. Prölss/Martin (VVG 23. Aufl. § 12 Anm. 9) wollen den Prozeßkostenhilfeantrag als gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs ansehen, wenn nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe unverzüglich Klage erhoben wird. Weitergehend meinen das OLG Hamm (VersR 1975, 919 und 1977, 762) und das OLG Frankfurt/Main (VersR 1981, 725), die Klagefrist sei bereits dann gewahrt, wenn statt der Klage innerhalb der Sechsmonatsfrist vorerst nur ein Armenrechtsgesuch eingereicht wird.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es folge der zuletzt genannten Ansicht. Es hat diesen Standpunkt jedoch nicht konsequent vertreten, indem es weiter geprüft hat, ob die Beklagte dadurch leistungsfrei geworden ist, daß die Klägerin erst am 6. April 1984 gegen die Zurückweisung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs durch das Landgericht Beschwerde eingelegt und nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß vom 13. Juni 1984 erst am 3. August 1984 darum gebeten hat, die »Klage mit den Anträgen vom 30. Mai 1983 zuzustellen«. Es hat ausgeführt, die durch Einreichung und Mitteilung des Prozeßkostenhilfeantrags herbeigeführte Unterbrechung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG könne zwar die Wirksamkeit verlieren, wenn der Anspruchsteller nach der Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuchs nicht in angemessener Zeit durch Erhebung der Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe oder durch Klageerhebung tätig werde. Diese Voraussetzungen lägen jedoch hier nicht vor.
3. Der jetzt für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IVa-Zivilsenat folgt keiner der vorgenannten Ansichten.
a) Der Ansicht des Berufungsgerichts, durch das Einreichen und die Mitteilung des Prozeßkostenhilfegesuches an den Versicherer innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG trete eine Unterbrechung dieser Frist ein, die durch nachträgliche Versäumnisse ihre Wirksamkeit wieder verlieren könne, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Annahme einer Unterbrechung mit der Möglichkeit nachträglichen Wegfalls der Unterbrechungswirkung der Rechtsnatur der in § 12 Abs. 3 normierten Frist nicht entspricht. Die Rechtseinrichtungen der Verjährung (§ 12 Abs. 1 VVG) und der der Klagefrist (§ 12 Abs. 3 VVG) sind völlig unabhängig voneinander (OLG Hamburg VersR 1953, 57; OLG Hamm VersR 1976, 1030, 1032). Sie sind zu verschiedenartig, als daß sie gleichbehandelt werden könnten (BGH Urt. vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - VersR 1959, 22; OLG Hamm VersR 1971, 237; Stiefel/Hofmann aaO Rdn. 9). Daher wird die direkte oder auch nur entsprechende Anwendung der §§ 201 ff. BGB auf den Lauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG bis zur Klageerhebung allgemein abgelehnt (RG JW 1910, 244, 245; KG VersR 1962, 31; OLG Nürnberg NJW 1965, 588, 589 [OLG Nürnberg 23.06.1964 - 2 U 25/64]; OLG Hamm VersR 1971, 237; Stiefel/Hofmann aaO Rdn. 9; vgl. auch BGH Urt. vom 8. Februar 1965 - VersR 1965, 425, 426) [BGH 08.02.1965 - II ZR 171/62].
b) Der Senat vermag auch der Ansicht der Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt/Main (jeweils aaO) nicht zuzustimmen, die Klagefrist sei bereits dann gewahrt, wenn statt der Klage innerhalb der Sechsmonatsfrist vorerst nur ein Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht wird. § 12 Abs. 3 VVG verlangt, daß der Anspruch auf die Leistung gerichtlich geltend gemacht wird. Ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das Prozeßkostenhilfeverfahren ist außerhalb und innerhalb des Zivilprozesses nach der gesetzlichen Regelung in §§ 114 ff. ZPO ein (nicht streitiges) seinem Charakter nach der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragssteller, der Prozeßkostenhilfe begehrt, und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (BGHZ 89, 65 [BGH 15.11.1983 - VI ZR 100/83]). Es handelt sich daher nicht um ein gerichtliches Verfahren zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer im Sinne von § 12 Abs. 3 VVG (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1984, 72). Der Gegner wird zwar in dem Verfahren gehört, soweit die sachlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe in Frage stehen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Jedoch wird erfahrungsgemäß ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht selten nur versuchsweise eingereicht, um die Auffassung des Gerichts zur Frage, ob der angebliche Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsverhältnis besteht, kostensparend in Erfahrung zu bringen und bei Verweigerung der Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Aussichten der Rechtsverfolgung auf eine Klage zu verzichten. Der Versicherer erhält daher durch einen solchen Antrag nicht die in § 12 Abs. 3 VVG geforderte Gewißheit, daß mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ernsthaft zu rechnen ist (ebenso Wussow in WI 1984, 129, 130).
c) Die in den erwähnten Urteilen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 1963 - 1966 vertretene Auffassung ist durch den Wandel der Ansicht über die der unbemittelten Partei zuzubilligende Ausnutzung von Fristen und die Rechtsprechung zur Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch eine unbemittelte Partei überholt.
Im Bereich des Rechtsschutzes gebietet es der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfGE 9, 124, 131; 10, 264, 270) [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]. Der unbemittelten Partei darf daher die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (BVerfGE 2, 336, 340; 9, 124, 130/131). Daraus hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem hergeleitet, daß es gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG verstoße, im Zivilprozeß einem unbemittelten Rechtsmittelkläger, der nach Bewilligung des Armenrechts die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt hat, keine Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerfGE 22, 83 = NJW 1967, 1217; damals gab es anders als heute - § 233 ZPO - gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach der Regelung der Zivilprozeßordnung noch keine Wiedereinsetzung). Für die Wahrung von Rechtsmittelfristen wird seit BGHZ 16, 1 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54] unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, wonach ein Armenrechtsgesuch so früh eingereicht werden mußte, daß eine Erledigung vor Ablauf der Frist zu erwarten war, der Schluß gezogen, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu gewähren ist, wenn das Armenrechtsgesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß bei Gericht eingereicht ist, sei es auch erst in letzter Minute, da sonst für die unbemittelte Partei die jedermann zustehende Überlegungsfrist abgekürzt würde.
Die gleichen Erwägungen treffen auch für die Frist in § 12 Abs. 3 VVG zu. Sie ist zwar länger als die üblichen Rechtsmittelfristen. Auf die unterschiedliche Länge der Frist hat der Bundesgerichtshof früher (vgl. z.B. BGHZ 17, 199, 202) seine Ansicht gestützt, daß bei drohendem Ablauf der Verjährungsfrist der unbemittelte Kläger früher das Armenrecht beantragen müsse, als der unbemittelte Rechtsmittelkläger. Diese Ansicht ist jedoch inzwischen ausdrücklich aufgegeben worden, wobei zugleich auf die Ansicht von Kollhosser (aaO) zu der ähnlichen Problematik bei § 12 Abs. 3 VVG hingewiesen wurde (BGH Urt. vom 19. Januar 1978 - II ZR 124/76 - VersR 1978, 425, 426). Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist kürzer als die üblichen Verjährungsfristen. Daher ist es angebracht, die zu den Rechtsmittelfristen und zur Verjährungsfrist entwickelten Grundsätze der neueren Rechtsprechung auch auf den Fall des § 12 Abs. 3 VVG anzuwenden, zumal bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die von der Verfassung gebotene weitgehende Angleichung der Stellung der unbemittelten Partei an die der bemittelten Partei nur durch eine Regelung gewährleistet erscheint, die es der unbemittelten Partei erlaubt, die Sechsmonatsfrist in vollem Umfang zu nutzen.
d) Die vorstehend unter c) vorgenommene Gleichstellung eines Versicherungsnehmers, der innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt hat, mit einem Rechtsmittelkläger, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe erbeten hat, bedeutet jedoch noch nicht, daß er allein schon mit Einreichung eines ordnungsgemäßen Antrages auf Prozeßkostenhilfe alles getan hat, was von ihm zur Einhaltung der Klagefrist verlangt werden muß. Da die Wahrung der Frist die Zustellung der Klage voraussetzt, muß er ebenso wie ein Kläger, der die Kosten selbst aufbringen kann, alles ihm Zumutbare tun, damit die Zustellung »demnächst« im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgen kann. Er muß daher nicht nur Verzögerungen vermeiden, sondern auch im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung wirken (vgl. dazu insbesondere das zu einem Fall des § 12 Abs. 3 VVG ergangene Urteil in BGHZ 69, 361, 363).
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Anforderungen erfüllt sind, wird allgemein auf den Zeitraum abgestellt, den ein Rechtsanwalt bei angemessener Sachbehandlung für eine ordnungsgemäße Prozeßführung benötigt. Der II. Zivilsenat hat in BGHZ 70, 235, 240 dem Kläger, dessen Armenrechtsgesuch abgelehnt worden war, in Anwendung des Rechtsgedankens von § 234 Abs. 1 ZPO eine mindestens zweiwöchige Frist zur Vorbereitung der Klage zugebilligt. Für eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe, die im Gegensatz zur Vorbereitung einer Klage keine Entschließung darüber voraussetzt, ob das Prozeßkostenrisiko getragen werden soll und wie der Prozeßkostenvorschuß aufgebracht werden soll, kann mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Gegners nur ein Zeitraum von höchstens zwei Wochen als angemessen angesehen werden. Ob dieser Zeitraum in besonders gelagerten Einzelfällen überschritten werden darf, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
4. Da nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien die Zustellung der Klage nicht als »demnächst erfolgt« im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO angesehen werden kann, ist die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt. Die Klage wäre daher aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen, wenn die Fristsetzung gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt wäre. Daran bestehen jedoch angesichts des bisherigen Vorbringens der Parteien Zweifel. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung eines Darlehensvertrages an die W. Bank abgetreten wurden. In der Abtretungserklärung heißt es, die Beklagte erhalte eine Ausfertigung der Urkunde. Die Beklagte hat hierzu lediglich vorgebracht, die W. Bank leite keine Ansprüche mehr aus dem Lebensversicherungsvertrag ab; ein diesbezügliches Schreiben vom 31. Juli 1984 liege ihr, der Beklagten, vor. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß die an die Bank abgetretenen Rechte vor dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 4. Mai 1983 auf die Klägerin übertragen worden waren. War die Bank zu diesem Zeitpunkt noch aufgrund abgetretenen Rechts Inhaberin der streitigen Forderung aus dem Versicherungsvertrag, so hätten die Ablehnung und die Fristsetzung ihr gegenüber erfolgen müssen, sofern sie überhaupt Ansprüche erhoben hatte, und die Fristsetzung gegenüber der Klägerin war wirkungslos (Bruck/Möller aaO Anm. 28; Stiefel/Hofmann aaO Rdn. 44; Prölss/Martin aaO Anm. 5; Wussow, AHB 8. Aufl. § 10 Anm. 4; RG VerRAV 1935, 12; KG JRPV 1930, 435). Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes hierzu keine Feststellungen getroffen hat, mußte die Sache zur weiteren Sachaufklärung in dieser Hinsicht an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.