Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1987, Az.: 3 StR 479/87
Beurteilung, ob der Angeklagte tatsächlich durch eine beleidigende Äußerung des Tatopfers zur Tat provoziert worden ist; Irrtum des Täter über einen Angriff auf den Täter durch das Opfer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 479/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 16733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 19.05.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessgegner
Montageschweißer Domenico G. aus O. ... geboren am ... 1948 in C. (Italien)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Zschockelt,
Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof,
Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Mai 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit welcher die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, ist begründet.
Nach den Urteilsfeststellungen besuchte die damals schon getrennt lebende Ehefrau den Angeklagten in der früheren gemeinsamen Wohnung. Dabei sah sie eine Rechnung über die Reparatur einer Spülmaschine und reagierte darüber, da sie davon ausgegangen war, diese sei kostenlos, verärgert mit den Worten: "Scheiße, ich muß mich hier um alles kümmern, weil du so dumm bist! Da ist deine Mutter schuld, daß du so dumm bist! Außerdem wirfst du soviel Geld für die Wohnung heraus für nichts. Du bist ja verrückt, die wird doch sowieso verkauft!" Auf die Erwiderung des Angeklagten, wie sie das meine, fuhr sie erregt fort: "Ein Versager bist du auch. Du solltest dir mal den K. angucken, der ist ein Mann, der kann das!". Ob die später Getötete damit die geschäftlichen Fähigkeiten ihres Schwagers K. oder dessen sexuelle Fähigkeiten meinte, blieb offen. Der Angeklagte verstand die Bemerkung in letzterem Sinne und erklärte: "Wie meinst du das? Der liebe K., der schläft doch mit allen Frauen und war doch schon mit deiner Schwester Petra im Bett. Und jetzt auch mit dir?!". Das Tatopfer erkannte nunmehr, wie der Angeklagte seine Bemerkung verstanden hatte, es wußte auch um dessen latente Eifersucht, die sich seit der Trennung gesteigert hatte. Entweder um den Verdacht, K. sei ihr Liebhaber, zu bestärken oder aus Verärgerung über die erneut deutlich gewordene, nach ihrer Ansicht unbegründete Eifersucht, beschimpfte Frau G. den Angeklagten als "Bastard" und "Arschloch" und erklärte: "Das ist mir egal. Das geht dich gar nichts an; ich kann machen was ich will!". Der Angeklagte, der dies als Eingeständnis seiner Ehefrau ansah und dadurch die "subjektive Gewißheit" ihrer Untreue erlangte, tötete diese daraufhin mit mehreren Messerstichen.
Das Landgericht sieht die erste Alternative des § 213 StGB als erfüllt an. Es führt zur Begründung aus, der Angeklagte, der stets auf eine Versöhnung mit seiner Frau und deren Rückkehr gehofft habe, habe die tatauslösende Situation nicht zu vertreten gehabt und fährt dann fort: "Bereits die Tatsache, daß sie (gemeint ist die Ehefrau) den Angeklagten als "dumm" bezeichnete und - für einen Sizilianer besonders kränkend - dafür seine Mutter verantwortlich machte, war angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte sich erfolgreich bemüht hatte, die deutsche Sprache zu erlernen und durch Montagearbeiten fast völlig die Kosten des Hauserwerbes trug, eine unangemessene Reaktion und stellte auch zwischen den Eheleuten G., die häufig und heftig miteinander gestritten hatten, eine schwere Beleidigung dar" (UA S. 31).
Es kann dahingestellt bleiben, ob nach den objektiven Verhältnissen, die zwischen Täter und Opfer bestanden haben (vgl. BGH NStZ 1981, 300, 301; 1985, 216, 217; BGH bei Holtz MDR 1981, 631), die von der getöteten Ehefrau gegenüber dem Angeklagten gebrauchten Schimpfworte als schwere Beleidigung i.S. von § 213 erste Alternative StGB aufgefaßt werden können. Immerhin gab es zwischen den Eheleuten schon vor dem Tatzeitpunkt erhebliche lautstarke verbale Auseinandersetzungen, in deren Verlauf Michaela G. ihren Mann als "dumm" bezeichnet hat. Gegen die Auffassung des Landgerichts bestehen jedoch insoweit rechtliche Bedenken, als bei der im Rahmen des § 213 erste Alternative StGB zu entscheidenden Frage, ob eine Beleidigung als schwer anzusehen ist, die Beurteilung auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller dafür maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist (Beschlüsse des Senats vom 28. September 1977 - 3 StR 344/77 und vom 30. Januar 1984 - 3 StR 499/83; Jähnke in LK, 10. Aufl. Rdn. 6 zu § 213 StGB). Nicht ausreichend und rechtlich fehlerhaft ist es daher, die das Tatgeschehen auslösende beleidigende Äußerung des Tatopfers zur alleinigen Grundlage für die Annahme des § 213 StGB zu machen und zu sagen, "bereits" die Bezeichnung des Angeklagten als dumm und die Tatsache, daß dafür seine Mutter verantwortlich sei, rechtfertige die Annahme einer schweren Beleidigung. Das Schwurgericht hätte in diesem Zusammenhang die Gesamtsituation des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer in seine Erwägung miteinbeziehen müssen. Dazu gehört auch, daß von Seiten des Tatopfers und seiner Angehörigen schon in den Tagen und Wochen vor der Tat gegenüber dem Angeklagten keine Zweifel daran gelassen wurden, daß eine Fortsetzung der Ehe nicht in Betracht komme, und ferner, daß dem Angeklagten gesagt worden war, er habe bei Michaela (seiner Frau) keine "Chance mehr". Des weiteren war zu berücksichtigen, daß es zwischen den Eheleuten G. auch schon während ihres Zusammenlebens häufige und lautstark ausgetragene verbale Streitigkeiten gegeben hatte. Dasselbe gilt für die Äußerungen des Angeklagten mehrere Wochen vor der Tat gegenüber seiner Schwägerin und deren Ehemann dahin, "Sizilianer würden normalerweise ihre Eheprobleme mit dem Messer beilegen" oder "als Sizilianer müsse er eigentlich seine Frau umbringen, wenn sie (gemeint: die Ehefrau) einen anderen Mann habe", sowie seine einige Tage vor der Tat gemachte Bemerkung "ich bringe sie um, ich bringe sie alle um, wenn sie nicht zurückkommt". Insbesondere aus diesen Äußerungen könnte entnommen werden, daß sich der Angeklagte bereits vor der in die Tat einmündenden Auseinandersetzung mit dem Gedanken einer Tötung seiner Ehefrau beschäftigt hat, ein Umstand, der für die Frage, ob der Angeklagte tatsächlich durch eine beleidigende Äußerung des Tatopfers zur Tat provoziert worden ist, von erheblicher Bedeutung sein konnte, im Rahmen der Gesamtbeurteilung also hätte erwogen werden müssen.
Die Schwurgerichtskammer beschränkt sich allerdings nicht darauf, daß "bereits" die Bemerkung des Opfers, der Angeklagte sei dumm und dafür sei seine Mutter verantwortlich, zur Annahme einer schweren Beleidigung i.S. von § 213 erste Alternative StGB führe. Sie meint vielmehr, die Beleidigung habe eine Ergänzung und Verschärfung durch die anschließenden Bemerkungen des Tatopfers erfahren, die sich auf den Schwager K. B. bezogen haben. Doch bestehen auch insoweit durchgreifende rechtliche Bedenken.
Die Milderungsvorschrift des § 213 erste Alternative StGB will den Täter privilegieren, der aus berechtigtem Zorn handelt, weil er vor der Tat seinerseits durch ein ihn schwer beleidigendes Verhalten des späteren Opfers angegriffen worden ist. Dies setzt einen bewußten Angriff voraus. Nicht genügend ist es, daß der Täter ein Verhalten, das keine schwere Beleidigung enthält, nur irrtümlich so auffaßt. An einem Angriff auf den Täter fehlt es nach der objektiven Sachlage daher auch dann, wenn der Täter ein Verhalten als Beleidigung auffaßt, das zwar nach seinem objektiven Erklärungswert so verstanden werden kann, das aber vom Opfer nicht so gemeint war (BGHSt 34, 37 f. [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; Urteil des Senats vom 26. März 1986 - 3 StR 49/86). Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß die sich auf K. B. beziehende Bemerkung des Tatopfers sexualbezogen gemeint und deshalb als Beleidigung aufzufassen war. Michaela G. hat nach den getroffenen Feststellungen erst aufgrund der Reaktion des Angeklagten gemerkt, daß dieser die Äußerung so aufgefaßt hat. Die Strafkammer durfte daher die Entscheidung, ob Michaela den Vorwurf so gemeint hatte, wie ihn der Angeklagte verstand, nicht offenlassen. Ihre Ausführungen ergeben nicht, daß sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" davon ausging, die später Getötete habe sexuelle Beziehungen zu K. B. unterhalten und dies zugestanden.
Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer
Detter