Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1986, Az.: 3 StR 49/86

Voraussetzungen eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne des § 213 Strafgesetzbuch (StGB) ; Anforderungen an Erwägungen zur Ablehnung eines minder schweren Falles

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1986
Aktenzeichen
3 StR 49/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 03.07.1985

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessführer

Henry Walter V., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1960 in K.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. März 1986,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Ruß, Dr. Foth und Kutzer als beisitzende Richter,
der Regierungsdirektor Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger sowie
der Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Juli 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Ihr muß auch, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, ein Erfolg versagt bleiben.

2

Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß die Frage, ob eine Beleidigung im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB als schwer zu bewerten ist, sich nach einem objektiven Maßstab bestimmt (vgl. Dreher/ Tröndle, StGB 42. Aufl. § 213 Rdn 4, Lackner, StGB 16. Aufl. § 213 Anm. 2 a, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Entgegen der Auffassung der Revision genügt eine Empfindung des Täters, schwer gekränkt worden zu sein, nicht. Die von ihr zitierten Entscheidungen (BGH StV 1985, 55; NStZ 1983, 555) geben für eine andere Auffassung nichts her. Daß von einer objektiven schweren Kränkung des Angeklagten durch Frau K. nicht die Rede sein kann, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei.

3

Auch die Prüfung der Voraussetzungen eines sonstigen minder schweren Falles (zweite Alternative des § 213 StGB) durch das Landgericht läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Dieses hat eingehend alle insoweit bedeutsamen Umstände, einschließlich der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Taten, gegeneinander abgewogen. Wenn es dabei zu Lasten des Angeklagten erwägt, daß ihn an der Entstehung der besonderen Situation, die zu seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit mit beigetragen hat, zumindest ein ganz erhebliches Mitverschulden treffe, und dies im einzelnen begründet (UA S. 55), dann ist dies nicht in dem Sinne zu verstehen, daß es dem Angeklagten allgemein seine Lebensführung vorwerfen und ihm als ein Verschulden an der Tat zurechnen wolle. Wie sich aus dem Begründungszusammenhang ergibt, will die Strafkammer damit nur zum Ausdruck bringen, daß die Entwicklung seiner "schwer abnormisierten Persönlichkeitsstruktur" nicht allein - den Angeklagten entlastend - auf das erhebliche Erziehungsversagen seiner Mutter zurückzuführen ist, sondern auch in den eigenen Verantwortungsbereich des Angeklagten fällt. Für eine Besorgnis, die Strafkammer habe in diesem Zusammenhang die Wirkung häufigen Alkoholgenusses auf das Maß seiner Verantwortlichkeit verkannt, besteht kein Anlaß. Im Vordergrund der Erwägungen, die den Tatrichter zur Ablehnung eines minder schweren Falles führten, stehen das außerordentliche Gewicht der Tat, zu der das 81-jährige Opfer keinerlei Anlaß gegeben hatte und auf deren Roheit das Landgericht zutreffend abhebt, der Umstand, daß der Angeklagte das in ihn gesetzte Vertrauen der alten Frau gebrochen hat, sowie das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen grausamen Handelns bei dem Angeklagten (UA S. 34), das die Tat in die Nähe des Mordes rückt (UA S. 55-57). Daß der Angeklagte noch keinen Tötungsvorsatz hatte, als er Frau Krüger mit dem Hinweis auf die bestehende Bekanntschaft und mit dem Bemerken, sie brauche keine Angst zu haben, zur Gewährung von Einlaß in ihre Wohnung bewegte, macht das Abstellen der Strafkammer auf einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch (UA S. 56) nicht rechtlich fehlerhaft.

4

Vielmehr läßt die Tatsache, daß der Angeklagte - dessen Steuerungsfähigkeit, wenn auch eingeschränkt, erhalten geblieben war - diese Umstände kannte, es durchaus zu, sein späteres Verhalten als einen Vertrauensbruch zu kennzeichnen (vgl. auch UA S. 38) und bei der Prüfung eines minder schweren Falles zu seinem Nachteil zu verwerten. Die Kenntnis dieser Umstände wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Strafkammer nicht feststellen konnte, der Angeklagte sei sich der Bedeutung der Hilflosigkeit seines Opfers für die Tat (als Voraussetzung für die Annahme heimtückischer Tötung) bewußt gewesen. Auch die angespannte seelische Verfassung des Angeklagten, die im Zusammenwirken mit seiner erregbaren Persönlichkeitsstruktur und der Alkoholisierung nach Auffassung der sachverständig beratenen Kammer lediglich zu einer den Erheblichkeitsgrad des § 21 StGB gerade erreichenden Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit führte, ändert daran nichts. Die Feststellung eines solchen Grades der Beeinträchtigung hat die Strafkammer, entgegen der Revision, eingehend und ohne Rechtsfehler begründet (UA S. 48-51, 53, 54).

5

Die Auffassung der Revision, dem Landgericht sei bei der Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 179 Abs. 2 StGB ein Verstoß gegen das Verbot des § 46 Abs. 3 StGB unterlaufen, ist unbegründet. Die von ihr bemängelten Urteilsausführungen (UA S. 59) weisen, wie das Landgericht ausdrücklich hervorhebt, auf die hohe kriminelle Intensität des Vorgehens des Angeklagten hin; dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

6

Auch die Strafzumessung im einzelnen weist Rechtsfehler nicht auf.

7

Nach allem war die Revision gegen das angefochtene Urteil, das auch im übrigen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen läßt, zu verwerfen.

Schmidt,
Krauth,
Ruß,
Foth,
Kutzer