Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1987, Az.: IVa ZB 17/87
Wirkungen des Verlustes eines Urteils auf dem Postweg für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Umfang der Erkundigungspflicht im Rahmen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1987
- Aktenzeichen
- IVa ZB 17/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 13047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 29.06.1987
- LG Hildesheim - 13.11.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 389 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Sorgfaltspflicht des Verkehrsanwalts, der Kenntnis vom anberaumten Verkündungstermin hat.
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg
am 2. Dezember 1987
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 1987 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 13. November 1986 an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.
Gründe
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde den Prozeßbevollmächtigten der nicht im Bezirk des Landgerichts wohnenden Klägerin am 21. November 1986 zugestellt. Erst am 9. März 1987 legten die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Berufung ein und beantragten gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der am Montag, dem 22. Dezember 1986, abgelaufenen Berufungsfrist. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden oder das diesem gleichgestellte Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, eine Notfrist oder eine Rechtsmittelbegründungsfrist einzuhalten. Bevollmächtigte im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO sind auch die Verkehrsanwälte einer Partei (Senatsbeschluß vom 16.6.1982 - IVa ZB 2/82 - VersR 1982, 879 = NJW 1982, 2447 = LM ZPO § 85 Nr. 7).
Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am Sitz des Landgerichts haben die Fristversäumung nicht verschuldet. Sie haben das ihnen zugestellte Urteil am 25. November 1986 an die Verkehrsanwälte der Klägerin mit einem Begleitschreiben abgesandt. Nach dem Inhalt dieses Schreibens sollte das Auftragsverhältnis für sie beendet sein. Durch Vorlage von Fotokopien der Durchschrift des Begleitschreibens und der entsprechenden Seiten aus dem Postausgangsbuch ist das glaubhaft gemacht. Die Zustellung eines Urteils darf durch einfachen Brief mitgeteilt werden, weil der Absender sich auf zuverlässige Arbeit der Post verlassen kann (BGH Beschluß vom 14.11.1984 - VIII ZB 180/84 - VersR 1985, 90 m.w.N.). Mit der Absendung dieses Briefes war das Mandat der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erledigt.
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann auch den Verkehrsanwälten der Klägerin kein Schuldvorwurf gemacht werden. Sie hatten - was das Oberlandesgericht offen gelassen hat - vor dem 23. Februar 1987 keine Kenntnis von der Urteilszustellung. Urteil und Begleitschreiben sowie spätere Schreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an sie müssen auf dem Postweg verloren gegangen sein. Die Klägerin hat durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen aller im Büro der Verkehrsanwälte mit der Entgegennahme und Bearbeitung von Post beschäftigten Personen glaubhaft gemacht, daß dort Urteil und Begleitschreiben ebensowenig eingegangen sind wie zwei die Kostenfestsetzung der Gegenseite betreffende Schriftsätze vom 1. Dezember 1986 und vom 15. Januar 1987. Insbesondere die eidesstattliche Versicherung vom 11. Juni 1987 macht im Hinblick auf die im Nachbarhaus der Verkehrsanwälte unter fast gleicher Hausnummer residierende andere Anwaltskanzlei etwaige Fehlleitungen seitens der Post verständlich.
Die Verkehrsanwälte verletzten ihre Sorgfaltspflicht nicht dadurch, daß sie vor dem 23. Februar 1987 sich nicht nach dem erstinstanzlichen Urteil und dessen Zustellung erkundigten. Das Oberlandesgericht meint, sie hätten sich wegen ihrer Kenntnis vom anberaumten Verkündungstermin und von zu ihrem Nachteil vorgekommenen Poststörungen erkundigen müssen und im übrigen nicht mehr als drei Monate nach dem Verkündungstermin einfach abwarten dürfen. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
Das Gesetz erwartet - anders als früher - seit der Neuregelung des Wiedereinsetzungsrechts im Jahre 1977 vom Prozeßbevollmächtigten lediglich die übliche, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt (Senatsbeschluß vom 17.2.1982 - IVa ZB 19/81 - LM ZPO § 233 Fa Nr. 9 = VersR 1982, 495 m.w.N.). Nur wenn ein besonderer Anlaß besteht, wenn dem Rechtsanwalt im Einzelfall wegen äußerer Umstände sich die Notwendigkeit weiterer Prüfung aufdrängt, ist er zu gesteigerter Sorgfalt verpflichtet (Senatsbeschluß vom 17.2.1982 a.a.O. und Senatsurteil vom 20.3.1985 - IVa ZR 162/84 - VersR 1985, 551). Die vom Oberlandesgericht hervorgehobenen Umstände gaben einen solchen Anlaß nicht. Die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts haben die Verkehrsanwälte gewahrt.
Sogar vor der Neuregelung des Wiedereinsetzungsrechts war schon anerkannt, daß ein Verkehrsanwalt auch bei Kenntnis vom anberaumten Verkündungstermin darauf vertrauen darf, der Prozeßbevollmächtigte werde das zugestellte Urteil ihm rechtzeitig übersenden (BGH Beschlüsse vom 7.2.1952 und 30.4.1973 - IV ZB 48/52 und VIII ZB 58/72 - LM ZPO § 233 Nr. 20 und VersR 1973, 665). Diese Kenntnis allein kann deshalb nicht besonderen Anlaß zur Prüfung geben. Die vom Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Rechtsprechung (BGH Beschluß vom 7.7.1971 - IV ZB 11/71 - VersR 1971, 961 und OLG Düsseldorf MDR 1985, 506 [OLG Düsseldorf 07.02.1985 - 18 U 215/84]) hat in den entschiedenen Einzelfällen ein Verschulden nur wegen des Hinautretens besonderer Umstände bejaht. Das Vorliegen solcher Umstände kann entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts nicht deshalb bejaht werden, weil es in der eidesstattlichen Versicherung vom 11. Juni 1987 heißt, es sei "in der Vergangenheit des öfteren zu Poststörungen" bei den Verkehrsanwälten gekommen. Eine solche Tatsache mußte für diese nicht den Verdacht nahelegen, daß Postsendungen sogar verloren gingen. Ihre Post war lediglich einem falschen Empfänger ausgehändigt und erst von diesem dann ihnen zugeleitet worden. Mehr wußten sie in der fraglichen Zeit nicht.
Nach alledem konnten die Verkehrsanwälte ohne Schuldvorwurf auch längere Zeit die Mitteilung der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abwarten, welcher Art die im Verkündungstermin bekanntgegebene Entscheidung war, und ob durch ihre Zustellung eine Frist in Lauf gesetzt wurde. Immerhin kommen durchaus Fälle vor, in denen die Zustellung verkündeter Entscheidungen z.B. infolge von Fehlern oder einer Überlastung des Gerichts Monate in Anspruch nimmt.
Es steht nicht fest, ob die Verkehrsanwälte nach Kenntnis vom Verkündungstermin eine Frist haben notieren lassen. Das ist im vorliegenden Fall aber unerheblich. Die Verkehrsanwälte haben etwa drei Monate und zwei Wochen nach der Urteilsverkündung von dessen Zustellung erfahren. Wie ausgeführt ist es grundsätzlich zunächst Sache des Prozeßbevollmächtigten am Ort des Gerichts, auf die Urteilszustellung zu achten, welche die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt. Weil sich der Verkehrsanwalt auf den Prozeßbevollmächtigten verlassen darf, kann von ihm selbst - sofern keine besonderen Umstände vorliegen - nur die Beachtung der in den Halbsätzen 2 der §§ 516 oder 552 ZPO genannten Fristen verlangt werden. Auch die Dreimonatsfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist vom Prozeßbevollmächtigten am Ort des Gerichts zu wahren. Sie braucht der Verkehrsanwalt erst dann in Betracht zu ziehen, wenn der Fristbeginn ihm bekannt geworden ist und er Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des Tatbestandes haben muß (vgl. schon den Beschluß vom 7.2.1952 - IV ZB 48/52 - LM ZPO § 233 Nr. 20, nach welchem eine durch den Anwalt verfügte Frist von drei Monaten nicht zu lang bemessen ist).
Da die Verkehrsanwälte erst am 23. Februar 1987 Kenntnis von der Fristversäumung erhielten, wahrte der Wiedereinsetzungsantrag vom 9. März 1987 die Frist des § 234 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO.
Dr. Zopfs