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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1963, Az.: II ZR 64/61

Gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches auf Versicherungsleistung durch Stellung eines Armenrechtsgesuches; Ersetzung der Zustellung der Klageschrift durch formlose Übersendung der Klageschrift im Armensrechtsprüfungsverfahren; Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) durch eine nach Fristablauf zugestellte Klage; Verzögerung der Zustellung einer Klage durch fahrlässiges Verhalten des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten; Rüge von Verfahrensfehlern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1963
Aktenzeichen
II ZR 64/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 17.01.1961

Fundstelle

  • VersR 1964, 58-60 (Volltext mit red. LS)

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17. Januar 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Rechtsnachfolger der Firma Werner S. KG, die einen Strumpfgroßhandel betrieben hatte und bei der Beklagten gegen Feuer- und Einbruchdiebstahl versichert war. In der Nacht vom 19. zum 20. Dezember 1956 wurde in den Geschäftsräumen der Firma eingebrochen und ein großer Teil der Waren entwendet.

2

Der Kläger verlangt eine Entschädigung von 44.493,93 DM. Er hat die gesamte Forderung zwar in Teilbeträgen an seine Gläubiger abgetreten, behauptet aber, von ihnen ermächtigt worden zu sein, die Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

3

Die Beklagte hält sich aus verschiedenen Gründen für nicht verpflichtet. Sie beruft sich insbesondere darauf, nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei zu sein, weil der Kläger seinen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten nach endgültiger Ablehnung einer Zahlung gerichtlich geltend gemacht habe.

4

Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

I.

Die Parteien streiten nur darum, ob der Kläger die Frist gewahrt hat, die § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG und damit übereinstimmend § 17 Abs. 4 AEB zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung setzen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt:

6

Die Beklagte habe die gegen sie erhobenen Ansprüche mit Schreiben vom 28. Februar 1958, zugegangen am 3. März 1958, in der vorgeschriebenen Form abgelehnt. Koch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist habe der Kläger am 28. August 1958 einen als "Klage" überschriebenen Schriftsatz vom 20. August 1958 eingereicht. Hierin habe er nach dem Rubrum und den Klageanträgen die Klage begründet und um die Bewilligung des Armenrechts gebeten. Etwaige Zweifel, ob es sich um eine Klage oder nur um ein Armenrechtsgesuch handele, habe das gleichzeitig eingereichte Anschreiben vom 28. August 1958 ausgeräumt. Hiermit habe der Kläger "in der Anlage Klageschrift nebst Anlagen" überreicht. Weiter habe er in dem Anschreiben darum gebeten, Termin zur mündlichen Verhandlung vor Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zu bestimmen und die Klageschrift zuzustellen. Unter Bezugnahme auf § 74 Abs. 4 GKG habe er darauf hingewiesen, daß die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs, wie damals angenommen, am 1. September 1958 ablaufe, der Kläger aber wegen seiner Verschuldung nicht in der Lage sei, den Gebührenvorschuß zu zahlen. Das Gericht habe die Klageschrift jedoch als Armenrechtsgesuch behandelt, sie der Beklagten daher auch nicht zugestellt, sondern ihr am 29. August 1958 nur formlos "zur Stellungnahme im Armenrechtsprüfungsverfahren" übersandt. An gleichen Tage habe das Gericht den Antrag auf Terminsbestimmung vor Zahlung der Gerichtskosten abgelehnt. Diesen Beschluß habe es damit begründet, daß bei Bewilligung des Armenrechts wegen der Rückbeziehung der dann erfolgenden Klagezustellung keine Gefahr eines drohenden Fristablaufs bestehe, eine Durchführung der Klage ohne Bewilligung des Armenrechts aber "nach dem Akteninhalt offensichtlich außer Betracht" bleibe. Durch diesen ihm am 2. September 1958 zugestellten Beschluß sei dem Kläger klar geworden, daß das Gericht seine Absicht, Klage zu erheben, verkannt und die Klageschrift nicht zugestellt habe. Er habe deshalb in seinem Schriftsatz vom 4. September 1958, beim Gericht am nächsten Tage eingegangen, erklärt, daß entgegen der Ansicht des Gerichts "die Klage unbedingt, d.h. auch für den Fall der Nichtbewilligung des Armenrechts erhoben" sei. Im folgenden Satz habe er seinen Antrag auf Zustellung der Klage wiederholt. Hierauf habe das Landgericht den Kläger in einem am 13. September 1958 abgegangenen Schreiben aufgefordert, ein "zweites Klageexemplar" - tatsächlich war es das dritte - einzureichen. Diesem Verlangen sei der Kläger rechtzeitig am 2. Oktober 1958 nachgekommen.

7

Der Kläger habe nunmehr annehmen können, daß die Klage der Beklagten zugestellt werde. Dies sei aber nicht geschehen, ohne daß das Landgericht den Kläger auf die unterbliebene Zustellung hingewiesen habe. Ein solcher Hinweis sei auch dem Beschluß des Landgerichts vom 6. Oktober 1958 nicht zu entnehmen. Das Gericht habe darin dem Kläger das Armenrecht verweigert, weil er nicht nachgewiesen habe, daß außer ihn auch die Zessionare der Entschädigungsforderung arm seien. Aus dem gleichen Grunde habe das Gericht die Voraussetzungen des § 111 GKG als nicht vorliegend erachtet und den Antrag des Klägers, ihn von der alsbaldigen Zahlung der Prozeßgebühr zu befreien, zurückgewiesen. Hiermit habe das Gericht es abgelehnt, Termin zur mündlichen Verhandlung vor Zahlung der erforderten Prozeßgebühr zu bestimmen. Über die beantragte Zustellung der Klageschrift hingegen habe es sich nicht geäußert.

8

Auch in der Folgezeit habe der Kläger keinen Anlaß gehabt, an der angenommenen Klagezustellung zu zweifeln und deshalb Rückfrage zu halten. Infolgedessen komme es nicht darauf an, innerhalb welcher Zeit der Kläger gegen die Verweigerung des Armenrechts Beschwerde eingelegt und nach Zurückweisung seiner Beschwerde die Prozeßgebühr gezahlt habe. Ebensowenig habe der Kläger es zu vertreten, daß die Klage auch nach Eingang der Prozeßgebühr nicht zusammen mit der Terminsladung vom 2. Juli 1959, sondern erst auf die Rüge der Beklagten am 12. November 1959 zugestellt worden sei.

9

Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen.

10

II.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die formlose Übersendung der irrtümlich als Armenrechtsgesuch behandelten Klageschrift die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht wahren konnte. Denn im Sinne der genannten Vorschrift stellt ein Armenrechtsgesuch, auch wenn es dem Gegner zugegangen ist, noch keine gerichtliche Geltendmachung des Ansprüche auf die Versicherungsleistung dar (vgl. RGZ 150, 257, 259; Prölss, VVG 13. Aufl. § 12 Anm, 9). Ebenso steht außer Frage, daß die Erhebung der Klage nach § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift erfolgt und die Zustellung nicht durch die formlose Übersendung der Klageschrift im Armenrechtsprüfungsverfahren ersetzt werden kann (vgl. BGHZ 7, 268).

11

Hiernach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG durch eine vor Fristablauf eingereichte, aber erst nach Fristablauf zugestellte Klage gewahrt wird. Eine solche Möglichkeit sieht der § 261 b Abs. 3 ZPO vor. Die fristwahrenden Wirkungen der Klageerhebung treten danach bereits mit der Einreichung der Klageschrift ein, sofern die Zustellung "demnächst" folgte Ob diese Bedingung im Einzelfall erfüllt ist, hat der Prozeßrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Er hat dabei zu berücksichtigen, daß der § 261 b ZPO den Kläger vor Verfahrens- und sachlich-rechtlichen Nachteilen schützen will, die ihm daraus entstehen können, daß die Zustellung von Amts wegen durch Umstände verzögert wird, auf die er keinen Einfluß hat. Dem Sinn der Bestimmung, dem Kläger die Verantwortung für Verzögerungen abzunehmen, die nicht auf sein Verhalten, sondern auf den Geschäftsbetrieb des zustellenden Gerichts zurückzuführen sind, wird nur eine weitherzige Auslegung des Begriffs "demnächst" gerecht. Die Zeit, die zwischen der Einreichung und der Zustellung der Klageschrift vergeht, kann deshalb allein nicht entscheidend sein. Auf der anderen Seite ist, insbesondere bei längerer Verzögerung, auf die Belange der Gegenpartei Rücksicht zu nehmen. Die Rechtswohltat des § 261 b Abs. 3 ZPO kann einem Kläger jedenfalls dann nicht zugute kommen, wenn ihm oder seinem Prozeßbevollmächtigten der Vorwurf zu machen ist, durch vorsätzliches oder nachlässiges Vorhalten zu der eingetretenen Verzögerung beigetragen zu haben (vgl. BGHZ 25, 66, 77 [BGH 29.06.1957 - IV ZR 88/57] m.w.Nachw.; 31, 342, 346; VersR 1960, 210;  1961, 713).

12

Diese Grundsätze höchstrichterlicher Rechtsprechung hat das Berufungsgericht nicht verletzt, wenn es auf Grund des § 261 b Abs. 3 ZPO die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG als gewahrt ansieht. Zu Recht hat es keinen Anstoß daran genommen, daß die Klageschrift erst wenige Tage vor Fristablauf eingereicht worden ist. Denn vor den Nachteilen, die sich aus einer erst nach Fristablauf möglichen Klagezustellung ergeben, soll der Kläger gerade durch § 261 b Abs. 3 ZPO geschützt werden, vorausgesetzt, daß er seinerseits alles Zumutbare für eine demnächst erfolgende Zustellung getan hat. In dieser Hinsicht ist dem Kläger aber nichts vorzuwerfen. Denn er hat bei Einreichung der Klage ausdrücklich auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen und deshalb gebeten, die Klage unter vorläufiger Kostenbefreiung zuzustellen. Wenn das Landgericht diesem Antrag nicht entsprochen und dem Kläger dies in seinem Beschluß vom 29. August 1958 mitgeteilt hat, so folgt daraus nicht, wie die Revision meint, daß der Kläger den Antrag auf Zustellung der Klage nur noch bis zum 3. September 1958 wiederholen konnte. An diesem Tage lief zwar die Ausschlußfrist ab. Hiervon unberührt bestand aber die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift fort und kam auch durch den Beschluß vom 29. August 1958 nicht in Wegfall. Der Kläger mußte jetzt nur den Irrtum, der dem Gericht bei der Behandlung der Klageschrift unterlaufen war und deren Zustellung verhindert hatte, innerhalb angemessener Zeit aufklären. Das hat er getan. In seinem Schriftsatz vom 4. September 1958, der am folgenden Tage beim Gericht eingegangen ist, hat er jeden Zweifel darüber ausgeräumt, daß die Klage unbedingt, auch ohne Bewilligung des Armenrechts, erhoben sei, und erneut gebeten, die Klage zuzustellen.

13

Das Berufungsgericht hat sich auch im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten, wenn es angenommen hat, daß der Kläger der Aufforderung des Gerichts, ein weiteres Klageexemplar einzureichen, in angemessener Frist nachgekommen ist. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß gerade in diesem Punkt eine großzügige Auffassung angebracht ist. Denn der Kläger hatte die zur Zustellung erforderliche Zweitschrift seinerzeit beigefügt, das Gericht hatte sie dann aber zu einem anderen Zweck verwendet.

14

Nach Übersendung der verlangten Klageabschrift durfte der Kläger so lange von der nunmehr erfolgten Zustellung der Klage ausgehen, bis ihn begründete Zweifel kamen oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kommen mußten. Die unterbliebene Klagezustellung wurde jedoch erst im Oktober 1959 durch die Rüge der Beklagten offenbar. Vorher hat das Gericht den Kläger niemals darauf hingewiesen, daß es von der Zustellung der Klage abgesehen habe oder absehen werde. Hierauf deutende Anzeichen brauchten auch dem Beschluß vom 6. Oktober 1958, in dem das Gericht die Bewilligung des Armenrechts und eine Terminsbestimmung vor Zahlung der Prozeßgebühr abgelehnt hatte, nicht entnommen zu werden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist den Berufungsgericht allerdings ein Rechtsirrtum unterlaufen, da es angenommen hat, daß nur grobe Nachlässigkeit des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten die Anwendung des § 261 b Abs. 3 ZPO ausschließt. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter haben jedes fahrlässige Verhalten zu vertreten, das zu einer nicht ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung führt (vgl. BGH VersR 1961, 713;  1962, 448 [BGH 22.01.1962 - III ZR 198/60];  1963, 459). Aber auch nach diesem Maßstab liegt kein Verschulden des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten vor. Der vorerwähnte Gerichtsbeschluß gab keinen Anlaß, an der erfolgten oder demnächst erfolgenden Klagezustellung zu zweifeln. Denn der Kläger hatte drei Anträge gestellt, und zwar auf Bewilligung des Armenrechts, auf Terminsbestimmung vor Zahlung der Prozeßgebühr und auf Zustellung der Klage. Nur über die beiden ersten Anträge hat das Landgericht entschieden. Wenn es über den Antrag auf Klagezustellung dadurch mitentscheiden wollte, hätte dies zum Ausdruck kommen müssen. Das aber ist nicht geschehen. Das Landgericht mag es für überflüssig gehalten haben, sich über den Antrag auf Klagezustellung noch besonders zu äußern, weil die betreffende Kammer, wie das erstinstanzliche Urteil (S. 8) ergibt, "eine Klagezustellung ohne Terminsbestimmung grundsätzlich und ständig ablehnt". Hierbei ist sich das Gericht bewußt gewesen, daß seine Praxis der höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht. Wollte die Kammer davon abweichen, so mußte sie das klar sagen. Eine Partei, die zur Fristwahrung einen zulässigen Antrag auf Klagezustellung vor Zahlung der Prozeßgebühr stellt und diesen nach der Rechtsprechung (BGHZ 25, 66, 77 [BGH 29.06.1957 - IV ZR 88/57];  31, 342, 348 [BGH 16.12.1959 - IV ZR 103/59]; VersR 1963, 459) sogar stellen muß, um sich nicht dem Vorwurf nachlässigen Verhaltens auszusetzen und dadurch den Schutz des § 261 b Abs. 3 ZPO zu verlieren, kann erwarten, daß über ihren Antrag, wenn ihm nicht stattgegeben wird, ausdrücklich entschieden wird. Hierfür war aber der Entscheidung des Landgerichts nichts zu entnehmen. Diese beschränkte sich vielmehr darauf, das nachgesuchte Armenrecht zu verweigern und eine Terminsbestimmung vor Zahlung der Prozeßgebühr abzulehnen.

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Die danach gerechtfertigte Anwendung des § 261 b Abs. 3 ZPO verletzt auch keine schutzwürdigen Interessen der Beklagten. Denn die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG soll dem Versicherer lediglich Klarheit darüber verschaffen, ob er noch mit Versicherungsansprüchen zu rechnen hat oder nicht. Die Beklagte hat bereits Anfang September 1958 eine ihr formlos übersandte Abschrift der Klage erhalten, um zu dem Armenrechtsgesuch des Klägers Stellung zu nehmen. Hierdurch kannte sie die Absichten des Klägers und mußte sich auf einen Rechtsstreit einrichten. Sie hat dies auch getan. Denn sie hat einen Anwalt bestellt und durch ihn nicht nur die Ablehnung des Armenrechts, sondern auch schon die Abweisung der Klage beantragen lassen.

16

III.

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen. Es konnte offenbleiben, ob, wie die Revision meint, die Voraussetzungen des § 114 ZPO und des § 111 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht vorgelegen haben und der Kläger dies gewußt hat oder hätte wissen müssen. Die entsprechenden Anträge des Klägers und ihr rechtliches Schicksal sind für die angefochtene Entscheidung ohne Bedeutung. Wesentlich ist allein, daß das Landgericht dem Antrag auf Klagezustellung nicht entsprechen hat, ohne den Kläger darüber zu unterrichten. Alle zu anderen Fragen erhobenen Rügen der Revision gehen ins Leere.

17

Schließlich ist die Revision noch der Ansicht, dem Kläger könne die Vergünstigung des § 261 b Abs. 3 ZPO nicht zugute kommen, weil er in der Klageschrift unrichtige Angaben über die Höhe seines Anspruchs gemacht habe. Er habe seine Forderung auf die Erwiderung der Beklagten um 3.500 DM ermäßigen müssen. Auch insoweit kann der Revision nicht gefolgt werden. § 261 b ZPO ist eine verfahrensrechtliche Bestimmung. Ihre Anwendung kann nicht davon abhängen, ob und in welchem Umfange der geltend gemachte Anspruch sachlich berechtigt ist.

18

IV.

Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze