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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.08.1976, Az.: 1 StR 482/76

Billigende Inkaufnahme des Todes bei längerem Würgen eines Menschen; Milderung einer Strafe aufgrund des Vorliegens eines hoch gesteigerten Affektzustandes im Tatzeitpunkt; Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.08.1976
Aktenzeichen
1 StR 482/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schweinfurt - 13.05.1976

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Arbeiter Mederic V., zuletzt wohnhaft in Sch., geboren am ... 1940 in S. A./Gu./Fr., zur zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. August 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. Mai 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist es unbegründet.

2

I.

Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

3

1.

Der Angeklagte würgte seine Ehefrau etwa zwei bis drei Minuten. Er war sich dabei der Möglichkeit bewußt, daß er sie töten könnte, und nahm diese Folge billigend in Kauf, weil er das Opfer zum Schweigen bringen wollte. Der Tod der Frau trat durch Ersticken ein. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, war vorhanden, die Steuerungsfähigkeit jedoch erheblich vermindert. Die Tatbestandsmerkmale des § 212 StGB sind danach erfüllt.

4

2.

Die gegen den Schuldspruch gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

5

Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß bei der Obduktion der Leiche Zungenbein und Kehlkopfgerüst unverletzt vorgefunden worden sind. Selbst wenn das der Fall ist, bleiben dadurch die Annahmen des Sachverständigen Dr. ... und des Schwurgerichts, Gesicht, Hals, Schleimhäute und Lunge der Getöteten ließen typische Erstickungsbefunde erkennen (UA S. 20), unberührt. Die Darlegung, der Angeklagte habe den Hals seiner Ehefrau fest zugedrückt (UA S. 13), bedeutet, daß er ihr kräftig die Luftzufuhr abschnitt.

6

Mit der Erwägung, es sei nicht allgemein bekannt, daß durch leichtes Drücken am Hals der Erstickungstod eintreten könne, setzt sich die Revision in unzulässiger Weise in Gegensatz zu den Feststellungen des Tatrichters, der davon überzeugt ist, daß der Angeklagte fest zugedrückt hat.

7

II.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Unterbleiben einer weiteren Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB nicht rechtsirrtumsfrei begründet ist.

8

1.

Das Schwurgericht bejaht die Voraussetzungen des § 213 StGB, da der Angeklagte "ohne eigene Schuld durch die ihm von seiner Ehefrau zugefügten schweren Beleidigungen zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist" (UA S. 23). Es sieht einen "zum Tatzeitpunkt hoch gesteigerten Affektzustand" als gegeben an, "der durch die Beleidigungen seitens seiner Ehefrau hervorgerufen worden war" (UA S. 24). Außerdem geht das Schwurgericht davon aus, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge der neurotischen und psychopathischen Persönlichkeit des Angeklagten und des durch die Beleidigungen hervorgerufenen hoch gesteigerten Affektzustandes zur Tatzeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB).

9

Innerhalb des Strafrahmens des § 213 StGB gelangt der Tatrichter unter Berücksichtigung der in § 46 StGB enthaltenen Grundsätze zur Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten. An einer weiteren Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB sieht das Schwurgericht sich durch das Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen in § 50 StGB gehindert. Das Landgericht meint, es könne von dieser Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, weil der hoch gesteigerte Affektzustand des Angeklagten bereits die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB begründet habe.

10

2.

Diese Erwägungen begegnen rechtlichen Bedenken.

11

Der Tatrichter, der die Voraussetzungen sowohl eines minder schweren Falles als auch eines besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes als gegeben ansieht, kann auch nach neuem Rechtszustand grundsätzlich die Strafe doppelt mildern, wenn jeder der strafrahmenbildenden Milderungsgründe eine selbständige sachliche Grundlage hat (BGHSt 26, 53, 54; für den früheren Rechtszustand BGHSt 16, 360; 21, 57). Entscheidet das Gericht sich für die Annahme eines minder schweren Falles, so ist es nicht gehindert, das Vorliegen eines solchen ganz oder teilweise gerade mit dem Vorhandensein eines besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes zu rechtfertigen, denn auch ein derartiger Grund kann das Unrecht oder die Schuld wesentlich mildern (Begründung des Entwurfs 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 187).

12

Seit dem Inkrafttreten des 2. Strafrechtsreformgesetzes am 1. Januar 1975 verbietet jedoch § 50 die Doppelverwertung eines Umstandes, der einen besonderen gesetzlichen Milderungsgrund nach § 49 StGB darstellt, sofern dieser allein oder zusammen mit anderen Umständen schon die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt hat.

13

Aus Wortlaut und Sinn des § 50 StGB ergibt sich der Umkehrschluß, daß der zusätzlichen Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB nichts im Wege steht, wenn schon andere Umstände, für sich allein betrachtet, die Annahme des minder schweren Falles begründen. Zu Recht beruft sich die Revision insoweit auf die Ausführungen von Dreher (StGB 36. Aufl. § 50 Rdn. 2), der meint, im Ergebnis solle stets dann zweimal gemildert werden, wenn ein minder schwer Fall auch ohne den Milderungsgrund nach § 49 StGB anzunehmen sei.

14

So liegen die Dinge hier. Das Schwurgericht begründet die Annahme des minder schweren Falles allein mit der 1. Alternative des § 213 StGB. Zu deren Merkmalen gehört eine Provokation durch den Getöteten, die den Totschläger ohne dessen eigene Schuld zum Zorne gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat veranlaßt hat. Ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB, im vorliegenden Falle ein Affekt, der eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bewirkt hat, ist nicht gesetzliche Voraussetzung des § 213 StGB 1. Alternative. Zwar geht das Gesetz ersichtlich davon aus, daß ein durch die Reizung zum Zorn hervorgerufener Affekt das Hemmungsvermögen und damit die Schuld des Täters mindert (BGHSt 16, 360, 362), das ändert jedoch nichts daran, daß es einer erheblichen Verminderung der Steuerung: fähigkeit für die Annahme der 1. Alternative des § 213 StGB nicht bedarf. Nur diese aber wäre im vorliegenden Falle "zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49".

15

Der Richter wird in der Regel weder bei der Entscheidung über den minder schweren Fall noch bei der Unterstellung der verminderten Schuldfähigkeit das Gesamtbild von Tat und Täter außer Betracht lassen können, zu dem hier der unverschuldete hochgradige Affekt gehört. Eine Abstraktion des einen vom anderen ist in den meisten Fällen auch nicht möglich (vgl. Horstkotte, Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform V 2612). Maßgebend bleibt dennoch, daß die Annahme des minder schweren Falles des § 213 StGB 1. Alternative begrifflich einen gesetzlichen Milderungsgrund nach § 49 StGB nicht voraussetzt.

16

Unter den gegebenen Umständen verblieb Raum für eine weitere - fakultative - Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB. Es ist nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht bei zutreffender Auslegung des § 50 StGB von ihr Gebrauch gemacht und eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner