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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1987, Az.: IVb ZR 81/86

Anspruch auf nachehelichen Elementarunterhalt; Anspruch auf nachehelichen Vorsorgeunterhalt; Unfähigkeit der Sicherstellung des Unterhalts wegen der Pflege und Erziehung der Kinder

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1987
Aktenzeichen
IVb ZR 81/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 01.08.1986
AG Lübeck

Fundstellen

  • MDR 1988, 301-302 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 514-519 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zu den Auswirkungen von nach Scheidung der Ehe eintretenden Einkommensminderungen auf die ehelichen Lebensverhältnisse.

  2. b)

    Zur Bemessung des Altersversorgungsunterhalts, wenn bei der Bemessung des Elementarunterhalts überobligationsmäßige Erwerbseinkünfte des Berechtigten nach § 1577 Abs. 2 BGB nicht angerechnet werden.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. August 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

  1. a)

    die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und

  2. b)

    die Klage auf Vorsorgeunterhalt abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Elementar- und Vorsorgeunterhalt in Anspruch.

2

Aus der im August 1981 (rechtskräftig) geschiedenen Ehe der Parteien sind zwei am ... und am ... geborene Kinder hervorgegangen, die bei der Klägerin leben. Ihr steht die elterliche Sorge zu. Sie wohnt mit den Kindern in einem in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus in L., das - bei einem angegebenen Wert von rund 1.260.000 DM - im wesentlichen von ihren Eltern finanziert wurde. Das Haus sollte die eheliche Wohnung der Parteien werden. Als diese sich im August 1979 trennten, war es erst im Rohbau fertiggestellt.

3

Die Klägerin ist Hauptschullehrerin, der Beklagte ist Gynäkologe. Im Zeitpunkt der Eheschließung im August 1973 studierte die Klägerin noch. Nach dem Examen nahm sie im August 1974 die Tätigkeit als Grund- und Hauptschullehrerin mit voller Stundenzahl auf. Sie führte ihre Tätigkeit nach der Geburt des ersten Kindes ab Oktober 1975 mit halber Stundenzahl fort, legte zu Weihnachten 1977 - nach der Geburt des zweiten Kindes - die zweite Lehrerprüfung ab und ließ sich dann ab Februar 1978 beurlauben. Die Parteien waren sich einig, daß sie die berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen sollte, wenn die Versorgung der Kinder dies zuließ. Inzwischen ist die Klägerin seit August 1983 wieder mit halber Stundenzahl wieder als Lehrerin tätig.

4

Der Beklagte arbeitete im Zeitpunkt der Eheschließung als Assistenzarzt an einem Krankenhaus in Bad O. und wechselte später zu anderen Krankenhäusern. Im Jahre 1979 wurde er Facharzt und im April 1980 Oberarzt. Er gab die Tätigkeit als angestellter Arzt zum 30. September 1983 auf und ließ sich zum 1. Januar 1984 als Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe in M. nieder, nachdem er in der Zwischenzeit drei Monate Vertretungen in zwei Landarztpraxen übernommen hatte. Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit entsprach einer gemeinsamen Planung der Parteien während der Ehe.

5

Im November 1981 heiratete der Beklagte in zweiter Ehe die Mutter seines im November 1980 geborenen Sohnes. Diese gab ihre nach der Eheschließung zunächst weiter ausgeübte halbtägige Berufstätigkeit als Krankenschwester Ende Juni 1982 auf. Seit dem 1. Januar 1984 ist sie in der Praxis des Beklagten tätig.

6

Nachdem der Beklagte seine - in der Trennungszeit erbrachten - Unterhaltszahlungen eingestellt hat, nimmt ihn die Klägerin auf Leistung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab 1. September 1981 in Anspruch. Der Beklagte hält die Klägerin für nicht unterhaltsbedürftig und sich selbst während der Dauer des Aufbaus seiner Praxis für nicht leistungsfähig.

7

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 1.606,20 DM für die Zeit von September bis Dezember 1981, von 1.742,25 DM für Januar 1982, von 1.701,50 DM für Februar 1982 und von monatlich 1.627,25 DM ab März 1982 zugesprochen sowie außerdem Vorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 499,13 DM für die Zeit von September bis Dezember 1981, von 492,15 DM für Januar 1982, von 476,84 DM für Februar 1982 und von monatlich 452,40 DM ab März 1982, jeweils nebst 4 % Zinsen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auf Vorsorgeunterhalt in vollem Umfang und die Klage auf Elementarunterhalt insoweit abgewiesen, als das Familiengericht der Klägerin mehr als folgende Beträge zugesprochen hatte: monatlich 1.606,20 DM für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 1981, 1.742,25 DM für Januar 1982, 1.701,50 DM für Februar 1982, monatlich 1.627,25 DM für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 1983, 1.099 DM für Januar 1984, monatlich 1.080 DM für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 1984, monatlich 1.022 DM für die Zeit vom 1. August 1984 bis zum 31. Dezember 1985 und 1.002 DM ab 1. Januar 1986, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 3. des jeweiligen Monats.

8

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf volle Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin erstrebt mit einer (unselbständigen) Anschlußrevision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils, soweit es den Beklagten zur Gewährung von Vorsorgeunterhalt verpflichtet hat.

Entscheidungsgründe

9

I.

Revision des Beklagten:

10

1.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin Unterhalt auf der Grundlage des § 1570 BGB zugesprochen, weil sie wegen der Pflege und Erziehung der beiden gemeinschaftlichen Kinder nicht in der Lage sei, ihren Unterhalt durch Ausübung einer (vollen) Erwerbstätigkeit allein sicherzustellen.

11

Das ist angesichts des Alters der beiden Kinder aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 = FamRZ 1984, 662; vom 4. November 1981 - IVb ZR 629/80 = FamRZ 1982, 148, 150). Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht behauptet. Schon deshalb kann die Rüge der Revision, eine Unterhaltspflicht nach § 1570 BGB könne nicht abstrakt beurteilt werden, sondern erfordere eine nähere Abwägung der Umstände des Einzelfalles unter Beachtung der Betreuungsbedürftigkeit, des Alters und des Gesundheitszustandes sowie der allgemeinen und schulischen Entwicklung der betreuten Kinder, das angefochtene Urteil nicht in Frage stellen.

12

Das Berufungsgericht hat mithin rechtsfehlerfrei eine Unterhaltspflicht des Beklagten nach § 1570 BGB sowohl für die Zeit vom 1. September 1981 bis zum 31. Juli 1983 bejaht, in der die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nachging, wie auch für die anschließende Zeit ab Aufnahme ihrer Teilzeitarbeit (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 15/86 - FamRZ 1987, 572, 573 unter II.).

13

2.

a)

Den Maßstab für die Höhe des der Klägerin zustehenden Unterhalts hat das Berufungsgericht den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien entnommen, die in den letzten Ehejahren, in denen die Klägerin wegen der Betreuung der Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert war, entscheidend durch das Einkommen des Beklagten zunächst als Assistenzarzt und seit April 1980 als Oberarzt - im Rahmen einer normalen beruflichen Entwicklung - geprägt worden seien. Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit seien deshalb in dem Zeitraum bis Ende 1983 der Unterhaltsbemessung zugrundezulegen.

14

Dies entspricht der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats. Danach werden die für den nachehelichen Unterhalt maßgeblichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 BGB durch das bis zur Scheidung nachhaltig erreichte Einkommen bestimmt, in Fällen, in denen nur einer der Ehegatten erwerbstätig ist, im allgemeinen durch dessen Arbeitseinkommen (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 = FamRZ 1986, 783, 785 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat mithin die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien zutreffend nach den Einkünften ausgerichtet, die der Beklagte im Zeitpunkt der Scheidung aus seiner Tätigkeit als Oberarzt erzielte.

15

Die Revision vertritt die Auffassung, die Anstellung des Beklagten als Oberarzt in dem Krankenhaus K. habe keinen Einfluß auf die Lebensverhältnisse der Parteien gehabt; denn diese seien durch die gemeinsame Absicht bestimmt gewesen, daß der Lebensunterhalt der Familie durch eine Tätigkeit des Beklagten als Frauenarzt mit eigener Praxis bestritten werden solle. Die Tätigkeit in dem Krankenhaus K. habe der Beklagte erst nach der Trennung der Parteien aufgenommen, um durch überobligationsmäßige Arbeit den durch die Verbindung mit seiner jetzigen Ehefrau entstandenen Mehrbedarf zu decken. Einkünfte aus einer erst während des Getrenntlebens aufgenommenen Tätigkeit seien aber für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse nur dann von Bedeutung, wenn die Aufnahme der Tätigkeit schon während des Zusammenlebens der Eheleute geplant oder doch vorauszusehen gewesen sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Wenn die Ehe nicht gescheitert wäre, hätte der Beklagte die Tätigkeit in dem Krankenhaus K. nicht übernommen, sondern sich bereits früher als selbständiger Frauenarzt niedergelassen.

16

Dieser Einwand vermag die angegriffene Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Zwar hebt die Revision rechtlich zutreffend hervor, daß Einkünfte aus einer erst nach der Trennung der Ehegatten aufgenommenen Tätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse dann nicht prägen, wenn die Aufnahme der Tätigkeit eine außergewöhnliche, während des Zusammenlebens der Parteien nicht geplante und nicht vorhergesehene Entwicklung darstellt (Senatsurteil vom 23. April 1986 a.a.O. S. 785 m.w.N.). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Denn danach hat sich die Tätigkeit des Beklagten zunächst als Assistenzarzt und seit April 1980 als Oberarzt in verschiedenen Krankenhäusern "im Rahmen einer normalen beruflichen Entwicklung" bewegt. Diese Feststellung entspricht im übrigen allgemeiner Erfahrung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

17

Soweit die Revision demgegenüber erstmals behauptet, der Kläger hätte ohne das Scheitern der Ehe die Tätigkeit im Krankenhaus K. nicht übernommen, sondern sich schon früher als Frauenarzt niedergelassen, ist dieser neue Tatsachenvortrag für die revisionsrechtliche Beurteilung unbeachtlich (§ 561 Abs. 1 ZPO). Er wäre überdies aus den dargelegten Gründen ohnehin nicht geeignet, die Beurteilung in Frage zu stellen, daß die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien durch das Einkommen des Beklagten aus seiner im Zeitpunkt der Scheidung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Oberarzt in einem Krankenhaus bestimmt wurden.

18

b)

Dem Umstand, daß die Klägerin nach der Scheidung der Parteien ihren Lehrerberuf - mit halber Stundenzahl - wieder aufgenommen hat, hat das Berufungsgericht zu Recht keinen Einfluß auf die ehelichen Lebensverhältnisse beigemessen, auch wenn eine spätere erneute Berufstätigkeit der Klägerin einer Planung der Eheleute während ihres Zusammenlebens entsprach. Wie der Senat in dem bereits genannten Urteil vom 23. April 1986 (a.a.O. S. 785) näher dargelegt hat, entspricht es nach heutigem Eheverständnis, insbesondere auch im Hinblick auf die zunehmende berufliche Ausbildung der Frauen, einer weitgehend üblichen Entwicklung, daß einer der Ehegatten, zumeist die Ehefrau, zugunsten der Pflege und Erziehung der Kinder die berufliche Tätigkeit aufgibt oder einschränkt, bis die Kinder ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben, später aber in den Beruf zurückkehrt oder einen solchen erstmals aufnimmt. Auch wenn eine derartige Entwicklung auf einem vorgefaßten Lebensplan der Eheleute beruht, kann ihr ein Einfluß auf die ehelichen Lebensverhältnisse allenfalls in Ausnahmefällen dann zukommen, wenn die Planung schon vor der Scheidung wenigstens teilweise verwirklicht worden ist (Senatsurteil a.a.O. m.w.N.). Da das hier nicht der Fall war - die beiden Kinder waren im Zeitpunkt der Scheidung erst vier und sechs Jahre alt, die Klägerin war bis Februar 1984 aus dem Schuldienst beurlaubt - hat das Berufungsgericht die Einkünfte aus ihrer zwei Jahre nach der Scheidung (vorzeitig) wieder aufgenommenen Berufstätigkeit rechtsfehlerfrei bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht gelassen.

19

Das Gericht hat auch zu Recht davon abgesehen, bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse das Wohnen in einem eigenen - luxuriösen - Haus mit zu berücksichtigen. Das Haus, in dem die Klägerin inzwischen mit den beiden Kindern lebt, ist niemals gemeinsam von den Parteien bewohnt worden.

20

c)

Im einzelnen hat das Berufungsgericht die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien - nach alledem zutreffend - auf der Grundlage der Einkünfte, die der Beklagte aus seiner Tätigkeit als Oberarzt erzielte, für die Zeit von September 1981 bis September 1983 - nach Zeitabschnitten unterschiedlich - in einer Höhe zwischen 5.690 DM und 6.955 DM bestimmt (dazu im einzelnen unten zu 3.).

21

d)

Für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1983, in der der Beklagte aus dem Krankenhaus ausgeschieden ist und Landarztvertretungen übernommen hat, hat das Berufungsgericht seine Unterhaltsverpflichtung gleichwohl nach seinen bisherigen Einkünften bemessen, weil er für diesen Zeitraum seine Einkommensverhältnisse nur unvollständig vorgetragen und - obgleich für eine Leistungsunfähigkeit darlegungspflichtig - nicht in ausreichender Weise substantiiert dargetan habe, daß er den Unterhaltsbedarf der Klägerin in der bisherigen Höhe nicht weiterhin habe erfüllen können.

22

Das Berufungsgericht ist damit von im wesentlichen gleich gebliebenen Einkünften des Beklagten und dementsprechend von einem unveränderten ehelichen Lebensstandard der Parteien ausgegangen. Das ist nach der festgestellten Sachlage revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch auf die Behauptung stützt, daß sich das Einkommen des Beklagten auch während der Landarztvertretungen in der bisherigen Höhe bewegt habe, hätte es an dem Beklagten gelegen, eine etwa ins Gewicht fallende Änderung seines Einkommens darzulegen. Das hat er nicht getan.

23

Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, daß der Beklagte seine Lohnsteuerkarte vorgelegt habe, und meint, die darauf vermerkten Einkünfte seien ohne weiteres zugrunde zu legen, dringt dieser Einwand nicht durch. Mit den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Dabei hat es festgestellt, daß diese teilweise im Widerspruch stünden zu den von dem Beklagten vorgelegten Bescheinigungen über die behaupteten Entgelte für die geleisteten Vertretungen. Auf diese Widersprüche geht die Revision nicht ein, und sie greift auch die entsprechenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht an. Damit hat ihre Rüge keinen Erfolg.

24

e)

Für die Zeit seit dem 1. Januar 1984, als sich der Beklagte selbständig gemacht hat, hat das Berufungsgericht den Maßstab für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin herabgesetzt und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die Praxis des Beklagten habe im ersten Jahr Verluste in Höhe von über 35.000 DM erbracht. Im folgenden Jahr 1985 habe der Beklagte zwar einen Überschuß von rund 73.000 DM erwirtschaftet, der aber im Hinblick auf die Verluste des Vorjahres keinen hohen Lebensstandard gesichert habe. Nach diesen tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnissen der Praxis des Beklagten richte sich der Unterhalt der Klägerin indessen nicht, zumal die Eröffnung der Praxis der schon während der Ehe der Parteien geplanten Ausgestaltung der zukünftigen gemeinsamen Lebensverhältnisse entsprochen und deshalb keine überraschende Entwicklung im beruflichen Werdegang des Beklagten bedeutet habe. Nach der Lebenserfahrung sei vorhersehbar gewesen, daß zu Beginn keine anhaltend hohen Gewinne würden erzielt werden können. Aus diesem Grund sei der Beklagte nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen gehalten gewesen, den Lebensunterhalt der Familie dadurch zu sichern, daß er ihn während einer Übergangszeit nach Eröffnung der Praxis aus den hierfür erforderlichen Krediten mitfinanzierte. Gleichwohl habe der Lebensstandard der ganzen Familie in der Übergangszeit zwangsläufig eine deutliche Einschränkung erfahren, die sich auch die Klägerin entgegenhalten lassen müsse. Nach den gesamten, von der ehelichen Lebensplanung der Parteien erfaßten Umständen einschließlich der Tatsache, daß die Klägerin Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung als Lehrerin erziele, die sie mit Sicherheit während der Übergangsphase für die gemeinsame Lebensführung zur Verfügung gestellt hätte, sowie mit Rücksicht auf die Höhe der Entnahmen des Beklagten von monatlich 3.000 DM bis 3.500 DM sei die Annahme gerechtfertigt, daß für den Lebensunterhalt der Familie etwa 4.000 DM bis 5.000 DM monatlich vorhanden gewesen wären. Hiervon wären nach Abzug des Kindesunterhalts monatlich etwa 3.000 DM bis 4.000 DM für den Lebensbedarf der Parteien verblieben. Von diesem Betrag sei als Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der Klägerin ab Januar 1984 auszugehen.

25

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen.

26

Das Berufungsgericht hat die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien mit Rücksicht auf die Einkommenseinbuße, die für den Beklagten mit der Eröffnung der eigenen Praxis zunächst verbunden war, mit einem geringeren Betrag als in der vorhergehenden Zeit, nämlich nur noch mit 3.000 bis 4.000 DM monatlich beziffert. Da die Klägerin das Berufungsurteil insoweit nicht angegriffen hat, kann auf sich beruhen, ob die ehelichen Lebensverhältnisse als Maßstab für die Bemessung ihres Unterhalts tatsächlich - wie das Berufungsgericht meint - zu ihren Ungunsten verändert worden sind. Denn jedenfalls rechtfertigt der in diesem Revisionsverfahren zugrunde zu legende Sachverhalt keine weitergehende Herabsetzung des Bemessungsmaßstabs, als das Berufungsgericht sie vorgenommen hat.

27

Nach seinen Feststellungen, die auch der Lebenserfahrung entsprechen, hat der Beklagte die mit seiner Niederlassung als frei praktizierender Arzt zunächst verbundene Einkommensminderung in der Erwartung in Kauf genommen, sie werde nach einer Anlaufzeit durch steigende Praxiseinkünfte kompensiert werden. Tatsächlich hat die Praxis ihm nach anfänglichen Verlusten bereits im zweiten Jahr ihres Bestehens einen nicht ganz unerheblichen Überschuß eingetragen. Auch wenn die weitere Entwicklung der Praxis bisher nicht festgestellt ist, kann hiernach davon ausgegangen werden, daß der Beklagte durch den beruflichen Wechsel vom angestellten Oberarzt eines Krankenhauses zum frei praktizierenden Arzt nicht gegen seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit verstoßen hat, seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 540; vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 159 m.w.Nachw.). Daher stellt sich nicht die Frage, ob eine Einkommensminderung, die auf einer Verletzung der genannten Obliegenheit beruht, die ehelichen Lebensverhältnisse zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten verändern kann. Auch wenn der Unterhaltspflichtige seine beruflichen Verhältnisse aber in einer Weise ändert, die der Unterhaltsberechtigte hinnehmen muß, kann dies nicht bedeuten, daß jede vorübergehende Einkommensminderung, die damit verbunden ist, sogleich auf den Maßstab für die Bemessung des Unterhalts durchschlägt. Vielmehr sind hier die Grundsätze heranzuziehen, die in solchen Fällen für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gelten. Führt dieser freiwillig eine voraussehbare rückläufige Entwicklung seiner Einkünfte herbei, so ist es ihm zuzumuten, seinen Plan erst dann zu verwirklichen, wenn er in geeigneter Weise, etwa durch Bildung von Rücklagen oder Aufnahme eines Kredits sichergestellt hat, daß er seinen Unterhaltspflichten vorerst auch bei geringerem Einkommen nachkommen kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - FamRZ 1987, 372, 374; vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365, 366, 367). Daraus folgt, daß die für den Umfang der Unterhaltspflicht maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse nicht durch solche freiwillig herbeigeführten, vorübergehenden Einkommensminderungen beeinflußt werden, die der Unterhaltspflichtige durch zumutbare Vorsorge auffangen konnte.

28

Das Berufungsgericht hat daher zutreffend darauf abgehoben, daß der Beklagte gehalten gewesen sei, aus den Krediten, die er für die Eröffnung seiner Praxis benötigte, während einer Übergangszeit auch den Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren. Daß es dabei das Maß des dem Beklagten Zumutbaren verkannt habe, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die tatrichterliche Würdigung, den Parteien hätten in der Übergangsphase monatlich etwa 3.000 bis 4.000 DM für ihren eigenen Lebensbedarf zur Verfügung gestanden. Jedenfalls dieser Betrag ist daher für die Zeit ab Januar 1984 der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen.

29

Die Dauer der Übergangszeit, während der der Beklagte den Unterhalt seiner Familie mangels ausreichender Praxiseinkünfte im Kreditwege zu finanzieren hat, braucht in diesem Revisionsverfahren nicht näher eingegrenzt zu werden. Da das angefochtene Urteil aber der Revision aus anderen Gründen nicht standhält (s. unten zu 4.) und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, haben die Parteien Gelegenheit, die Entwicklung der Praxiseinnahmen des Beklagten über das Jahr 1985 hinaus vorzutragen. Nur wenn sich herausstellen sollte, daß seine Einkünfte unter Berücksichtigung einer angemessenen Tilgung der aufgenommenen Kredite seinen früheren Verdienst als Oberarzt nicht wieder erreicht haben, sondern voraussichtlich auf Dauer abgesunken sind, stellt sich die - vom Senat bisher nicht entschiedene -Frage, ob und wie sich eine solche nach der Scheidung eintretende Einkommensminderung auf die ehelichen Lebensverhältnisse auswirkt.

30

3.

Auf der Grundlage der dargelegten ehelichen Lebensverhältnisse hat das Berufungsgericht die an die Klägerin zu zahlenden Unterhaltsbeträge im einzelnen in folgender Weise ermittelt:

31

a)

Für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 1981 ist es von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 5.862 DM ausgegangen - einschließlich darin enthaltener Vergütungen für monatlich sechs Bereitschaftsdienste im Krankenhaus und für weitere Rufbereitschafts-(Hintergrund-)Dienste, während derer er sich auf Abruf zur Verfügung halten mußte.

32

Gegen den Ansatz dieser zusätzlichen Einkünfte wendet sich die Revision mit der Begründung, die Leistung der Bereitschafts- und Hintergrunddienste habe außerhalb des gemeinsamen Lebensplanes der Parteien gelegen und sei nur durch die Verbindung des Beklagten mit seiner jetzigen Ehefrau bedingt gewesen.

33

Hiermit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einer schriftlichen Auskunft des Kreisausschusses des Kreises S. vom 1. Juli 1985 entnommen, daß der Beklagte gemäß der Nebenabrede zu seinem Arbeitsvertrag vom 11. Juni 1980 zur Leistung der Bereitschafts- und Hintergrunddienste verpflichtet war, die sich zudem im Rahmen der üblichen Ausgestaltung der Tätigkeit eines Oberarztes am Kreiskrankenhaus K. gehalten habe. Nach Auffassung der Revision hätte sich das Berufungsgericht nicht auf diese Auskunft stützen, sondern sich an einer Auskunft der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 23. Juli 1985 orientieren müssen. Das trifft indessen nicht zu. Die Auskunft der Ärztekammer Schleswig-Holstein enthält nämlich, wie das Berufungsgericht zu Recht betont, nur Hinweise auf allgemeine Regelungen, die aber - im Gegensatz zu der Auskunft des Kreises S. - den Besonderheiten im Kreiskrankenhaus K. keine Rechnung tragen. Das Berufungsgericht hat somit die Vergütungen für die Bereitschafts- und Hintergrunddienste - als übliche Zusatzarbeitsleistungen - rechtsfehlerfrei dem anrechenbaren Einkommen des Beklagten zugerechnet.

34

Von diesem hat es den Unterhalt für die beiden gemeinschaftlichen Kinder mit je 415 DM und für das Kind aus der zweiten Ehe des Beklagten mit 351 DM (ab Dezember 1981: 415 DM) abgesetzt und sodann ausgeführt: Die für den Elementarunterhalt der Klägerin maßgebliche Quote von 2/5 des verbleibenden Einkommens in Höhe von 4.681 DM unterschreite den von dem Familiengericht antragsgemäß ausgeurteilten Betrag von monatlich 1.606,20 DM nicht. Folglich habe der Beklagte diesen Betrag als Elementarunterhalt an die Klägerin zu zahlen.

35

b)

Im Januar 1982 habe sich das maßgebliche Einkommen des Beklagten um zusätzliche Versicherungsbeiträge auf rund 5.807 DM ermäßigt. Hiervon hat das Berufungsgericht Unterhaltsbeträge für die drei Kinder gemäß der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 500 DM und zweimal 415 DM abgezogen und, da die 2/5-Quote des Restbetrages von 4.477 DM den vom Familiengericht ausgeurteilten Betrag von 1.742,25 DM nicht unterschreite, diesen Betrag als Elementarunterhalt zuerkannt.

36

c)

Entsprechend ist für Februar 1982 - bei einem maßgeblichen Einkommen von 5.690 DM und Kindesunterhalt von zusammen 1.330 DM - ein Unterhaltsbetrag von 1.701,50 DM,

37

d)

für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 1982 - bei erhöhtem Kindesunterhalt von einmal 580 DM und zweimal 475 DM - eine Unterhaltsrente von monatlich 1.627,25 DM und schließlich

38

e)

für die Zeit vom 1. Juli 1982 bis zum 31. Dezember 1983 - bei einem anrechenbaren Einkommen des Beklagten von nunmehr 6.955 DM (ab 1. Januar 1983: 6.934 DM) - eine Unterhaltsrente von ebenfalls monatlich 1.627,25 DM festgesetzt worden.

39

Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Leistungsfähigkeit des Beklagten auf der Grundlage der tatsächlichen steuerlichen Abzüge nach Steuerklasse III bemessen hat. Sie meint, der sogenannte Splitting-Vorteil aus der neuen Ehe komme zwar auch den unterhaltsberechtigten Kindern aus der früheren Ehe, nicht aber der geschiedenen Ehefrau zugute.

40

Das trifft nicht zu. Der Senat hat es mehrfach abgelehnt, den steuerlichen Splitting-Vorteil, der dem Unterhaltspflichtigen bei Wiederverheiratung zugute kommt, ausschließlich der neuen Familie vorzubehalten und ihn bei der Bemessung des Unterhalts eines früheren Ehegatten außer Betracht zu lassen (Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 33/85 = FamRZ 1986, 798; vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 = FamRZ 1985, 911 m.w.N.). Nur für unterhaltsrechtliche Mangelfälle hat er in dem letzterwähnten Urteil unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme - unter Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. - zugelassen. Ein Mangelfall liegt hier jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, nicht vor.

41

Das Berufungsgericht hat die Arbeitseinkünfte, die die Klägerin seit dem 1. August 1983 erzielt, nach Abzug der mit der Berufstätigkeit verbundenen Kosten mit monatlich 1.159 DM angenommen und zur Höhe des der Klägerin nunmehr zustehenden Unterhalts ausgeführt: Da die beiden gemeinschaftlichen Kinder im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme noch der vollen Betreuung durch die Klägerin bedurft hätten, erziele diese ihre Einkünfte aus einer unterhaltsrechtlich an sich unzumutbaren Tätigkeit. Die Anrechnung der Einkünfte richte sich daher nach § 1577 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift verblieben die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten anrechnungsfrei, soweit sie zusammen mit dem geleisteten (bzw. an sich geschuldeten) Unterhalt den "vollen Unterhalt" nicht überstiegen. Der volle Unterhalt bestimme sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung trennungsbedingter Mehraufwendungen, hier also nach einem monatlichen durchschnittlichen Einkommen des Beklagten von 6.934 DM, das sich nach Abzug des Kindesunterhalts auf 5.404 DM ermäßige. Trennungsbedingte Mehrkosten seien bereits bei Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens der Klägerin angerechnet worden und deshalb nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Bei einem danach zugrunde zu legenden anrechenbaren Einkommen des Beklagten von monatlich 5.404 DM belaufe sich der - an der 2/5-Quote orientierte - volle Unterhalt der Klägerin auf monatlich 2.162 DM. In Anbetracht einer Unterhaltsleistung des Beklagten gemäß dem Urteil des Familiengerichts in Höhe von monatlich 1.627,25 DM verbleibe somit ein Einkommensteil von 534,75 DM (2.162 DM abzüglich 1.627,25 DM) anrechnungsfrei. Eine Anrechnung des Mehrbetrages der von der Klägerin erzielten Einkünfte (1.159 DM abzüglich 534,75 DM) richte sich gemäß § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine Anrechnung erscheine jedoch nicht billig. Denn zum einen bestehe kein gewichtiger Grund, den Beklagten von der überobligationsmäßigen Anstrengung der Klägerin profitieren zu lassen. Zum anderen stehe weder der Klägerin unverhältnismäßig viel Geld für ihre Lebenshaltung zur Verfügung, noch werde der Beklagte bei einer Elementarunterhaltsleistung von monatlich 1.627,25 DM unverhältnismäßig schwer belastet.

42

Diese auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen beruhende tatrichterliche Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

43

Die Revision greift die Auffassung an, daß die Berufstätigkeit der Klägerin überobligationsmäßig sei, und macht dazu geltend: Das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit der Klägerin in den gemeinsamen Lebensplan der Parteien einbezogen gewesen sei. Die Durchführung eines gemeinsamen Lebensplanes könne aber nicht als unzumutbare Arbeitstätigkeit eingestuft werden; andernfalls stelle sich ein geschiedener Ehegatte besser als ein Ehegatte während der Ehe.

44

Hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Ob eine Erwerbstätigkeit überobligationsmäßig, nämlich unter Berücksichtigung der Pflichten gegenüber minderjährigen Kindern unzumutbar ist, beurteilt sich nach der konkreten Situation, in der sich der Ehegatte nach der Trennung oder Scheidung befindet. In dieser Situation kann eine ursprünglich gemeinsame Lebensplanung regelmäßig nicht mehr in der früher vorgesehenen Weise verwirklicht werden, weil die Mehrbelastung des die Kinder betreuenden Ehegatten nicht wie in bestehender Ehe durch den anderen Ehepartner aufgefangen werden kann. Schon das rechtfertigt die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Erwerbstätigkeit, die die Klägerin neben der alleinigen Erziehung und Betreuung der beiden seinerzeit erst sechs und acht Jahre alten Kinder auf sich genommen hat, ihre unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit im Hinblick auf § 1570 BGBüberstieg. Daher kann auf sich beruhen, ob und in wieweit die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit überhaupt danach beurteilt werden kann, daß diese einem ehemals gemeinsamen Plan der Ehegatten entspricht.

45

f)

Für die Zeit ab 1. Januar 1984 hat das Berufungsgericht den Unterhalt der Klägerin, wie oben unter 2. e) dargelegt, nach einem infolge der Praxiseröffnung des Beklagten eingeschränkten Lebensstandard der Parteien von monatlich 3.000 DM bis 4.000 DM bemessen und dazu ausgeführt: Da die Lebensgestaltung in der Familie während der fraglichen Zeitspanne nach der gemeinsamen Planung durch eine Berufstätigkeit beider Parteien - im Falle der Klägerin neben der Betreuung der Kinder - geprägt worden wäre, erscheine es angemessen, die Geldmittel so zu behandeln, als ob beide Parteien in gleicher Weise daran partizipiert hätten. Damit ergebe sich für die Klägerin ein voller Unterhalt von monatlich rund 1.750 DM. Hierauf sei ihr eigenes Einkommen bei einer Unterhaltsleistung des Beklagten von monatlich 1.627,25 DM (entsprechend der Entscheidung des Familiengerichts) gemäß § 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von rund 123 DM (1.750 DM abzüglich 1.627,25 DM) nicht anrechenbar. Da der Beklagte durch die Unterhaltszahlungen, die er durch Kreditaufnahme finanzieren müsse, finanziell stark belastet werde, erscheine es darüber hinaus billig, die Hälfte der verbleibenden Einkünfte der Klägerin (Januar 1984 bereinigt 1.179 DM abzüglich 123 DM = 1.056 DM; 1. Februar bis 31. Juli 1984 bereinigt 1.217 DM abzüglich 123 DM = 1.094 DM; 1. August bis 31. Dezember 1984 bereinigt 1.334 DM abzüglich 123 DM = 1.211 DM) auf den Unterhaltsanspruch von monatlich 1.627,25 DM anzurechnen. Auf diese Weise ergebe sich eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Beklagten von rund 1.099 DM für Januar 1984, 1.080 DM für Februar bis Juli 1984 und 1.022 DM für August bis Dezember 1984.

46

g)

Für das Jahr 1985 hat das Berufungsgericht die Einkommensverhältnisse aus dem davor liegenden Zeitraum zugrunde gelegt, da keine Anhaltspunkte für eine Veränderung vorgetragen oder sonst ersichtlich seien. Damit ergebe sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von weiterhin monatlich 1.022 DM.

47

h)

Für die Zeit ab Januar 1986 ist das Gericht sodann mit Rücksicht auf die allgemeine Besoldungserhöhung von einem bereinigten Nettoeinkommen der Klägerin von rund 1.373 DM ausgegangen, von dem - wie zuvor - monatlich 123 DM anrechnungsfrei zu bleiben hätten. Nach Anrechnung der Hälfte des Restbetrages (von 625 DM) stehe der Klägerin ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von rund 1.002 DM zu.

48

Zu f) bis h):

49

Die Billigkeitsanrechnung nach § 1577 Abs. 2 BGB ist als solche - ebenso wie für den Zeitraum vor 1984 (s. oben zu e) - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie oben zu 2. e) ausgeführt, enthält es auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten, daß das Berufungsgericht einen Bemessungsmaßstab angenommen hat, bei dem sich der eheangemessene Unterhaltsbedarf der Klägerin auf monatlich 1.750 DM beläuft. Bedenken unterliegt es indessen, daß das Berufungsgericht der Klägerin - abweichend von der ihr sonst zugesprochenen 2/5-Quote von dem maßgebenden Einkommen des Beklagten - ab 1. Januar 1984 einen Anteil von 1/2 zugebilligt hat. Die hierfür gegebene Begründung trägt diese Entscheidung nicht; denn auch für die Zeit ab Januar 1984 ist weiterhin von den Verhältnissen einer Alleinverdienerehe auszugehen. Da das angefochtene Urteil aus anderen Gründen aufzuheben und die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen ist, (s. zu 4.), hat das Berufungsgericht Gelegenheit, dieser Frage nochmals nachzugehen.

50

i)

Hiervon abgesehen unterliegt die Bemessung der der Klägerin zugebilligten Unterhaltsrente - auf der Grundlage der bisher festgestellten Verhältnisse - keinen durchgreifenden Bedenken. Auch die Zubilligung von Prozeßzinsen für die rückständigen Unterhaltsbeträge ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 3/86 = FamRZ 1987, 352).

51

4.

Der Beklagte hat die Bedürftigkeit der Klägerin und damit seine Unterhaltspflicht mit dem Hinweis in Abrede gestellt, die Klägerin sei Eigentümerin eines luxuriösen Einfamilienhauses, welches sie zu einem Preis von monatlich 2.000-2.500 DM vermieten oder das sie auch verkaufen könne, um sodann aus den Erträgnissen des Kapitals von mehr als einer Million DM leben zu können. Wenn sie von einer derartigen Nutzung ihres Kapitals absehe, müsse sie sich jedenfalls so behandeln lassen, als ob sie entsprechende Einkünfte erzielte, und sei deshalb nicht unterhaltsbedürftig.

52

Dem ist das Berufungsgericht nach Beweisaufnahme nicht gefolgt, weil eine Veräußerung oder Vermietung des Grundbesitzes daran scheitere, daß die Eltern der Klägerin in einem solchen Fall die von ihnen zum Erwerb des Hauses geleisteten erheblichen finanziellen Mittel zurückfordern würden. Die Eltern hätten die Errichtung des Hauses (zum überwiegenden Teil) finanziert, um in ihrer eigenen Nähe ein Familienheim für die Parteien mit den Kindern zu schaffen. Wie der Vater der Klägerin glaubhaft bekundet habe, habe er bei mehreren Gelegenheiten betont, wenn das Haus veräußert werde, gehe das Geld zurück; ebenso habe er eine Vermietung ausdrücklich untersagt. Hieraus hat das Berufungsgericht geschlossen: Es könne dahinstehen, ob den Eltern der Klägerin im Falle einer Veräußerung oder Vermietung des Hauses ein Rechtsanspruch auf Rückgewähr der von ihnen geleisteten Mittel zustände; jedenfalls könne die Klägerin aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht zu einer Handlung gezwungen werden, die sie einer Inanspruchnahme durch ihre Eltern aussetzen und ihr Verhältnis zu ihren Eltern mit Sicherheit schwer belasten würde.

53

Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision zu Recht Bedenken.

54

Ob die Klägerin ihren Unterhaltsbedarf - ganz oder teilweise - unter Einsatz ihres Einfamilienhauses zu decken gehalten ist, bestimmt sich nach § 1577 Abs. 1 und 3 BGB.

55

a)

Nach § 1577 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte Unterhalt u.a. nach § 1570 BGB nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Daraus ergibt sich grundsätzlich seine Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen, weil auch solche Einkünfte die Bedürftigkeit mindern, die zwar tatsächlich nicht gezogen werden, aber in zumutbarer Weise gezogen werden könnten (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440 m.w.Nachw.; vom 5. März 1986 - IVb ZR 12/85 - FamRZ 1986, 560, 561). Wie der Senat betont hat, setzt die Annahme einer solchen Obliegenheit allerdings jeweils eine Zumutbarkeitsprüfung voraus, bei der die Belange des Unterhaltsberechtigten und des - verpflichteten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen gegeneinander abzuwägen sind.

56

Nach diesen Grundsätzen könnte eine Obliegenheit der Klägerin in Betracht kommen, ihr offenbar großes und luxuriöses Einfamilienhaus zu einem entsprechenden Mietzins zu vermieten, selbst mit ihren Kindern eine weniger kostspielige Wohnung zu beziehen und die überschüssigen Mieteinnahmen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs einzusetzen. Ihre Obliegenheit könnte auch darin bestehen, durch Vermietung einzelner Räume des Hauses Mieteinnahmen zu erzielen.

57

Ob die Klägerin unterhaltsrechtlich zu solchen Maßnahmen gehalten ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft, sondern allein auf die Wünsche und Vorstellungen ihrer Eltern verwiesen, die einer Vermietung oder sonstigen Verwertung des Hauses entgegenständen. Damit läßt sich eine Obliegenheit der Klägerin zur möglichst ertragreichen Nutzung des Hauses indessen nicht verneinen. Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß die Eltern der Klägerin im Falle einer Veräußerung oder Vermietung des Hauses einen Rechtsanspruch auf Rückgewähr der dafür aufgewandten Gelder haben, ist für dieses Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten davon auszugehen, daß die Klägerin einem solchen Anspruch nicht ausgesetzt wäre. Rechtlich nicht durchsetzbare Wünsche ihrer Eltern allein können ihren unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten aber nicht entgegenstehen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Haus um ihr eigenes Vermögen im Sinne des § 1577 BGB handelt.

58

Da es an einer Prüfung der maßgebenden Umstände fehlt, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Elementarunterhalt zurückgewiesen worden ist. Da bisher die in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellungen fehlen, muß die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird neben der Möglichkeit einer wirtschaftlich angemessenen Vermietung des ganzen Hauses auch die einer Teilvermietung in seine Erwägungen einzubeziehen und dabei gegebenenfalls zu prüfen haben, ob nach der Größe und dem Zuschnitt des Hauses ein Umbau in Betracht kommt, der seine Ertragsfähigkeit auf Dauer zu steigern vermag, und ob sich ein solcher Umbau, der nach der bisherigen Behauptung der Klägerin mindestens 30.000 DM kosten würde, mit vertretbarem Kapitaleinsatz bewerkstelligen läßt.

59

Falls die Klägerin ihren Unterhaltsbedarf in zumutbarer Weise durch Mieterträge aus ihrem Haus - ganz oder teilweise - selbst bestreiten kann, wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, von welchem Zeitpunkt an eine entsprechende Nutzung des Hauses möglich und zumutbar ist oder gewesen ist. Ob es der Klägerin unterhaltsrechtlich entgegengehalten werden kann, wenn sie bereits in der Vergangenheit eine zumutbare Nutzung ihres Vermögens unterlassen hat, richtet sich gemäß § 1579 Nr. 3 BGB (§ 1579 Abs. 1 Nr. 3 a.F.) danach, ob ihr insoweit ein mutwilliges Verhalten im Sinne einer unterhaltsbezogenen Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1986 - IVb ZR 12/85 - FamRZ 1986, 560, 562 m.w.Nachw.).

60

b)

Nach den oben unter a) dargelegten Grundsätzen richtet sich auch, ob die Klägerin - wie die Revision meint - die Obliegenheit trifft, ihr Haus zu veräußern und ihren Unterhaltsbedarf - ganz oder teilweise - aus den Erträgen des dabei erlösten, möglichst nutzbringend angelegten Kapitals zu decken. Da die Wünsche und Vorstellungen ihrer Eltern auch einer solchen Obliegenheit nicht entgegenstehen, hat das Berufungsgericht auch insoweit die gebotene Prüfung bisher nicht angestellt. Ob dies ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müßte, kann indessen auf sich beruhen, da das Urteil bereits aus dem oben zu a) ausgeführten Grund keinen Bestand hat. Die ohnehin erforderliche Zurückverweisung der Sache gibt den Parteien indessen Gelegenheit, ihr Vorbringen zu diesem Punkt zu überprüfen und zu ergänzen.

61

c)

Eine Obliegenheit der Klägerin, ihren Unterhaltsbedarf durch Verwertung des Stammes ihres Vermögens zu decken, dürfte unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht der Billigkeit entsprechen (§ 1577 Abs. 3 BGB). Der Beklagte hat der Klägerin derartiges auch nicht angesonnen.

62

d)

Soweit die Revision meint, die Klägerin müsse sich jedenfalls die Mietkosten anrechnen lassen, die sie durch das Wohnen im eigenen Haus erspare, zeigt sie keinen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils auf. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Dadurch, daß die Klägerin das in ihrem Eigentum stehende Haus bewohne, werde ihr Wohnbedarf nicht in einer solchen Weise gedeckt, daß der üblicherweise in dem Quotenunterhalt mit enthaltene Wohnbedarfsanteil ganz oder teilweise entfalle; denn die Klägerin trage Wohnkosten in einem die Üblichkeit in gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unterschreitenden Umfang. So beliefen sich ihre Kosten für Bausparkasse, Platzmiete eines Uferstreifens, Gebäudeversicherung, Grundsteuer und Schornsteinfeger auf monatlich zunächst rund 300 DM, später rund 460 DM; hinzu komme ein Energiekostenaufwand von monatlich rund 700 DM. Damit erreichten bzw. überstiegen die für das Wohnen aufgewandten Beträge eine Summe von monatlich etwa 1.000 DM.

63

Gegen diese Ausführungen bestehen unter den zugrundegelegten Verhältnissen keine durchgreifenden Bedenken. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht substantiiert dargetan, daß der Unterhaltsbedarf der Klägerin angesichts der dargelegten laufenden Kosten für ihr Einfamilienhaus um ersparte "Wohn- bzw. Mietaufwendungen" zu kürzen wäre.

64

II.

Anschlußrevision der Klägerin:

65

Die Klägerin greift das Berufungsurteil an, weil es ihr den beantragten Altersvorsorgeunterhalt versagt. Dieser Angriff ist begründet.

66

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:

67

1.

Zeitraum vom 1. September 1981 bis zum 31. Juli 1983:

68

Zwar stehe das Grundvermögen der Klägerin der Zubilligung eines Vorsorgeunterhalts nicht entgegen. Auch wäre dieser für die Klägerin als Beamtin zur Altersvorsorge nicht ungeeignet, da sie Möglichkeiten für eine zusätzliche Versorgung, beispielsweise durch eine Lebensversicherung, habe. Die Klägerin sei aber altersmäßig in der Lage, jedenfalls auf der Grundlage einer Halbtagstätigkeit eine Beamtenaltersverorgung zu erwerben. Unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse seit der Arbeitsaufnahme im August 1983 sei ihre Altersversorgung nach Maßgabe des monatlichen Bruttoentgelts gesichert. Nachdem der monatliche Elementarunterhalt in dem durch ihre Tätigkeit als Lehrerin altersversorgungsmäßig abgesicherten Bereich liege, komme eine zusätzliche Altersversorgung durch Gewährung eines Vorsorgeunterhalts nicht in Betracht.

69

Diese Ausführungen sind von einem fehlerhaften Verständnis der Bedeutung des Altersvorsorgeunterhalts beeinflußt.

70

Der Vorsorgeunterhalt ist dazu bestimmt, als Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf des Berechtigten umfassenden Unterhaltsanspruchs die Nachteile auszugleichen, die dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten aus der ehebedingten Behinderung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 = FamRZ 1981, 442, 444; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 = FamRZ 1982, 255; vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 592/80 = FamRZ 1981, 864, 865). Auch die Klägerin ist in ihrer Erwerbstätigkeit ehebedingt behindert; denn sie hat mit Rücksicht auf die Kinderbetreuung ihre Berufstätigkeit im Jahre 1975 eingeschränkt, ab Anfang 1978 völlig aufgegeben und später zunächst nur in der Form einer Halbtagstätigkeit wieder aufgenommen. Hierdurch sind ihre beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche verkürzt, ihr Besoldungsdienstalter ist bereits unter Berücksichtigung der fehlenden Dienstzeit neu festgesetzt worden. Ob und gegebenenfalls inwieweit sich dies auf die Höhe ihrer späteren Pension auswirken wird, läßt sich bisher nicht verläßlich beurteilen. Darauf kommt es indessen für die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt zusteht, nicht entscheidend an. Der Senat hat es abgelehnt, den Vorsorgeunterhalt nach der Höhe einer später zu erwartenden, den Lebensbedarf des Berechtigten sodann in angemessener Weise deckenden Versorgungsleistung auszurichten und zu bemessen, zumal es in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, den angemessenen Lebensbedarf für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 a.a.O. S. 444). Statt dessen ist der Vorsorgeunterhalt an dem zugebilligten Elementarunterhalt auszurichten; ein Anspruch auf Elementarunterhalt nach §§ 1570 bis 1573 oder 1576 BGB zieht in der Regel auch einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nach sich, § 1578 Abs. 3 BGB. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch für die Klägerin ein ergänzender Versorgungsbedarf anzuerkennen, den sie, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend dargelegt hat, beispielsweise durch den Abschluß einer Lebensversicherung in angemessener Weise befriedigen könnte. Die hierfür erforderlichen Mittel hat ihr der Beklagte im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung als Vorsorgeunterhalt zur Verfügung zu stellen.

71

Für die Bemessung des Vorsorgeunterhalts kann an den laufenden Elementarunterhalt angeknüpft werden, so wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend vorgegangen ist. Das - im allgemeinen - im Wege einer zweistufigen Berechnung zu ermittelnde Ergebnis ist sodann tatrichterlich auf seine Angemessenheit zu überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1981 und vom 4. November 1981 aaO).

72

Diese Prüfung, die zunächst von dem Ergebnis der weiteren Entscheidung des Berufungsgerichts zum Elementarunterhalt (oben zu I.) abhängt, wird das Gericht gegebenenfalls nachzuholen haben.

73

2.

Zeitraum vom 1. August 1983 bis zum 31. Dezember 1983:

74

a)

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für den Zeitraum ab 1. August 1983 würde sich rechnerisch ein Anspruch auf zusätzlichen Altersvorsorgeunterhalt ergeben; denn die Basis der Lebensführung habe sich infolge der eigenen Einkünfte der Klägerin deutlich erhöht. Grundlage sei nunmehr der volle Unterhalt in Höhe von monatlich 2.162 DM (vgl. dazu oben I. 3. e), der teils durch die Unterhaltsleistungen des Beklagten, teils durch eigenes Einkommen der Klägerin gedeckt werde. Da deren Altersvorsorge im Umfang ihrer Arbeitseinkünfte von monatlich 1.791 DM durch das eigene Einkommen gesichert werde, berechne sich der von dem Beklagten zu deckende restliche Vorsorgebedarf nach der Differenz zwischen dem vollen Unterhalt als Lebensgrundlage und dem Einkommen der Klägerin. Diese Differenz belaufe sich auf 371 DM (2.162 DM abzüglich 1.791 DM). Dem entspreche ein nach Maßgabe der Bremer Tabelle ermittelter Vorsorgebetrag von rund 75 DM für August 1983 und 78 DM ab September 1983 (unter Berücksichtigung der zum 1. September 1983 geänderten Prozentsätze und Beitragssätze für die GRV, vgl. FamRZ 1983, 1197). Bei diesen geringen Beträgen ergebe sich indessen für den insgesamt nur in Betracht kommenden Zeitraum von fünf Monaten (bis Ende 1983, vgl. dazu unten zu 3.) ein Vorsorgeunterhalt von lediglich 387 DM. Ein solcher Betrag sei nicht geeignet, eine sinnvolle zusätzliche Altersversorgung zu begründen, so daß aus diesem Grund der Anspruch der Klägerin entfalle.

75

b)

Diese Argumentation des Berufungsgerichts verliert ihre Grundlage, nachdem der Klägerin bereits für den vorhergehenden Zeitraum seit September 1981 ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt zusteht. Sollten die als Vorsorgeunterhalt zu leistenden Beträge nach Zeitabschnitten schwanken, so ist es der Klägerin unbenommen, etwa die Prämien für eine Lebensversicherung aus ihren eigenen Einkünften aufzustocken.

76

c)

Für die Ermittlung des nach dem 1. August 1983 zu leistenden Vorsorgeunterhalts wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

77

In Fällen etwa des § 1573 Abs. 2 BGB, in denen der Unterhaltsberechtigte durch eine ihm zuzumutende Erwerbstätigkeit eine der Höhe seines Einkommens entsprechende eigene Altersvorsorge begründet, dient der zuzubilligende Vorsorgeunterhalt lediglich der Ergänzung der durch die eigene Tätigkeit erlangten Altersvorsorge (Senatsurteil vom 4. November 1981 a.a.O. S. 257). Auch in derartigen Fällen kann für die Bemessung des Vorsorgebeitrags an den geschuldeten Elementarunterhalt angeknüpft werden. Nach diesen Grundsätzen träfe die Berechnung des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil dann zu, wenn sich der Elementarunterhaltsanspruch der Klägerin nur auf monatlich 371 DM beliefe. Da das jedoch nicht der Fall ist und die Klägerin ihre Altersvorsorge auch nicht mit Hilfe einer zumutbaren, sondern im Gegenteil aus einer überobligationsmäßigen Berufstätigkeit erzielt, unterliegt die Berechnungsweise des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken. Sie läßt die Regelung des § 1577 Abs. 2 BGB außer Betracht, die bei der Bemessung nicht nur des Elementarunterhalts, sondern in entsprechender Weise auch des Vorsorgeunterhalts - als eines unselbständigen Teiles des Gesamtunterhalts - zu berücksichtigen ist. Da der Vorsorgeunterhalt in der Regel nach dem Anspruch auf den Elementarunterhalt zu bemessen ist, richtet er sich auch dann nach dem zuzusprechenden Elementarunterhalt, wenn dieser unter Heranziehung des § 1577 Abs. 2 BGB ermittelt wird. Rechtfertigende Gründe für eine hiervon abweichende Beurteilung sind nach dem - oben dargelegten - Sinn und Zweck des Vorsorgeunterhalts nicht ersichtlich. Ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte, der eine unzumutbare Erwerbstätigkeit ausübt, muß sich daher auch die durch diese Tätigkeit erlangte Altersvorsorge nur im Rahmen des § 1577 Abs. 2 BGB anrechnen lassen.

78

Das Berufungsgericht wird daher bei der Bemessung der Vorsorgebeiträge auch hier an den zu zahlenden Elementarunterhalt anzuknüpfen haben; allerdings kann die nach § 1577 Abs. 2 BGB anzustellende Billigkeitsabwägung gegebenenfalls durch die zusätzliche Verpflichtung des Beklagten zur Leistung des Vorsorgeunterhalts beeinflußt werden.

79

3.

Für die Zeit ab 1. Januar 1984 hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Altersvorsorgeunterhalt verneint, da ihre Altersvorsorge für diese Zeit in Höhe der nunmehr geltenden Unterhaltsbasis (d.h. des vollen Unterhalts) von 1.750 DM (vgl. oben I. 3. f) durch ihre eigenen Arbeitseinkünfte von monatlich rund 1.791 DM gewährleistet sei.

80

Gegen diese Beurteilung bestehen aus den bereits dargelegten Gründen durchgreifende rechtliche Bedenken. Angesichts der Ungewißheit der späteren Entwicklung widerspricht es dem Zweck des § 1578 Abs. 3 BGB, eine Sicherung der angemessenen Altersversorgung der Klägerin auf der Basis eines zugrundegelegten Unterhaltsbedarfs von 1.750 DM anzunehmen, obwohl sie (falls nicht die weitere Entscheidung des Berufungsgerichts zu einem anderen Ergebnis führt) weiterhin einen ungedeckten Unterhaltsbedarf von monatlich mehr als 1.000 DM hat.

81

Das Berufungsgericht wird der Klägerin daher bei der neuen Entscheidung gegebenenfalls auch für die Zeit nach dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt in Anlehnung an den ihr zuzubilligenden Elementarunterhalt zuzusprechen haben.

Lohmann
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Blumenröhr
Krohn
Zysk