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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1966, Az.: II ZR 13/64

Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag ; Anforderungen an die Rechtsbelehrung bezüglich der Folgen bei Versäumung der Klagefrist; Verzögerung der Zustellung der Klage infolge nachlässigen Verhaltens des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1966
Aktenzeichen
II ZR 13/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 13.11.1963

Prozessführer

Rentner Leo F., Ni., Ki.str. ...

Prozessgegner

"S."-Unfall-Versicherungsverein a.G., D., Os.
vertreten durch seinen Vorstand, Generaldirektor Dr. Emil De., Direktor Wilhelm Ko. und Direktor Dr. Walter M.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. November 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat im Jahre 1952 mit dem Beklagten, dessen Mitglied er ist, eine Unfallversicherung abgeschlossen. Am 29. Mai 1958 fiel dem Kläger beim Abladen leerer Bierfässer eine schwere Kellerfalltür zweimal auf den Kopf. Seither klagt er über Kopfschmerzen und Schwindelanfälle, die ihn an der Ausübung regelmäßiger Arbeit hindern. In einem Schwindelanfall sieht der Kläger auch die Ursache eines zweiten Unfalls, der sich am 5. Oktober 1959 ereignete.

2

Der Kläger fuhr damals auf dem Wege zur Arbeitsstätte mit dem Motorrad gegen eine Scheune und verletzte sich dabei wiederum am Kopf. - Das Landessozialgericht hat dem Kläger eine Unfallrente nach einer um 70 % geminderten Arbeitsfähigkeit zuerkannt.

3

Der Kläger verlangt wegen dauernder Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge vom Beklagten die Zahlung von 6.300,00 DM, das sind 70 v.H. der für Vollinvalidität vereinbarten Versicherungssumme von 9.000,00 DM. Der Beklagte hält sich zur Leistung nicht für verpflichtet, weil nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Folgen psychischer und nervöser Störungen eine Entschädigung nur gewährt werde, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen seien. Da es daran fehle, habe der Beklagte die auf beide Unfälle gestützten Ansprüche des Klägers abgelehnt. Die dabei zur Klageerhebung gesetzten Fristen habe der Kläger versäumte Außerdem sei der aus dem ersten Unfall hergeleitete Anspruch auch verjährt.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch für verjährt, soweit er auf den ersten Unfall am 29. Mai 1958 gestützt wird. Es hat dazu ausgeführt: Der Beklagte habe den erhobenen Anspruch des Klägers am 5. Mai 1959 abgelehnt. Am 7. Mai 1959, an dem das Ablehnungsschreiben dem Kläger zugegangen sei, habe die Verjährung des Versicherungsanspruchs begonnen. Die Verjährungsfrist sei am 8. Mai 1961 abgelaufen, also vor der erst am 8. September 1961 erhobenen Klage.

6

Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar.

7

1.

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage verjähren gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG in zwei Jahren. Nach Satz 2 beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Hierfür entscheidend ist die Fälligkeit der Leistung, die sich bei einer Geldleistung des Versicherers nach dem § 11 VVG und den ergänzenden Versicherungsbedingungen richtet (vgl. Brück/Möller, Wo 8. Aufl. § 12 Anm, 12 ff m.w.N.; Prölss, VVG 15. Aufl. § 12 Anm. 3). Hier hatte der Beklagte sich über seine Leistungspflicht erstmals in dem Ablehnungsschreiben vom 5. Mai 1959 erklärt. Vom Zugang dieses Schreibens an, das war der 7. Mai 1959 konnte die Leistung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG verlangt werden. Die Verjährung wäre danach erst am 31. Dezember 1961 vollendet gewesen, ist hier aber durch die am 8. September 1961 erhobene Klage unterbrochen worden, so daß der Anspruch des Klägers nicht verjährt ist.

8

2.

Die klagabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch aus keinem anderen Rechtsgrund aufrechterhalten werden. In Frage käme dafür die Versäumung der dem Kläger gesetzten Ausschlußfrist. Denn der Kläger hat seinen Versicherungsanspruch, den der Beklagte mit Schreiben vom 5. Mai 1959 abgelehnt hat, nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht. Hierdurch wäre der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, wenn er den erhobenen Anspruch "unter Angabe der mit dem Ablaufe der Frist verbundenen Rechtsfolge" (§ 12 Abs. 3 Satz 2 VVG) abgelehnt hätte. In dem Ablehnungsschreiben vom 5. Mai 1959 lautet der entsprechende Hinweis wie folgt:

"Nach den §§ 12,2 und 17,1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben Sie das Recht, innerhalb von 6 Monaten gegen die heute mitgeteilte Vorstandsentscheidung durch Klage vor dem ordentlichen Gericht Einspruch zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Eingang dieser Vorstandsentscheidung und endet nach Ablauf von 6 Monaten. Wird die Klage innerhalb dieser Frist nicht erhoben, so besteht keine Einspruchsmöglichkeit mehr und diese Vorstandsentscheidung ist für Sie bindend."

9

Die Rechtsbelehrung genügt nicht der dafür in § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG vorgeschriebenen Form, wonach der Versicherungsnehmer unmißverständlich darauf hingewiesen werden muß, daß der Versicherer durch bloßen Zeitablauf von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wird. Dieser Hinweis muß wegen seiner Tragweite so klar und deutlich sein, daß daraus auch der einfache Mann aus dem Volke ohne weiteres die ihm drohende Verwirkungsfolge erkennen kann, ohne dazu erst die angezogenen Versicherungsbedingungen nachsehen zu müssen (RGZ 150, 257, 259). Dem Schreiben des Beklagten vom 5. Mai 1959 ist aber nur zu entnehmen, daß der Kläger, wenn er keine Klage erhebt, die gerichtliche "Einspruchsmöglichkeit", das Klägerecht, verliert. Das reicht aber nicht aus (vgl. RG VA 1931 Nr. 2351; OLG Düsseldorf VA 1933 Nr. 2573; BGHZ 24, 308, 316 [BGH 27.05.1957 - II ZR 132/56] = VersR 1957, 442/43; Brück/Möller a.a.O. § 12 Anm. 30; Prölss a.a.O. § 12 Anm. 6). Denn der Versicherungsnehmer erfährt nicht, daß der Ausschluß des gerichtlichen Anspruchs gegen den Ablehnungsbescheid die Befreiung des Versicherers von jeder Leistungspflicht, den Verlust des materiellen Versicherungsanspruchs, bedeutet. Auf diesen allein wesentlichen Hinweis kann gerade für die Versicherungszweige nicht verzichtet werden, die einen Sachverständigenausschuß vorsehen, der neben dem ordentlichen Gericht zur Entscheidung von Streitfragen berufen ist. Hier muß der Versicherungsnehmer unbedingt wissen, daß er bei Versäumung der Klagefrist nicht nur die gerichtliche Einspruchsmöglichkeit, sondern den Versicherungsanspruch selbst einbüßt und deshalb eine Leistung des Versicherers auch nicht mehr auf andere Weise als auf dem Klagewege, z. B, durch Anrufung des Ärzteausschusses, erreichen kann. Dem genügt die dem Kläger erteilte Rechtsbelehrung nicht, ohne daß es noch auf die weiteren Einwendungen ankommt, die der Kläger insoweit erhoben hat. Es fehlt danach an einer wirksamen Fristsetzung. Infolgedessen ist die Beklagte auch durch die Versäumung der Klagefrist nicht leistungsfrei geworden.

10

Über den Versicherungsanspruch, den der Kläger aus seinem Unfall am 29. Mai 1958 herleitet, kann daher nicht ohne sachliche Prüfung entschieden werden. Hierzu muß die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

11

II.

Eine Leistung aufgrund des Unfalls vom 5. Oktober 1959 hat der Beklagte ebenfalls abgelehnt, und zwar mit Schreiben vom 29. November 1960. Die damit verbundene Rechtsbelehrung und Fristsetzung genügt den gesetzlichen Anforderungen, da aus der vollständigen Wiedergabe des § 11 AVB und eines entsprechenden Zusatzes hervorgeht, daß dem Versicherungsnehmer bei Versäumung der Klagefrist kein materieller Anspruch mehr zusteht.

12

Hier sieht das Berufungsgericht aber die Klagefrist als versäumt an, weil der Kläger nicht bis zum 1. Juni 1961 Klage erhoben habe. Die Klage sei zwar rechtzeitig, nämlich am 8. April 1961, zusammen mit einem Armenrechtsgesuch beim Gericht eingegangen, aber erst nach Fristablauf, am 8. September 1961, zugestellt worden. Nach § 261 b Abs. 3 ZPO genüge allerdings zur Fristwahrung die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift, wenn diese "demnächst" zugestellt werde. Diese Vergünstigung komme dem Kläger aber nicht zugute, weil er die Verzögerung der Zustellung verschuldet habe.

13

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht durch ein Armenrechtsgesuch, auch wenn es dem Gegner zugegangen ist, sondern nur durch Klageerhebung gewahrt werden kann. Weiter ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß § 261 b Abs. 3 ZPO nicht anwendbar ist, wenn sich die Zustellung der Klage infolge nachlässigen Verhaltens des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten verzögert hat (vgl. BGH VersR 1964, 58 [BGH 21.11.1963 - II ZR 64/61]/59 m.w.N.). Diesen Vorwurf macht das Berufungsgericht dem Kläger, weil er im Armenrechtsverfahren nicht der Auflage des Gerichts nachgekommen sei, innerhalb zwei Wochen zu der Erwiderung des Beklagten Stellung zu nehmen und seinen Rentenbescheid vorzulegen. Infolgedessen habe das Landgericht das nachgesuchte Armenrecht zunächst verweigert und dem Kläger erst auf seine Beschwerde und nach Vorlage des Rentenbescheids am 29. August 1961 bewilligt und anschließend die Zustellung der Klageschrift verfügt.

14

Dieses Verhalten sieht das Berufungsgericht nicht als entschuldigt an, weil der Kläger für seine vom Beklagten bezweifelte Behauptung, daß er sich zur damaligen Zeit in stationärer Behandlung befunden habe, keinen Beweis angetreten habe.

15

Die Revision rügt insoweit eine Verletzung des § 139 ZPO, weil der Kläger bei Ausübung der richterlichen Hinweispflicht für seine Erkrankung ärztliche Atteste vorgelegt hätte. Außerdem hätte er den Bürovorsteher und eine Angestellte seines Rechtsanwalts als Zeugen dafür benannt, daß er in der fraglichen Zeit im Büro des Prozeßbevollmächtigten erschienen sei, um Information zu erteilen, aber sogleich nach Betreten des Büros einen Anfall erlitten habe und im Krankenwagen abtransportiert werden mußte.

16

Die Rüge ist begründet. Denn der Kläger hatte sich in seiner Berufungsbeantwortung erboten, gegebenenfalls noch Beweis dafür anzutreten, daß er sich während der fraglichen Zeit in stationärer Behandlung befunden habe. Beweismittel hatte er offensichtlich zunächst nur deshalb nicht angegeben, weil er nach der Bewilligung des Armenrechts und nach dem für ihn günstigen Ausgang der ersten Instanz nicht mehr damit gerechnet hatte, seine Erkrankung noch beweisen zu müssen. Bei dieser erkennbaren Sachlage hätte das Berufungsgericht, wenn es abweichend von der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts die Erkrankung des Klägers und deren Nachweis als entscheidungserheblich ansah, den Kläger nach § 139 ZPO auffordern müssen, seinem Beweisanerbieten nachzukommen und die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen.

17

Das Berufungsgericht macht auch noch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers für die verzögerte Zustellung der Klage verantwortlich, weil er das Gericht nicht über die angebliche Erkrankung des Klägers unterrichtet und um Fristverlängerung gebeten habe, Die Zustellung der Klage hing aber, wie der Revision zuzugeben ist, nicht von einer Fristverlängerung, sondern von der Bewilligung des Armenrechts ab. Ob und inwieweit der Prozeßbevollmächtigte die Bewilligung des Armenrechts und damit die Zustellung der Klage zu einem früheren Zeitpunkt hätte erreichen können, wird im Berufungsurteil nicht festgestellt. Solange aber die Kausalität der Unterlassung, die das Berufungsgericht dem Prozeßbevollmächtigten vorwirft, für die Verzögerung der Zustellung nicht feststeht, bleibt als Urteilsgrundlage (Nichtanwendung des § 261 b Abs. 3 ZPO) nur die Säumigkeit des Klägers selbst, die das Berufungsgericht unter Verletzung des § 139 ZPO als unentschuldigt angesehen hat. Das darauf beruhende Berufungsurteil muß daher auch insoweit, als es einen Anspruch des Klägers aus dem Unfall vom 5. Oktober 1959 verneint hat, aufgehoben werden. Die Sache ist in vollem Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

18

III.

Die Entscheidung über die Kosten hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Fischer
Bundesrichter Dr. Nörr ist ortsabwesend und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben Dr. Fischer
Dr. Bukow
Fleck
Stimpel