Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1976, Az.: 2 StR 743/75
Aufhebung eines Verwerfungsbeschlusses bei fristgerechtem Eingang der Revisionsbegründung; Festlegung einer Strafe bei neuer gesetzlicher Regelung; Gesamtwürdigung bei der Prüfung des Vorliegens einer schweren Beleidigung im Sinne des § 213 Strafgesetzbuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 743/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 11974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 05.06.1975
- LG Frankfurt am Main - 28.08.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Stahlbauschlosser Klaus Herbert D., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1938 in
L.,
zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. April 1976
gemäß §§ 346, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Der die Revision des Angeklagten verwerfende Beschluß des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Juni 1975 wird aufgehoben.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 28. August 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Schwurgericht) zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat am 20. März 1973 nach vorausgegangenem Streit eine Prostituierte durch Messerstiche getötet, mit der er damals als Zuhälter zusammenlebte. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil als unzulässig verworfen, weil die Begründung der Revision nicht rechtzeitig erfolgt sei. Das beruht auf einem Irrtum. Die Revisionsbegründung ging am 21. April 1975, also vor Ablauf der am 24. April 1975 endenden Begründungsfrist beim Landgericht ein. Der Verwerfungsbeschluß ist deshalb aufzuheben.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich der Verfahrensbeschwerden und zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann das Urteil auf die Sachrüge im Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Schwurgericht ist in Anwendung der §§ 44 Abs. 3, 51 Abs. 2 StGB aF von einem Strafrahmen von einem Jahr und drei Monaten bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen.
Nach dem seit 1. Januar 1975 geltenden Recht wäre gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monaten anzunehmen. Die erkannte Strafe nähert sich der Obergrenze so, daß sich nicht ausschließen läßt, das Schwurgericht würde bei Anwendung des neuen Rechts auf eine geringere Strafe erkannt haben. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachten.
Das Landgericht wird bei seiner neuen Entscheidung über die Höhe der Strafe die Anwendbarkeit des § 213 StGB erneut zu prüfen haben. Es wird dabei nicht an die Annahme des angefochtenen Urteils gebunden sein, nicht durch die Schimpfworte, sondern nur durch das Gekeife des Opfers sei der Angeklagte gereizt und zur Tat hingerissen worden. Es wird zu beachten haben, daß es bei der Prüfung, ob eine schwere Beleidigung im Sinne dieser Vorschrift gegeben war, auf eine Gesamtwürdigung ankommt, die auch das frühere Verhalten des Opfers einschließt, und daß die Schwere sich auch aus fortlaufenden, für sich allein noch nicht schweren Kränkungen ergeben kann (BGH, Urteil vom 18. Februar 1968 - 3 StR 321/68 -), wobei auch die Art, in der diese Kränkungen mitgeteilt werden, nicht ohne Bedeutung ist. In dieser Beziehung könnte auch der Umstand bedeutsam sein, daß die Getötete den Angeklagten selbst dazu gebracht hatte, auf die ihm gebotene Chance eines ordentlichen Broterwerbs zu verzichten und ihr Zuhälter zu werden, ihn dann als "dreckigen Zuhälter" beschimpfte und eine Anzeige wegen Nichteinhaltung der Bewährungsauflagen in Aussicht stellte.
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