Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1977, Az.: 3 StR 344/77
Einbeziehung sämtlicher bezüglich Entstehung und Auslösung des Tatentschlusses relevanten Umstände bei der Prüfung des § 213 Alternative 1 Strafgesetzbuch (StGB); Charakterisierung jeder schweren Kränkung des Täters als Beleidigung durch das Tatopfer; Bewgründung eines minder schweren Falles nach § 213 Strafgesetzbuch durch erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten; Heranziehung sämtlicher für die Wertung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände bei der Prüfung eines minder schweren Falles; Schweigen des Tatrichters zu prozessrelevanten Aspekten als sachrechtlicher Mangel; Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 344/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 25.03.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Vermessungsgehilfe Adolf Hans K. aus O., dort geboren am ... 1934
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat,
zu Ziffer 1 nach Anhörung des Generalbundesanwalts,
im übrigen auf dessen Antrag und
nach Anhörung des Beschwerdeführers,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 28. September 1977
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. März 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wegen versuchten Totschlags ist dem gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen worden. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie allerdings unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hingegen kann nicht bestehen bleiben.
Das Schwurgericht hat die Anwendbarkeit des § 213 StGB verneint, weil die Ehefrau des Angeklagten, die dieser zu töten versucht hat, ihn "weder schwer beleidigt noch mißhandelt" habe und der abzuurteilende Fall auch im übrigen keine Abweichung vom "ordentlichen" Strafrahmen fordere (UA S. 29). Diese knappe, formelhafte Begründung genügt hier nicht. Sie erweckt erhebliche Zweifel, ob der Tatrichter den von ihm festgestellten Sachverhalt unter dem Blickwinkel des § 213 StGB erschöpfend gewürdigt und rechtlich zutreffend gewertet hat.
In die Prüfung nach § 213 StGB, 1. Alternative, sind alle Umstände einzubeziehen, die über die Entstehung und Auslösung des Tatentschlusses Auskunft geben können, mithin auch das frühere Verhalten des Tatopfers (BGH, Urteil vom 18. Februar 1968 - 3 StR 321/68 -; BGH, Beschluß vom 22. April 1976 - 2 StR 743/75 -). Dabei ist auch zu beachten, daß der in der Vorschrift enthaltene Begriff der Beleidigung nicht nur in seiner "technisch strafrechtlichen Bedeutung" zu verstehen ist, sondern jede schwere Kränkung umfaßt (BGH, Urteil vom 4. Mai 1971 - 1 StR 103/71 - mit weiteren Nachweisen). Eine solche Beleidigung des Angeklagten könnte jedenfalls in dem Verhalten seiner Ehefrau gesehen werden, die sich rücksichts- und bedenkenlos aus der ehelichen Gemeinschaft gelöst hatte (UA S. 3 ff) und dem ernsthaft um ihre Rückgewinnung bemühten Angeklagten unverblümt ihr Verhältnis zum Zeugen G. vor Augen führte. Ersichtlich besonders schwer aber traf den Angeklagten, daß sich Frau K. nicht einmal abhalten ließ, ihren Liebhaber zu der vom Angeklagten erstrebten Aussprache mitzubringen (UA S. 6) und ihn am Tattag gegen den Willen und ohne Wissen des Angeklagten sogar in dessen Wohnung einführte (UA S. 9 ff, 14).
Das Schwurgericht hat zwar nicht verkannt, daß der Angeklagte durch diese ihn überraschende Situation, zu der er in keiner Weise beigetragen hatte, zum Zorne gereizt und zur Tat hingerissen worden war (UA S. 13/14). Es hat sich mit alledem aber nur bei der Erörterung der Frage der Schuldfähigkeit und der weiteren Strafzumessungsgründe auseinandergesetzt. Die nach Sachlage gebotene Gesamtabwägung gemäß § 213 StGB fehlt. Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen eines sonstigen minder schweren Falles verneint hat. Das Urteil läßt insoweit insbesondere nicht erkennen, ob sich der Tatrichter bewußt gewesen ist, daß bereits die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (UA S. 14) einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB begründen kann (BGHSt 16, 360; BGH, Beschluß vom 24. August 1977 - 3 StR 301/77 - mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, hat der Tatrichter, wie früher bei "mildernden Umständen", alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sind, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (BGHSt 26, 97). Hierzu gehören auch die Umstände, die das Landgericht an sich zur eingehenden Prüfung nach § 213 StGB, 1. Alternative, verpflichteten und es hätten veranlassen müssen, seine Erwägungen im Urteil darzulegen (BGH a.a.O.).
Das Schweigen des Tatrichters zu all diesen Fragen ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führt. Der Senat kann angesichts des engen Sachzusammenhangs nicht ausschließen, daß die vom Schwurgericht wegen der Verletzung des Zeugen G. ausgesprochene Einzelstrafe von der fehlerhaften Straffestsetzung nach § 212 StGB beeinflußt ist.
Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, daß die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB, erste Alternative, den Tatrichter nicht hindert, im Hinblick auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten die Strafe nochmals gemäß § 49 StGB zu mildern, mag auch, wie hier vom Schwurgericht festgestellt (UA S. 14), die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gerade auf einen durch die "Reizung zum Zorn" ausgelösten Affekt mit zurückzuführen sein. Das Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen (§ 50 StGB) steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76 -).
Bei der neuen Strafzumessung wird das Landgericht zu beachten haben, daß der Strafrahmen des § 212 StGB auf eine vorsätzliche Tatbegehung abstellt, deren Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz ist. Gegen eine Strafzumessungserwägung, die darauf hinausläuft, den direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten strafschärfend zu berücksichtigen (UA S. 30), bestehen daher Bedenken. Sie könnte als unzulässige Doppelbewertung von Strafzumessungstatsachen verstanden werden (vgl. § 46 Abs. 3 StGB).
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Träger
Laufhütte